{"status":"available","doknr":"OLD276010","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2005:1205.I9U169.03.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-12-05","aktenzeichen":"I-9 U 169/03","doktyp":"Grund- und Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 14.08.2003 wird hinsichtlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrags zurückgewiesen.\n\n2.\n\nAuf die weitergehende Berufung wird festgestellt, dass der Hilfsantrag zu 1) (SS v. 15.04.2004) , die Beklagte zur Zahlung der Kosten für den passiven Schallschutz in der Wohnung des ersten Obergeschosses ...straße ... zu verurteilen, dem Grunde nach gerechtfertigt ist. \n\n3.\n\nDie weitergehenden Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.\n\n4.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger, der zunächst vorgetragen hat, er sei Eigentümer bzw. Miteigentümer\neiner Eigentumswohnung in Objekt ...straße ... in O..., bewohnt in diesem Haus mit seiner Ehefrau\ndie Wohnung im 1. OG. In ungefähr 30 bis 40 m Entfernung vom Balkon dieser Wohnung ist eine\nzweigleisige Stahleisenbahnbrücke mit einem Unterbau aus Steinquadern über die R...–/S...\nStrasse errichtet, die Teil der Strecke O...-D... ist. Das Brückenbauwerk steht im Eigentum der\nBeklagten. Die Beklagte hat an dieser Brücke zwischen Mai 1998 und September 1998 Arbeiten\ndurchführen lassen. Dabei wurden sog. Windverbände sowie Knotenbleche ausgetauscht und\neinige Brückenbalken erneuert. Darüber hinaus wurde die bis dahin vorhandene Öffnung\nzwischen den beiden Schienenstränge mit einer Absturzsicherung geschlossen.\n\n4\n\nNach Abschluss dieser Arbeiten war der Kläger der Auffassung, die vorbeifahrenden Züge\nwürden einen wesentlich erhöhten und unerträglichen Lärm beim \"Vorbeidonnern\"\nüber die Brücke verursachen, was er der Beklagten mit Schreiben vom 27.07.2000 mitteilte. Mit\nSchreiben vom 20.10.2000 antwortete die Beklagte, die angesprochene Steigerung des Lärmpegels\nwürde nur auf seiner subjektiven Einschätzung beruhen, weil während der Bauarbeiten\nein eingleisiger Betrieb eingerichtet und die Zugzahlen um ca. 25 % reduziert gewesen wären.\n\n5\n\nDaraufhin hat der Kläger Klage erhoben, die zunächst darauf abzielte, den Zustand vor\nDurchführung der Bauarbeiten wieder herbei zuführen. Schließlich hat er aber beantragt,\ndie Beklagte zu Maßnahmen zu verurteilen, durch die der Bahnbetrieb bei der Benutzung der Brücke\ndie Immissionsschutzwerte nach der TA (Lärm) einhalten würden. Die Beklagte hat dem Begehren\nentgegengehalten, konstruktive und bauliche Änderungen des Stahlüberbaus der Brücke seien\nnicht durchgeführt sondern lediglich die Zugfrequenz und die Geschwindigkeit der Züge während\nder Bauzeit gesenkt worden. Die Bahnstrecke sei im übrigen 1850 errichtet worden. Nach ihren\nBrückenbüchern sei das ebenfalls aus der Mitte des 19. Jahrhunderts stammende\nBrückenbauwerk 1905 mit einem Stahlüberbau versehen worden. Die Geräuschimmissionen\nder Brücke würden das klägerische Grundstück nur unwesentlich belasten. Der\nKläger habe schließlich gewusst, dass das Gebäude in der Nähe einer Bahnstrecke\nerrichtet sei. Hinzu komme, dass eine ortsübliche Benutzung ihres Grundstückes vorgenommen\nwerde und die Geräuschemmissionnen nicht durch Maßnahmen verhindert werden könnten,\ndie ihr wirtschaftlich zumutbar seien. Würde sie auf allen Bahnstrecken vergleichbare\nBrückenbauwerke mit Schallschutzmaßnahmen versehen müssen, so würde dies\nbundesweit nach der insoweit wohl zutreffenden Kostenschätzung des Klägers von 300.000 DM\npro Bauwerk zur Belastungen in Milliardenhöhe führen. Abgesehen davon müsste der Kläger\ndie Geräuschimmissionen jedenfalls dulden, denn der Bahnverkehr diene dem Allgemeinwohl.\n\n6\n\nNach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B..., der darauf hinwies, dass nicht die\nvom Kläger favorisierte TA-Lärm, sondern die 16. BImSchV einschlägig sein dürfte,\nhat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil es der Auffassung war, die Voraussetzungen von\n16. BImSchV, § 1 Abs. 2 Nr. 2 seien nicht erfüllt. Infolge der\nBauarbeiten an der Brücke sei keine Erhöhung der Lärmbelästigung eingetreten. Im\nGegenteil seien nach den Feststellungen des Sachverständigen durch die Maßnahmen die Werte\num 0 bis 4 dB (A) reduziert worden.