{"status":"available","doknr":"OLD269512","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2006:0928.I10U28.06.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"I-10 U 28/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\nI.\n\n2\n\nDie Klägerin ist Fachärztin für Röntgenologie. Sie mietete von der\nRechtsvorgängerin der Beklagten mit Vertrag vom 30.09.1992 in dem Ärztehaus R. 6\n– 8 in M. gelegene Praxisräume sowie zur Mitbenutzung Gemeinschaftsflächen\nund Funktionsflächen.\n\n3\n\nUnter § 4 (Vereinbarungen zum Ärztehaus) ist in Ziffer 3 MV geregelt:\n\n4\n\n\"Der Mieter wird die ärztliche Praxis im Fachgebiet Radiologie ausüben.\nDer Vermieter verpflichtet sich, Mieträume im Ärztehaus ohne Zustimmung des Mieters\nnicht an einen Arzt mit gleicher Fachgebietsbezeichnung zu vermieten. Es ist vereinbart, dass\nÄrzte mit fachbezogener Röntgenberechtigung in Praxisgemeinschaft mit der Radiologin\nden konventionellen Bereich der Röntgenabteilung sowie das Ultraschallgerät nutzen,\nihren Kostenanteil entsprechend tragen und ihre Leistungen selbst abrechnen.\"\n\n5\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Mietvertrag (Anlage B 1) Bezug genommen. Im\nÄrztehaus praktizieren Ärzte unterschiedlicher Fachrichtung, teils ohne, teils mit\nfachbezogener Röntgenberechtigung. Zu letzteren zählt der Internist Dr. V. Der\nmit ihm geschlossene Mietvertrag vom 24.03./05.05.1993 ist - abgesehen von der auf seine\nFachrichtung bezogenen Regelung zu § 4 Ziffer 3 MV – im wesentlichen mit dem\nseitens der Klägerin geschlossenen Mietvertrag gleichlautend (Anlage B 2). Dr. V.\nnutzte zunächst auf der Grundlage einer mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung\ndie röntgenologische Ausstattung der von der Klägerin betriebenen Praxis, ehe er\n1997/1998 ein Röntgengerät in seiner Praxis installieren ließ und seitdem nutzt.\nNach Darstellung der Klägerin setzt er das Röntgengerät auch für andere\nÄrzte des Ärztehauses wie für außerhalb des Ärztehauses praktizierende\nÄrzte ein und vergibt röntgenologische Leistungen an außerhalb des Ärztehauses\ntätige Ärzte.\n\n6\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, nach dem Mietvertrag habe ihr die Beklagte umfassenden\nKonkurrenzschutz zu gewähren. Hierzu zähle, dass alle im Ärztehaus praktizierenden\nÄrzte – so auch Dr. V. – ein eigenes Röntgengerät nicht\ninstallieren, sämtliche Röntgenleistungen im Ärztehaus nur durch sie oder in\nGemeinschaft mit ihr erbracht und auch nicht an außerhalb des Ärztehauses praktizierende\nÄrzte vergeben werden dürften. Dementsprechend verlangt sie von der Beklagten,\ngegenüber Dr. V. ihren Konkurrenzschutz durchzusetzen.\n\n7\n\nMit Versäumnisurteil vom 11.10.2005 hat das Landgericht die gegen beide Beklagten\ngerichtete Klage nach Haupt- und Hilfsanträgen abgewiesen (Bl. 82 f. GA). Auf den\nrechtzeitigen, allein hinsichtlich der Beklagten zu 2. eingelegten Einspruch (Bl. 84, 93 f.\nGA), hat das Landgericht das Versäumnisurteil bezüglich der Beklagten zu 2. mit\nUrteil vom 11.01.2006 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt,\ndass der Klägerin allein Konkurrenzschutz hinsichtlich der Vermietung von Praxisräumen\nan Ärzte gleicher Fachrichtung zukomme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand\nund die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 125 f. GA).\n\n8\n\nGegen das am 27.01.2006 zugestellte Urteil (Bl. 136 GA) wendet sich die Klägerin mit\nbei Gericht am 24.02.2006 eingegangener Berufung (Bl. 141 GA), die sie nach Fristverlängerung\nbis zum 27.04.2006 (Bl. 149 GA) mit am 26.04.2006 bei Gericht eingegangener Schrift begründet\nhat (Bl. 151 f. GA). Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, dass sich der von ihr begehrte\nKonkurrenzschutz ohne weiteres aus der Regelung gemäß § 4 Ziffer 3 MV\nergebe, die Beklagte daher zu dessen Durchsetzung verpflichtet sei.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nunter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.01.2006 und des\nVersäumnisurteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.10.2005 entsprechend\nihren Anträgen erster Instanz – zu denen auf den Tatbestand des angefochtenen\nUrteils verwiesen wird (Bl. 129/130 GA) – zu erkennen,\n\n11\n\nhilfsweise das Urteil vom 11.01.2006 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n12\n\nDie Beklagte will die Berufung gemäß der Berufungserwiderung vom 08.05.2006\n(Bl. 169 f. GA) zurückgewiesen wissen.\n\n13\n\nDie Akte 3 O 238/02 LG Mönchengladbach = I-10 U 72/03 OLG Düsseldorf war zu\nInformationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n16\n\nDas Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2. nach Haupt- und Hilfsanträgen\nunter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen\nvermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.\n\n17\n\n1.) Hauptantrag:\n\n18\n\nDie Klage nach dem Hauptantrag ist unbegründet. Mit dem Antrag begehrt die Klägerin\nvon der Beklagten im Kern Maßnahmen, die verhindern sollen, dass in der Praxis Dr. V.\nund Kollegen Röntgenaufnahmen gefertigt werden. Wie jede Leistungsklage setzt ein solches\nVerlangen eine Anspruchsgrundlage voraus. Daran fehlt es.\n\n19\n\nDie Klägerin stützt ihr Begehren auf die Konkurrenzschutzvereinbarung in § 4\nZiffer 3 MV. Diese Klausel konkretisiert die ohnehin auch für die Angehörigen freier\nBerufe bestehende mietvertragliche Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin vor Konkurrenz\nim selben Haus zu schützen (vgl. grundlegend: BGHZ 70, 79 = NJW 1978, 585 = LM § 536\nBGB Nr. 16; Senat ZMR 2000, 451; Joachim in BB Beilage 6 zu Heft 19/1986, Seite 9 f; Fritz,\nGewerberaummietrecht, 4.  Auflage, Rdnr. 77; Bub/Treyer/Krämer, Handbuch der\nGeschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, III.B Rdnrn. 1240 f, 1247; jeweils m.w.N.).\nDer vertraglichen Vereinbarung lässt sich jedoch ein über den vertragsimmanenten\nKonkurrenzschutz hinausgehender Regelungsgehalt nicht entnehmen.\n\n20\n\nUnter den Parteien besteht kein Streit, dass die Beklagte nach § 4 Ziffer 3 Satz\n2 MV verpflichtet ist, eine Vermietung von Praxisräumen im Ärztehaus an Ärzte\nmit dem Fachgebiet Radiologie zu unterlassen. Gleichermaßen steht außer Streit, dass\neine Vermietung an einen anderen Radiologen nicht erfolgt ist und die Begründung von\nMietverhältnissen mit Ärzten anderer Fachgebiete mit fachbezogener Röntgenberechtigung\nnicht nur erlaubt, sondern nach dem Mietvertrag sogar erwünscht, mithin von dem Konkurrenzschutz\nausgenommen ist. Das belegt nicht nur die in § 4 Ziffer 3 Satz 3 MV eingestellte Regelung\nzur Zusammenarbeit der Klägerin mit Ärzten anderer Fachrichtung mit Teilröntgenberechtigung,\nsondern auch das den Vertragsparteien in § 9 Absatz 1 MV eingeräumte Rücktrittsrecht\nfür den Fall, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mindestens sechs Praxen an Nutzer\nfür Röntgenbereiche – Ärzte mit fachbezogener Röntgenberechtigung –\nvermietet sein sollten. Anlass der Auseinandersetzungen der Parteien über Inhalt und Reichweite\ndes im Mietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutzes ist allein der Umstand, dass ein im Ärztehaus\npraktizierender Internist mit fachbezogener Röntgenberechtigung in seiner Praxis ein\nRöntgengerät mit Duldung der Beklagten nutzt. Hierin sieht die Klägerin einen\nVerstoß gegen den vereinbarten Konkurrenzschutz, weil nach ihrem Verständnis des\nVertrages sämtliche radiologische Leistungen im Ärztehaus nur in ihrer Praxis erbracht\nwerden dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\n21\n\nDas Landgericht hat bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung des\nMietvertrages mit in jeder Hinsicht überzeugender Begründung dem Verständnis der\nKlägerin zu § 4 Ziffer 3 MV eine Absage erteilt und dem hierauf gestützten\nErfüllungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 BGB, nach dem die Beklagte Dr. V.