{"status":"available","doknr":"OLD267753","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2006:1214.I10U103.06.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"I-10 U 103/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das am 29. Juni 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\nI.\n\n2\n\nDie Parteien streiten um auf einem zwischen ihnen bis zum 31.03.2004 bestehenden Jagdpachtvertrag\nvom 16.03./24.03.2000 (Bl. 12 f GA = Anl. B 4, Bl. 83 f GA) gründende Ansprüche. Mit ihrer\nKlage begehrt die Klägerin für die Zeit vom 01.04.2000 bis zum 31.03.2004 Zahlung\nrückständigen Pachtzinses nebst Zinsen in Höhe von zuletzt 8.694,21 €. Der\nBeklagte verlangt im Wege der Widerklage die Rückerstattung im vorstehenden Zeitraum\nüberzahlten Pachtzinses in Höhe von 5.877,61 € nebst Zinsen sowie Schadensersatz\nvon 14.744,82 € zuzüglich Zinsen wegen der ihm im Zuge der Wildschadensregulierung\nentstandenen Aufwendungen. Hilfsweise stützt er sein Widerklagebegehren zweitinstanzlich\nnunmehr auf Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung über den Bestand\ndes Rehwildes und dessen Bejagbarkeit im streitgegenständlichen Jagdrevier.\n\n3\n\nMit dem Beklagten am 10.07.2006 zugestellten (Bl. 746 GA) Urteil vom 29.06.2006 (Bl. 707 f GA),\nauf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage unter\nAbweisung der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die\nKlägerin die ausstehende Pacht verlangen könne, da ein zur Minderung führender\nMangel des Jagdausübungsrechtes nicht gegeben sei. Eine Haftung für die Ergiebigkeit\nder Jagd sei durch § 1 Abs. 1 des Pachtvertrages ausgeschlossen worden. Auch habe die\nKlägerin einen bestimmten Bestand an Rehwild nicht zugesichert. Eine derartige Zusicherung\nsei dem – der Ausschreibung beigefügten – Abschussplan nicht zu entnehmen. Ebenso\nwenig sei dem Beklagten mit der Präambel zu § 7 des Vertrages zugesichert worden, dass\nder Wildschaden 1.000,00 DM jährlich nicht übersteige. Schließlich sei auch die\nMöglichkeit einer Anpachtung von Wildäsungsflächen nicht Gegenstand einer Zusicherung\ngewesen. Eine Haftung wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen habe der Beklagte nicht\ngeltend gemacht. Im Übrigen scheitere eine solche daran, dass sich keine hinreichenden\nAnhaltspunkte für eine Kenntnis der Klägerin über den tatsächlichen Rehwildbestand\nergäben. Der Pachtzinsanspruch der Klägerin sei auch nicht durch Aufrechnung mit\nSchadensersatzansprüchen des Beklagten erloschen. Eine Schadensersatzpflicht der Klägerin\nsei nicht gegeben. Eine schuldhafte Falschangabe bezüglich der Höhe des Wildschadens in\nden der Anpachtung vorausgegangenen Jahren sei nicht festzustellen. Wie die Beweisaufnahme ergeben\nhabe, insbesondere der Sachverständige Dr. P. ausgeführt habe, bezeichne der Begriff des\nWildschadens in der Präambel zu § 7 des Vertrags lediglich die für Aufwuchsschäden\nentrichtete Barentschädigung, nicht hingegen die im Wege der Naturalrestitution erfolgte Regulierung\nder übrigen Schäden. Von diesem Verständnis sei auch der Zeuge K. ausgegangen, dessen\nAngaben zufolge die genannte Summe auch zutreffend gewesen sei. Dem Beklagten als erfahrenem Jäger\nhabe aufgrund der Revierkenntnis auch klar sein müssen, dass der genannte Betrag von 1.000,00 DM\nangesichts der Schadensträchtigkeit des Reviers nur die Barentschädigungen bezeichnen konnte.\nDa sich kein Anhalt dafür finde, dass die Klägerin über den enormen Umfang der Eigenleistungen\ndes Vorpächters im Bilde gewesen sei, komme auch keine Aufklärungspflichtverletzung in Betracht.