\n\n7\n\nDagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er vorträgt, das betroffene\nGrundstück liege in einem reinen Wohngebiet. Die Beklagte habe 1998 an der Untertunnelung\nlärmerhöhende Baumaßnahmen durchführen lassen. Die Lärmwerte überschritten\ndie Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV. Zu Unrecht habe das Landgericht nur auf\n§ 1 Abs. 1 der 16. BImSchV abgestellt, weil keine wesentliche Veränderung\nvorliege. Das eingeholte Sachverständigengutachten sei lückenhaft und widersprüchlich,\nso seien etwa Werte für die Nacht nicht ermittelt und sich kreuzende Züge nicht in die\nBetrachtung mit einbezogen worden; ebenso bleibe unklar, wie der Sachverständige den Beurteilungspegel\nvon 65 bis 70 dB (A) ermittelt habe. Das Landgericht habe den Sachverständigen wegen der\nUnklarheiten von Amts wegen anhören müssen. Aber auch nach diesem Gutachten ergebe sich\nzumindest, dass die Immissionsschutzgrenzwerte von 59 dB (A) nach § 2 der 16.\nBImSchV am Tag überschritten worden seien. Diese Lärmbelästigung könne nicht\nhingenommen werden. Bei Errichtung der Gebäude in den 1975 bzw. 1981 sei es hingegen nicht zu\neiner Lärmbelästigung gekommen. Es müsse bestritten werden, dass die erforderlichen\nSchallschutzmaßnahmen die Beklagte in erheblichem Maße belasten würden. Da der Bahnhof\nsich nur in 1 km Entfernung befinde, müsste die Geschwindigkeit sowieso verringert werden, so\ndass die Geschwindigkeitsreduzierung an der Brücke zu keiner relevanten Verspätung führen\nwürde. Zumindest müsse ihm aber eine Geldentschädigung für passiven Schallschutz\nzugebilligt werden. Neue Lärmschutzfenster würden Kosten in Höhe von 8.195,40 EUR\nverursachen; es handele sich dabei um Fenster für Wohn- Ess- Arbeits- und Schlafzimmer und Bad\nund Toilette. Die Eigentümergemeinschaft habe ihn ermächtigt, diese Geldentschädigung\nin eigenem Namen geltend zu machen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14.08.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,\nMaßnahmen zu treffen, so dass die durch den Bahnbetrieb bei der Benutzung der Brücke am\nR.../S... Straße in O...-A... verursache Lärmbelästigung Immissionsschutzwerte von\n59 dB (A) am Tage und 49 dB (A) in der Nacht nicht übersteigt,\n\n10\n\nhilfsweise, nachdem er zunächst nur Feststellung einer Zahlungspflicht für passiven\nSchallschutz beantragt hat,\n\n11\n\nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 14.08.2003 die Beklagte zu verurteilen,\nan ihn 8.195,40 EUR zu zahlen,\n\n12\n\nsowie äußerst hilfsweise,\n\n13\n\nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 14.08.2003 die Beklagte zu verurteilen,\nan die Wohnungseigentümergemeinschaft ...straße ..., 46049 O..., bestehend aus Herrn W... E...,\nFrau M... E..., Frau H... N..., Herrn E... N... jun. und Frau I... N..., 8.195,40 EUR zu zahlen,\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und erstmals mit Schriftsatz vom 02.08.2005, dass\ndie Wohnung des Klägers in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet liege. Das erstinstanzliche\nGutachten, dem der Kläger trotz Fristsetzung nicht entgegen getreten sei, sei nicht widersprüchlich\nund unvollständig. Die Kernaussage des Gutachters, dass nämlich durch die Umbaumaßnahmen keine\nerhebliche Erhöhung des Verkehrslärms eingetreten sei, sondern vielmehr eine Reduzierung stattfinde,\nsei zutreffend. Arbeiten an der Untertunnelung seien nicht vorgenommen worden. Im Übrigen habe der\nKläger die Geräuschimmissionen zu dulden. Sie sei nicht in der Lage, eine Beeinträchtigungen\nunterstellt, diese durch Maßnahmen zu verhindern, die ihr wirtschaftlich zumutbar seien. Alle Züge,\ndie die Strecke beführen, seien in einen integralen Taktfahrplan eingebunden. Bei einer\nGeschwindigkeitsreduzierung führe dies zu Verspätungen im gesamten Bahnnetz.\n\n17\n\nDie 16. BImschV könne auch nicht als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden. Das ergebe\nsich aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, aber auch des Bundesgerichtshofes. Maßgeblich\nseien deshalb die Zumutbarkeitswerte, die in Wohngebieten bei 60 bis 65 dB (A) nachts und 70 bis 75 dB\n(A) tagsüber lägen. Der Kläger habe sehenden Auges in den Lärm hineingebaut.\nSchließlich gewähre die 24.BImschV nur für ganz bestimmte Räume passiven Schallschutz.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der\ngegenseitigen Schriftstücke und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. Ferner wird\nauf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr.- Ing. B... und die Sitzungsniederschrift\nvom 24.10.2005 verwiesen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie Berufung des Klägers hat in Folge der in zweiten Instanz vorgenommenen zulässigen\nKlageänderung hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1) gestützt auf die Rechte der\nEigentümergemeinschaft Erfolg. Allerdings bedarf es zur Klagehöhe noch weiterer Ermittlungen,\nso dass diesbezüglich derzeit nur ein Grundurteil ergehen kann. Hinsichtlich des Hauptantrags hat\ndie Berufung indes keinen Erfolg, weshalb sie im Wege des Teilurteils insoweit bereits zurückzuweisen ist.\n\n21\n\n1. