{"status":"available","doknr":"OLD269281","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2006:1016.VII.VERG11.06.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-16","aktenzeichen":"VII-Verg 11/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 9. Februar 2006, VK 3-127/05, aufgehoben.\n\nDie von der Antragstellerin der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen werden anderweit auf 12.923,68 € festgesetzt. Im Übrigen werden die Kostenfestsetzungsanträge vom 5. und 30. Dezember 2005 abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 17.741,04 €.\n\n1\n\nI.\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der\nVergabekammer, die die der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen unter Anwendung des\nGebührentatbestandes Nr. 2400 VV RVG mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Februar\n2006 auf 30.664,72 € festgesetzt hat. Die Antragstellerin begehrt eine Herabsetzung\nder zu erstattenden Auslagen.\n\n3\n\nII.\n\n4\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.\n\n5\n\nDie Vergabekammer hat die Kosten unter inzidenter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes\nvon 2.895.000,00 € wie folgt berechnet:\n\n6\n\n \n\n 2,5-fache Geschäftsgebühr gem. § 2 RVG Nr. 2400 VV, \n 25.490,00 €\n \n\n \n\n Auslagenpauschale nach § 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV\n 20,00 €\n \n\n \n\n Auslagenpauschale nach § 2 RVG i.V.m. Nr. 7005 VV\n 60,00 €\n \n\n \n\n Zwischensumme:\n 25.570,00 €\n \n\n \n\n 16% Mehrwertsteuer\n 4.091,20 €\n \n\n \n\n Fahrtkosten des Verfahrensbevollmächtigten\n 647,52 €\n \n\n \n\n Reisekosten Herr J. H.\n Flugticket ohne Umbuchung \n 326,50 €\n \n\n \n\n Fahrtkosten Pkw\n 29,50 €\n \n\n \n\n Summe:\n 30.664,72 €\n \n\n7\n\nDagegen wendet sich die Antragstellerin mit Recht. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts \n\n8\n\nim Vergabekammerverfahren fällt zwar grundsätzlich eine Geschäftsgebühr\ngemäß Nr. 2400 VV RVG an. Diese gilt jedoch nur, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts\nim erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren keine Tätigkeit im Vergabeverfahren, z.B. die\nAbfassung des Rügeerwiderungsschreibens, vorausgegangen ist. Der Gebührentatbestand der\nNr. 2401 VV lautet wie folgt:\n\n9\n\nEs ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen: \n\n10\n\nDie Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende\nVerwaltungsverfahren beträgt: ........................................................... 0,5-1,3\n\n11\n\n1. Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der\nTätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.\n\n12\n\n2. Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit\numfangreich oder schwierig war.\n\n13\n\nIm Streitfall richtet sich der Gebührenrahmen nach Nr. 2401 VV RVG, weil die\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin schon im Vergabeverfahren für die\nAntragsgegnerin tätig geworden sind. Bei der dem Nachprüfungsverfahren vorausgegangenen\nTätigkeit im Vergabeverfahren handelt es sich aus kostenrechtlicher Sicht um eine Tätigkeit\nin einem Verwaltungsverfahren im Sinne der Nr. 2400 VV RVG, obgleich das Verfahren mit einem\nVertragsschluss, nämlich der Zuschlagsentscheidung, und nicht mit dem Erlass eines Verwaltungsakt\ndurch den öffentlichen Auftraggeber endet. Der Wortlaut des Gebührentatbestandes ist nicht\neinschränkend dahin auszulegen, dass unter den Begriff des Verwaltungsverfahrens nur solche\nVerfahren fallen, die mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes beendet werden. Am Ende eines Verwaltungsverfahrens\nkann auch der Abschluss eines Vertrages stehen, das heißt der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen\noder – wie im Streitfall - eines zivilrechtlichen Vertrages. Die Gebührentatbestände des\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) differenzieren dazwischen nicht. Diese Auslegung steht auch\nim Einklang mit dem Begriff des Verwaltungsverfahrens, wie er im Verwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)\nNRW verwandt wird.