{"status":"available","doknr":"OLD275301","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2006:0110.I24W64.05.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"I-24 W 64/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Teilversäumnis- und Schlussurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf -Einzelrichterin- vom 11. Mai 2005 wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI. Mit der am 23. April 2004 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagten als\nGesamtschuldner auf Zahlung von 24.770,34 EUR (nebst Zinsen) in Anspruch genommen,\nund zwar durch Leistung der einen Hälfte (12.385,17 EUR nebst eines Teils der Zinsen)\nan sich selbst und der anderen Hälfte (12.385,17 EUR nebst eines Teils der Zinsen) an\nden ihn unterstützenden Streithelfer, an den der Kläger seine Forderung in diesem\nUmfange abgetreten hatte. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2004, die einseitig\ngeblieben ist, hat sich der Streithelfer dem Antrag des Klägers angeschlossen. In der\nmündlichen Verhandlung vom 30. März 2005 haben die Parteien den Rechtsstreit wegen der\nHauptsumme übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der Zinsen sind die Beklagten\nantragsgemäß verurteilt worden. In dem Urteil hat das Landgericht den Streitwert bis\nzum 30. März 2005 einheitlich auf 24.770,34 EUR, für die Zeit danach einheitlich in\nHöhe des Kosteninteresses festgesetzt.\n\n3\n\nDagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, soweit das Landgericht den\nGegenstandswert für die Zeit bis zum 30. März 2005 auch für die Streithilfe auf 24.770,34 EUR\nfestgesetzt hat. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Wert der Streithilfe entsprechend\ndem geringeren wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers nur 12.385,17 EUR beträgt.\n\n4\n\nII. Die gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht\nhat den Streitwert zu Recht einheitlich auf 24.770,34 EUR festgesetzt.\n\n5\n\n1. Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbs. GKG ist mit Blick darauf, dass das Verfahren vor dem\n01. Juli 2004 anhängig geworden ist, noch das Gerichtskostengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5\ndes Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) anzuwenden (nachfolgend GKG a.F. genannt). \n\n6\n\n2. Mangels besonderer kostenrechtlicher Regelungen ist der Gebührenstreitwert in bürgerlichen\nRechtsstreitigkeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (jetzt § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG) nach §§ 3ff\nZPO zu bestimmen. Einschlägig ist hier § 3 ZPO. Danach wird der Wert entsprechend dem mit der\nKlage verfolgten Interesse nach freiem Ermessen festgesetzt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25.\nAufl., § 3 Rn. 2 m.w.N.). Streitig ist indes seit langem und bis in die jüngste Zeit sowohl\nin der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch im Schrifttum, wie das Interesse im Falle\nder Streithilfe zu bewerten ist.\n\n7\n\na) Es werden im Wesentlichen zwei Meinungen vertreten. \n\n8\n\naa) Nach der einen (inzwischen wohl überwiegend vertretenen) Ansicht kommt es stets auf\ndas Interesse des Streithelfers an. Weicht dessen Interesse ab, ist es maßgeblich bis zur\nHöhe des Interesses der von ihm unterstützten Hauptpartei (OLG Köln MDR 2004, 1025; OLGR\nKöln 1992, 306 = JMBlNW 1992, 283 = VersR 1993, 80; OLG Köln - 13. ZS - MDR 1974, 53; OLG\nKöln - 7. ZS - MDR 1990, 251; OLG Koblenz OLGR Koblenz (3. ZS) 2004, 200; KG Berlin (24. ZS)\nIBR 2002, 650 (LS); OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2002, 55; OLG Bamberg (3. ZS) OLGR Bamberg\n1999, 100; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 3358; Zöller/Herget, aaO,\n§ 3 Rn. 16 Stichw. \"Nebenintervention\"; ders./Vollkommer, aaO, § 71 Rn. 7a; Musielak/Heinrich,\nZPO, 4. Aufl., § 3 Rn. 30 Stichw. \"Nebenintervention\"; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. § 3 Rdn.\n108 Stichwort \"Nebenintervention\"; MünchKomm/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., § 3 Rdn. 98; Stein/Jonas/Roth,\nZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 47, Stichwort \"Nebenintervention\"; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts\nin bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 8. Aufl., S. 299; Madert, Der Gegenstandswert in bürgerlichen\nRechtsangelegenheiten, 4. Aufl., Rdn. 354; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rn. 72 aE).