{"status":"available","doknr":"OLD268077","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2006:1204.I9U14.06.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-04","aktenzeichen":"I-9 U 14/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Dezember 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 441/04) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 23. Februar 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 441/04) wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten die Zuweisung von 6 KfZ-Abstellplätzen bzw.\nGaragen auf den Grundstücken, eingetragen im Grundbuch von K..., Blatt ..., Flur ...,\nFlurstücke ... und ..., sowie die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, der\nKlägerin bzw. deren Mietern nach ihrer Wahl 9 Abstellplätze/Garagen zur unentgeltlichen\nNutzung zur Verfügung zu stellen.\n\n4\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flur ..., Flurstück ...\nund ..., eingetragen im Grundbuch von K... Blatt ... (…straße …/…straße\n…). Die Beklagten sind zu je 1/2 Eigentümer der Grundstücke Flur ..., Flurstücke\n..., ... bis ..., eingetragen auf Blatt ... des Grundbuchs von K... (...).\n\n5\n\nZu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Flurstücke ... und ... und zu Lasten der\nFlurstücke ... und ... der Flur ... ist folgende Dienstbarkeit eingetragen:\n\n6\n\n\"Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur ...\nNr. ... und ... – zur Zeit im Grundbuch von K... Blatt ... – des Inhalts, dass der\njeweilige Eigentümer der herrschenden Grundstücke berechtigt ist, von den auf den\nGrundstücken Flur ... Nr. ... und ... errichteten Abstellplätzen 9 Abstellplätze\nnach Wahl des Eigentümers der dienenden Grundstücke unentgeltlich benutzen darf. Die\nAusübung der Benutzungsrechte kann auch den Mietern der auf den Grundstücken Flur ...\nNr. ... und ... befindlichen Wohnungen gestattet werden.\"\n\n7\n\nDiese Dienstbarkeit wurde am 15.11.1957 bewilligt und am 16.01.1959 im Grundbuch eingetragen.\n\n8\n\nEine Inanspruchnahme der Rechte aus dieser Dienstbarkeit durch die Klägerin bzw. deren\nRechtsvorgänger ist nicht ersichtlich. Bei dem Flurstück Nr. ... handelt es sich um\neine Wegeparzelle, die eine Verbindung des hinteren Teils des Grundstücks der Beklagten sowie\nanderer Grundstückseigentümer zur ... Straße herstellt. Das Flurstück Nr. ... ist\nEnde der fünfziger Jahre bzw. Anfang der sechziger Jahre mit 18 Garagen bebaut worden. Des weiteren\nwurden auf dem Flurstück in den sechziger Jahren weitere 2 Garagen errichtet. Durch die Errichtung\nder Garagen ist die Zufahrt zu einem Teil des Flurstücks Nr. ..., das Gartengelände ist, mit\neinem PKW nicht möglich (vgl. Lageplan Bl. 260 GA).\n\n9\n\nMit Schreiben vom 07.04.2003 forderte der Vater der Beklagten, der das Eigentum an seinem Grundbesitz\nauf die Beklagten zu übertragen beabsichtigte, die Klägerin auf, einer Löschung der\nGrunddienstbarkeit zuzustimmen. Er begründete dies damit, dass die Dienstbarkeit in 50 Jahren\nkeine praktische Relevanz erlangt habe und die 9 Abstellplätze auch zu keiner Zeit errichtet\nworden seien. Hierauf forderte die Klägerin den Vater der Beklagten auf, die Stellplätze\nzur Verfügung zu stellen.\n\n10\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zuweisung von 6 Stellplätzen sowie\ndie Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin insgesamt 9 Stellplätze\nzur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird\nauf das erstinstanzliche Urteil vom 15.12.2005 nebst dem Ergänzungsurteil vom 23.02.2006 verwiesen.