{"status":"available","doknr":"OLD275630","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2005:1219.I9U32.05.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-19","aktenzeichen":"I-9 U 32/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf (6 O 578/02) vom 14. Februar 2005 teilweise abgeändert und die Beklagten unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen verurteilt,\n\nim Hause ..., ... D... kein Klavier zu bespielen oder bespielen zu lassen, soweit es über folgende Zeiten bzw. Zeiträume hinaus geht: täglich 120 Minuten zwischen 10 bis 13 Uhr oder 15 bis 20 Uhr. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nVon der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg, da sie nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, durch das\nBespielen eines Klaviers im Hause ..., ... D..., Geräusche zu erzeugen, die in den das Haus ... angrenzenden\nRäumen des Nachbarhauses ... in einer Lautstärke von mehr als 35 dB (A) zu vernehmen sind. Der Klageantrag\nist zwar entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig und vollstreckbar (vgl. BGHZ 121, 248, 251 f.; BGHZ 140,\n1 ff.), aber nicht begründet. Ebenso wenig sind die Beklagten gemäß dem in der Berufungsinstanz\ngestellten Hilfsantrag der Klägerin verpflichtet, es zu unterlassen, im Hause ..., ... D..., ein Klavier\nzu bespielen oder dies zuzulassen in einem zeitlichen Umfang von mehr als 45 Minuten täglich. Der Senat\nist vielmehr aufgrund des durchgeführten Ortstermins der Auffassung, dass im Hause der Beklagten das\nKlavierspiel gem. § 1004 BGB lediglich zu unterlassen ist, soweit es über folgende Zeiten bzw.\nZeiträume hinaus geht: täglich 120 Minuten zwischen 10 bis 13 Uhr oder 15 bis 20 Uhr. Dementsprechend\nhat auch die Berufung der Klägerin zum Teil Erfolg unabhängig von der Frage, ob der Beklagte selbst\nKlavier spielt, da er jedenfalls auf das Klavierspiel seiner Ehefrau oder Tochter Einfluss nehmen kann.\n\n6\n\nZur Berufung der Beklagten:\n\n7\n\nNach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende\nImmissionen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich\nbeeinträchtigt. Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich nach dem Empfinden\neines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher\nund privater Belange zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 2003, 3699 ff.). Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren\nLärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgesetzt\nwerden (vgl. BGH, a.a.O.).\n\n8\n\nDas Landgericht hat sich bei der Bewertung, wann Klavierspiel im Einzelfall die Schwelle zur Wesentlichkeit\nüberschreitet, an Ziff. 6.2 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm -\norientiert. Das ist vom Ansatz her nicht zu beanstanden. Allerdings ist die TA-Lärm auf Klavierspiel nicht\nunmittelbar anwendbar, da sie sich gemäß Ziff. 1 lediglich auf Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5\nBImSchG bezieht, d.h. z.B. Betriebsstätten, Maschinen, Geräte oder sonstige \n\n9\n\nortsveränderliche technische Einrichtungen und Grundstücke, auf denen Arbeiten durchgeführt\nwerden. Deshalb greift vorliegend § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB auch nicht ein. Die dort genannten Grenz-\noder Richtwerte stellen Umstände für eine Indizwirkung dar. Werden sie überschritten, indizieren\nsie die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, werden sie eingehalten oder unterschritten, so indizieren sie\ndie Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung (vgl. BGH MDR 2005, 