\n\n14\n\nDieses durch Auslegung des Gebührentatbestandes ermittelte Ergebnis findet durch folgende\nKontrollüberlegung seine Bestätigung: Die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten\nder Antragsgegnerin im Verfahren der Vergabekammer stellt sich im Vergleich zum Beschwerdeverfahren nicht\nals ein gerichtliches Verfahren, sondern als ein gerichtsähnlich ausgestaltetes Verwaltungsverfahren\ndar, bei dem die Nachprüfung von unbeteiligten, nicht vorbefassten Dritten vorgenommen wird, mit der\nFolge, dass die Rechtsanwaltsvergütung für das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren nicht\naus den Nummern 3200 VV und 3202 VV zu entnehmen ist (vgl. Diemer/Maier, NZBAu 2004, 342; Rojahn, VergabeR\n2004, 454, 456). Beide Verfahren, das Vergabeverfahren und das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren,\nstellen sich jeweils als eine neue, eigene Angelegenheit im Sinne des § 17 Nr. 1 RVG dar. Dies hat\nwegen der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren\njedenfalls im Streitfall für das erstinstanzliche Vergabenachprüfungsverfahren zur Folge, dass\ndafür die Geschäftsgebühr nach der Nr. 2401 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 0,5\nbis 1,3 anfällt.\n\n15\n\nBei der Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 RVG darf dann allerdings nach Absatz (1) von Nr.\n2401 VV RVG nicht mehr berücksichtigt werden, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der\nTätigkeit im Vergabeverfahren geringer war. Dieses Kriterium ist bereits im geringeren Gebührenrahmen\nfür das Nachprüfungsverfahren berücksichtigt. Der Ansatz der Gebühren in Höhe des\n1,3-fachen - bzw. des 2,5-fachen, wie ihn der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin tatsächlich\nbegehrt hat – wäre unbillig (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Die Rechtssache war weder rechtlich\nnoch tatsächlich besonders schwierig, weshalb der Ansatz einer Geschäftsgebühr in Höhe\ndes 1,0–fachen Satzes gerechtfertigt, aber auch ausreichend erscheint (vgl. Senat, Beschl. v.\n26.1.2006, VII-Verg 84/05). Die Antragsgegnerin hat schon mit ihrem Antrag auf Kostenfestsetzung nicht\nhinreichend konkret dargelegt, dass eine weitergehende Ausschöpfung des Gebührenrahmens gerechtfertigt\nwäre. Die von der Vergabekammer bei der Verwerfung des Nachprüfungsantrags für entscheidungserheblich\ngehaltenen Rechtsfragen (Ausschluss des Angebots wegen unrichtiger Preisangaben, fehlerhafte Wahl des\nVerhandlungsverfahrens, Verstoß gegen den Grundsatz der losweisen Vergabe) heben das\nNachprüfungsverfahren nicht (weit) über den Durchschnitt der Verfahren heraus. Der Gegenstand\ndes Nachprüfungsverfahrens (Multiservicenetz) ist weder mit Blick auf die ausgeschriebene Technik\nals schwierig noch in Bezug auf den Wert des zu beschaffenden Gegenstandes gegenüber anderen\nVergabeverfahren, die sich mit der Beschaffung von Informationstechniken befassen, als herausragend\nanzusehen. Technische Fragen standen nicht im Mittelpunkt des Verfahrens. Die Schriftsätze der\nAntragsgegnerin waren weder besonders zahlreich noch besonders umfangreich.\n\n16\n\nMithin ergibt sich unter inzidenter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 2.895.000,00 €\nfolgende Berechnung:\n\n17\n\n \n\n 1,0-fache Geschäftsgebühr gem. § 2 RVG Nr. 2400 VV, \n 10.196,00 €\n \n\n \n\n Auslagenpauschale nach § 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV\n 20,00 €\n \n\n \n\n Auslagenpauschale nach § 2 RVG i.V.m. Nr. 7005 VV\n 60,00 €\n \n\n \n\n Zwischensumme:\n 10.276,00 €\n \n\n \n\n 16% Mehrwertsteuer\n 1.644,16 €\n \n\n \n\n Fahrtkosten des Verfahrensbevollmächtigten\n 647,52 €\n \n\n \n\n Reisekosten Herr J. H.\n Flugticket ohne Umbuchung \n 326,50 €\n \n\n \n\n Fahrtkosten Pkw\n 29,50 €\n \n\n \n\n Summe:\n 12.923,68 €\n \n\n18\n\nDer Senat ist nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Abweichung zur Entscheidung des Oberlandesgericht\nKarlsruhe vom 23. Januar 2006 (6 W 89/05) das Verfahren nach § 124 Abs. 2 GWB dem Bundesgerichtshof\nvorzulegen. Die Vorlagepflicht erstreckt sich nur auf beabsichtigte Entscheidungsdivergenzen hinsichtlich der\nHauptsache des betreffenden Beschwerdeverfahrens, nicht aber auf Abweichungen in der Beurteilung von Fragen\nzu Normen und Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n20\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem verfolgten Interesse der Antragstellerin,\nmithin nach der Höhe der begehrten Minderfestsetzung.\n\n21\n\n \n\n D.\n D.-B.\n F.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-10-16/vii-verg-11-06","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269281","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269281","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-10-16/vii-verg-11-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269281","retrieved":"2026-07-09 02:38:46.650342+00:00"}}