\n\n11\n\nDas Landgericht Krefeld hat der Klage hinsichtlich des Leistungsantrags stattgegeben. Zur Begründung\nhat das Landgericht ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf Zuweisung von 6 Stellplätzen\nbzw. Garagen ergebe sich aus dem Inhalt der Grunddienstbarkeit. Hiernach seien die Beklagten verpflichtet,\n6 Stellplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung der Beklagten sei auch\nnicht nachträglich weggefallen. Die Zurverfügungstellung von Stellplätzen sei den Beklagten\nnicht durch die Errichtung der Garagen unmöglich geworden. Vielmehr handele es sich bei Garagen um\numbaute PKW-Stellplätze, die ein Unterstellen von PKW ermöglichen. Der Anspruch der Klägerin\nauf Zuweisung der Stellplätze sei auch nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage\nerloschen, da kein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege. Die Klägerin\nhabe den Anspruch auch nicht verwirkt. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagten im Vertrauen\ndarauf, dass der Anspruch nicht geltend gemacht werde, Dispositionen getroffen hätten. Sie hätten\nvielmehr ein mit der Dienstbarkeit belastetes Grundstück erworben.\n\n12\n\nMit dem Ergänzungsurteil vom 23.02.2006 hat das Landgericht den Antrag der Klägerin auf\nFeststellung, dass ihr insgesamt 9 Stellplätze unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden\nmüssen, abgewiesen. Hierzu hat das Landgericht zur Begründung ausgeführt, die Klage sei\ninsoweit unzulässig. Hinsichtlich der mit dem Leistungsantrag begehrten Zuweisung von 6\nStellplätzen fehle das Rechtsschutzinteresse. Aber auch bezüglich der begehrten Feststellung,\ndass weitere 3 Stellplätze zuzuweisen seien, fehle das Feststellungsinteresse, da die Klägerin\neine Leistungsklage erheben könnte.\n\n13\n\nHiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.\n\n14\n\nDie Beklagten tragen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, ein Anspruch der\nKlägerin auf Zuweisung von Stellplätzen zur unentgeltlichen Nutzung bestehe nicht. Aus dem\nInhalt der eingetragenen Dienstbarkeit ergebe sich nicht, dass die Nutzung der Stellplätze\nunentgeltlich erfolgen solle. Dies ergebe eine Auslegung der zwischen den seinerzeitigen Vertragsparteien\ngetroffenen Vereinbarungen. Anlass für die Bestellung der Dienstbarkeit sei gewesen, dass der\ndamalige Eigentümer, Herr E... O..., die Stellplätze benötigt habe, um eine Baugenehmigung\nfür sein Bauvorhaben zu erhalten. Ein Nutzen für Herrn Dr. S... sei demgegenüber nicht\nerkennbar gewesen. Herr E... O... habe für die Bestellung der Dienstbarkeit weder eine Vergütung\ngezahlt noch die Dienstbarkeit jemals in Anspruch genommen. Auch hieraus sei ersichtlich, dass die Nutzung\nder Stellplätze nur gegen Zahlung einer ortsüblichen Nutzungsgebühr erfolgen sollte. Die\nZurverfügungstellung der Stellplätze sei den Beklagten auch unmöglich geworden, die\nDienstbarkeit sei gemäß § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB erloschen. Es seien zu keinem Zeitpunkt\nStellplätze errichtet worden. Herr E... O... habe vielmehr im Auftrag des Herrn Dr. S... einen\nGaragenhof errichtet. Die zunächst ebenfalls genehmigte Errichtung von 9 Stellplätzen sei\ndemgegenüber nicht zur Ausführung gelangt. Diese sei auch nicht mehr möglich. Auf der\nParzelle ... befänden sich 18 Garagen sowie ein Gebäude des Sozialwerks der O..., das den Zugang\nzum weiteren Grundstück versperre, so dass Stellplätze nicht zur Verfügung gestellt werden\nkönnten. Bei den Garagen handele es sich auch nicht um qualifizierte Stellplätze sondern um ein\naliud. Auch auf dem Flurstück ... sei die Errichtung der Stellplätze nicht möglich, da es\nsich um eine Wegeparzelle handele und immer gehandelt habe. Es liege auch ein Fall des Wegfalls der\nGeschäftsgrundlage vor. Es bestehe eine Äquivalenzstörung, da die Vorhaben des Herrn E...