\nSoweit sich der Beklagte auf das Protokoll der Vorstandssitzung vom 26.01.1988 (Bl. 396 GA) berufe, verkenne\ner, dass es sich bei dem angeführten Pauschalbetrag von 3.000,00 DM um einen Vorschlag von dritter Seite\ngehandelt habe, welcher angesichts der permanenten Änderung der für die Wildschadenshöhe\nausschlaggebenden Faktoren nach über 12 Jahren ohnehin keine Bedeutung mehr gehabt haben könne.\nEbenso wenig gestatteten die dem Beklagten entstandenen Wildschäden Rückfolgerungen auf diejenigen\ndes Zeugen K. als Vorpächter. Schlussendlich sei eine Verletzung der im Rahmen der Anpachtung von\nWildäsungsflächen bestehenden Vermittlungspflichten der Klägerin nicht ersichtlich. Die\nErfolglosigkeit deren Bemühungen gehe vornehmlich auf die fehlende Kooperationsbereitschaft der\nEigentümer, denen die Letztentscheidung oblegen habe, zurück und könne nicht der\nKlägerin angelastet werden. Aus den vorstehenden Erwägungen sei auch die Widerklage unbegründet.\n\n4\n\nHiergegen richtet sich die am 10.08.2006 eingelegte (Bl. 754 GA) und am 11.09.2006 (Bl. 760 GA)\nbegründete Berufung des Beklagten, mit der er sowohl sein Klageabweisungs- als auch sein\nWiderklagebegehren mit vorstehenden Maßgaben weiter verfolgt. Die Berufung wendet sich vor\nallem gegen die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe durch den der Ausschreibung\nbeigefügten Abschussplan die Möglichkeit einer Rehwildbejagung in bestimmtem Umfang\nnicht zugesichert. Eine diesbezügliche Haftung sei durch § 1 Abs. 1 des Pachtvertrages\nnicht abbedungen. Soweit das Landgericht auf den mangelnden Einfluss der Klägerin auf die\nErstellung des Abschlussplanes abstelle, könne dem schon im Hinblick auf das in § 21\nBJG vorgesehene Einvernehmen des Jagdvorstandes und die unter § 22 Abs. 3 lit. c) LJG NRW\nbestimmte Mitwirkungspflicht des Verpächters nicht gefolgt werden. Der Klägerin sei auch\nbekannt gewesen, dass die Vorgaben des Abschlussplanes durch potentielle Nachfolger des Zeugen K.\nnicht erfüllbar gewesen seien. Spätestens seit dem 15.05.1987 sei dem Vorstand der Klägerin\nbewusst gewesen, dass es sich um ein minderwertiges Jagdrevier handele, welches eine Schwerpunktbejagung\nan der östlichen Waldgrenze unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 BJG nur auf Kosten des\nNachbarreviers zulasse. Dementsprechend habe der Zeuge K. auch den Abschussplan nicht erfüllt.\nIn der Folge sei daher auch die Abschusszahl von jährlich 15 auf 6 Stück Rehwild reduziert\nworden. Hiervon ausgehend sei eine Minderung der Pacht von zwei Dritteln gerechtfertigt. Sei der\nKlägerin bekannt gewesen, dass der Abschussplan bereits in der Vergangenheit wegen überhöhter\nAngaben nicht erfüllt werden konnte, habe sie über den Rehwildbestand und die Bejagbarkeit auch\narglistig getäuscht, so dass sie dem Beklagten jedenfalls aus diesem Gesichtspunkt heraus auf\nSchadensersatz hafte. Zudem habe die Klägerin wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen für\ndie Differenz zwischen der Höhe der tatsächlich regulierten Wildschäden und dem genannten\nBetrag von 1.000,00 DM einzustehen, da die vorstehende Angabe – wie die Klägerin jedenfalls\naufgrund des während der Vertragsverhandlungen bestehenden Streits zwischen einem Mitglied ihres\nVorstandes und dem Zeugen K. über eine von der durch den Zeugen angeführten Schadensregulierung\nüber 1.800,00 oder 1.900,00 DM verschiedene Schadenssumme von rund 4.000,00 DM gewusst habe –\nunrichtig gewesen sei. Dies belegten allein die 1988 