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte aktive Schallschutz\ngemäß den §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004, 906 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu.\n\n22\n\nEin Besitzer einer Eigentumswohnung – und mehr ist der Kläger nach seinem eigenen Vortrag\nin der Berufungsinstanz nicht – kann einen Unterlassungsanspruch wegen Lärmbelästigung\ngegenüber dem Störer geltend machen, wobei § 906 BGB der Maßstab für die\nabzuwährende Lärmbelästigung ist, denn die Abwehrbefugnis des Besitzers reicht nicht\nweiter als diejenige des Eigentümers (vgl. BGH NJW 1995, 132; BGHZ 147, 45, 50). Trotz des Vorliegens\neiner nach dem in der Berufungsinstanz eingeholten Schallgutachtens des Sachverständigen Dr.- Ing.\nB... wesentlichen und damit grundsätzlich unzumutbaren Geräuscheinwirkung auf das Grundstück\n...straße ... und insbesondere auf die vom Kläger bewohnte Wohnung im ersten Obergeschoss muß\nder Kläger diese Beeinträchtigung dulden, weil die Beklagte jedenfalls den Schutz des § 906\nAbs. 2 Satz 1 BGB in Anspruch nehmen kann, worauf sie sich ausdrücklich berufen hat. Nach dieser\nVorschrift sind wesentliche Beeinträchtigungen hinzunehmen, wenn die Geräusche durch eine\nortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch Maßnahmen\nverhindert werden können, die wirtschaftlich zumutbar sind.\n\n23\n\nDavon ist vorliegend zugunsten der Beklagten auszugehen. Das Grundstück der Beklagten, insbesondere\nauch der Bereich der Brücke über die S... Straße, deren Benutzung durch Züge dem Kläger\nbesonders laut erscheint, wird ortsüblich benutzt. Einzelne überwiegende große Anlagen oder\nBetriebe können unter dem Gesichtspunkt der mit ihnen verbundenen Immissionen den Charakter eines\nGebietes so prägen, dass sich die Beeinträchtigung als ortsüblich darstellt (vgl. etwa BGH\nNJW 1990, 2465, 2467; siehe auch BGHZ 59, 378, 381 f.), wobei bei Verkehrsanlagen gewisse Besonderheiten\ngeltend, weil der durchlaufende Verkehr seiner Natur nach notwendig mehr oder weniger weit entfernte\nGebiete zusammenfasst (vgl. BGHZ NJW 1971, 94, 95).\n\n24\n\nDie bei Benutzung dieses Grundstückes von Zügen ausgehende Lärmbeeinträchtigungen\nsind nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen einzuschränken. Insbesondere ist die\nLärmbelästigung nicht durch Eingriff in den Betriebsablauf ohne weitere Kosten zu erreichen.\nInsofern ist auch die Auffassung des Klägers unzutreffend, eine Lärmreduzierung können\nbereits leicht durch Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit vorgenommen werden. Dabei wird übersehen,\ndass die Beklagte zunächst nur ein Infrastrukturunternehmen und nicht Betreiberin des eigentlichen\nZugverkehrs ist. Zwar ist der mittelbare Handlungsstörer verpflichtet, den unmittelbaren Störer,\nder sein Eigentum nutzt, davon abzuhalten, in unerlaubter Weise von dort aus auf fremdes Eigentum einzuwirken\n(vgl. dazu BGH NJW 2000, 2901, 2902). Ein solches Tätigwerden kann der Beklagten aber nicht aufgegeben\nwerden. Denn es handelt sich bei den Gesellschaften, die den Schienenverkehr durchführen, um sog.\nlebens- oder gemeingewichtige Betriebe, selbst wenn diese mittlerweile in privatrechtlicher Form betrieben\nwerden. Der Schienenverkehr soll auf schadstoffarme und für die Allgemeinheit verfügbaren Art\nund Weise eine umfassende Mobilität schaffen und gerade innerstädtisch gut zu erreichen sein.\nDer Eingriff in den Betriebsablauf solcher Unternehmern, der nicht mit geringfügigen Mittel\ndurchführbar ist, kann nicht eingefordert werden (vgl. dazu BGH NJW 2000, 2901, 2902; MüKo/\nSäcker, § 906 BGB, Rdnr. 126; Staudinger-Roth, § 906 BGB Rdnr. 29; Anwaltskommentar/Ring\n§ 906 BGB, Rdnr. 296; siehe auch Bayrisches VGH, Urteil vom 5. März 1996, Az: 20 B 29.1055,\nJuris - Umdruck Rdnr. 59).\n\n25\n\nDie vom Kläger angesprochene Möglichkeit der Reduzierung der Lärmbelastung durch\nVerminderung der Zugverbindungen bzw. Verminderung der Geschwindigkeit würde zu einer klaren\nBetriebseinschränkung der Betreiberfirmen führen. Bereits die vom Sachverständigen Dr.\nIng. B... aufgelisteten Zugverbindungen auf der streitigen Strecke zeigen, dass ein ganz enges Zeitkorsett\nfür eine viel befahrende Strecke besteht, das bei Geschwindigkeitsreduzierungen nicht mehr einzuhalten\nist. Das wirkt sich wiederum auf das gesamte Fahrplannetz aus, was schon oft bei der Verspätung\neinzelner Zugverbindungen auch vom Laien beobachtet werden kann. Systematische Geschwindigkeitsreduzierungen\nwürden daher Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich machen. Dies kann von einem gemeingewichtigen\nBetrieb nicht verlangt werden.\n\n26\n\nAuch andere aktive Lärmschutzmaßnahmen, etwa eine Lärmschutzwand, sind der Beklagten\nnicht zumutbar.