328 f.). Gleichwohl kann die TA-Lärm, auch\nwenn sie nicht einschlägig ist, als Entscheidungshilfe dienen (vgl. BGHZ 120, 239, 256 f.). Als Entscheidungshilfe\nersetzt sie aber nicht die Prüfung und Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, gibt dieser\nWürdigung aber eine Orientierung (vgl. BGHZ 111, 63, 67; BGHZ 121, 248, 251; BGHZ 161, 223 ff.). \n\n10\n\nNach der TA-Lärm betragen bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden die\nImmissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume\nunabhängig von der Lage des Gebäudes tagsüber (6 bis 22 Uhr) 35 dB (A) und nachts (22 bis 6 Uhr)\n25 dB (A). Insoweit ist allerdings immer zu berücksichtigen, dass es sich bei den technischen Regelwerken\nnur um Richtlinien handelt, die nicht schematisch angewendet werden dürfen (vgl. BGH NJW 2003, 3699 ff.).\n\n11\n\nDer Sachverständige M... hat in seinem Gutachten vom 17.8.2004 (Bl. 20, S. 142 GA) festgestellt, dass\nder Beurteilungspegel für 2 Stunden lautes Klavierspiel gerade eingehalten worden ist (35 dB(A) und die\nAnforderungen an die maximalen Geräuschspitzen um 2 dB(A) überschritten werden. Das Landgericht hat\n bei seiner Entscheidung jedoch nicht den Beurteilungspegel von 35 dB (A) zugrunde gelegt, sondern ohne\n nachvollziehbare Begründung jegliche Überschreitung des Geräuschpegels von 35 dB (A) für\n unzulässig gehalten. Dies ist in zweierlei Hinsicht fehlerhaft. Zum einen erachtet selbst die TA-Lärm\n Geräuschspitzen von 10 dB (A) für zulässig; zum anderen hätte das Landgericht ohne\n Durchführung eines Ortstermins einen bestimmten Grenzwert nicht festsetzen dürfen (vgl. BGH NJW 1992,\n 2019; BGHZ 97, 361, 367).\n\n12\n\nDas Landgericht hat schließlich die Dauer und die Häufigkeit der Einwirkungen aber auch die neuere\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich die Beurteilung, ob eine Immission wesentlich im Sinne des\n§ 906 BGB ist, nicht nur nach dem Maß der objektiven Beeinträchtigung richtet, sondern auch danach,\nwas einem verständigen Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater\nBelange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist, nicht ausreichend berücksichtigt. \n\n13\n\nBei der Prüfung der Erheblichkeit oder Wesentlichkeit sind demnach wertende Momente einzubeziehen (vgl.\nBGHZ 140, 1 ff.). Daher wird in Rechtsprechung und Literatur auch nicht die Auffassung vertreten, dass bei einem\nKlavierspiel ein bestimmter Lärmpegel nicht überschritten werden darf; vielmehr wird lediglich eine\nzeitliche Begrenzung der Hausmusik befürwortet (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 1179 f.; OLG Frankfurt,\nOLGZ 184, 407 f.; LG Düsseldorf DWW 1990, 87 f.; LG Nürnberg-Fürth, WuM 1992, 253; Gramlich, NJW 1985,\n2131 f.; Pfeifer, ZMR 1987, 361, 364).\n\n14\n\nSchon im Rahmen des Wohnungseigentumsrechts ist anerkannt, dass das Musizieren innerhalb der eigenen Wohnung\nBestandteil eines sozialüblichen Verhaltens und Element der Zweckbestimmung der Wohnanlage ist. Es darf zwar\nauf bestimmte Zeiten und einen bestimmten Umfang beschränkt werden, nicht jedoch insgesamt verboten werden\n(vgl. BGHZ 139, 289 ff.), da das Musizieren in der eigenen Wohnung zum Grundrecht auf freie Entfaltung der\nPersönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) gerechnet werden muss (vgl. OLG Hamm, NJW 1981, 465). Nichts anderes kann\nim Verhältnis von Grundstücksnachbarn gelten.