mit dem Zeugen K. über eine Schadenspauschale\nvon 3.000,00 DM geführten Verhandlungen. Zudem habe der letztgenannte Zeuge – entgegen der\nAuffassung des Landgerichts – die Angaben der Klägerin nicht bestätigt, sondern vielmehr\nbekundet, es sei die Ausnahme gewesen, wenn sich der jährliche Schadensbetrag auf unter 1.000,00 DM\nbelaufen habe. Soweit das Landgericht schließlich eine Pflichtverletzung im Rahmen der Anpachtung\nvon Wildäsungsflächen verneine, verkenne es Ursache und Wirkung, da es die Klägerin\ngewesen sei, welche sich von Beginn an unredlich verhalten habe.\n\n5\n\nDie Klägerin will das Rechtsmittel zurückgewiesen wissen. Sie verteidigt das landgerichtliche\nUrteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens nach Maßgabe ihres\nSchriftsatzes vom 23.10.2006 (Bl. 787 f GA), auf den verwiesen wird. Ergänzend verweist sie darauf,\ndass die Herabsetzung der Abschusszahlen mangels anderweitiger entgegenstehender Interessen allein auf\nWunsch des Beklagten erfolgt sei. Die Abschusszahlen des Nachfolgepächters entsprächen denen\ndes Zeugen K., so dass die geringen Stückzahlen des Beklagten einzig auf dessen – durch\nSchreiben vom 01.05.2001 (Bl. 801 GA) belegten - unzureichenden Einsatz oder mangelnde Jagdkompetenz\nzurückzuführen seien. Wie dem Pachtangebot des Beklagten vom 01.03.2000 (Bl. 800 GA) zu entnehmen\nsei, habe dieser auch Kenntnis von den seinerzeitigen Abschusszahlen besessen, so dass eine Täuschung\nschon aus diesem Grunde ausscheide. Etwaige im Jahre 1988 erlangte Erkenntnisse seien der Klägerin\nnicht zurechenbar, nachdem der seinerzeit amtierende Vorstand aus seinem Amt ausgeschieden sei. Einen\nRechtsstreit über Entschädigungszahlungen in Höhe von rund 4.000,00 DM stellt die Klägerin\nschließlich in Abrede.\n\n6\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien\nnebst Anlagen Bezug genommen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin kommt ein Zahlungsanspruch\nin Höhe von 8.694,21 € zuzüglich Zinsen zu, während der Beklagte von der Klägerin\nkeinerlei Zahlung beanspruchen kann. Allerdings ist die Widerklage, soweit der Beklagte die Erstattung\nüberzahlter Miete nebst Zinsen in Höhe von 5.877,61 € begehrt, bereits unzulässig.\n\n9\n\n1. Klage\n\n10\n\na.\n\n11\n\nDie Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung rückständiger Pacht in Höhe von\nunstreitig 8.694,21 € nach §§ 581 Abs. 2, 535 Abs. 2 BGB bzw. §§ 581 Abs. 2,\n535 Satz 2 BGB a.F. verlangen.\n\n12\n\naa.\n\n13\n\nDie Pacht ist nicht nach §§ 581 Abs. 2, 536 Abs. 1 und Abs. 2 BGB bzw. §§ 581\nAbs. 2, 537 Abs. 1 und Abs. 2 BGB a.F. gemindert.\n\n14\n\n(1)\n\n15\n\nDer Berufung kann nicht darin beigetreten werden, dass ein zur Minderung des Pachtzinses führender\nMangel des gepachteten Jagdausübungsrechts hinsichtlich des Bestandes des Rehwildes und der\nBejagbarkeit gegeben ist.\n\n16\n\nDie den Gegenstand des Jagdpachtvertrages bildende Jagdausübung ist im Kern die ausschließliche\nBefugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, ihnen\nnachzustellen, sie zu fangen oder zu erlegen und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 und Abs. 4 BJG).