\n\n27\n\nDer Kläger selbst hat die Kosten für solche Lärmschutzmaßnahmen nur bezogen auf das\nBrückenbauwerk über die S... Straße auf 300.000 DM bis 400.000 DM beziffert, was die Beklagte\nbestätigt hat. Solche Maßnahmen sind der Beklagten wirtschaftlich nicht zumutbar. Die\nLärmbeeinträchtigung der Wohnung des Klägers ist nämlich keineswegs allein durch\nMaßnahmen an der Brücke über die S... Straße gebannt, was die vom Sachverständigen\nseinem Gutachten beigefügten Rasterlärmkarten (Bl. 21 und 23 des Gutachtens) plastisch belegen.\nDer Stahlaufbau der Brücke S... Straße erzeugt zwar – ebenso wie der Übergangsbereich\nzur Ruhrbrücke – eine geringfügig höhere Geräuschimmission als die in den Karten\ndargestellte restliche Bahnanlage, was sich aber unmittelbar im Messbereich vor der Wohnung des Klägers\nnicht mehr auswirkt. Ein wirksamer Schallschutz könnte die Beklagte allenfalls erreichen, wenn sie die\nStrecke insgesamt mit Schallschutzwänden oder ähnlichen Lärmschutzmaßnahmen versehen\nwürde. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass solche Lärmschutzwände lärmphysikalisch\nnur bedingt Abhilfe für die betroffenen Anwohner schaffen. Nach den Ausführungen etwa im Urteil des\nOVG Bremen vom 19.01.1993 (Az.: OVG 1 BA 11/92, Bl. 25 des Umdrucks), das die Beklagte zur Akte gereicht hat\n(Bl. 377 ff GA), konnte dort eine Lärmschutzwand von 3 m je nach Immissionsort lediglich eine Reduzierung\nzwischen 3,3 dB (A) und 5 dB (A) herbeiführen ( vgl. zur Reduzierung der Lärmwirkung durch\nSchallschutzwände auch noch BVerwG NVwZ 2004, 986). Eine solche Lärmreduzierung würde für\nden Fall der hier streitigen Wohnung nicht einmal ausreichen, um die Einhaltung der Nachtwerte (vom\nSachverständigen Dr. Ing. B... bisher mit 66,9 dB (A) ermittelt) nach dem enteignungsrechtlichen\nSchwellenwert von 60 dB (A) herbeizuführen. Dem gegenüber geht der Kläger selbst davon\naus, durch ein Aufwand von rund 8.200 € im Wege des passiven Schallschutzes eine solche Lärmreduzierung\nherbeizuführen, dass die weitergehende Lärmbeeinträchtigung zumutbar ist.\n\n28\n\n2. Der erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Hilfsantrag zu 1) ist gemäß\nden §§ 533, 529, 531 Nr. 2 ZPO zulässig. Der Zahlungsantrag hat auch Erfolg soweit damit\nEigentumsrechte der Wohnungseigentumsgemeinschaft verfolgt werden.\n\n29\n\na) In der Berufungsinstanz geklärt wurde, dass der Kläger selbst nicht Eigentümer\nder Wohnung im 1. OG ist, sondern er diese nur zusammen mit seiner Ehefrau, die Miteigentümerin der\nWohnungseigentümergemeinschaft ist, bewohnt. Dem Kläger steht daher aus eigenem Recht kein Anspruch\ngemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu, der die Kosten für passiven Schallschutz in Form von\nLärmschutzfenstern umfasst. Zwar kann einen Anspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB\ngrundsätzlich auch der Besitzer als Kompensation für den Ausschluss des primären Abwehranspruchs\ngeltend machen, um sich einen den Rechten des Eigentümers ähnlichen Schutz gegen Störungen zu\nverschaffen (vgl. BGHZ 147, 45, 50). Gegenstand des Ausgleichs der Besitzstörung in Geld ist aber nur\nder Vermögenswert, der auf dem Recht, den Besitz inne zu haben, beruht. Ausgleichspflichtig sind nur\ndie Vermögensschäden, die dessen Störung nach sich ziehen. Solche Einbußen des Besitzrechts\nmacht der Kläger hingegen nicht geltend. Er begehrt vielmehr Ausgleich derjenigen Kosten, die durch den\nEinbau von Lärmschutzfenstern anstelle der vorhandenen Fenster entstehen. Der Austausch von Fenstern\nbetrifft aber das Eigentum und da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, die Rechtsposition der\nWohnungseigentümergemeinschaft ...straße .... Dem Nichteigentümer, der nur Besitzer ist,\nkönnen aber keine Entschädigungen für solche beim Grundstückseigentümer eintretende\nSubstanzverluste zugesprochen werden (vgl. BGHZ 147, 45, 54 f.).\n\n30\n\nb) Der Hilfsantrag hat aber dem Grunde nach insoweit Erfolg als der Kläger ihn zugleich\ndarauf stützt, den Anspruch der Eigentümergemeinschaft gemäß § 906 Abs. 2 BGB im\nWege der Prozessstandschaft geltend machen zu können. Die Eigentümergemeinschaft hat den Kläger\nam 25./26.04.2004 (Bl. 289 GA) nicht nur dazu ermächtigt, den Ausgleichsanspruch gemäß §\n906 Abs. 2 Satz 2 BGB geltend zu machen, sondern auch dazu ermächtigt, diesen Anspruch im eigenen Namen\ngeltend zu machen. Er kann daher Auszahlung des Betrages an sich verlangen (vgl. BGH NJW–RR 1986, 158).