{"status":"available","doknr":"OLD269102","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2006:1023.I1U67.06.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-23","aktenzeichen":"I-1 U 67/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 01.03.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.980,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.12.2004 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Volkswagen, Typ 1 S 49200 D 8, Fahrzeugidentitätsnummer WVWZZZ1SZ1W055761 zu zahlen. \n\nDie Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 1.952,28 € zu zahlen. \n\nEs wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 03.12.2004 in Annahmeverzug befindet. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.\n\n4\n\nDer Kläger ist zu Recht von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag\nhinsichtlich des streitgegenständlichen Pkw Golf zurückgetreten. Auf den\nvereinbarten Haftungsausschluss vermag sich die Beklagte mit Rücksicht auf §\n444 BGB nicht zu berufen, da ein arglistiges Verschweigen eines Unfalls des Fahrzeugs\nzu bejahen ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger darüber hinaus\nSchadensersatz i.H.v. 1.952,28 € wegen des vorgerichtlich eingeholten\nSachverständigengutachtens des Sachverständigen K. zu diesem Unfallschaden\nzu beanspruchen.\n\n5\n\nAnders als das Landgericht geht der Senat bereits davon aus, dass die Beklagte\npersönlich Kenntnis von dem Unfallschaden des von ihr veräußerten Pkw\nhatte, wenngleich sich dieser vor dem Erwerb der Beklagten im August 2002 ereignet hatte.\nSo hatte der Ehemann der Beklagten den streitgegenständlichen Pkw zunächst\nüber das Autohaus G. geleast und war sodann mit diesem im Mai 2002 in einen Unfall\nverwickelt. Der dadurch entstandene Schaden wurde im Autohaus G. zu einem Betrag i.H.v.\n5.251,98 € repariert. Nach Rückgabe des Leasingfahrzeugs an das Autohaus G.\nveräußerte dieses das Fahrzeug unter dem 19.08.2002 für insgesamt 12.494,72\n€ an die Beklagte, wobei das Autohaus ausweislich des Bestellformulars erklärte,\nihm seien Mängel und Unfallschäden nicht bekannt. Mit schriftlichem Kaufvertrag\nvom 25.11.2004 erwarb alsdann der Kläger den Pkw von der Beklagten zum Preis von 8.600,00\n€. Vor dem Hintergrund dieser Gesamtumstände ist bereits nach der Lebenserfahrung\ndavon auszugehen, dass die Beklagte als die Ehefrau des mit dem Fahrzeug \"verunfallten\"\nLeasingnehmers über den Unfallschaden informiert gewesen ist.\n\n6\n\nLetztlich kann dies jedoch dahin stehen. Dies deshalb, da sich die Beklagte jedenfalls\ndas Wissen ihres Ehemanns nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss. Nach dieser\nVorschrift ist, soweit das Kennen oder Kennenmüssen bestimmter Umstände für\nein Rechtsgeschäft erheblich ist, die Person des Vertreters, nicht die des Vertretenen,\nentscheidend. Zwar ist der Ehemann der Beklagten aufgrund der Anwesenheit bei den\nKaufvertragsverhandlungen und der unternommenen Probefahrt – jeweils auf Bitten der\nBeklagten – nicht allein deshalb rechtsgeschäftlicher Vertreter der Beklagten. §\n166 Abs. 1 BGB ist jedoch im Fall der \"Wissensvertretung\" entsprechend anwendbar.\nWissensvertreter ist jeder, der vom Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als\ndessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei\nanfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiter zu geben. Rechtsgeschäftliche\nVertretungsmacht ist insoweit ebenso wenig erforderlich wie eine ausdrückliche Bestellung\nzum Wissensvertreter. So ist der Verhandlungsgehilfe, dem der Verkäufer die Vorbereitung des\nVertrags überlassen hat, ebenso wie der Vertrauensmann, der von einer Partei in die Abwicklung\neingeschaltet wird, deren Wissensvertreter.