\nDer Jagdausübungsberechtigte hat jedoch keinen Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand (vgl. BGH,\nNJW-RR 2004, 100 [102]). Hiervon ausgehend kommt ein Mangel – ungeachtet des rein deklaratorischen\nHaftungsausschlusses gemäß § 1 Abs. 1 des Pachtvertrages für die Ergiebigkeit der\nJagd – allenfalls in Betracht, sofern die Klägerin dem Beklagten einen bestimmten Bestand\nnebst Bejagbarkeit zugesichert hätte. Hieran fehlt es indes, so dass dahin stehen kann, ob es sich\nhierbei überhaupt um eine Eigenschaft im Sinne von § 536 Abs. 2 BGB bzw. § 537 Abs. 2\nBGB a.F. handelt. Entgegen der Auffassung der Berufung rechtfertigt der Umstand, dass in der Ausschreibung\n(Anl. B 2, Bl. 80 f GA) der dreijährige Abschussplan für die Jagdjahre 1998/1999 bis 2000/2001\nmit einem festgesetzten Abschuss von 54 Stück Rehwild in Bezug genommen worden ist, nicht die Annahme\neiner Zusicherung, mithin einer zum Vertragsinhalt gewordenen ausdrücklichen oder stillschweigenden\nErklärung, mit welcher die Klägerin zu erkennen gegeben hat, für den Bestand einer bestimmten\nEigenschaft mit allen Folgen ihres Fehlens einstehen zu wollen (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 65. Aufl.,\n§ 536 Rz. 25).\n\n17\n\nSelbst wenn zu Gunsten des Beklagten unterstellt wird, aus den festgesetzten Abschusszahlen ließe\nsich ein bestimmter vorausgesetzter Bestand an Rehwild ermitteln, scheitert eine Zusicherung bereits an\n§ 1 Abs. 1 des Pachtvertrages. Wird dort ausdrücklich klargestellt, dass eine Haftung für\ndie Ergiebigkeit der Jagd nicht in Betracht kommt, fehlt jeder Anhalt für die – konkludente\n– Zusicherung eines bestimmten Rehwildbestandes. Dies gilt umso mehr, als der Ausschreibung nicht\nnur die festgesetzten Abschusszahlen, sondern zugleich die Jagdstrecke für das Jahr 1998/1999\nbeigefügt war, aus der sich ein mit 15 Stück Rehwild am festgesetzten Abschuss gemessener\nunterdurchschnittlicher Abschuss des Zeugen K. als Vorpächter ergibt. Darüber hinaus haben\ndie Parteien den Inhalt der Ausschreibung mangels Bezugnahme gerade nicht zum Vertragsinhalt erhoben.\nSchließlich rechtfertigen auch Sinn und Zweck eines Abschussplanes, wie sie § 21 BJG, §\n22 LJG NRW zu entnehmen sind, nicht die Annahme, ein solcher diene vornehmlich der Interessenwahrung\ndes Jagdausübungsberechtigten, so dass hiermit auch eine bestimmte vertragliche Zusicherung einhergehe.\nVielmehr soll der Abschussplan gerade eine umfassende Interessenwahrung sichern und verpflichtet den\nJagdausübungsberechtigten, denselben nach Kräften einzuhalten. Ohne Bedeutung sind daher an\ndieser Stelle insbesondere der Mitwirkungsgrad der Klägerin und die Frage, inwieweit der Abschussplan\naufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten erfüllbar war.\n\n18\n\n(2)\n\n19\n\nAus den vorstehenden Erwägungen sind auch die Ausführungen der Berufung zu einer der\nKlägerin aufgrund der Vorstandssitzung vom 15.05.1987 bekannten \"Minderwertigkeit\"\ndes Jagdbezirkes ohne Belang.\n\n20\n\n(3)\n\n21\n\nEine Mangelhaftigkeit der Jagdnutzung lässt sich ebenso wenig aus dem Umstand ableiten,\ndass die dem Beklagten nach Anpachtung zur Verfügung stehenden Wildäsungsflächen\nhinter dem Umfang derjenigen des Zeugen K. zurückgeblieben sind, weil eine Anpachtung\nverschiedentlich gescheitert ist. Dabei kann offen bleiben, aus welchen Gründen ein\nPachtverhältnis jeweils nicht zustande gekommen ist. Denn eine etwaige unterbliebene\nausreichende Mitwirkung der Klägerin stellte jedenfalls weder einen der Jagdausübung\nunmittelbar anhaftenden Mangel noch eine Eigenschaft derselben dar, mag eine unzureichende\nZusammenarbeit auch mittelbaren Einfluss auf die – zudem ebenfalls nicht den Gegenstand\nirgendwelcher Zusicherungen bildende - Bejagbarkeit des Reviers gehabt haben.\n\n22\n\nbb.