\nDer Kläger hat auch ein rechtliches Interesse daran, diesen Anspruch geltend zu machen. Er bewohnt die\nbetroffene Wohnung im ersten Obergeschoss ...straße .... Die Maßnahme am Gemeinschaftseigentum werden\nsich unmittelbar auf die Benutzung der Wohnung im Inneren auswirken. Hinsichtlich dieser Besitzerstellung des\nKlägers ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten in der Berufungsinstanz nichts anderes aus dem\nvom Kläger vorgelegten Grundbuchauszug. Die Wohnung im zweiten Obergeschoss ist dem Sohn des Klägers,\nE... N... jun. zuzuordnen. Soweit auch die Ehefrau des Klägers unmittelbar von der Maßnahme betroffen\nist, hat diese sich mit einer weiteren Erklärung (auf Bl. 263 GA) zusätzlich damit einverstanden\nerklärt, dass der Kläger diese Rechte auch in ihrem Namen geltend macht.\n\n31\n\nc) Die Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB liegen vor. Die Eigentümer des\nObjekts ...straße ... müssen eine wesentliche Beeinträchtigung hinnehmen, die sie nicht\ngemäß § 1004 BGB untersagen können. Insoweit gilt das unter 1. Ausgeführte auch\nfür diesen Anspruch.\n\n32\n\naa) Dieser Entschädigungsanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Betroffenen\nzunächst innerhalb eines Planfeststellungsverfahrens Abhilfe suchen müssten (vgl. dazu BGH MDR\n2005, 623 f.). Es handelt sich vorliegend um eine alte Eisenbahnstrecke, die, auch wenn der Kläger die\nkonkreten Angaben der Beklagten zum Errichtungszeitpunkt mit Nichtwissen bestreitet, jedenfalls lange Zeit\nvor der Errichtung der Wohnungseigentumsanlage erbaut wurde. Dass seither an den Gleissträngen\ngemäß § 18 AEG planfeststellungspflichtige Arbeiten durchgeführt worden sind, ist nicht\nersichtlich. Bei den Arbeiten von 1998 handelte es sich jedenfalls nicht um solche. Der Kläger spricht\nzwar von Arbeiten an der \"Untertunnelung\". Welche in die Substanz gravierend eingreifende\nMaßnahmen aber durchgeführt worden sein könnten, kann er nicht benennen und sind auch nicht\nersichtlich. Die auf den Lichtbildern des Sachverständigen wieder gegebene Brücke ist nach wie vor\neine alte Eisenbahnbrücke. Aufgrund des Alters der Anlage ist auch auszuschließen, dass im Rahmen\nder Errichtung der Bahnstrecke eine Auseinandersetzung mit der Frage des aktiven und passiven Schallschutzes\nbezogen auf das benachbarte Eigentum in einem der Planfeststellung vergleichbaren Verfahren stattgefunden\nhätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Wohnbebauung noch nicht\nvorhersehbar war. Eine fiktive Planfeststellung, wie etwa in § 71 Abs. 2 LuftVG bei alten Flughäfen,\ndie vor 1959 errichtet wurden, vorgesehen, ist in Bezug auf Gleisanlagen vom Gesetzgeber nicht angeordnet\nworden. Gründe für eine Analogie zu dieser Ausnahmevorschrift sind nicht gegeben.\n\n33\n\nbb) Die bei Benutzung der Bahnlinie O.../D... entstehende Lärmbelästigung beeinträchtigt\ndas Grundstück zumindest bezogen auf die Wohnung im erste Obergeschoss wesentlich im Sinne von § 906\nAbs. 1 Satz 1 BGB.\n\n34\n\nDer Maßstab der Wesentlichkeit ist nicht das subjektive Empfinden des Gestörten, sondern\ndas Empfinden des verständigen Durchschnittsmenschen und das, was diesem unter Würdigung\nanderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (vgl. BGHZ 148, 261, 264). Diesen\nBeurteilungsmaßstab hat der Bundesgerichtshof 1992 (vgl. BGHZ 120, 239, 255) gerade mit der\nBegründung eingeführt, im Interesse der Harmonisierung von öffentlichen und privaten\nNachbarrecht sei die Wesentlichkeit von Lärm \"im Sinne einer wertendenden Abgrenzung durch\neine situationsbezogene Abwägung zu bestimmen\". Der verständige Durchschnittsmensch habe\n– anders als der frühere Maßstab des normalen Durchschnittsmenschen – auch\nAllgemeininteressen und gesetzliche Wertungen zu berücksichtigen (vgl. dazu Hagen, ZfIR 1999, 413, 416).\n\n35\n\nGemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB ist allerdings in der Regel davon auszugehen, dass die\nBeeinträchtigung unwesentlich ist, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz-\noder Richtwerte nicht überschritten werden. Für den vorliegenden Fall gibt es kein unmittelbar\nanwendbares Regelwerk. Die Verkehrslärmschutzverordnung von 1990 (16. BImSchV) basiert auf dem\nBundesimmissionsschutzgesetz von 1974 und erfasst originär nur den Neubau oder die wesentliche\nVeränderung öffentlicher Straßen oder Schienenwege und betrifft damit Fragen der Lärmvorsorge\nauf der fachplanerischen Ebene. Das hindert den Senat aber nicht daran, zur Beurteilung der Wesentlichkeit\ndie in § 2 der 16. BImSchV zusammengefassten Werte heranzuziehen, auch wenn es sich vorliegend um die\nBeurteilung des Lärms von Altschienenwegen handelt, die Verordnung über § 906 Abs. 1 Satz 2\nBGB also nicht unmittelbar Anwendung findet (vgl. BGH MDR 2005, 623, 625).