{"status":"available","doknr":"OLD271220","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2006:0707.I7U68.06.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"I-7 U 68/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Arrestklägerin wird das am 10. Februar 2006 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:\n\nWegen einer Forderung der Arrestklägerin in Höhe von 266.411,64 € wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet. \n\nDie Vollziehung des Arrestes wird durch die Hinterlegung von 300.000,- € gehemmt.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Arrestbeklagte. \n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Beschluss vom 06.01.2006 hat das Landgericht über das Vermögen der Arrestbeklagten\neinen dinglichen Arrest verhängt und die Pfändung angeblicher Forderungen der Arrestbeklagten\ngegen Dritte ausgesprochen. Auf den Widerspruch der Arrestbeklagten hat das Landgericht den Arrestbefehl\nund den aufgrund dessen erlassenen Pfändungsbeschluss einschließlich aller bislang von der\nArrestklägerin zum Vollzug des Arrests eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen mit der Maßgabe\naufgehoben, dass der Arrestbeklagten aufgegeben wurde, eine Sicherheit in Höhe von\n\n4\n\n280.000,00 € beim Amtsgericht zu hinterlegen. Dem ist die Arrestbeklagte nachgekommen.\n\n5\n\nMit dem hier angegriffenen Endurteil vom 10.02.2006 hat das Landgericht - nochmals - den Arrest- und\nPfändungsbeschluss vom 06.01.2006 sowie die Anordnung der Sicherheitsleistung aufgehoben und dies im\nwesentlichen damit begründet, \"aufgrund der mündlichen Verhandlung\" seien die\nVermutungen der Arrestklägerin, dass die \"Antragsgegnerin ... ihr Vermögen so verschieben\n(wolle), dass eine Gefährdung der Realisierung ihrer Forderung eingetreten sei\" beseitigt.\n\n6\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 83 ff. GA).\n\n7\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Arrestklägerin mit der Berufung und macht in der Sache im\nWesentlichen geltend, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung unbestrittene Tatsachen nicht hinreichend\ngewürdigt.\n\n8\n\nSie beantragt,\n\n9\n\nwie erkannt,\n\n10\n\nhilfsweise, die Anordnung der Hinterlegung des Betrages von 280.000 € seitens der\nArrestbeklagten aufrechtzuerhalten.\n\n11\n\nDie Arrestbeklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n14\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze\nnebst Anlagen verwiesen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDie Berufung der Arrestklägerin ist begründet.\n\n17\n\nEs ist für den Senat schon nicht nachvollziehbar, aufgrund welches Ergebnisses der\ndortigen mündlichen Verhandlung vom 13.01.2006 das Landgericht zu dem Schluss gekommen ist,\ndie Besorgnis der Arrestklägerin sei nicht gerechtfertigt, dass ohne die Verhängung des\ndinglichen Arrestes die Vollstreckung eines Zahlungsurteils gegen die Arrestbeklagte von dieser\nvereitelt oder wesentlich erschwert werde. Das kann aber auch dahingestellt bleiben, denn die\nBesorgnis der Arrestklägerin besteht aufgrund einer Zusammenschau der unstreitigen Umstände\njedenfalls zu Recht (§ 917 Abs. 1 ZPO).\n\n18\n\nDer Arrest soll vor unlauterem Verhalten des Schuldners schützen.\n\n19\n\nDabei ist zwar ist anerkannt, dass fehlende Zahlungsfähigkeit und -willigkeit ebenso wenig\nfür sich genommen einen Arrestgrund darstellen wie eine – unverändert –\nschlechte Vermögenslage oder die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger. Auch bewusst\nvertragswidriges Verhalten des Schuldners genügt für sich allein nicht (vgl. nur\nZöller/Vollkommer, § 917 ZPO, Rdn. 6). Lassen die Gesamtumstände aber den Schluss\nzu, dass der Schuldner die Zwangsvollstreckung vereiteln oder erschweren könnte, ist ein\nArrestgrund gegeben. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Zöller/Vollkommer\na.a.O.). Insoweit sind etwa weiter zu nennen das Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, die\nVerschleierung ihres Verbleibs und allgemein der Vermögensverhältnisse sowie die Verheimlichung\nbei einer Auskunftspflicht. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Schuldner beabsichtigt, die\nZwangsvollstreckung zu vereiteln oder zu erschweren, auch muss er nicht rechtswidrig und schuldhaft\nhandeln. Es genügt, wenn die Handlungen objektiv die Besorgnis der Gefährdung der späteren\nZwangsvollstreckung rechtfertigen (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rdn. 5).\n\n20\n\nDanach ist hier das Misstrauen der Arrestklägerin gegenüber der Arrestbeklagten\ngerechtfertigt.\n\n21\n\nDie Arrestbeklagte hat es zu Rücklastschriften in erheblichem Umfang kommen lassen, ohne die\nArrestklägerin vorher zu benachrichtigen und ohne – bis heute – eine plausible Erklärung\ndafür zu geben.\n\n22\n\nSie hat bis heute ihre Zahlungsversprechen trotz unstreitiger Forderungen nicht eingehalten, sondern es\nauf eine Zahlungsklage ankommen lassen, in der sie sich mit der nicht zutreffenden Einlassung verteidigt, sie\nhabe Schadensersatzansprüche gegen die Arrestklägerin aufgrund des hier vorliegenden Verfahrens. \n\n23\n\nSchließlich ist sie ihrer aus den von ihr akzeptierten AGB der Arrestklägerin sich ergebenden\nAuskunftspflicht nicht nachgekommen. Die dazu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 13.01.2006\nüberzeugen aus den von der Arrestklägerin im Schriftsatz vom 03.04.2006 dargelegten Gründen\n(dort S. 15 – 17) nicht. Jedenfalls aber hatte die Arrestbeklagte inzwischen genügend Zeit, ihre\nAuskunftspflicht zu erfüllen. Das ist aber bis heute nicht geschehen. Sie gefährdet damit den\nZugriff der Arrestklägerin auf ihre Rechte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt oder macht\nihn gar unmöglich.\n\n24\n\nDes Weiteren hat die Arrestbeklagte vorgetragen, sie setze ihren Geschäftsbetrieb fort und missachtet\nsomit das von der Arrestklägerin ausgesprochene Verbot, Eigentumsvorbehaltsware weiter zu veräußern.\n\n25\n\nAuch sind die Ausführungen der Arrestbeklagten über Liquidationsprobleme im Rundschreiben\nvom 08.03.2006 geeignet, Misstrauen zu erwecken. Sie macht dort die Arrestklägerin für ihre Probleme\nverantwortlich, obwohl sie es ist, die ihren Zahlungsverpflichtungen ohne plausible Begründung bis heute\nnicht nachgekommen ist und der Arrest gegen sie zu Recht angeordnet worden war.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n28\n\nEine Revision gegen dieses Urteil findet nicht statt (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO).\n\n29\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Arrestbeklagten: 133.205,82 € (1/2 der Hauptforderung).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-07-07/i-7-u-68-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-07-07/i-7-u-68-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271220","retrieved":"2026-07-09 02:41:26.791360+00:00"}}