{"status":"available","doknr":"OLD269219","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2006:1018.VII.VERG37.06.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-18","aktenzeichen":"VII-Verg 37/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 2. August 2006, VK 3-75/06, wird zurückgewiesen. \n\n Dem Antragsteller werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB einschließlich der der Antragsgegnerin in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt.\n\n Der Gegenstandswert wird auf bis 25.000 € festgesetzt.\n\n1\n\nI.\n\n2\n\nDie Antragsgegnerin schrieb unter der Vergabenummer 153-06-25691 die Durchführung von\nBerufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach § 61 SGB III/BvB/2006 für ca. 15.106\nTeilnehmer im Bezirk des R... E... B... öffentlich aus. Die Leistungen sollten in 221 Losen\nvergeben werden. Das Los 154 betraf 35 Teilnehmer im Raum B. /S. /S.. Die Maßnahme sollte am\n4. September 2006 beginnen. Der Antragsteller und die Beigeladene gaben fristgerecht Angebote zum\nLos 154 ab.\n\n3\n\nDie Verdingungsunterlagen zur Öffentlichen Ausschreibung der Berufsvorbereitenden\nBildungsmaßnahmen nach § 61 SGB III/ 2006 (Stand: 31. März 2006) bestanden aus\neinem Teil A \"Allgemeine Hinweise\" und einem Teil B \"Leistungsbeschreibung\".\nIm Teil A.7 \"Prüfung und Wertung der Angebote\" war die Vergabe von Leistungspunkten\nauf einer Skala von Null bis drei Wertungspunkten anhand einer Bewertungsmatrix vorgesehen. Drei\nWertungspunkte sollten vergeben werden, wenn das Leistungsangebot des Bieters der Zielerreichung\nin besonderer Weise dienlich war und dies in der Konzeption inhaltlich schlüssig dargestellt\nwar. Zwei Wertungspunkte waren zu erteilen, wenn die genannten Anforderungen an die Konzeption\nerfüllt waren, diese inhaltlich schlüssig dargestellt war und diese im Hinblick auf die\nZielsetzung der Maßnahme Erfolg versprach. Ziel der Maßnahme ist nach den Verdingungsunterlagen\nunter Ziffer B.3.7 \"Integration\" die dauerhafte Integration der Teilnehmer in Ausbildung und\nArbeit.\n\n4\n\nZur Beurteilung der Erfüllung der Anforderungen und der Qualität der Angebotskonzepte\nstellte die Antragsgegnerin eine Wertungsmatrix auf, mit der sie Wertungsbereiche festlegte, die\nanhand von Wertungskriterien zu prüfen und zu bewerten waren. Der Wertungsbereich \"Integrationsstrategie\nund bisherige Integrationserfahrung\" enthielt u.a. folgende Wertungskriterien (erstes und drittes Kriterium):\n\n5\n\nStellen Sie Ihre Integrationsstrategie für diese Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme dar.\n\n6\n\nSoweit Sie innerhalb der letzten beiden Jahre in dieser Region (AA-Bezirk/Wirtschaftsraum) Berufsvorbereitenden\nBildungsmaßnahmen durchgeführt haben, weisen Sie die hierbei erzielten Integrationsergebnisse in\nsozialversicherungspflichtige Ausbildungsverhältnisse und in Arbeitsverhältnisse nach. Sofern in\nder Region bisher keine Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durchgeführt wurden, beziehen Sie\n– unter konkreter Benennung - die Ergebnisse aus anderen Regionen ein.\n\n7\n\n…\n\n8\n\nBeurteilen Sie die Integrationschancen der Teilnehmer vor dem Hintergrund des regionalen sowie\nüberregionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes und geben Sie eine Einschätzung ab, wie viele\nIntegrationen Sie in sozialversicherungspflichtige ungeförderte Ausbildung und/oder Arbeit\nerreichen werden.