\n\n36\n\nDie Werte der 16. BImSchV als maßgebliches Kriterium im vorliegenden Verfahren heranzuziehen, liegt\nschon deshalb nahe, weil diese Verordnung sich ganz besonders mit Schienenlärm beschäftigt und\nderen Anlage 2 genau bestimmt, wie der Beurteilungspegel für Schienenlärm zu errechnen ist. Auch\ndie neuste Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zu Lärmsanierung an bestehenden\nSchienenwegen der Eisenbahn des Bundes vom 07.03.2005 verweist deshalb in deren § 4 Abs. 4 zur Berechnung\ndes Beurteilungspegels bei Lärmsanierung ausdrücklich auf die Vorgaben der 16. BImSchV.\n\n37\n\nDie Geeignetheit der konkreten Werte der Verordnung ergibt sich ferner daraus, dass sie keine Idealwerte\naufstellt, sondern gerade darauf abhebt, dass die Nachbarschaft \"vor schädlichen Umwelteinwirkungen\ndurch Verkehrslärm\" geschützt werden soll. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die\ndort für vier Gebiete genannten Schwellenwerte nicht vorbeugend oder bei einer gewissen\n\"Lästigkeit\" des Schienenlärms eingreifen, sondern auf der Annahme basieren, dass\nLärm schädigende Auswirkungen auf die Gesundheit hat.\n\n38\n\nWesentliche Geräuschimmissionen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sieht der Bundesgerichtshof aber\nals identisch mit den erheblichen Geräuschbelästigungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen\nim Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes an (vgl. dazu BGH NJW 1990, 2465, 2466; NJW 1993, 1700, 1701).\nDarüber hinaus hat der Bundesgerichtshof sogar im Rahmen von Entscheidung zur enteignungsrechtlichen\nEntschädigung betont (vgl. etwas BGHZ 64, 220, 226), dass sich die Wertentscheidung des\nBundesimmissionsschutzgesetzes für die Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse auf die\nWürdigung derjenigen Verkehrsimmissionen auswirke, die zwar von \"alten\" Verkehrswegen\nausgehen, jedoch das nachbarrechtliche Eigentum über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des\nBundesimmissionsschutzgesetzes (01.04.1974) hinaus beeinträchtigen.\n\n39\n\ncc) Die in der Verordnung § 2 Nr. 2 aufgestellten Werte für allgemeine oder reine\nWohngebiete werden bezogen auf die Wohnungen im ersten Obergeschoss des Hauses ...straße ... erheblich\nüberschritten. Die Überschreitung ist so erheblich, dass nach Auffassung des Senats gar keine Zweifel\nam Erreichen der Wesentlichkeitsgrenze bestehen kann. Der Sachverständige Dr. Ing. B... hat für den\nTag (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ein Beurteilungspegel von 67,4 dB (A) und die Nacht (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)\neinen solchen von 66,9 dB (A) ermittelt. Dem stehen für Wohngebiete (§ 2 Nr. 2 der 16. BImSchV)\nWerte von 59 dB (A) (tags) und 49 dB (A) (nachts) gegenüber. Damit werden sowohl tagsüber\nerheblich wie nachts gravierende Überschreitungen der Durchschnittswerte der Verordnung belegt. Insbesondere\nhinsichtlich des Nachtwertes ist die Überschreitung offensichtlich. Der ermittelte Nachtwert hält\nnoch nicht einmal den im Rahmen der enteignungsrechtlichen Zulässigkeitsschwelle genannten Wert von 60\ndB (A) für Wohngebiete ein (vgl. dazu BGH NJW 1993, 1700, 1701). Unterstrichen wird die Wesentlichkeit\nder Lärmbeeinträchtigung auch durch im Rahmen des ersten Schallgutachtens des Sachverständigen\nermittelten Einzelereignispegel (tags) von bis zu 98,3 dB (A) bzw. einem Ermittlungspegel von 84 dB (A).\n\n40\n\nGegen die schalltechnischen Berechnungen des Sachverständigen bestehen keine Bedenken. Die Fragen,\ndie die Beklagte insbesondere mit Schriftsatz vom 02.08.2005 aufgeworfen hat, wurden durch den Sachverständigen\nim Termin vom 24.10.2005 sämtlich beantwortet. Eine relevante Änderung der errechneten Werte hat sich\ndadurch nicht ergeben. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige eine Pessimalbetrachtung\nangestellt und dafür einen Werktag mit den rechnerisch höchsten Belastungen gewählt hat. Die\nWesentlichkeitsgrenze wird schon dann überschritten, wenn regelmäßig an einem Tag der Woche\ndie betreffenden Maximalwerte errechnet werden, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich an den insoweit etwas\nweniger belastendenden Tagen gravierend abweichende Werte ergeben würden. Schließlich sind die Werte\nfür reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete nach der 16. BImSchV zu berücksichtigen\nund keine andere Kategorie als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Der Kläger hat ausdrücklich in\nder Berufungsbegründung vorgetragen, dass das Gebiet im Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesen sei.