\n\n23\n\nAus den oben angeführten Gründen kommt auch eine Anpassung des Pachtzinses nach den\n– gemäß Art. 229 § 5 EGBGB fortgeltenden – Grundsätzen zum Fehlen\nbzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) nicht in Betracht. Unabhängig davon,\ninwieweit die Parteien nämlich bei Abschluss des Pachtvertrages von einem bestimmten Rehwildbestand\nausgegangen sind, fiel dieser Umstand jedenfalls angesichts der ausdrücklichen Regelung unter\n§ 1 Abs. 1 des Pachtvertrages in den Risikobereich des Beklagten.\n\n24\n\ncc.\n\n25\n\nSoweit das Landgericht schließlich eine Forderungstilgung durch Aufrechnung (§ 389 BGB)\nverneint hat, kann offen bleiben, inwieweit den Ausführungen des Beklagten überhaupt eine\nkonkludente Aufrechnungserklärung zu entnehmen ist. Jedenfalls in zweiter Instanz hält er\nhieran nicht fest.\n\n26\n\nb.\n\n27\n\nRechtserhebliches gegen die Zinsforderung ist der Berufung nicht zu entnehmen, so dass es hierbei\nsein Bewenden hat.\n\n28\n\n2. Widerklage\n\n29\n\na.\n\n30\n\nSoweit der Beklagte die Rückzahlung geleisteten Pachtzinses in Höhe von\n5.877,61 € nebst Zinsen beansprucht, ist seine Widerklage wegen Unbestimmtheit des\nKlagegegenstandes nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Denn der Umfang der Rechtskraft\neines möglichen Urteils lässt sich vorliegend auch unter Zuhilfenahme des Vorbringens der\nKlägerin nicht ermitteln.\n\n31\n\naa.\n\n32\n\nAusgehend davon, dass die Klägerin für die Jagdjahre 2000/2001 bis 2002/2003 bei\neinem vereinbarten Pachtzins von 7.158,09 € (14.000,00 DM) jährlich jeweils einen\nrückständigen Pachtzins von 1.533,88 € (3.000,00 DM) geltend macht und –\nbei einer Jahrespacht von 15.000,00 DM – für das Jahr 2003/2004 von 4.090,34 €\n(8.000,00 DM), hat der Beklagte Zahlungen von jeweils 11.000,00 DM bzw. 5.624,21 €\nfür die Jahre 2000/2001 bis 2002/2003 und für das Jahr 2003/2004 über 3.579,04\n€ (7.000,00 DM) erbracht. Unter weiterer Zugrundelegung einer Minderungsquote von 50 % -\nmithin einem geschuldeten Jahresbetrag von 3.579,04 € (7.000,00 DM) für die\nJahre 2000/2001 bis 2002/2003 und von 3.834,69 € (7.500,00 DM) für das Jagdjahr\n2003/2004 - ergibt sich nach Auffassung des Beklagten demgemäß eine Überzahlung\nvon jeweils 2.045,17 € (4.000,00 DM) für die ersten drei Jahre, mithin von insgesamt\n6.135,50 € (12.000,00 DM). Dementsprechend bleibt offen, wie sich der im Wege grundsätzlich\nzulässiger Teilklage (§ 301 ZPO) begehrte Gesamtbetrag von 5.877,62 € ermittelt.\nSelbst unter Berücksichtigung des für das Pachtjahr 2003/2004 nach eigener Auffassung\ndes Beklagten noch geschuldeten Betrages von 255,65 € (500,00 DM) ergibt sich eine\nGesamtforderung von 5.879,85 €, so dass die eingeklagte Summe von 5.877,62 € dahinter\nzurückbleibt. Keine andere Beurteilung ergibt sich, wenn weiterhin zu Gunsten des Beklagten\naufgrund dessen auf der Klageforderung aufbauenden Differenzrechnung unterstellt wird, er fordere\nfür die Jahre 2000/2001 und 2001/2002 – entsprechend der aufgrund eines Rechenfehlers\nder Klägerin bedingten Zuvielforderung von 2,25 € (Forderung 3.070,00 € statt\nrechnerisch korrekt 3.067,75 €) – den vorstehenden Betrag zu wenig ein und\ndemgegenüber für das Jahr 2003/2004 – auf einer Rundung der Klägerin beruhend,\nwelche statt 4.090,34 € (8.000,00 DM) lediglich 4.090,00 € fordert – einen von\nder offenen Restpacht abzuziehenden Mehrbetrag von 0,34 €. Denn jedenfalls im Hinblick\ndarauf, dass der Beklagte in der Berufungsinstanz nunmehr eine Minderungsquote nicht nur in\nHöhe der Hälfte des vereinbarten Pachtzinses sondern von zwei Dritteln für\ngerechtfertigt erachtet, hätte er sich zur Zusammensetzung seiner Widerklageforderung\nnäher erklären müssen.