\n\n9\n\n…\n\n10\n\nSowohl die einzelnen Wertungsbereiche als auch die einzelnen Wertungskriterien waren mit Relevanzfaktoren\ngewichtet. Je höher der Relevanzfaktor war, umso höher war die Bedeutung des jeweiligen\nWertungsbereiches bzw. des jeweiligen Wertungskriteriums. Die Leistungspunkte der einzelnen Wertungsbereiche\nergaben sich aus der Multiplikation des jeweiligen Werts bzw. des gewichteten Mittelwerts des Wertungsbereiches.\nDie Bewertung der Angebote erfolgte unter Anwendung der Formel UfAB III nach der erweiterten Richtwertmethode.\nDiese sah vor, dass in einem ersten Schritt eine Kennzahl für das Preis-Leistungs-Verhältnis ermittelt\nwurde. In einem zweiten Schritt wurde aus der Kennzahl des führenden Angebots und einer weiteren Kennzahl,\ndie sich aus der Kennzahl des führenden Angebots minus 10 % ergab, ein Wertungskorridor ermittelt.\nIn einem dritten Schritt wurden die Angebote ermittelt, die innerhalb des Wertungskorridors lagen. Diese\nAngebote wurden zunächst als gleichwertig betrachtet. Entscheidungskriterium innerhalb dieser Gruppe\nsollte die höchste Leistungspunktzahl sein, die in der Summe bei den (führenden) Wertungsbereichen\n\"Integrationsstrategie und bisherige Integrationserfahrung\" sowie \"Organisation und\nDurchführungsqualität\" erzielt wurde. Der nach dieser Vorgehensweise wirtschaftlichste\nBieter sollte den Zuschlag erhalten.\n\n11\n\nBei der Angebotwertung erhielt das Angebotskonzept des Antragstellers 680 Wertungspunkte, das der Beigeladenen\n602,11 Punkte. In den beiden führenden Wertungsbereichen erhielten beide Angebote 300 Wertungspunkte mit der\nin den Verdingungsunterlagen vorgegebenen Folge, dass der Zuschlag dem preisgünstigeren Angebot der\nBeigeladenen erteilt werden sollte. Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 informierte die Antragsgegnerin den\nAntragsteller gemäß § 13 VgV über ihre diesbezügliche Absicht. Zur Begründung\nführte sie aus, der Antragsteller habe nicht das unter Berücksichtigung aller Umstände\nwirtschaftlichste Angebot abgegeben. Sein Angebot sei nicht das preisgünstigste.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 26. Juni 2006 rügte der Antragsteller die beabsichtigte Vergabe als vergabefehlerhaft.\nDie Antragsgegnerin wies mit Schreiben vom 28. Juni 2006 die Rüge zurück. Die Beigeladene habe in den\nAngebotsunterlagen die Wirtschaftlichkeit ihres Angebots hinreichend nachgewiesen und u.a. erklärt,\ngegenwärtig am Maßnahmeort G. (richtig: B./S./S.) über das Personal und die Räumlichkeiten\nzu verfügen, die sie bei der Maßnahmedurchführung einsetzen wolle.\n\n13\n\nDer Antragsteller reichte am 28. Juni 2006 einen Nachprüfungsantrag ein. Mit diesem behauptete er, das\nAngebot der Beigeladenen stehe in offenbarem Missverhältnis zu der angebotenen Leistung. Ferner bezweifelte\ner die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen. Darüber hinaus beanstandete der Antragsteller, dass sein\nAngebot im Verhältnis zum Angebot der Beigeladenen inhaltlich sowie unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten\nschlechter bewertet worden war. In diesem Zusammenhang verwies er auf ein Schreiben der B... in N. vom 22.\nMärz 2006 an das Mitglied des Deutschen Bundestages K. B.... In diesem Schreiben habe die Antragsgegnerin\nerklärt, dass bisherige Integrationserfolge in die Wertung einbezogen werden sollten. Dies sei bei der\nWertung seines Angebots nicht geschehen, obgleich er, der Antragsteller, bei einschlägigen\nBildungsmaßnahmen seit 15 Jahren in der Region tätig sei und konkrete Integrationserfolge vorweisen\nkönne.\n\n14\n\nDie Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück. Zur Begründung führte sie u.a.