{"status":"available","doknr":"OLD269513","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2006:0928.I10U61.06.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"I-10 U 61/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 13.03.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Einzelrichter – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nUnter Abweisung der weitergehenden Klage werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 688,62 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Ba-siszinssatz seit dem 27.10.2005 zu zahlen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen zu 88 % die Klägerin und zu 12 % die Beklagten. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 92 % die Klägerin und zu 8 % die Beklagten. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nI.\n\n2\n\nDie Klägerin schloss mit den Beklagten am 30.04.2005 einen Mietvertrag über noch\nzu renovierende/fertigzustellende Gewerberäumlichkeiten und eine Privatwohnung. Die\nBüroräume sollten zum 01.06.2005, die Privatwohnung zum 01.09.2005 vermietet\nwerden. Der Mietbeginn für die Büroräume wurde nach den landgerichtlichen\nFeststellungen auf den 01.07.2005 hinausgeschoben. Die Beklagten kündigten mit Schreiben\nvom 26.07.2005 (Bl. 14 GA) wegen vermeintlichen Zahlungsverzuges fristlos, was nach den nicht\nangegriffenen Ausführungen des Landgerichts unberechtigt war.\n\n3\n\nIn der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch um die klageweise geltend gemachten\nAnsprüche der Klägerin auf Rückzahlung geleisteter EUR 350,- sowie Schadensersatz\nwegen überlassener Badeinrichtung, Umzugskosten und Maklerkosten, die das Landgericht als\nunbegründet abgewiesen hatte.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nur in Höhe von EUR 350,- nebst\nZinsen seit Rechtshängigkeit begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Rückerstattung von unstreitig gezahlten\nEUR 350,- nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit.\n\n8\n\nEs mag dahinstehen, ob und inwieweit die Gewerberäumlichkeiten der Klägerin\nAnfang Juli 2005 zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Verfügung standen und\ninsoweit eine berechtigte Mietforderung bis zur fristlosen Kündigung entstanden ist.\nDie Beklagten machen selbst geltend, dass die Zahlung von EUR 350,- auf die vertraglich\nvereinbarte Kaution erfolgt sei. Über die Kaution ist binnen einer angemessenen\nPrüfungsfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen, der nicht\nverbrauchte Betrag auszukehren. Die Abrechnungsfrist ist hier verstrichen, ohne dass\ndie Beklagten dem Kautionsrückzahlungsanspruch der Klägerin aufrechenbare\nGegenansprüche gegenüber gestellt hätten. Die Beklagten haben mit Schreiben\nvom 04.08.2005 (Bl. 17 GA) erklärt, dass sie auf Schadensersatzansprüche\nverzichten. Offene Mietforderungen haben sie zu keiner Zeit geltend gemacht, insbesondere\nnicht bezüglich des Zeitraumes 01. bis 26.07.2005.\n\n9\n\nDer Rückzahlungsanspruch ist mangels vorheriger Fälligkeit und Geltendmachung\nzu verzinsen ab Rechtshängigkeit. \n\n10\n\n2.\n\n11\n\nOhne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Zurückweisung der Schadensersatzansprüche\nbezüglich der Badeinrichtung, Umzugskosten und Maklerkosten.\n\n12\n\na. Badeinrichtung\n\n13\n\nEinen Anspruch auf Ersatz der Anschaffungskosten für die Badkeramik in Höhe von\nEUR 2.400,- hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Dieser Anspruch ist jedenfalls\nzur Höhe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weil der Vortrag höchst\nwidersprüchlich ist. Nach wie vor ist nicht schlüssig dargelegt, dass Badkeramik im\nWerte von EUR 2.400,- in die fraglichen Mieträume eingebracht worden ist. Hierzu hätte\nes der Darlegung bedurft, welche Sanitärkeramikartikel zu welchem Preis von der Klägerin\nzur Verfügung gestellt und eingebaut worden sein sollen. Entsprechender Vortrag ist nach\nwie vor nicht erfolgt.