\n\n9\n\nbb) Nach anderer Ansicht ist das Interesse der unterstützten Hauptpartei jedenfalls dann\nmaßgeblich, wenn sich der Streithelfer deren Anträgen angeschlossen hat (BGHZ 31, 144, 146ff.\n= NJW 1960, 42; KG Berlin (2. ZS) MDR 2004, 1445; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 1007 = MDR 2003,\n357 [auch ohne Antragstellung]; OLG München AnwBl. 1973, 359; MDR 1997, 1166 (15. ZS); NJW-RR\n1998, 420 = MDR 1997, 788 (28. ZS); OLG Hamburg AnwBl 1985, 263 = MDR 1985, 588; OLG Koblenz\n(14. ZS) JurBüro 1999, 196;OLG Düsseldorf JurBüro 1980, 282; OLG Bamberg JurBüro 1980, 1574;\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., Anh. § 3 Rdn. 10 Stichwort \"Streithilfe\";\nRiedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rn. 61; Hartmann, Kostengesetze, 33 Aufl., Anh I\n§ 12 GKG Rn. 106 Stichw. \"Streithilfe\"; Zimmermann, ZPO, 6.Aufl., § 3 Rn. 21; Hülsmann JurBüro 2003, 83) \n\n10\n\nb) Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Für sie sprechen systematische\nund rechtspraktische Erwägungen, die jüngst erneut vom Kammergericht Berlin (MDR 2004, 1445)\nzutreffend hervorgehoben und auch schon vom Bundesgerichtshof (BGHZ 31, 144, 146ff) als maßgebliche\nGesichtspunkte herangezogen worden sind. Die erste Ansicht beachtet nicht, dass der Streithelfer\nin einem fremden Prozess agiert, in welchem er nicht eigene Parteirechte hat, sondern das\nInteresse der Prozesspartei unterstützt, auf deren Seite er dem Rechtsstreit beigetreten ist\n(§ 67 ZPO). Ist er wie im vorliegenden Rechtsstreit Streithelfer der klagenden Partei, liegt\nes auf der Hand, dass sein Interesse an der beantragten Verurteilung der beklagten Partei\nbesteht. Deutlich wird das im Falle der Klageabweisung. Der Streithelfer kann (und muss zur\nVermeidung der Interventionswirkung des § 68 ZPO) ein Rechtsmittel einlegen. Der Wert der\nBeschwer richtet sich gemäß § 3 ZPO deshalb nach der von der klagenden Partei erlittenen Beschwer\nund nicht nach dem eigenen (möglicherweise geringeren) Interesse des Streithelfers (vgl. BGH\nNJW 1990, 190, 191; NJW-RR 1993, 765, 766; NJW 1997, 2385 sub Nr. II.2). \n\n11\n\nFür den Gebührenstreitwert eines solchen Rechtsmittelverfahrens, gilt nichts Anderes. Das\nübersieht das OLG Köln (MDR 2004, 1025), wenn es meint, der Gebührenstreitwert könne vom\nRechtsmittelstreitwert abweichen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG (jetzt § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG)\nfolgt der Gebührenstreitwert grundsätzlich dem nach §§ 3ff ZPO zu bestimmenden Rechtsmittelstreitwert,\nes sei denn, dass besondere Gebührenprivilegierungen (§§ 16ff GKG a.F., jetzt §§ 41ff GKG) eingreifen.\nDie Streithilfe selbst löst indes keine Gebührenprivilegierungen aus; deren Anwendbarkeit hängt\nvielmehr davon ab, ob die klagende Hauptpartei Ansprüche verfolgt, die unter §§ 16ff GKG (jetzt\n§§ 41ff GKG) zu subsumieren sind. Sind diese Vorschriften maßgeblich, dann gilt dies zugunsten\nder Hauptparteien und des Streithelfers, so dass es zu keiner Wertdifferenz kommen kann.\n\n12\n\nc) Für die Streitwertbestimmung im vorliegenden Fall bedeutet das, dass es nicht auf den Wert\nankommt, der das rechtliche Interesse des Streithelfers zum Beitritt begründet hat, nämlich des\nWerts der an ihn abgetretenen Forderung (12.385,17 EUR), sondern auf den Wert, der dem vom Kläger\nim Prozess verfolgten Interesse entspricht (24.770.34 EUR).\n\n13\n\nIII. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass. Das Verfahren ist gebührenfrei,\naußergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Es besteht auch kein Anlass,\nüber die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) zu entscheiden. Gemäß §§ 66 Abs. 3, 68\nAbs. 2 Satz 5 GKG findet in Streitwertsachen eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt\n(vgl. BGH MDR 2004, 355 und BRAGOReport 2003, 163 jeweils zu §§ 5 Abs. 2 Satz 3, 25 Abs. 3 Satz 1,\n2. Halbs. GKG a.F.).\n\n14\n\nROLGli>","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275301","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-01-10/i-24-w-64-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275301","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275301","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-01-10/i-24-w-64-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275301","retrieved":"2026-07-09 02:47:13.721927+00:00"}}