\nAuch bereits im ersten messtechnischen Gutachten wurde, ohne dass die Beklagte dies je beanstandet hatte, die\nWohnung als dem allgemeinen Wohngebiet zugehörig festgelegt. Mit Schriftsatz vom 10.08.2001 (Bl. 18 GA)\nhatte der Kläger darüber hinaus angegeben, das sich sowohl nach dem Flächennutzungsplan als\nauch nach dem Bebauungsplan das Gebiet als Wohngebiet darstelle. Erstmals nach Vorlage des zweiten, in der\nBerufungsinstanz eingeholten schalltechnischen Gutachtens will die Beklagte diese Einordnung beanstanden und\nhebt dabei lediglich darauf ab, dass in dem kurz gefassten Urteil des Landgerichts die Einordnung als Wohngebiet\nnach dem Flächennutzungsplan und nicht nach dem Bebauungsplan erwähnt ist. Dies ist nicht ausreichend,\num das Grundstück ...straße ... einem anderen Gebiet zuzuordnen. Die Beklagte bestreitet weder, dass\nes einen Bebauungsplan gibt, noch trägt sie vor, welche Gebietseinteilung dann in Betracht kommen sollte.\n\n41\n\ndd) Der aus der 16. BImSchV abgeleitete Maßstab ist nicht nach oben anzuheben. Es ist zwar\nrichtig, dass hier zwei unterschiedliche Grundstücksnutzungen aufeinander stoßen, nämlich die\nWohnnutzung einerseits und der Eisenbahnverkehr andererseits. Treffen Gebiete von unterschiedlicher Qualität\nund Schutzwürdigkeit zusammen, so ist die Grundstücksnutzung mit einer speziellen Pflicht zur\nRücksichtnahme belastet, die u.a. dazu führt, das der Belästigte Nachteile hinnehmen muss,\ndie er außerhalb des Konfliktbereiches nicht hinnehmen müsste. Hier muss im Einzelfall eine Art\nMittelwert gefunden werden, um das Zusammentreffen zweier Gebiete auszugleichen (vgl. dazu BGH NJW 1995,\n132, 133; BGHZ 148, 261, 267). Gegen eine solche Mittelung spricht im vorliegenden Fall bereits, dass die\n16. BImSchV gerade von dem Zusammentreffen verschiedener Nachbarschaftsgebiete mit Verkehrswegen ausgeht.\nDen daraus resultierenden widerstreitenden Interessen trägt die Verordnung dadurch Rechnung, dass sie\ndie Immissionswerte hoch ansetzten, jedenfalls wenn man sie etwa mit den in der TA Lärm, die für\nAnlagen nach § 16 der Gewerbeordnung gilt, vergleicht. Dort wird für Gebiete mit ausschließlicher\nWohnbenutzung Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB (A) und nachts 35 dB (A), bei vorwiegender\nWohnbenutzung von 55 dB (A) tags und nachts 40 dB (A) sowie bei einer Durchmischung des Gebietes mit\nAnlagen und Wohnbebauung immerhin noch Werte von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts angenommen.\nEine Angleichung der Nachtwerte wird erst mit der nächsten Stufe, nämlich vorwiegend gewerblichen\nAnlagen erreicht (tags 65 dB (A) und nachts 50 dB (A)). Dieser Vergleich zeigt deutlich, dass der\nErrichtung von Verkehrswegen erhebliche Bedeutung beigemessen wird und daher die \"Schädlichkeitsschwelle\"\nvon vorneherein hoch angesetzt wird. Beim Schienenverkehr ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass er\ngrundsätzlich als geringer störend angesehen wird und die berechneten Werte daher generell um 5\ndB (A) nach unten hin korrigiert werden.\n\n42\n\nDamit trägt der verständige Durchschnittsmensch, auf den es für die Beurteilung der\nWesentlichkeit ankommt, bereits in mehrfacher Hinsicht öffentlichen Belangen Rechnung, wenn er die\nEinhaltung der fachplanerischen Wertungen im Rahmen der 16. BImSchV einfordert. Denn sie berücksichtigt\ngrundsätzlich die Bedeutung des Verkehrs für die Allgemeinheit und trägt den Besonderheiten\ndes Schienverkehrs zusätzlich dadurch Rechnung, dass von einer geringeren Beeinträchtigung des\nDurchschnittsmenschen ausgeht.\n\n43\n\nDer Senat verkennt dabei nicht, dass nicht jede geringfügige Überschreitung der in der 16.\nBImSchV vorgesehenen fachplanerischen Werte durch Altschienenlärm automatisch zur Bejahung der\nÜberschreitung Wesentlichkeitsgrenze führt. Darum geht es vorliegend aber nicht. Die Werte\nfür den Bereich der Wohnung ...straße ..., 1.OG, sind in ganz gravierender Art und Weise überschritten.\n\n44\n\nee) Der Maßstab für die Bestimmung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist im\nRahmen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht auf die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle anzuheben.\nEs geht vorliegend nicht um hoheitliches Handeln, das einzig und allein am Maßstab des Art. 14 GG zu\nbeurteilen ist. Maßstab ist § 906 BGB. Dabei beantwortet sich die Frage der Wesentlichkeit der\nBeeinträchtigung mit deren Zumutbarkeit für den verständigen Durchschnittsmenschen. Dafür,\ndass § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB einen anderen Zumutbarkeitsbegriff verwendet als in § 906 Abs. 2 Satz 2\nBGB ist nicht ersichtlich. Im Gesetz findet sich kein Hinweis darauf, dass die Zumutbarkeitsschwelle in Absatz\n2 in besonders gravierender Weise überschritten sein müsste. Der Grundstückseigentümer kann\nvielmehr bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, und\nnicht erst dann, wenn die Unzumutbarkeit dazu führt, dass der betroffene Grundstückseigentümer\nsein Eigentum wegen der drohenden Gefahren nicht mehr benutzen kann. Dazu würde aber die Anwendung der\nenteignungsrechtlichen Grenzwerte führen.