\n\n33\n\nbb.\n\n34\n\nUngeachtet dessen gebührt dem Beklagten kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf\nRückzahlung überzahlter Pacht, nachdem der Pachtzins aus den oben genannten Gründen\nnicht gemindert war. Offen bleiben kann daher, ob der Beklagte zudem in entsprechender Anwendung\nvon § 539 b BGB a.F. analog bzw. wegen Verwirkung (§ 242 BGB) an einer Rückforderung\ngehindert war.\n\n35\n\nb.\n\n36\n\nSoweit der Beklagte Schadensersatz in Höhe von 14.744,82 € wegen der ihm infolge von\nWildschäden entstandenen Aufwendungen geltend macht, ist seine Widerklage unbegründet.\n\n37\n\naa.\n\n38\n\nDem Beklagten kommt kein Anspruch nach den gemäß Art. 229 § 5 EGBGB zur Anwendung\ngelangenden Grundsätzen zum Verschulden bei Vertragsschluss zu.\n\n39\n\n(1)\n\n40\n\nDer Klägerin fällt bereits keine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last. Insbesondere\nist nicht festzustellen, dass die Klägerin den Beklagten bei Vertragsschluss über die\nHöhe der durch den Zeugen K. regulierten Wildschäden getäuscht oder schuldhaft\nfalsche Angaben gemacht hat, indem sie dem Beklagten – wie in der Präambel zu §\n7 des Pachtvertrags niedergelegt – mitgeteilt hat, der durchschnittliche Wildschaden der\nvergangenen Jahre habe bei etwa 1.000,00 DM jährlich gelegen.\n\n41\n\nDie vorstehende Angabe ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.\n\n42\n\n(a)\n\n43\n\nBei der Prüfung, inwieweit der genannte Betrag der Wirklichkeit entspricht, ist mit dem\nLandgericht davon auszugehen, dass vorliegend allein die an die Grundstückseigentümer\ngezahlten Barentschädigungen maßgebend sind, da die Klägerin unter den besonderen\nGegebenheiten des Einzelfalles jedenfalls davon ausgehen durfte, der Beklagte werde ihre Angaben\nin dem vorstehenden Sinne verstehen.\n\n44\n\n(aa)\n\n45\n\nFür das Verständnis der Klägerin spricht nachhaltig, dass die – sowohl\nnach Angaben des Sachverständigen Dr. P. als auch der Zeugen W. und K. typischerweise durch\nEigenarbeit oder unentgeltliche Leistung von Jagdgästen ersparten Wiederherstellungskosten\n– nicht ohne Weiteres in Geld zu messen waren und als solche auch den der Klägerin\nzugehörigen Grundstückseigentümern nicht bekannt waren.\n\n46\n\n(bb)\n\n47\n\nHinzu kommt, dass der Sachverständige Dr. P. in seinem Gutachten vom 09.05.2005 (Bl. 649\nf GA) überzeugend ausgeführt hat, dass eine einheitliche, der gesetzlichen Regelung in\n§§ 29-31 BJG bzw. § 32 LJG NRW entsprechende Verwendung des Begriffes im täglichen\nSprachgebrauch der betroffenen Personenkreise nicht auszumachen sei, sondern die Bezeichnung sowohl\nin dem einen als auch dem anderen Sinne Verwendung fände. Darüber hinaus hat der Zeuge K.\n(Bl. 601 GA) glaubhaft bekundet, in dem fraglichen Zusammenhang seinerseits immer von der zu\nzahlenden Barentschädigung ausgegangen zu sein. Der Zeuge W. (Bl. 679 GA) hat hierzu\nergänzend angegeben, nach einer Umfrage in den betreffenden Verkehrskreisen zu dem Ergebnis\ngelangt zu sein, dass unter dem Wildschaden herkömmlich lediglich die Barzahlungen verstanden\nwürden.\n\n48\n\n(cc)\n\n49\n\nWird hinzu genommen, dass es sich – erst recht angesichts des Charakters als Feldrevier\n– um eine vergleichsweise geringfügige Summe handelt, durfte die Klägerin aufgrund\nder eigenem Bekunden des Beklagten zufolge bestehenden langjährigen Jagderfahrungen des\nBeklagten (vgl. Schreiben vom 01.03.2000, Bl. 800 GA) auch davon auszugehen, der Beklagte werde\nihre Angaben in dem vorstehenden Sinne begreifen.