\naus: Es sei hinsichtlich des Angebots der Beigeladenen kein Bewertungsfehler festzustellen. Die Wertungskriterien\nverlangten im Interesse eines funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen ortsansässigen und ortsfremden\nBietern nicht, dass bisherige Integrationserfolge oder Netzwerkstrukturen am Maßnahmeort vorlägen.\nSoweit der Antragsteller im Hinblick auf den Wertungsbereich \"Integrationsstrategie und bisherige\nIntegrationserfahrung\" aufgrund seiner 15-jährigen regionalen Erfahrung behaupte, eine Integration\njunger Menschen am Maßnahmeort B./S./S. könne von der Beigeladenen nicht erreicht werden, handele\nes sich um eine bloße Vermutung. Soweit er sich darauf berufe, dass die Beigeladene noch nicht am\nMaßnahmeort tätig gewesen sei, sei darauf zu verweisen, dass durch die Ausschreibung gerade auch\nortsfremden Bietern der Eintritt in den Markt eröffnet werden solle. Insoweit verlangten die\nVerdingungsunterlagen nicht zwingend einen Nachweis von am Maßnahmeort bereits erzielten Integrationsergebnissen,\nsondern lediglich die Darstellung einer Integrationsstrategie. Bisherige Integrationsergebnisse am Maßnahmeort\noder in anderen Regionen seien nach den Verdingungsunterlagen lediglich ergänzend zu berücksichtigen.\nDie Beigeladene habe mit ihrem Angebotskonzept eine Integrationsstrategie dargestellt und Integrationserfolge\nin der anderweitigen Region \"T.\" aufgezeigt.\n\n15\n\nDie Auffassung des Antragstellers, das Angebot der Beigeladenen habe hinsichtlich des Wertungsbereichs\n\"Netzwerkstrukturen\" wegen einer fehlenden regionalen Vernetzung schlechter bewertet werden\nmüssen, sei ebenfalls unzutreffend. Weder in der bekannt gemachten Bewertungsmatrix noch in den\nVerdingungsunterlagen seien eine bereits bestehende Vernetzung und Verankerung im regionalen Markt zwingend\ngefordert gewesen. Nach den Verdingungsunterlagen habe vielmehr die Vorlage eines Konzepts genügt,\nwie eine solche Vernetzung rechtzeitig bis zum Beginn der Maßnahme erreicht und kontinuierlich\nweiterentwickelt werden könne. Ein solches Konzept habe die Beigeladene vorgelegt. Losgelöst\ndavon habe sie außerdem eine Kooperation mit verschiedenen regionalen Partnern nachgewiesen. Allerdings\nhabe das Angebot der Beigeladenen bei diesem Wertungskriterium lediglich einen Punkt erhalten und sei damit\nschlechter bewertet worden als das Angebot des Antragstellers. Anhaltspunkte dafür, dass das Angebot\nder Beigeladenen insoweit mit Null Punkten habe bewertet werden müssen, seien nicht ersichtlich. Auch\nim Wertungsbereich \"Akquise\" sei ein Wertungsfehler nicht ersichtlich. Die Verdingungsunterlagen\nforderten mit Blick auf eine Öffnung des Marktes auch für ortsfremde Bieter lediglich, dass die\ngeplante Vorgehensweise bei der Akquise von Praktikums-, Ausbildungs- und Arbeitsstellen beschrieben und\ndargestellt würden.\n\n16\n\nMit der Forderung des Antragstellers, dass nicht allein der Preis über die Zuschlagserteilung\nentscheiden dürfe, stehe die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Wirtschaftlichkeitsprüfung\nim Einklang. Es sei die für jedes Angebot ermittelte Qualität in ein Verhältnis zum Preis\ngesetzt worden. Bei dem Prüfungsschritt der Bewertung der innerhalb des sogenannten Kennzahlkorridors\nliegenden Angebote seien zunächst die qualitätsbezogenen Wertungsbereiche maßgeblich gewesen.\nDer Preis sei nur bei qualitativ gleichartigen Angeboten (sowie im Übrigen bei der Ermittlung der\nKennzahl für das Preis-Leistungsverhältnis) maßgebend gewesen.\n\n17\n\nMit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller in erster Linie die Wiederholung der Angebotswertung.