\n\n7\n\nDie Wissenszurechnung entfällt allerdings dann, wenn die Partei unzweideutig klarstellt,\ndass sie nur für eigenes Wissen einstehen will. Personen, die den \"Geschäftsherrn\"\nnur intern beraten haben, oder dessen Bedienstete, die am Vertragsschluss und seiner Vorbereitung\nnicht beteiligt waren, sind in der Regel nicht als Wissensvertreter anzusehen. Auch im Rahmen des\n§ 123 Abs. 2 BGB ist Dritter nur der am Geschäft Unbeteiligte. Nicht Dritter ist, wer\nauf Seiten des Erklärungsgegners steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrags\nmitgewirkt hat, was für den Vertreter, aber nach dem Rechtsgedanken des § 278 BGB auch\nfür den Verhandlungsgehilfen gilt, der ohne Abschlussvollmacht an den Verhandlungen mitwirkt\n(vgl. BGH, NJW 1989, 2879).\n\n8\n\nDer nach seinen eigenen Angaben vor dem Landgericht auf Bitten der Beklagten zu den\nVerkaufsverhandlungen und zur Probefahrt hinzugezogene Ehemann, der den streitgegenständlichen\nWagen zuvor selbst längere Zeit gefahren hatte und nach seinem eigenen Bekunden lediglich bei\nder Vertragsunterzeichnung nicht dabei gewesen sein will, ist hiernach als Wissensvertreter der\nBeklagten anzusehen. Er ist aufgrund dieser Umstände als in die Verhandlungen eingeschalteter\nVertrauensmann auf Seiten der Beklagten anzusehen und war aufgrund seines Auftretens nach außen\nauch nicht lediglich ihr interner Berater.\n\n9\n\nAufgrund der jedenfalls objektiv wahrheitswidrigen Behauptung der Beklagten, die unstreitig\ngestellt hat, dass der Kläger sie nach Unfallschäden betreffend den Pkw Golf gefragt\nund welche sie alsdann verneint habe, hat sie sich das in der Person ihres Ehemanns sicher\nvorhandene Wissen um den Unfallschaden aus Mai 2002 nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen zu lassen.\n\n10\n\nDeswegen ist sowohl das Rücktrittsbegehren des Klägers als auch sein Schadensersatzverlangen\nbegründet (§§ 437 Nr. 2, Nr. 3 i.V.m. § 326 Abs. 5, 280 BGB).\n\n11\n\nNach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die gezogenen Nutzungen herauszugeben.\nZu schätzen ist der Wert der durch den Gebrauch gezogenen Nutzungen eines Kraftfahrzeugs\nentsprechend § 287 ZPO. Zu berechnen ist die Nutzungsvergütung im Rücktrittsfall\nunter Heranziehung des für das Gebrauchtfahrzeug gezahlten Kaufpreises und der zu erwartenden\nRestlaufleistung. Die zweite Berechnungsgröße in Gestalt der voraussichtlichen Restfahrleistung\nist dabei im Wege der Schätzung gleichfalls gemäß § 287 ZPO zu bestimmen (vgl.\nReinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnrn. 1454 ff.).\n\n12\n\nHinsichtlich des streitgegenständlichen Pkw VW Golf Variant TDI ist von einer voraussichtlichen\nGesamtlaufleistung von 209.000 km auszugehen (vgl. Schwacke-Liste \"Gebrauchsvorteile\").\nZur Zeit der Übergabe an den Kläger wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 110.500\nkm auf. Die zu erwartende Restlaufleistung betrug daher 98.500 km, der Kaufpreis stellte sich auf\n8.600,00 €. Dies führt zu einer Nutzungsvergütung von 9 Cent pro Kilometer. Im\nlandgerichtlichen Termin vom 01.02.2006 stellte die Beklagte unstreitig, dass der damalige\nKilometerstand des Fahrzeugs 128.500 km betrug. Entsprechend § 287 ZPO gelangt der Senat so\nzu einer Nutzungsvergütung von 1.620,00 € (18.000 km x 9 Cent), welche sich der Kläger\nanrechnen zu lassen hat.\n\n13\n\nDa die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2004 das berechtigte Rücktrittsbegehren des\nKlägers zurückgewiesen hat, befindet sie sich seit diesem Tag mit der Rücknahme\ndes streitgegenständlichen Pkw in Annahmeverzug, so dass auch dies antragsgemäß\nfestzustellen war.\n\n14\n\nDer zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n17\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n18\n\nDer Streitwert für den Berufungsrechtszug wird entsprechend der landgerichtlichen\nFestlegung am Ende der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils auf 10.702,28\n€ festgesetzt.\n\n19\n\nZur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2\nZPO nicht gegeben sind.\n\n20\n\nDr. EE R","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-10-23/i-1-u-67-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-10-23/i-1-u-67-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269102","retrieved":"2026-07-09 02:38:31.416506+00:00"}}