{"status":"available","doknr":"OLD274599","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2006:0203.VII.VERG79.05.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-03","aktenzeichen":"VII-Verg 79/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers – unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels - wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 14. Oktober 2005, VK 1-107/05, aufgehoben.\n\n Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens vor der Verga-bekammer zu tragen. Die Antragsgegnerin trägt die zur zweck-entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtli-chen Auslagen des Antragstellers und die ihr selbst entstande-nen Auslagen. \n\nDie Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den Antragsteller war notwendig. \n\nDie Gebühr wird auf 950 € festgesetzt. Nach Abzug des von dem Antragsteller geleisteten Vorschusses in Höhe von 2.500 € sind ihm 1.550 € zu erstatten.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin in Höhe von 55 % zu tragen, der Antragsteller in Höhe von 45 %. Die Antragsgegnerin hat 55 % der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen; der Antragsteller trägt 45 % der Kosten der Antragsgegnerin; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 2.500 €.\n\n1\n\nI.\n\n2\n\nAuf den Antrag des Antragstellers vom 3. August 2005 leitete die 1.\nVergabekammer des Bundes ein Nachprüfungsverfahren wegen der Vergabe\nbehindertenspezifischer Ausbildungsdienstleistungen nach § 102 SGB III/2005,\nVergabe-Nr.: 151-05-200503, Los 7 des Regionalen Einkaufszentrums B., ein. Die\nVergabekammer veranlasste die Zustellung des Nachprüfungsantrags an die\nAntragsgegnerin am selben Tag. Mit Schreiben vom 27. Juli 2005 rief der Antragsteller\ndie Vergabeprüfstelle der Antragsgegnerin an. Mit Schriftsatz vom 16. August\n2005 erklärte der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag für erledigt,\nnachdem die Vergabeprüfstelle dem Antrag stattgegeben hatte. Die Antragsgegnerin\nschloss sich der Erledigungserklärung an. \n\n3\n\nMit Beschluss vom 14. Oktober 2005, VK 1-107/05, hat\ndie Vergabekammer des Bundes das Nachprüfungsverfahren wegen Erledigung\neingestellt und angeordnet, dass der Antragsteller die Kosten des Nachprüfungsverfahrens\nzu tragen habe. Ferner hat sie angeordnet, dass die Verfahrensbeteiligten die ihnen\nentstandenen Auslagen selbst zu tragen haben. Die Höhe der Gebühr für\ndas Verfahren hat sie auf 950 € festgesetzt und die Erstattung der Differenz zwischen\ngeleistetem Vorschuss in Höhe von 2.500 € und der Gebühr in Höhe von\n950 € angeordnet.\n\n4\n\nGegen die ihn betreffende Entscheidung über die\naußergerichtlichen Auslagen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.\nEr vertritt den Standpunkt, dass ihm auf Grund von § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB ein Ersatz\nseiner notwendigen Aufwendungen zustehe, weil die Vergabeprüfstelle seinem Nachprüfungsantrag abgeholfen habe. \n\n5\n\nEr beantragt, \n\n6\n\nden Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 14. Oktober 2005,\nVK 1 –107/05, aufzuheben,\n\n7\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, seine, des Antragstellers,\nzur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, \n\n8\n\nund die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen\nBevollmächtigten durch ihn festzustellen. \n\n9\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin stellt keinen Antrag. \n\n11\n\nSie ist dem Vortrag des Antragstellers nicht entgegengetreten.\n\n12\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten\nwird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\n1. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist\nbegründet, soweit sie sich gegen die von der Vergabekammer erlassene Anordnung, dass\nder Antragsteller die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Auslagen\nselbst zu tragen habe, richtet. \n\n15\n\nSoweit der Antragsteller beantragt hat, den Beschluss der\nVergabekammer insgesamt, und zwar auch soweit ihm die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer\nauferlegt worden sind, aufzuheben, ist seine sofortige Beschwerde unbegründet. Die\nEntscheidung der Vergabekammer über die Kosten des erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens\nberuht auf § 128 Abs. 1 GWB. Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB hat der Antragsteller die\nfür die Tätigkeit der Vergabekammer anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen)\nallein zu tragen. Kostenschuldner ist gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m.\n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG derjenige, der durch Stellung eines Nachprüfungsantrags\ndas Verfahren in Gang gesetzt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9.12.2003, XZB 14/03= NZBau 2004, 285).