\nEr beanstandet insbesondere, dass beim Wertungsbereich \"Integrationsstrategie und bisherige\nIntegrationserfahrung\" trotz nachgewiesener regionaler Integrationserfolge sein Angebot genauso\nbewertet worden sei wie das Angebot der Beigeladenen, obgleich diese nicht über Integrationserfolge\nam Maßnahmeort und in der Region verfüge. Durch die Verdingungsunterlagen habe die Antragsgegnerin\ndeutlich gemacht, dass die Leistungsfähigkeit eines Ausbildungsträgers auf den Maßnahmeort\nzu beziehen und zu beurteilen sei. Dem Nachweis eines Integrationserfolges am Ort der Maßnahme müsse\ndeshalb größeres Gewicht zukommen als einem möglicherweise anderenorts nachgewiesenen\nIntegrationserfolg. Das Schreiben der Antragsgegnerin an das Mitglied des Deutschen Bundestages K. B...\nvom 22. März 2006 gebe - die Entstehung der Verdingungsunterlagen dokumentierend - Aufschluss\ndarüber, welche Wertungskriterien die Antragsgegnerin habe angewandt sehen wollen. Zudem verlange\ndas Ziel der Integration in den sog. ersten Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, dass eine nachhaltige und\ndauerhafte Förderung am Ort notwendig sei. Es sei daher erforderlich, das Angebot eines nachweislich\nvor Ort tätigen Bewerbers beim ersten Unterkriterium \"Integrationsstrategie\" besser zu\nbewerten, als das eines Trägers, der lediglich anderenorts Integrationserfolge erzielt habe. Sein\nIntegrationskonzept sei, wie die nachgewiesenen Integrationserfolge gezeigt hätten, besonders\nzweckdienlich gewesen.\n\n18\n\nBeim Unterkriterium \"Integrationschancen\" verdiene sein, des Antragstellers, Angebotskonzept\neine bessere Bewertung (mit drei statt zwei Punkten). Das Wertungskriterium verlange eine Prognose über\ndie Integrationschancen der Teilnehmer in den regionalen und überregionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.\nDabei habe Berücksichtigung finden müssen, ob die Prognose durch Integrationserfolge in der\nVergangenheit habe belegt werden können. Integrationserfolge in anderen Regionen könnten einen\nobjektiven Bewertungsvorsprung seines, des Antragstellers, Angebots nicht vollständig ausgleichen.\nDenn es gehe in dem Wertungsbereich nicht nur um die Integrationsstrategie, sondern auch um die bisherige\nIntegrationserfahrung, die räumlich auf den Maßnahmeort zu beziehen sei. \n\n19\n\nDies führe zu keinen den Wettbewerb beeinträchtigenden Folgen. Eine Förderung des\nTrägerwettbewerbs sei gegenüber der Zielerreichung nicht vorrangig. Als Kontrollüberlegung\nsei im Übrigen darauf zu verweisen, dass die Antragsgegnerin in den Verdingungsunterlagen lediglich\nMindeststandards festgesetzt habe. Ihr habe es freigestanden, für eine ordnungsgemäße\nAusführung des Auftrages strengere Anforderungen zu stellen.\n\n20\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n21\n\n1. die angefochtene Entscheidung aufzuheben,\n\n22\n\n2. die Antragsgegnerin zu verpflichten,\n\n23\n\na. die Angebotswertung der zu Los 154 eingegangenen Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nVergabesenats wiederholen zu lassen,\n\n24\n\nb. hilfsweise, ihm, dem Antragsteller, den Zuschlag zu erteilen.\n\n25\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n26\n\ndie sofortige Beschwerde zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie verteidigt den Beschluss der Vergabekammer und führt ferner aus: Die - vor Ort oder in einer\nanderen Region - erzielten Integrationserfolge seien nach den Verdingungsunterlagen kein selbständiges\nWertungskriterium, sondern lediglich ein Schlüssigkeits- bzw. Plausibilitätskriterium für die\nErfolgsfähigkeit und die Eignung der Integrationsstrategie.