\n\n50\n\n(dd)\n\n51\n\nNach alledem erlangt die von den Parteien unter § 7 Abs. 1 lit. d) des Vertrages getroffene\nRegelung kein entscheidendes Gewicht. Dies gilt schon deshalb, weil es sich hierbei ohnehin nur\num die im förmlichen Verfahren nach §§ 34 f BJG angemeldeten Schäden handelt.\nHinzu kommt, dass die Parteien die Angaben in der Präambel zu § 7 erst auf Vorschlag\ndes Beklagten aufgenommen haben, nachdem die eingangs genannte Regelung bereits in dem durch die\nKlägerin erstellten Vertragsentwurf enthalten war, so dass ein unterschiedliches\nBegriffsverständnis ohne weiteres erklärlich ist.\n\n52\n\n(b)\n\n53\n\nHiervon ausgehend ist die zum Vertragsinhalt erhobene Mitteilung der Klägerin nicht\nzu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, wie die – lediglich pauschale, ohne Hinzuziehung\nvon Unterlagen erfolgte - Aussage des Zeugen K. zur Höhe der seinerseits erbrachten\nBarentschädigungen zu würdigen ist. Denn der Beklagte ist bereits den – jeweils\nZahlungen unter 1.000,00 DM ausweisenden - Aufstellungen der Klägerin bezüglich der\nWildschäden in den Jahren 1996 bis 2000 (Bl. 467 f GA) nicht substantiiert entgegen getreten,\nindem er lediglich die unterbliebene Anführung verschiedener Grundeigentümer gerügt\nhat, die nach dem Vorbringen der Klägerin indes keine Zahlungen erhalten haben. Soweit er\nzweitinstanzlich behauptet, der Zeuge K. habe unmittelbar vor Abschluss des Pachtvertrages noch\nmit einem Mitglied des Vorstandes über Entschädigungszahlungen in Höhe von etwa\n4.000,00 DM verhandelt, weshalb die Angaben unzutreffend seien, ist er hiermit nach § 531\nAbs. 2 ZPO ausgeschlossen. Im Übrigen sind seine Angaben substanzlos. Soweit der Zeuge K.\nseinerseits unter anderem eine Entschädigungszahlung von 1.800,00 DM oder 1.900,00 DM auf\nein Urteil hin erwähnt, genügt dies ebenso wie die Angabe, weitere über 1.000,00\nDM liegende Entschädigungszahlungen erbracht zu haben, nicht, die Aufstellung der Klägerin\nin Zweifel zu ziehen. Unabhängig davon, inwieweit den Angaben des Zeugen gefolgt werden kann,\nhat dieser nämlich nicht danach differenziert, zu welchem Zeitpunkt welche Zahlungen erfolgt\nsind. Die Tabelle der Klägerin hingegen bezieht sich ausschließlich auf die Jahre ab dem\nJahr 1996, welche jedenfalls bei der Angabe des Durchschnittswertes der vergangenen Jahre nach\nSinn und Zweck einer solchen Angabe größeres Gewicht als die noch weiter zurückreichenden\nJahre erlangen. Soweit der Beklagte weitaus höhere Schäden im Verlaufe seines\nPachtverhältnisses behauptet, lassen sich hieraus – unabhängig von der Art und\nWeise der Ausübung seiner Jagd - keine ausreichenden Rückschlüsse auf die Ergebnisse\nder Vorjahre ziehen, welche die Angaben der Klägerin in Frage stellen könnten.\n\n54\n\n(2)\n\n55\n\nNach alledem kommt es unter anderem auf die Frage eines möglichen Mitverschuldens und\ndie Höhe des Wildschadens des Beklagten nicht an.\n\n56\n\nbb.\n\n57\n\nDie Klägerin haftet dem Beklagten auch nicht nach § 536 a Abs. 1 BGB bzw.\n§ 538 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Zum einen kann der in der Präambel zu §\n7 des Pachtvertrags enthaltene Verweis darauf, die Klägerin habe dem Beklagten einen\ndurchschnittlichen Wildschaden der vergangenen Jahre von ca. 1.000,00 DM mitgeteilt, bei\nsach- und interessengerechter Auslegung nach §§ 133, 157 BGB auch unter\nBerücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte den entsprechenden Zusatz\nausdrücklich erbeten hat, nicht als Zusicherung einer Eigenschaft verstanden werden.