\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. § 128 Abs. 3 Satz 1\nordnet in Abweichung von § 128 Abs. 1 Satz 2 an, dass die Kosten nicht dem Antragsteller,\nsondern einem anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind, soweit dieser im\nNachprüfungsverfahren unterlegen ist. Dies trifft im Streitfall nicht zu, weil\ndas Verfahren nicht durch eine sachliche Entscheidung der Vergabekammer über den\nNachprüfungsantrag, sondern durch Einstellung auf Grund eines erledigenden Ereignisse\nseinen Abschluss gefunden hat. \n\n16\n\nDem Antragsteller steht aus § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB\njedoch ein Anspruch auf Erstattung seiner im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren\nentstandenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen gegen die\nAntragsgegnerin zu. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 findet eine Erstattung der zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen statt, soweit die Anrufung\nder Vergabekammer erfolgreich ist oder dem Antrag durch die Vergabeprüfstelle\nabgeholfen wird. Eine abhelfende Entscheidung der Vergabeprüfstelle liegt vor.\nDie Vergabeprüfstelle der Antragsgegnerin hat - wie außer Streit steht - dem\nauf die Einhaltung der Vergabevorschriften gerichteten Prüfungsantrag des\nAntragstellers vom 27. Juli 2005 nach § 103 Abs. 2 GWB stattgegeben. Dadurch ist\nnach Rechtshängigkeit (= Einreichung) des Nachprüfungsantrags die\ntatsächliche Erledigung des vom Antragsteller eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens\neingetreten. Die Parteien haben deshalb das erstinstanzliche Verfahren übereinstimmend\nfür in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Vergabekammer hatte mithin nur noch\nüber die Kosten des erstinstanzlichen Vergabenachprüfungsverfahrens und\nüber die Auslagen der Verfahrenbeteiligten zu entscheiden. \n\n17\n\nDie Vergabekammer ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1\nGWB befugt, die im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren entstandenen Auslagen\ndes Antragstellers dem Antragsgegner aufzuerlegen, wenn der Antragsteller parallel zur\nEinreichung des Nachprüfungsantrags nach § 107 Abs. 1 GWB einen Antrag\nnach § 103 Abs. 2 GWB bei der Vergabeprüfstelle eingereicht und diese dem\nAntrag nach § 103 Abs. 2 GWB abgeholfen hat. Antrag im Sinne des § 128 Abs. 4\nSatz 1 GWB ist der Nachprüfungsantrag nach § 107 Abs. 1 GWB, denn für\ndie Anordnung der Erstattung von Auslagen des erfolgreichen Antragstellers im Verfahren\nvor der Vergabeprüfstelle sieht § 129 Satz 2 GWB eine entsprechende Anwendung\nvon § 128 (d.h. auch von Abs. 4 Satz 1) GWB durch die Vergabeprüfstelle\nvor. Die erfolgreiche Anrufung der Vergabeprüfstelle führt dazu, dass das\nparallel mit dem Nachprüfungsantrag verfolgte Begehren des Antragstellers\ngegenstandslos wird und mithin der Nachprüfungsantrag des Antragstellers sich\nin sonstiger Weise erledigt (§ 114 Abs. 2 Satz 2 GWB). Erklären die Parteien\ndaraufhin übereinstimmend das Nachprüfungsverfahren für erledigt und\nwird ein Feststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 GWB nicht gestellt, so kann\ndie Vergabekammer in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO das\nNachprüfungsverfahren einstellen. Gleichzeitig trifft sie eine Entscheidung\nüber die Kosten des Verfahrens nach § 128 Abs. 1 GWB und eine\nEntscheidung über die Auslagen der Verfahrensbeteiligten. War der Antragsteller\nmit seinem Begehren vor der Vergabeprüfstelle erfolgreich und hätte mithin\nvoraussichtlich auch sein Nachprüfungsantrag Erfolg gehabt, sieht § 128 Abs. 4\nSatz 1 GWB eine Erstattung seiner im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Auslagen\ndurch den unterlegenen Antragsgegner vor (vgl. BGH, Beschl. v. 9.12.2003, X ZB 14/03 =\nNZBau 2004, S. 285, unter II. b)). Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass\n§ 103 Abs. 3 Satz 2 GWB die Prüfung durch die Vergabeprüfstelle nicht\nzur Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung der Vergabekammer erhoben hat,\nsondern diese eine fakultative Überprüfungsinstanz bildet. Um dem Antragsteller\nfür das durch eine Abhilfeentscheidung der Vergabeprüfstelle in der Hauptsache\ntatsächlich erledigte erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren nicht unbillig\nKosten aufzubürden, hat die Vergabekammer nach § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB bei einer\nerfolgreichen Anrufung der Vergabeprüfstelle die zweckentsprechenden Aufwendungen des\nAntragstellers im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren dem Antragsgegner aufzuerlegen. \n\n18\n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO analog.\n\n19\n\n \n\n D.\n W.\n D.-B.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-02-03/vii-verg-79-05","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":11},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274599","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274599","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-02-03/vii-verg-79-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274599","retrieved":"2026-07-09 02:46:15.658690+00:00"}}