\n\n28\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Schriftsätze nebst Anlagen sowie die\nVergabeakte und die Vergabekammerakte verwiesen.\n\n29\n\nII.\n\n30\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.\n\n31\n\nDer zulässige Nachprüfungsantrag hat weder nach dem Hauptantrag noch nach dem Hilfsantrag Erfolg.\nEr ist unbegründet und ist – im Ergebnis und in der Begründung – von der Vergabekammer\ndaher mit Recht abgelehnt worden.\n\n32\n\na) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dadurch in eigenen Rechten verletzt worden zu sein, dass\ndie regionalen Integrationserfolge, die er in 15 Jahren seiner Tätigkeit erzielt habe, nicht zu einer\nrelativ besseren qualitativen Bewertung seines Angebots auf der vierten Wertungsstufe, insbesondere im\nWertungsbereich \"Integrationsstrategie und Integrationserfolge\", geführt haben.\n\n33\n\nDer Antragsteller vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, es handele sich bei den am Maßnahmeort\nerzielten bisherigen Integrationserfolgen um ein maßgebliche Unterkriterium des Wertungsbereichs\n\"Integrationsstrategie und bisherige Integrationserfahrung\". Dies sei bei der Wertung seines Angebotes\nnicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Der Wortlaut der\nVerdingungsunterlagen gibt für die vom Antragsteller angestrebte Auslegung nichts her. Die am Maßnahmeort\nerzielten Integrationsergebnisse bzw. -erfolge stellen nach den Verdingungsunterlagen in Verbindung mit der\nden Bietern bekanngegebenen Bewertungsmatrix nicht das maßgebliche Wertungskriterium dar. Im\nWertungsbereiches \"Integrationsstrategie und Integrationserfahrung\" bildet beim ersten Unterkriterium\ndie Schlüssigkeit der Integrationsstrategie das entscheidende Wertungsmerkmal. Die Verdingungsunterlagen\nsahen ausdrücklich vor, dass neben den vor Ort erzielten Integrationserfolgen auch die Erfolge aus anderen\nRegionen in die Prüfung der Erfolgsfähigkeit der Integrationsstrategie einbezogen werden sollten,\nsofern von einem Bieter in dem das jeweilige Los betreffenden Gebiet bisher keine Berufsbildungsmaßnahmen\ndurchgeführt wurden. Daran ist nichts auszusetzen.\n\n34\n\nDer Antragsgegnerin stand bei der Aufstellung der Wertungsbereiche, der ihnen zugeordneten Wertungskriterien\nund der Gewichtung der Wertungsbereiche und Wertungskriterien sowie bei der Festlegung der führenden\nWertungsbereiche und des Preiskriteriums ein Ermessensspielraum zu. Diesen Ermessensspielraum hat die\nAntragsgegnerin bei der Ausgestaltung des Wertungsbereiches \"Integrationsstrategie und Integrationserfolge\"\nzum führenden Wertungsbereich, der Unterkriterien und der Gewichtung fehlerfrei ausgeübt. Bislang\nerzielte Integrationserfolge bilden im Rahmen der Überprüfung der Erfolgsaussicht der im Bildungskonzept\ndarzulegenden Integrationsstrategie lediglich ein mögliches Wertungsmerkmal. Da die Integrationsstrategien\nder Bieter vor Beginn der Berufsbildungsmaßnahme nicht überprüft werden konnten, ließ die\nAntragsgegnerin als Beleg für deren Erfolgsfähigkeit die in der Vergangenheit von den Bietern in\nanderen Regionen erzielten Integrationsergebnisse ausreichen. Aus diesen – von der Antragsgegnerin in\nder mündlichen Verhandlung erneut nachvollziehbar dargelegten – nicht sachfremden Überlegungen\nheraus forderte sie von den Bietern Angaben zu bisherigen Integrationserfolgen, wobei bei der Bewertung\nfolgerichtig nicht danach differenzierte wurde, ob die Integrationsergebnisse am Maßnahmeort oder in\nanderen Regionen erzielt worden waren. Ermessensfehler sind darin nicht zu erkennen. Mit einer nicht auf\nden örtlichen oder den Bereich eines Loses begrenzten Wertung von