\nDenn die Erklärung, auch für künftige Jahre dafür eintreten zu wollen,\ndass sich ein Wildschaden lediglich auf eine Größenordnung dieser Art belaufen\nwerde, kann einer bloßen Mitteilung, mag sie auch in die Präambel aufgenommen\nworden sein, angesichts des Zusatzes, dass künftige Abweichungen durchaus möglich\nseien, nicht entnommen werden. Vielmehr deutet die im Folgenden beurkundete Absichtserklärung,\nzur Vermeidung größerer Schäden zusammenarbeiten zu wollen, darauf hin, dass die\nParteien lediglich die - eine künftige Zusammenarbeit gebietenden – Eckdaten\numreißen wollten.\n\n58\n\ncc.\n\n59\n\nEbenso wenig ist die Klägerin dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden\nMitwirkung bei der Anpachtung von Wildäsungsflächen zum Schadensersatz verpflichtet.\nZwar könnte die Verletzung einer etwaigen Mitwirkungspflicht den Beklagten nach den –\ngemäß Art. 229 § 5 EGBGB anzuwendenden – Grundsätzen zur positiven\nVertragsverletzung zum Schadensersatz berechtigen. Indes ist – ungeachtet des Haftungsgrundes\n- das Vorbringen des Beklagten zu einer Vertiefung des Wildschadens durch eine unzureichende\nAnpachtung von Wildäsungsflächen substanzlos. Insbesondere finden sich keine –\neine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ermöglichenden – ausreichenden Anhaltspunkte.\n\n60\n\ndd.\n\n61\n\nKeine abweichende Beurteilung ergibt sich unter Berücksichtigung der gemäß\nArt. 229 § 5 EGBGB weiterhin nach Maßgabe des § 242 BGB beachtlichen, von\nAmts wegen zu berücksichtigenden Grundsätze des Fehlens der Geschäftsgrundlage.\nDabei bedarf keiner Entscheidung, inwieweit eine bestimmte Höhe des Wildschadens überhaupt\nGeschäftsgrundlage geworden ist. Denn eine solche hätte angesichts der nicht zu\nbeanstandenden Angaben der Klägerin zumindest nicht gefehlt. Eine übereinstimmende\nVorstellung der Parteien dahin, dass sich der Wildschaden auch in Zukunft in der gleichen\nGrößenordnung bewegen werde, kann aus den oben genannten Erwägungen, aus denen\neine Zusicherung ausscheidet, nicht angenommen werden.\n\n62\n\nc.\n\n63\n\nSoweit sich der Beklagte nunmehr in beachtlicher Weise (§ 533 ZPO analog) hilfsweise\nauf Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung über den Bestand an\nRehwild und dessen Bejagbarkeit stützt, ist jedenfalls eine Täuschung aus den oben\ndargelegten Gründen nicht gegeben. Soweit der Beklagte rügen möchte, dass eine\nAufklärung über die seiner Behauptung nach bestehende mangelnde Erfüllbarkeit\ndes seinerzeit bestehenden Abschussplanes unterblieben sei, fehlt es – ungeachtet einer\nAufklärungspflicht – zumindest an der Konkretisierung eines ihm hierdurch entstandenen\nSchadens. Die Höhe der seinerseits beanspruchten Minderung taugt insoweit nicht.\n\n64\n\nd.\n\n65\n\nZinsen kann der Beklagte mangels Hauptforderung nicht beanspruchen.\n\n66\n\nIII.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.\n\n68\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in\nden §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n69\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543\nAbs. 2 ZPO).\n\n70\n\nStreitwert: 29.316,64 € (8.694,21 € [Klage] + 20.622,43 € [5.877,61\n€ überzahlte Pacht + 14.744,82 € Schadensersatz; Widerklage])","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-12-14/i-10-u-103-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536a","ref_norm":"536a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-12-14/i-10-u-103-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267753","retrieved":"2026-07-09 02:36:27.164810+00:00"}}