\n\n15\n\nDie vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung führt im Ergebnis dazu, dass der Beklagten die\nMusikausübung generell verboten wird. Der Sachverständige hat selbst bei leisem Klavierspiel einen\nMaximalpegel im Wohnzimmer der Wohnung im Erdgeschoss von 37 dB (A) und im Wohnzimmer Obergeschoss von 38 dB (A)\n(Bl. 159 GA) gemessen. \n\n16\n\nDer Senat hat den für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung erforderlichen Ortstermin\nnachgeholt. Dabei konnte festgestellt werden, dass im Hause der Klägerin leises Klavierspiel kaum zu hören\nwar. Alle Beteiligten mussten still sein, damit überhaupt etwas hörbar war. Dies gilt sowohl für die\nRäume im Erdgeschoss als auch im Obergeschoss. Mittellautes Klavierspiel war zwar zu hören, wirkte\nallerdings nicht störend. Extrem lautes Klavierspiel war hingegen deutlich zu vernehmen und wirkte störend. \n\n17\n\nAufgrund dieser Wahrnehmungen ist der Senat der Auffassung, dass die Bewertung, ob bei Hausmusik eine wesentliche\nBeeinträchtigung vorliegt, nicht durch die Festsetzung bestimmter Grenzwerte, sondern nur durch eine zeitliche\nRegelung getroffen werden kann. Nur auf diese Weise kann sinnvoll berücksichtigt werden, dass das Musizieren\ninnerhalb der eigenen Wohnung auf der einen Seite Bestandteil eines sozial üblichen Verhaltens ist, auf der\nanderen Seite aber auch dem Ruhebedürfnis der Nachbarn Rechnung getragen werden muss.\n\n18\n\nVor diesem Hintergrund ist der seitens der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellte Hauptantrag, der das\nNichtüberschreiten eines bestimmten Grenzwertes verfolgt, von vornherein unbegründet.\n\n19\n\nAber auch der Hilfsantrag hat nur zum Teil Erfolg. Der Senat ist der Auffassung, dass es der Klägerin zuzumuten\nist, das Klavierspiel der Beklagten mehr als 45 Minuten täglich, nämlich 120 Minuten, zu dulden. Diese\nzeitliche Einschränkung auf 120 Minuten ist erforderlich, da der Senat aufgrund des Ortstermins den Eindruck\ngewonnen hat, dass zwar leises und normales Klavierspiel grundsätzlich hinzunehmen ist, lautes Klavierspiel\naber störend wirkt. Da eine Beschränkung auf leises oder normales Klavierspiel faktisch nicht durchführbar\nist, ist dem Umstand, dass lautes Klavierspiel störend wirkt, durch eine zeitliche Begrenzung des Klavierspiels\ninsgesamt Rechnung zu tragen. Ferner sind die üblichen Zeiten der Nacht- und der Mittagsruhe zu berücksichtigen.\nDarüber hinaus ist der Senat der Auffassung, dass die Nachtruhe im konkreten Fall auf 10 Uhr morgens ausgedehnt\nwerden muss, da die Klägerin bzw. ihr Ehemann nicht berufstätig sind. Nicht gerechtfertigt erscheint hingegen\nein genereller Ausschluss des Musizierens an Sonn- und Feiertagen, weil gerade an diesen Tagen vielfach ein Bedürfnis\nzum Musizieren besteht (vgl. OLG Hamm, NJW 1981, 465 f.).\n\n20\n\nDa in der Vergangenheit diese Zeitspanne, wenn auch in wenigen Fällen, überschritten worden ist, kann die\nKlägerin die Einhaltung der oben genannten Zeiten und Zeiträume verlangen.\n\n21\n\nZur Berufung der Klägerin:\n\n22\n\nDie Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg. Der Beklagte ist jedenfalls mittelbarer Störer, weil er\nnicht auf das Klavierspiel seiner Frau bzw. volljährigen Tochter Einfluss nimmt, obwohl ihm dies jedenfalls\naufgrund seines Hausrechts möglich wäre.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 97 ZPO. Der Senat sieht das Unterliegen der\nBeklagten lediglich als geringfügig i.S. des § 92 Abs. 2 ZPO an.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n25\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\n26\n\nStreitwert: 10.000,00 EUR.\n\n27\n\nP... Dr. W... 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