bislang erzielten Integrationsergebnissen\nsollte einer Verschließung des Marktes entgegengewirkt und im Interesse eines wirksamen Wettbewerbs\nerreicht werden, dass örtliche oder in den Losgebieten ansässige Bieterunternehmen keine entscheidenden\nBewertungsvorteile erzielen konnten. Genauso sollten örtliche Integrationserfolge deswegen nicht\nüberbewertet werden, weil dadurch erschwert werden konnte, für alle Losbereiche geeignete Auftragsnehmer\nzu finden. Das Bildungsziel einer bestmöglichen Integration der Teilnehmer in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt\nsteht dazu in keinem Konflikt, der die Wertungsvorgaben der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft erscheinen\nlassen könnte. Die Wertungsvorgaben sind im Interesse eines effektiven Bieterwettbewerbs hinzunehmen.\n\n35\n\nDas Schreiben der Antragsgegnerin an das Mitglied des Deutschen Bundestages K. B... vom 22. März\n2006 steht dazu in keinem Gegensatz, soweit es darin heißt:\n\n36\n\nMit der neuen Einkaufsorganisation wurden in Abstimmung mit den fachlichen Bedarfsträgern bisher\nfolgende Verbesserungen realisiert, die zum Teil auch mit auf Erfahrungstausch mit den Anbietern basieren:\n\n37\n\n....\n\n38\n\n- Einbeziehung der bisherigen Integrationserfolge bzw. Schlüssigkeit und\nErfolgsfähigkeit der Integrationsstrategien als Bewertungskriterium \n\n39\n\n- Einbeziehung der Einbindung in regionale Netzwerke bzw. Erfolgsaussichten der\ndargelegten Strategie einer Netzwerkbildung als Bewertungskriterium\n\n40\n\n- Besondere Gewichtung der Bewertungskriterien Integrationserfolge /Strategie und\nRegionales Netzwerk.\n\n41\n\n....\n\n42\n\nDer Inhalt des Schreibens, soweit es nach Auffassung des Antragstellers Aufschluss über die Auslegung\nder Verdingungsunterlagen geben soll, bildet keinen Widerspruch zum Inhalt der oben angesprochenen Wertungsvorgaben.\nHätte bei der Antragsgegnerin die Absicht bestanden, die am Maßnahmeort erzielten bisherigen\nIntegrationsergebnisse zu einem entscheidenden Bewertungskriteriun zu machen, so wäre dies in sprachlicher\nHinsicht durch Hinzufügen der Wörter \"am Maßnahmeort\" deutlich zu machen gewesen.\nÖrtliche oder regionale Integrationserfolge sind – insofern völlig im Einklang mit dem Inhalt\ndes Schreibens vom 22. März 2006 - im übrigen durchaus in die Angebotswertung einbezogen worden. Nur\nist nach den Wertungsvorgaben der Antragsgegnerin ausgeschlossen, dass ein Angebot allein deswegen einen\nentscheidenden Wertungsvorteil erlangt. Stattdessen sollen anderswo erzielte Erfolge und die konzeptionelle\nDarstellung der Integrationsstrategie gleichrangig in die Bewertung einbezogen werden. Insofern ist weder im\nAufstellen der Wertungsgrundsätze noch in der konkreten Angebotswertung ein Ermessensfehler zu erkennen.\nSowohl die Wertungsvorgaben als auch die Angebotswertung befinden sich im Übrigen in Übereinstimmung\nmit der Vorschrift des § 7 Nr. 1 Abs. 1 S. 2 VOL/A, wonach der Wettbewerb nicht auf regionale Bewerber\nbeschränkt werden darf.\n\n43\n\nb) Ohne Erfolg bleibt die Berufung des Antragstellers darauf, sein Integrationskonzept sei - wie die\nnachgewiesenen Integrationserfolge belegten - der Zielerreichung (Integration in den Ausbildungs- und\nArbeitsmarkt) besonders dienlich gewesen. Das Integrationskonzept des Antragstellers ist nicht zwingend\nbeim ersten Unterkriterium des Wertungsbereichs \"Integrationsstrategie und -erfahrung\" mit drei\nPunkten zu bewerten. Bei der Punktbewertung stand der Antragsgegnerin ein Ermessensspielraum zu. Nach den\nVerdingungsunterlagen sollten zwei Punkte (die das Angebot des