\n\n14\n\nErstinstanzlich hat die Klägerin vorgetragen, die Sanitärkeramik gemäß\nRechnung S. vom 04.08.05 (Bl. 27 f GA) als Restposten günstig in einem Fachmarkt erworben\nzu haben (Bl. 68 GA). Diese Artikel seien gemäß Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom\n30.04.2005 (Bl. 10 GA) in das Bad im Dachgeschoss eingebaut worden. Die Rechnung enthält\n– worauf auch das angefochtene Urteil abgestellt hat - keine entzifferbaren Angaben zum\nKäufer sowie zu den vermeintlich eingebauten Sanitärartikel und deren Preisen.\nÜberdies erstaunt das Datum der vorgelegten Rechnung: Am 04.08.2005 hatten die Beklagten\nbereits die fristlose Kündigung erklärt und die Klägerin hatte durch ihren\nRechtsanwalt erklären lassen, dass sie weder Büro noch Wohnung beziehen wolle;\nunerklärlich bleibt dann, wieso die Klägerin vor diesem Hintergrund am 04.08.2005\nBadkeramik gekauft und den Einbau in der fraglichen Wohnung veranlasst haben will (Bl. 68 GA).\n\n15\n\nAuch der zweitinstanzliche Vortrag vermag die Widersprüchlichkeiten – ungeachtet\netwaiger Unbeachtlichkeit wegen Verspätung - nicht aufzulösen. Hier wird nunmehr ein\nKauf durch den Ehemann der Klägerin von einem Herrn S. behauptet, der die Sanitärartikel\ngekauft, aber infolge von Umbauarbeiten nicht mehr habe gebrauchen können und an die\nKlägerin bzw. deren Ehemann weiterverkauft habe (Bl. 132 GA). Auch hiermit ist die Rechnung\nder Fa. S. vom 04.08.2005 nicht in Einklang zu bringen. Insoweit hilft auch die Erklärung des\nEhemannes der Klägerin durch Zwischenruf in der Sitzung vor dem Senat am 21.09.2006, denen\ndie Klägerin beipflichtete, nicht weiter, er habe sich im Nachhinein die fragliche Rechnung\nder Fa. S. besorgt. Es hätte doch näher gelegen, eine Rechnung von Herrn S. vorzulegen\noder dessen Rechnung aus dem Fachmarkt. Im übrigen geht aus der Rechnung der Fa. S. hervor,\ndass am 30.06.2005 eine Akonto-Zahlung in Höhe von EUR 1000,- geleistet worden ist,\nwobei es sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung um eine Anzahlung gehandelt haben wird. Eine\nRechnungsstellung unter Verrechnung einer Akonto-Zahlung erfolgt auch in Fachmärkten\nregelmäßig bei Abholung/Lieferung der Ware.\n\n16\n\nAber selbst dann, wenn man von dem behaupteten Erwerb durch den Ehemann der Klägerin\nausginge, wäre ein etwaiger \"Schaden\" ausschließlich dem Ehemann entstanden.\nDiesem stehen jedoch keine eigenen mietvertraglichen Ansprüche gegen die Beklagten zu, weil\ner nicht Mietvertragspartei war. Die hier fraglichen Kosten für die Badkeramik könnte\ndie Klägerin auch nicht über die Grundsätze der Drittschadensliquidation geltend\nmachen, weil die Voraussetzungen – insbesondere typische Schadensverlagerung – nicht\nvorliegen.\n\n17\n\nb.\n\n18\n\nSoweit die Klägerin aus eigenem Recht Ansprüche auf Ersatz der Umzugskosten und Maklerkosten\ngeltend macht, scheitern diese bereits daran, dass ein Schaden der Klägerin nicht ersichtlich ist.\nDie Rechnungen der Fa. V. vom 15.08.2005 sowie der Fa. O. vom 18.08.2005 richten sich an den Ehemann\nder Klägerin, der auch die entsprechenden Aufträge erteilt hat.