\nund Kollegen die Fertigung von Röntgenaufnahmen in seinen Praxisräumen untersagen soll,\nzu Recht die Anerkennung versagt. Eine Verpflichtung der Beklagten, den mietenden Ärzten\nanderer Fachrichtung die Pflicht aufzuerlegen, röntgenologische Leistungen nur in der\nPraxis der Klägerin erbringen zu lassen, enthält der Mietvertrag nicht. Die Klägerin\nkann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf § 4 Ziffer 3 Satz 3 MV berufen.\nDort ist lediglich eine Regelung getroffen, inwieweit Ärzte mit fachbezogener Röntgenberechtigung\nden konventionellen Bereich der Röntgenabteilung sowie das Ultraschallgerät nutzen\ndürfen, nämlich nur in Praxisgemeinschaft mit der Klägerin als Radiologin. Eine\nsolche Regelung war erforderlich, da der konventionelle Bereich der Röntgenabteilung als\nFunktionsfläche gemäß § 2 Ziffer 1 MV allen Mietern zur Mitnutzung zur\nVerfügung stehen sollte. Anders als bei mietenden Ärzten ohne Teilröntgenberechtigung,\ndie ohnehin diese Funktionsfläche nicht eigenständig hätten nutzen können, war\nes für die vom Konkurrenzschutz ausgenommenen Ärzte anderer Fachrichtung mit fachbezogener\nRöntgenberechtigung erforderlich zu regeln, unter welchen Bedingungen sie die Funktionsfläche\nmitnutzen dürfen. Von einer Verpflichtung, dass Ärzte anderer Fachrichtung die\nRöntgenabteilung sowie das Ultraschallgerät nutzen müssen, ist im Mietvertrag keine\nRede. Das gilt für Ärzte ohne fachbezogene Röntgenberechtigung ohne weiteres. Denn\ndass sie von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin mietvertraglich gebunden werden sollten,\nröntgenologische Leistungen ausschließlich von der Klägerin – sei es auf der\nursprünglich vorgesehenen Funktionsfläche oder in deren Praxis – erbringen zu\nlassen, lässt sich dem Mietvertrag nicht einmal ansatzweise entnehmen. Das gilt aber auch\nfür Ärzte mit Teilröntgenberechtigung. Denn die Vereinbarung zu § 4 Ziffer\n3 Satz 3 MV erschöpft sich in der Regelung zu dem Zusammenwirken der Klägerin mit\nÄrzten anderer Fachrichtung mit Teilröntgenberechtigung. Dass diese etwa gehalten sein\nsollten, die weitere Ausstattung der Klägerin in ihren Praxisräumen in Anspruch zu\nnehmen, sieht der Vertrag ebenfalls nicht vor. Der Umstand, dass die zur Mitnutzung aller mietenden\nÄrzte vorgesehene Funktionsfläche \"Röntgen\" nicht eingerichtet und gleichsam\nin die Praxis der Klägerin integriert wurde, erlaubt keine abweichende Beurteilung. Denn\nhierdurch hat sich der Pflichtenkreis der Beklagten nicht erweitert. Es ist zwar nicht von der\nHand zu weisen, dass diese Maßnahme zu einem erhöhten – und ohnehin hohen –\nInvestitionsaufwand der Klägerin bei Einrichtung der radiologischen Praxis geführt hat.\nDaher ist verständlich, dass die Klägerin mit Blick auf die Amortisation ihrer Investitionen\nKonkurrenz im Ärztehaus und sei es auch nur durch Ärzte mit Teilröntgenberechtigung\nausgeschlossen sehen will. Dieses Interesse durchzusetzen ist jedoch nicht Pflicht der Beklagten.\nDenn sie ist nach dem Mietvertrag nur gehalten, Mieträume nicht an Ärzte gleicher\nFachrichtung – hier also Radiologie – zu vermieten. Ein Einwirken auf Ärzte\nanderer Fachrichtung, Röntgengeräte nicht in ihren Praxisräumen zu installieren\nund dort fachgezogene röntgenologische Untersuchungen nicht vorzunehmen oder fachbezogene\nröntgenologische Leistungen nicht zu erbringen, kann die Klägerin hingegen von der\nBeklagten nicht beanspruchen.