Antragstellers erhalten hat) vergeben werden,\nwenn das Leistungsangebot den Anforderungen voll entsprach, und drei Wertungspunkte, wenn das Angebot der\nZielerreichung in besonderer Weise dienlich war. Die vom Antragsteller beim Integrationskonzept genannten\nErfolgszahlen (vgl. Seite 21 des Konzeptes) lassen keinen Rückschluss auf eine besondere Dienlichkeit\nseines Konzeptes für die Integration der Teilnehmer in eine ungeförderte betriebliche Ausbildung\noder in Arbeit zu. Eine überdurchschnittliche Erfolgsbilanz belegen die mitgeteilten Ergebnisse im\nÜbrigen nicht. Die Vergabe von zwei Wertungspunkten ist ermessensfehlerfrei erfolgt.\n\n44\n\nc) Der Antragsteller ist ferner nicht dadurch in Rechten verletzt, dass sein Angebot beim Unterkriterium\n\"Integrationschancen der Teilnehmer\" nicht mit drei Punkten bewertet worden ist.\n\n45\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers erfordert eine derartige Prognose keine Unterlegung durch in\nder Vergangenheit erzielte Integrationserfolge am Maßnahmeort. Zwar hat eine zuverlässige Prognose\nan eine Tatsachengrundlage anzuknüpfen. Eine zuverlässige Prognose setzt nach den Verdingungsunterlagen\n(unter B 3.7, vgl. S. 28) lediglich Kenntnisse des Bieters über den regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt\nvoraus (etwa über die Zahl der Schulabgänger, Zahl der Ausbildungsplätze in verschiedenen\nHandwerksbetrieben, etc.). Wie Bieter sich solche Kenntnisse verschafften, schrieben die Verdingungsunterlagen\nnicht vor. Ausreichende und zugleich hinreichend zuverlässige Kenntnisse konnten aufgrund allgemein\nzugänglicher Informationsquellen erworben werden (z.B. Internet, Zeitungen, Zeitschriften, Statistiken\nder Bundesagentur für Arbeit, Veröffentlichungen der IHK, etc.). Eine Grundlagenkenntnis aufgrund\nsolcher Informationsmöglichkeiten ist einer aufgrund Ortsansässigkeit erlangten Kenntnis\nermessensfehlerfrei als gleichwertig zu erachten.\n\n46\n\nDie konkrete Beurteilung der Integrationschancen der Teilnehmer durch den Antragsteller gebietet i.S.e.\nErmessensreduzierung auf Null keine (Teil-) Bewertung seines Angebots mit drei Punkten. Aufgrund welcher\nUmstände dies – abgesehen von seiner, wie oben ausgeführt, nicht ausschlaggebenden\nörtlichen und regionalen Erfahrung – geschehen soll, ist schlechterdings nicht zu erkennen.\n\n47\n\nDie vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die beim Kriterium\n\"Netzwerkstrukturen\" von der Antragsgegnerin aufgestellten Wertungsvorgaben und die konkrete\nAngebotswertung. Auch hier hat der Antragsteller wegen seiner besseren Einbindung in die örtlichen\nund regionalen Strukturen (Betriebe, Verbände und sonstige Einrichtungen) keine Besserbewertung\nseines Angebots zu beanspruchen. Bieter, die noch nicht über die gebotenen Verbindungen verfügten,\nsollten diese bis zum Beginn der Bildungsmaßnahme herstellen können. Dadurch sollte ein\nüberregionaler Wettbewerb gefördert werden. Da die Beigeladene im Angebot dargestellt hat, wie\nsie die vorausgesetzten Netzwerkstrukturen zu errichten gedenkt (dabei ist ihr Angebot im Übrigen im\nErgebnis schlechter bewertet worden als das Angebot des Antragstellers), ist eine ermessensfehlerhafte\nBewertung nicht festzustellen.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts\nberuht auf § 50 Abs. 2 GKG.\n\n49\n\n \n\n D. \n W. \n D.-B.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-10-18/vii-verg-37-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-10-18/vii-verg-37-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269219","retrieved":"2026-07-09 02:38:41.495336+00:00"}}