\nO... und Dr. S... nicht zur Ausführung gelangt seien. Es sei geplant gewesen, dass die 9\nStellplätze auf einem anderen Grundstück errichtet werden sollten. Hierfür sei vorgesehen gewesen,\ndass Herr E... O... einen Teil des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks O... ... auf Herrn Dr. S...\nüberträgt. Dieses Vorhaben habe aber nicht zur Durchführung gelangen können. Auch habe\nHerr E... O... den Zugang zu einem Teil des Flurstücks ... von der Wegeparzelle Nr. ... aus durch die\nErrichtung des Gebäudes für das Sozialwerk der O... im Jahr 1960 selbst in seiner Eigenschaft als\nBauunternehmer verbaut. Schließlich habe die Klägerin einen etwaigen Anspruch verwirkt. Das Recht\nsei ca. 50 Jahre lang nicht ausgeübt worden. Es seien Garagen errichtet worden, ohne dass auch\nStellplätze errichtet worden seien. Herr E... O... habe hierbei bewusst auf die Geltendmachung der\nRechte aus der Dienstbarkeit verzichtet, da ihm bewusst gewesen sei, dass Herr Dr. S... für die Bestellung\nder Dienstbarkeit keine Gegenleistung erhalten habe.\n\n15\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n16\n\nunter Aufhebung des am 15.12.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Krefeld, Az. 3 O 441/04,\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Berufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n20\n\nUnter Abänderung des am 23.02.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Krefeld – 3 O 441/04\n– wird festgestellt, dass Frau Dr. C... S... und Herr H... S... als Eigentümer der im Grundbuch von\nK..., Blatt ..., Flur ..., Flurstücke ... und ... eingetragenen Grundstücke verpflichtet sind, nach\nihrer Wahl der O... GbR als Eigentümerin der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von K..., Blatt\n..., Flur ..., Flurstücke ... und ..., 9 Abstellplätze/Garagen zur unentgeltlichen Nutzung, die auch\nden Mietern der auf den Grundstücken Flur ..., Nr. ... und ... befindlichen Wohnungen gestattet werden\nkann, zur Verfügung zu stellen und deren Nutzung zu dulden.\n\n21\n\nhilfsweise:\n\n22\n\nEs wird festgestellt, dass Frau Dr. C... S... und Herr H... S... als Eigentümer der im Grundbuch von\nK..., Blatt ..., Flur ..., Flurstücke ... und ..., eingetragenen Grundstücke verpflichtet sind, nach\nihrer Wahl der O... GbR als Eigentümerin der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von K..., Blatt ...,\nFlur ..., Flurstücke ... und ..., über die durch Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15.12.2005 zum\nAktenzeichen 3 O 441/04 zugesprochenen 6 Stellplätze/Garagen hinaus weitere 3 Abstellplätze/Garagen\nzur unentgeltlichen Nutzung, die auch den Mietern der auf den Grundstücken Flur ..., Nr. ... und ...\nbefindlichen Wohnungen gestattet werden kann, zur Verfügung zu stellen und deren Nutzung zu dulden.\n\n23\n\nDie Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil vom 15.12.2005. Sie bestreitet, dass es zwischen Herrn\nE... O... und Herrn Dr. S... Vereinbarungen gegeben habe, die über den Inhalt der eingetragenen Dienstbarkeit\nhinausgehen. Sie trägt vor, es treffe nicht zu, dass Herr E... O... durch die Errichtung des Gebäudes\nfür das Sozialwerk der O... den Zugang zu der vorgesehenen Fläche für die 9 Stellplätze\nverbaut habe. Das Gebäude des Sozialwerks der O... befinde sich an einer anderen Stelle. Zwischen der\nWegeparzelle Nr. ... und dem Flurstück ... seien vielmehr zwei Garagen errichtet worden. Die dahinter\nliegende Fläche sei aber zu keinem Zeitpunkt für die Errichtung der Stellplätze vorgesehen\ngewesen. Bei dieser habe