\n\n22\n\nMit Recht verweist das Landgericht darauf, dass die von der Klägerin auszugsweise\ndargestellte Regelung in § 4 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Praxisgemeinschaft\nGbR (Bl. 25 GA), an der sich die mietenden Ärzte im Ärztehaus nach den Mietverträgen\nbeteiligen müssen (§ 2 Ziffern 2 und 6 MV), Rechte der Klägerin gegenüber\nder Beklagten nicht zu begründen vermag. Zwar ist dort bestimmt, dass die Gesellschafter\nverpflichtet sind, die von der Gesellschaft bereit gestellten Leistungen in Anspruch zu nehmen und\ndass u.a. Röntgenleistungen nicht außer Haus vergeben werden dürfen, wenn diese\nLeistungen von der Gesellschaft angeboten werden. Nicht einmal diese gesellschaftsrechtliche Bindung\nfüllt indes den Anspruch der Klägerin aus, dass im Ärztehaus radiologische Leistungen\nnur in ihrer Praxis und nicht außer Haus erbracht werden dürfen. Geschützt werden\ndurch diese Regelung die Belange der Gesellschaft, dass nämlich die von ihr gemäß\n§ 2 Ziffer 6 MV anzumietenden Funktionsflächen u.a. für Röntgen von den\nGesellschaftern genutzt werden. Ansprüche der Gesellschafter untereinander werden hingegen\ndurch § 4 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages nicht begründet. Insbesondere kann\ndanach ein Gesellschafter nicht von einem Arzt anderer Fachrichtung verlangen, dass von ihm\nangebotene Leistungen nicht außer Haus vergeben werden dürfen. Dementsprechend könnte\nallenfalls die Gesellschaft, nicht aber der einzelne Gesellschafter, Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag\nherleiten. Ein solcher Anspruch wäre ohnehin gegen den die gesellschaftsrechtliche Bindung\nnicht beachtenden Gesellschafter, nicht aber gegen die Beklagte geltend zu machen.\n\n23\n\nAuch aus der Zusammenschau der mietvertraglichen Bestimmungen mit der gesellschaftsrechtlichen\nRegelung lässt sich ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht ableiten. Die\ngesellschaftsrechtliche Bestimmung in § 4 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages verdeutlicht\nvielmehr, dass eine wechselseitige Bindung der Fachärzte, im Ärztehaus angebotene\nLeistungen (außerhalb der Funktionsflächen) in Anspruch nehmen zu müssen und nicht\naußer Haus vergeben zu dürfen, nicht vorgesehen ist.\n\n24\n\n2.) Hilfsanträge:\n\n25\n\nNach den vorstehenden Erwägungen ist die Beklagte nicht verpflichtet, auf Dr. V.\neinzuwirken, dass radiologische Leistungen in seiner Praxis nicht für Patienten erbracht\nwerden, die von anderen Ärzten des Ärztehauses oder außerhalb des Ärztehauses\ngeschickt werden. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass Dr. V. derartige Leistungen\nohne Bezug zu seinem Fachgebiet erbringt. Röntgenologische Leistungen im Rahmen seiner\nFachrichtung ist die Beklagte hingegen nicht gehalten zu unterbinden. Dem folgend kann die\nKlägerin auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung\ndes Internisten hinwirkt, mit der er die Verpflichtung übernimmt, die beanstandeten\nröntgenologischen Leistungen für andere Ärzte zu unterlassen.\n\n26\n\nIII.\n\n27\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n28\n\nDie Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.\n\n29\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 50.000 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-09-28/i-10-u-28-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-09-28/i-10-u-28-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269512","retrieved":"2026-07-09 02:39:05.430102+00:00"}}