{"status":"available","doknr":"OLD269595","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2006:0926.I24W59.06.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"I-24 W 59/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Verfügung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - vom 11. Juli 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\nBeschwerdewert: 46.632,24 €.\n\n1\n\nI.\n\n2\n\nDer Kläger macht mit seiner am 24. Mai 2006 bei Gericht eingegangenen und - nach Zahlung des\nGerichtskostenvorschusses am 14. Juni 2006 - am 23. Juni 2006 der Beklagten zugestellten Urkundenklage\nPensionsansprüche geltend. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 hat das Landgericht frühen ersten Termin zur\nGüteverhandlung und mündlichen Verhandlung auf den 25. September 2006 bestimmt. Mit weiterer Verfügung\nvom 11. Juli 2006 hat das Landgericht diesen Termin \"wegen der zwingend vorgeschriebenen Teilnahme der\nEinzelrichterin an einer Fortbildungsmaßnahme\" verlegt auf den 22. Januar 2007.\n\n3\n\nGegen diese Verfügung wendet sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel. Er macht geltend, die\nAnfechtung sei entsprechend § 252 ZPO zulässig, da die Verfügung des Landgerichts gegen den\nBeschleunigungsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitprinzip verstoße, zumal er mit der Klage die für\nseinen Lebensunterhalt notwendigen Pensionszahlungen einfordere. Das Landgericht habe die Eilbedürftigkeit\ndes Verfahrens übersehen und zugleich verkannt, dass es sich beim Urkundenprozess um ein beschleunigtes\nVerfahren handele.\n\n4\n\nDurch Beschluss vom 11. August 2006, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat\ndas Landgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen:\n\n7\n\nGemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde (nur) statt gegen die im ersten Rechtszug\nergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich\num solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren\nbetreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Es ist hier bereits keine dieser Alternativen erfüllt. Insbesondere\nist durch die Verlegung des Verhandlungstermins auf einen späteren Zeitpunkt kein Gesuch des Klägers i.S.d. § 567\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen worden.\n\n8\n\nMit dem angefochtenen Beschluss ist lediglich ein bereits bestimmter Termin verlegt worden ( § 227 ZPO ).\nDie Unanfechtbarkeit der Verlegung eines Termins auf einen späteren Zeitpunkt ist in § 227 Abs. 4 S. 3 ZPO\nausdrücklich angeordnet. Damit unterliegt die Frage, warum es zu der Terminsverlegung gekommen ist und ob\nder Termin auch auf einen anderen (früheren) Zeitpunkt hätte verlegt werden können, nicht der Nachprüfung\ndurch das Beschwerdegericht.\n\n9\n\nDie Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich auch nicht aus § 252 ZPO. Nach dieser Vorschrift\nunterliegen Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens der Anfechtung. Entsprechende Anwendung kann diese\nNorm auf Entscheidungen des Gerichts finden, mit denen faktisch ein Stillstand des Verfahrens herbeigeführt wird.\nAngenommen hat die Rechtsprechung dies in Fällen, in denen ein bereits bestimmter Termin ohne Bestimmung eines\nneuen Termins aufgehoben wurde oder in denen der neue Termin unangemessen weit in die Zukunft verschoben wurde,\nso dass die gerichtliche Untätigkeit in den Auswirkungen einer Aussetzung gleichkommt (OLG Celle NJW 1975, 1230 ;\nZöller/Greger, 25. Aufl., § 252 ZPO Rn. 1; Musielak, 4. Aufl., § 252 ZPO Rn. 2 m.w.N.; vgl. auch OLG Frankfurt a.M.\nBeschl. vom 6. Juli 2004, 9 W 15/04). Davon kann hier noch nicht die Rede sein. Ebenso liegt auch keine \"greifbare\nGesetzwidrigkeit\" vor, die trotz grundsätzlicher Unzulässigkeit eines Rechtsmittels ausnahmsweise das Eingreifen\ndes Beschwerdegerichts erforderte.\n\n10\n\nDer Verlegungsgrund - Teilnahme der Einzelrichterin an der für sie angeordneten und notwendigen Schulung in\nder Handhabung des Softwareprogramms \"Judica\" - lässt Anhaltspunkte für eine willkürliche Leitung des Verfahrens\nnicht erkennen. Der neue Termin liegt hier nach Verlegung um 4 Monate auch nicht so weit in der Zukunft, dass von\neiner Rechtsverweigerung oder einem Stillstand des Verfahrens gesprochen werden könnte. Insbesondere ist hierbei\nauch zu berücksichtigen, dass der schon jetzt beträchtliche Umfang der Akten einschließlich der von der Beklagten\nmit Schriftsatz vom 4. August 2006 vorgelegten und zwei Leitzordner füllenden Urkunden eine sehr zeitintensive\nVorbereitung des Termins erforderlich machen wird.\n\n11\n\nAllerdings wird das Landgericht bei der weiteren Förderung des Verfahrens zu beachten haben, dass es der Zweck\neines Urkundenprozesses ist, dem Kläger zu ermöglichen, schneller als im ordentlichen Verfahren zu einem vollstreckbaren\nTitel zu gelangen (Zöller-Greger, 25. Aufl., Vor § 592 ZPO Rn. 1). Die im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom\n11. August 2006 vertretene Auffassung, es handele sich bei einem Urkundenverfahren nicht um ein beschleunigtes\nVerfahren, übersieht diesen mit dem Ausschluss der Widerklage und der Beschränkung der Beweismittel verfolgten\nZweck dieser besonderen Verfahrensart.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n13\n\nEine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht\nvorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-09-26/i-24-w-59-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 592","ref_norm":"592","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-09-26/i-24-w-59-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269595","retrieved":"2026-07-09 02:39:12.757941+00:00"}}