es sich stets um Gartengelände gehandelt. Diese sei auch für die Errichtung\nvon 9 Stellplätzen zu klein. Eine Bebauung mit Stellplätzen sei auch aus baurechtlichen Gründen\nnicht möglich. Es sei vorgerichtlich und erstinstanzlich auch zwischen den Parteien nur Gegenstand der\nErörterung gewesen, ob die Zurverfügungstellung von Stellplätzen dadurch zu erfolgen habe, dass\nein Teil der auf dem Flurstück Nr. ... errichteten Garagen zur Verfügung gestellt werde. Die\nErfüllung der Dienstbarkeit sei den Beklagten deshalb auch nicht unmöglich. Dem aus der Dienstbarkeit\nresultierenden Anspruch könne dadurch entsprochen werden, dass Garagen zur Verfügung gestellt werden.\nBei diesen handele es sich um qualifizierte Stellplätze und nicht um ein aliud. Der Anspruch der Klägerin\nsei auch nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage weggefallen. Es liege keine\nÄquivalenzstörung vor, da die Stellplätze noch zur Verfügung gestellt werden können.\nDie Klägerin habe den Anspruch auch nicht verwirkt. Weder die Beklagten noch deren Rechtsvorgänger\nhätten darauf vertraut, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde. Auch treffe es nicht zu, dass\nHerr E... O... aufgrund eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf die Geltendmachung\nvon Ansprüchen verzichtet habe.\n\n24\n\nDa der Anspruch auf Zuweisung von 9 Stellplätzen nach wie vor bestehe, sei auch dem Feststellungsantrag\nstattzugeben. Es bestehe ein Feststellungsinteresse, da derzeit lediglich die Zuweisung von 6 der insgesamt 9\nzuzuweisenden Stellplätzen begehrt werde.\n\n25\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze\nnebst Anlagen verwiesen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist\nunbegründet.\n\n28\n\n1.\n\n29\n\nDie Berufung der Beklagten ist begründet.\n\n30\n\nDer Klägerin steht ein Anspruch auf Zuweisung von 6 Stellplätzen bzw. Garagen durch die Beklagte\naus § 1018 BGB i.V.m. §§ 262 ff BGB nicht zu.\n\n31\n\nZwar ist zu Gunsten der Klägerin als derzeitiger Grundstückseigentümerin eine entsprechende\nGrunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden. \n\n32\n\nDie Klägerin kann jedoch die Zuweisung von Stellplätzen nicht verlangen, da die Grunddienstbarkeit\ngemäß § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB erloschen ist.\n\n33\n\nGemäß § 1028 Abs. 1 BGB erlischt eine Grunddienstbarkeit, wenn ein Anspruch des aus der\nDienstbarkeit Berechtigten auf Beseitigung einer die Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigenden\nAnlage (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, § 1028 RdN 2; BayObLG 1959, 478, 489) verjährt ist. Diese\nVoraussetzungen sind vorliegend erfüllt.\n\n34\n\nDie Beklagten können der Klägerin 9 KfZ-Abstellplätze nicht zur Verfügung stellen, da diese\nmit Garagen überbaut sind und weitere Flächen für deren Zurverfügungstellung nicht vorhanden sind.\n\n35\n\nSoweit auf dem Flurstück ... Flächen vorhanden sind, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt\nsind, sind diese durch Garagen überbaut worden. Diese stellen Anlagen dar, die die Ausübung der Dienstbarkeit\nbeeinträchtigen. Zwar sind auch Garagen als Abstellfläche für ein Kraftfahrzeug geeignet. Es handelt\nsich bei einer Garage jedoch qualitativ um ein aliud gegenüber einem Stellplatz.