{"status":"available","doknr":"OLD269514","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2006:0928.I10U76.06.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"I-10 U 76/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 20. April 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchen-Gladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.060,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2005 zu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4 %, die Beklagte zu 96 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache lediglich hinsichtlich der als\nVerzugsschaden geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe\nvon 263,75 € und hinsichtlich des zeitlichen Rahmens des zuerkannten Zinsanspruchs\ngeringfügigen Erfolg. In Höhe weiterer 6.060,22 € beruht das angefochtene\nUrteil weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2,\n546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen\n(§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Beurteilung.\nDas Landgericht hat die Beklagte mit zutreffenden Erwägungen gemäß\n§ 535 Abs. 2 BGB zur Zahlung rückständiger Kfz-Miete wegen gefahrener\nMehrkilometer in Höhe von insgesamt 6.060,22 € verurteilt. Der Senat folgt\nden Gründen der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der folgenden durch\ndas Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nDer Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass die Beklagte die von der\nKlägerin im Einzelnen für jedes getauschte Fahrzeug angegebenen\nKilometerstände bei Übernahme und Rückgabe des jeweiligen Fahrzeugs\nnicht substantiiert bestritten hat, so dass es einer Beweisaufnahme insoweit nicht\nbedarf. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines zulässigen Bestreitens\nmit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht vor. Danach ist es\neiner Partei grundsätzlich verwehrt, eigene Handlungen und Wahrnehmungen mit\nNichtwissen zu bestreiten. Nur ausnahmsweise kommt ein Bestreiten eigener Handlungen\nund Wahrnehmungen dann in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft\nmacht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können (BGH, NJW\n1995, 131 m.w.N.). Hierzu reicht weder die bloße Behauptung, sich nicht zu\nerinnern zu können, noch kommt ein Bestreiten mit Nichtwissen in Betracht,\nwenn eine Partei über einen Vertreter, dessen Wissen sie sich gemäß\nden §§ 166, 278 BGB zurechnen lassen muss, oder in ihrem eigenen\nUnternehmensbereich Erkundigungen einziehen kann (BGH, a.a.O.; BGHZ 109, 205). Ein\nsubstantiierter Sachvortrag kann auch dann unzumutbar sein, wenn eine Partei nach\nAblauf der Aufbewahrungsfrist des mittlerweile außer Kraft getretenen §\n44 IV HGB (vgl. jetzt § 257 HGB) nicht mehr über bestimmte Unterlagen\nverfügt (vgl. BGH, WM 1972, 281f.). Dies gilt aber nur, soweit die Partei\nglaubhaft macht, die Schriftstücke tatsächlich nicht mehr in ihren Händen\nzu haben.\n\n4\n\nKeine dieser Voraussetzungen für ein zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen\nliegt hier vor. Die Beklagte hat sich darauf berufen, sie könne sich an die einzelnen\nFahrten in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr erinnern. Sie habe kein\nFahrtenbuch geführt und auch ihren Kalender aus dem Jahr 2004 bereits vernichtet,\nso dass sie über keinerlei Unterlagen mehr verfüge, aus denen sie sich\nkundig machen könne. Diesem Bestreiten mit Nichtwissen ist schon deshalb die\nAnerkennung zu versagen, weil ihr Ehemann die von ihr angemieteten Fahrzeuge mindestens\ndreimal an die Klägerin zurückgegeben hat, so dass er von dem Kilometerstand bei\nder jeweiligen Rückgabe Kenntnis erlangt hat, die die Beklagte sich gemäß\n§§ 166, 278 BGB zurechnen lassen muss. Dass ihr Ehemann zu konkreten Angaben\nnicht in der Lage ist, hat die Beklagte nicht substantiiert. Darüber hinaus ist die\nBehauptung der Beklagten, sie habe ihren Kalender aus 2004 vernichtet, nicht glaubhaft.\nZum einen fehlen jegliche Angaben der Beklagten zum Zeitpunkt und den Umständen der\nangeblichen Vernichtung. Zum anderen widerspricht es bei einer wie hier im kaufmännischen\nBereich eigenverantwortlich tätigen Partei jeglicher Lebenserfahrung, dass ein\npersönlicher Kalender nicht über einen längeren Zeitraum aufbewahrt,\nsondern in einem hier in Betracht kommenden Zeitraum von nicht einmal 16 Monaten bereits\nvernichtet worden sein soll. Hinzukommt, dass in den vorgelegten Vertragskopien als zweite\nMieterin die von der Beklagten unter ihrem Namen geführte Firma ausgewiesen ist, so\ndass den Umständen nach davon auszugehen ist, dass die Anmietung auch geschäftlichen\nZwecken dienen sollte. Vor diesem Hintergrund ist es umso unverständlicher, dass die\nBeklagte weder Kenntnis von den von ihr gefahrenen Kilometern haben noch in Besitz von\nschriftlichen Daten für den streitgegenständlichen Zeitraum sein will.\n\n5\n\nDie Beklagte hat auch den Kilometerstand des am 23.1.2004 mit 18.890 km übernommenen\nMietfahrzeugs (...-... ...) nicht ausreichend bestritten. Allein der Umstand, dass das\nFahrzeug nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen der Klägerin nach der\nErstanmietung am 15.1.2004 mit diesem Kilometerstand von ihr zurückgegeben worden\nist, befreit die Beklagte nicht von einem konkreten Bestreiten der Kilometerstände.\nFür ihre Annahme, es werde eine Weitervermietung des Fahrzeugs in der Zeit vom 15.1.2004\nbis 23.1.2004 nicht ausgeschlossen, hat die Beklagte weder konkrete Tatsachen dargelegt noch\nkann sie sich hierfür auf eine tatsächliche Vermutung stützen.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nHinsichtlich der als Verzugsschaden geltend gemachten Anwaltskosten ist die Berufung\nbegründet. Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 263,75 € steht der\nKlägerin gegen die Beklagte nicht gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2,\n286 Abs. 1 BGB zu. Entgegen der Auffassung der Kammer befand sich die Beklagte nicht\nbereits seit dem 17.3.2005, d.h. vor Beauftragung der Klägervertreter, in Verzug.\nDa die Gesamtforderung der Klägerin sich aus den Mehrkilometerleistungen für\ninsgesamt sieben von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum genutzte\nMietfahrzeuge zusammensetzt, hätte die Klägerin zur Herbeiführung der\nFälligkeit bereits in der Rechung vom 8.3.2005 die auf jedes einzelne Fahrzeug\nentfallenden Mehrkilometer einzeln aufschlüsseln müssen. Da sie diese\nAufschlüsselung ersichtlich erstmals mit der Klageschrift vorgenommen hat, handelt\nes sich bei den Anwaltskosten nicht um einen durch den Verzug der Beklagten entstandenen Schaden.\n\n8\n\n3.\n\n9\n\nZinsen schuldet die Beklagte gemäß §§ 286, 291 BGB seit Zustellung\nder Klagebegründung am 20.10.2005.\n\n10\n\n4.\n\n11\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der\nRevision liegen nicht vor.\n\n12\n\nStreitwert: 6.323,97 EUR (6.060, 22 + 263,75 EUR).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-09-28/i-10-u-76-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-09-28/i-10-u-76-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269514","retrieved":"2026-07-09 02:39:05.587209+00:00"}}