\n\n19\n\nEs mag dahinstehen, ob § 1357 BGB überhaupt zur Anwendung gelangt. § 1357 BGB ist\nnicht anwendbar in Bezug auf gewerbliche Mietverhältnisse. Hier war der Mietvertrag über\ndie Wohnung ausweislich der Zusatzvereinbarung vom 30.04.2005 (Bl. 48 GA) gekoppelt an die Anmietung\nder Geschäftsräume, so dass die formell getrennten Mietverträge materiell-rechtlich\nals einheitlicher Mietvertrag zu behandeln sind. Ausschlaggebend für die Beurteilung als\ngewerbliches oder als Wohnraummietverhältnis ist die überwiegende Nutzungsart. Dies ist\nnach dem Vertragszweck und dem Parteiwillen zu entscheiden, bei deren Feststellung die Mietzins-\nund Flächenanteile mitbestimmende Gesichtspunkte sind. Insoweit spricht hier wegen der vereinbarten\nMieten und der Koppelung des Wohnraummietvertrages an den Gewerberaummietvertrag einiges dafür,\ndass der Schwerpunkt auf der gewerblichen Vermietung lag, sich der Vertrag mithin insgesamt nach dem\nGewerberaummietrecht beurteilt mit der Folge, dass § 1357 BGB keine Anwendung findet. Jedenfalls\naber scheitert ein auf § 1357 BGB gestützter Schadensersatzanspruch daran, dass weder\nvorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Beklagte aufgrund des § 1357 BGB als (Mit)Schuldnerin\ndieser Ansprüche in Anspruch genommen worden ist; ein Schaden der Klägerin ist daher nicht\nersichtlich.\n\n20\n\nErfolglos trägt die Klägerin mit der Berufung vor, die Schadensersatzansprüche\nseien zwischenzeitlich abgetreten worden, und legt hierzu eine Abtretungserklärung vor (Bl.\n136). Die Abtretungserklärung ist einerseits nicht datiert, andererseits mit \"gezeichnet\"\nunterschrieben, ohne dass der tatsächliche Verfasser dieser Erklärung in Erscheinung tritt.\nÜberdies ist der Tatsachenvortrag der Abtretung neu und kann nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO\nzugelassen werden, weil die dort aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es kann\nnicht festgestellt werden, dass dem Landgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre oder die\nKlägerin ohne Nachlässigkeit entsprechenden Vortrag unterlassen hätte. Das Landgericht\nhat im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls\nunter anderem die Frage der Rechnungsadressaten Gegenstand der Verhandlung war; dies bestreitet auch\ndie Klägerin nicht. Dennoch hat die Klägerin dies nicht zum Anlass genommen, die fehlende\nAbtretung vorzutragen oder um entsprechende Schriftsatzfrist zwecks Nachholung des Vortrags zu\nersuchen. Dass sie hiervon abgehalten worden sei, weil aufgrund der Erklärungen des Vorderrichters\nder Eindruck entstanden sei, eine formelle Abtretung sei nicht mehr erforderlich, ist durch nichts\nbelegt. Hierzu hätte es eingehenderen Vortrags bedurft, weil diese Bewertung angesichts der\neindeutigen Rechnungsadressierung juristisch kaum nachvollziehbar ist.\n\n21\n\nAbgesehen von der verspätet vorgetragenen Abtretung sind aber auch hier keine\nabtretungsfähigen Ersatzansprüche des Ehemannes der Klägerin gegen die Beklagten\nin Bezug auf Makler- und Transportkosten ersichtlich. Die Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation\nliegen auch in Bezug auf die Makler- und Transportkosten nicht vor.\n\n22\n\nDas Vorbringen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.09.2006 gibt keine\nVeranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.\n\n23\n\nIII.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen\nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO.\n\n26\n\nStreitwert für die Berufung: EUR 4.316,-.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-09-28/i-10-u-61-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1357","ref_norm":"1357","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-09-28/i-10-u-61-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269513","retrieved":"2026-07-09 02:39:05.511924+00:00"}}