\n\n36\n\nGaragen und Stellplätze werden unterschiedlich definiert. So sah auch die im Zeitpunkt der Bestellung der\nDienstbarkeit geltende Reichsgaragenordnung, wie auch die GaragenVO des Landes NRW, eine Unterscheidung zwischen\nGaragen und Einstellplätzen vor. Gemäß § 1 Abs. 1 RGaO sind Einstellplätze unbebaute oder\nmit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen, die\nzum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, während es sich gemäß § 1 Abs. 2 RGaO bei\nGaragen um bauliche Anlagen oder Räume handelt, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Hieraus\nist ersichtlich, dass für Stellplätze Flächen, für Garagen hingegen Räume zur\nVerfügung stehen müssen. Dies führt zu dem entscheidenden Unterschied, dass zu einem Stellplatz\njederzeit ein freier Zugang möglich ist, während Garagen für sich ganz oder teilweise abgeschlossen\nsind (vgl. Thiel/Frohberg, Garagenbaurecht der Bundesländer, 2. Aufl., § 1, Seite 89, unter Hinweis auf\neine Entscheidung des OVG Münster). Handelt es sich aber bei Garagen – wie auch aus den Lichtbildern\nBl. 86 GA ersichtlich ist – um abgeschlossene Räume, behindern diese die Nutzung einer Fläche\nals KfZ-Einstellplatz.\n\n37\n\nDieser Zustand besteht bereits seit mehr als 30 Jahren, so dass ein Anspruch der Klägerin auf Beseitigung\nder Garagen aus § 1027 BGB verjährt wäre. Die Baugenehmigung zur Errichtung der 18 Garagen wurde\nausweislich der zur Akte gereichten Bauscheine in den Jahren 1957 und 1958 erteilt. Der Gebrauchsabnahmeschein\nvom 05.01.1959 weist die baurechtliche Abnahme von 9 Garagen aus. Der Lageplan vom 09.03.1964 weist die\nvollständige Bebauung mit 18 Garagen aus. Dieser ist ausweislich seines Inhalts auch nicht zwecks Erlangung\nder Genehmigung zur Errichtung dieser Garagen, sondern ausweislich seines Inhalts zwecks Genehmigung eines Anbaus\nerrichtet worden, so dass auch die weiteren 9 Garagen in rechtsverjährter Zeit, vor 1964, errichtet worden\nsein müssen.\n\n38\n\nDie Klägerin kann die Zurverfügungstellung der Stellplätze auch nicht an einer anderen Stelle\nder belasteten Grundstücke verlangen.\n\n39\n\nDie Rechte aus Dienstbarkeiten sind gemäß § 1020 Satz 1 BGB schonend auszuüben.\nHierzu gehört auch, dass der Ort der Ausübung aufgrund des Wesens der Dienstbarkeit bzw. aufgrund\neiner Vereinbarung auf einen Teil eines belasteten Grundstücks beschränkt sein kann (vgl.\nPalandt/Bassenge, BGB, § 1023 RdN 2). Demnach kommt die Zurverfügungstellung von Kfz-Stellplätzen\nweder auf der Wegeparzelle ... noch auf der Zufahrt zu den Garagen in Betracht. Ebenfalls kommt eine\nZurverfügungstellung der Stellplätze auf dem als Gartenland genutzten Teil des Flurstücks Nr.\n... nicht in Betracht. Diese macht die Klägerin im Hinblick auf die gärtnerische Nutzung nicht geltend.\nSie trägt vielmehr vor, die Anlage des Gartens sei aufgrund der in den Bauscheinen erteilten Auflagen\nerforderlich, zudem reiche der Platz für die Errichtung der 9 Stellplätze nicht aus. Im übrigen\nliegen auch die Voraussetzungen des § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, da die Zufahrt zu diesem Teil des\nGrundstücks durch die vorhandene Bebauung mit Garagen seit mindestens 1964 mit einem PKW nicht möglich ist.\n\n40\n\n2.\n\n41\n\nDa ein Anspruch der Klägerin auf Zuweisung von Stellplätzen bzw. Garagen nach dem oben\nGesagten nicht besteht, hat auch die Berufung der Klägerin, mit der sie die Feststellung begehrt,\ndass ihr 9 Stellplätze zur Verfügung zu stellen sind, keinen Erfolg.\n\n42\n\n3.\n\n43\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 14.11.2006 gab keine Veranlassung zur\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.\n\n44\n\n4.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n46\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz:\n\n47\n\nBerufung der Kläger: 3.500,00 EUR\n\n48\n\nBerufung der Beklagten: 10.080,00 EUR\n\n49\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.\n\n50\n\nP... Dr. W... 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