{"status":"available","doknr":"OLD274499","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2006:0208.VII.VERG57.05.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"VII-Verg 57/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Ver-gabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. August 2005 (VK-07/2005-B), zu Ziffer 3. aufgehoben. \n\nDie Antragstellerin hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not-wendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie ihre eigenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Vergabenachprüfungsverfah-ren zu tragen. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die außerge-richtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren und ihre eige-nen in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für das Verfahren beträgt bis zu 4.000 €.\n\n1\n\nI.\n\n2\n\nDie Antragsgegnerin schrieb im November 2004 im offenen Verfahren den Bau der\nAbwasserkanäle Alte Emscher Unterlauf, 2. Bauabschnitt, Alte Emscher in\nDuisburg von km 0,70 bis km 2,30 und Beeckbach von km 0,00 bis km 0,6 europaweit\naus. Der geschätzte Auftragswert lag bei 15.600.000 €. Nach der\nVergabebekanntmachung waren Nebenangebote zugelassen. Die Beigeladene reichte\nein Haupt- und 10 Nebenangebote ein, die Antragstellerin ein Hauptangebot und\n9 Alternativangebote. Mit ihrem Hauptangebot lag die Antragstellerin an sechster\nStelle der Bieterrangliste, die Beigeladene an erster Stelle. Das Hauptangebot\nund die Nebenangebote der Beigeladenen bildeten nach der rechnerischen und\nfachtechnischen Prüfung das wirtschaftlichste Angebot und sollten deshalb\nden Zuschlag erhalten. Außerdem wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass\nihre Nebenangebote/Sondervorschläge 1, 3, 5, 6, 8 und 9 mangels technischer\nGleichwertigkeit nicht gewertet werden konnten. Die Antragstellerin stellte daraufhin\neinen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer bei der Bezirksregierung\nDüsseldorf, mit dem sie die Wiederholung der Angebotswertung, insbesondere\nder Wertung bestimmter Nebenangebote, und den Zuschlag erstrebte. \n\n3\n\nDie Vergabekammer hat mit Beschluss vom 8. August 2005 (VK-07/2005-B) den\nNachprüfungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung verworfen,\ndass ihre neun Nebenangebote - ebenso wie die Nebenangebote der übrigen\nBieter - nicht zu werten seien, weil die Verdingungsunterlagen nicht die an die\nNebenangebote zu stellenden sachlich-technischen Mindestanforderungen definierten.\nDer bloße Hinweis auf die technische Gleichwertigkeit eines Nebenangebotes\ngenüge nicht. Daher liege die Antragstellerin mit ihrem Hauptangebot nur an\nsechster Stelle der Bieterrangfolge, weshalb sie keine Chance auf den Zuschlag\nhabe. Die Kosten des Nachprüfungsverfahren legte die Vergabekammer der\nAntragstellerin auf. Ferner hat sie angeordnet, dass die Antragstellerin die Kosten\nder Antragsgegnerin zu tragen habe. Die Beigeladene sollte ihre Kosten selbst tragen. \n\n4\n\nGegen die sie betreffende Kostengrundentscheidung der Vergabekammer hat die\nBeigeladene sofortige Beschwerde mit dem Ziel erhoben, der Antragstellerin ihre,\nder Beigeladenen, notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen in voller Höhe aufzuerlegen. \n\n5\n\nSie vertritt die Auffassung, sie habe sich aktiv an dem Verfahren beteiligt,\ndenn sie habe Anträge gestellt und diese auch begründet.\n\n6\n\nDie Beigeladene beantragt, \n\n7\n\nden Beschluss der Vergabekammer Düsseldorf vom\n8. August 2005 dahingehend abzuändern, dass die Antragstellerin auch ihre Kosten zu tragen habe. \n\n8\n\nDie Antragstellerin beantragt, \n\n9\n\ndie sofortige Beschwerde der Beigeladenen zurückzuweisen.\n\n10\n\nSie verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer.\n\n11\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die\nzu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. \n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDas nach §§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 1 GWB zulässige Rechtsmittel\nder sofortigen Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg. \n\n14\n\nDie Antragstellerin hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen\nAuslagen der Beigeladenen im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren zu tragen.\nOb und inwieweit der Antragsteller die notwenigen Aufwendungen eines Hauptbeteiligten\nim erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren zu tragen hat, richtet sich nach\n§ 128 Abs. 4 GWB. Nach § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB hat ein Beteiligter\ndie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendigen\nAuslagen des Antragsgegners zu tragen, soweit er im Verfahren aufgrund einer\nSachentscheidung der Vergabekammer unterliegt. Die Antragstellerin ist mit ihrem\nNachprüfungsantrag unterlegen. \n\n15\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats (NZBau 2001, 165, 166 m.w.N;\nBeschl. v. 20.3.2003, Verg 26/02, Umdruck S. 3, Beschl. v. 22.7.2005, VII-Verg 28/05)\nhängt die Erstattung der Kosten des Beigeladenen im Falle des Unterliegens des\nAntragstellers auf Grund einer Sachentscheidung im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren\nvon einer Billigkeitsprüfung in analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO ab.\nDanach entspricht es im Allgemeinen der Billigkeit, dem im Nachprüfungsverfahren\nerster Instanz erfolglosen Antragsteller die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn\ner sich mit dem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen\nInteressengegensatz zum Beigeladenen gestellt hat, und wenn sich der Beigeladene aktiv\nam Nachprüfungsverfahren beteiligt hat, indem er Anträge nebst Begründungen\nhierfür gestellt oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat. \n\n16\n\nDie Antragstellung der Beigeladenen und die Begründung reichte aus, um die\nKostentragungspflicht der Antragstellerin auszulösen, denn es bestand ein\nInteressengegensatz zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen. Die\nAntragstellerin hat sich mit ihrem Vorbringen und mit ihrer Antragstellung in\neinen Interessengegensatz zur Beigeladenen gesetzt. Damit begehrte sie eine\nWiederholung der Angebotswertung unter Berücksichtigung ihrer Nebenangebote\n1, 3, 5, 6, 8 und 9 und den Zuschlag auf ihre Haupt- und Nebenangebote. Zwar\nbekämpfte sie nach der Begründung ihres Nachprüfungsantrags lediglich\nden Ausschluss ihrer Nebenangebote aus dem Verfahren. Mit ihrem Antrag wollte sie\naber eine abschließende Entscheidung der Vergabekammer zu ihren Gunsten sowie\nerreichen, dass das Angebot der Beigeladenen auf der vierten Wertungsstufe ausschied. \n\n17\n\nOb die Beigeladene das erstinstanzliche Verfahren durch ihren Vortrag wesentlich\ngefördert hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Beigeladene einen\nSachantrag gestellt und diesen begründet. Dies genügt, die Verpflichtung\nder Antragstellerin zur Auslagenerstattung entstehen zu lassen. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin beruht auf entsprechender\nAnwendung des § 91 Abs. 1 ZPO. \n\n19\n\n \n\n D.\n W.\n D.-B.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274499","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-02-08/vii-verg-57-05","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274499","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274499","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-02-08/vii-verg-57-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274499","retrieved":"2026-07-09 02:46:07.239973+00:00"}}