\n\n45\n\nBei den Werten der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB (A) tags und 60 dB (A)\nnachts (vgl. BGH NJW 1993, 1700, 1701) handelt es sich bereits um Werte, bei denen der Lärm eine solche\nIntensität erreicht, dass die Gesundheit geschädigt wird und deshalb die betroffenen Räume dem\nGrunde nach nicht mehr benutzt werden können. Besonders gravierend wirkt sich der Lärm auch\nhinsichtlich des Schlafverhaltens aus. Ein Außenpegel von 60 dB (A) nachts korrespondiert bei\ngeschlossenen Normalfenstern mit einem Innenwert von 36 dB (A) und erreicht damit die Aufweckgrenze.\nEine solche dauerhafte nächtliche Lärmbelästigung ist daher schädlich (vgl. dazu VGH\nMünchen, Urteil vom 05.03.1996, Az: 20 B 92.1055; Juris Umdruck Rdnr. 52). Die Zumutbarkeitsgrenze wird\naber nach Auffassung des Senats nicht erst dann überschritten, wenn eine konkrete Gesundheitsgefährdung\nbei Weiternutzung der Räume eintritt. Die 16. BImSchV geht jedenfalls schon bei Erreichen der dort genannten\nfachplanerischen Werte davon aus, dass deren Überschreitung \"schädlich\" ist. Warum die\nHinnahme bis zum Erreichen der enteignungsrechtlichen Grenzwerte dann noch zumutbar sein soll, ist außer\nmit fiskalischen Interessen des Lärmverursachers, die schon dazu führten, dass aktiver Lärmschutz\nversagt wird, nicht mehr zu erklären. Dies rechtfertigt aber nicht das automatische Anheben der\nZumutbarkeitsschwelle im Rahmen des Anspruches gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf eine bloß\nenteignungsrechtlich relevante Schwelle (vgl. dazu noch Roth NVwZ 2001, 34, 38; anderer Auffassung wohl Soergel\nJ.F. Baur, § 906 BGB, Rdnr. 83 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VGH München a.a.O.).\n\n46\n\nAbgesehen davon, wäre im vorliegenden Fall aber für die Nachtzeit auch der enteignungsrechtliche\nZumutbarkeitswert erheblich überschritten, so dass auch insoweit ein Entschädigungsanspruch gegeben\nwäre. Dieser wäre nicht alleine auf das Fenster des Schlafzimmers in der klägerischen Wohnung zu\nbeschränken. Auch aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen ist einem Bewohner nicht\nzumutbar, nach 22.00 Uhr die Benutzung sämtlicher anderer Räume einzustellen und den Aufenthalt nur\nnoch im Schlafzimmer zu nehmen. Die bloße Unterscheidungen in Tages- und Nachtwerte in den\neinschlägigen Regelwerken wäre auch nicht nachvollziehbar, wenn sich die Nachtwerte lediglich auf\nSchlafräume erstrecken sollten. Allerdings müssen die Räume, in die Schallschutzfenster\neingebaut werden sollen, auch der Gleisanlage zugewandt sein. Aus der Rasterlärmkarte, Bl. 23 des Gutachtens,\nergibt sich insoweit, dass auf der Rückseite des Gebäudes ...straße ... teilweise nur von 47,5\ndB(A) auszugehen ist. Dies bedeutet aber keine Funktionseinschränkung, sondern eine Lageeinschränkung.\n\n47\n\nff) Die Anwendbarkeit der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle rechtfertigt sich im\nvorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil die streitige Bahnlinie bereits längere Zeit vor Errichtung\ndes Hauses ...straße ... bestand. Richtig ist zwar, dass der Bundesgerichtshof dem Umstand der zeitlichen\nPriorität beim sekundären Rechtsschutz nach § 906 Satz 2 BGB Bedeutung beimisst (vgl. BGHZ 148,\n261, 267; 59, 378, 384 f.).\n\n48\n\nIm Zeitpunkt der Errichtung des Komplexes ...straße ... zwischen den Jahren 1975 und 1981 war die\nBahnlinie schon lange Jahre vorhanden und bei verständiger Würdigung wäre auch damals objektiv\nvoraussehbar gewesen, dass der Schienenverkehr nicht ab- sondern zunehmen wird und die Züge in Folge der\nfortschreitenden Elektrifizierung und der technischen Entwicklung immer schneller würden und damit\nmöglicherweise eine erhebliche Lärmbelästigung einhergehen würde. Das Intercitynetz\netwa hat die D... B... um 1971 gestartet.\n\n49\n\nDamit haben die Errichter des Hauses ...straße ... den nachbarlichen Konflikt zwar objektiv veranlasst.\nDen Eigentümern ist aber zugute zu halten, dass das Gebiet im Bebauungsplan ausgewiesen wurde und es ist\nnichts dafür ersichtlich, dass im Rahmen der Baugenehmigung Schallschutzauflagen erteilt wurden, die bei\nder Errichtung nicht eingehalten wurden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass von den\nEigentümern selbst bei Einbau der Schallschutzfenster nach wie vor hinzunehmen ist, dass eine Nutzung\nder Räume nur in geschlossenen Zustand ohne Beeinträchtigung möglich ist und der Balkon etwa\nnur mit der erheblichen Lärmbelästigung nutzbar ist. Mithin nehmen die Eigentümer bereits\nFolgen aus der unmittelbaren Nachbarschaft zur Eisenbahnlinie der Beklagten hin.\n\n50\n\nd) Den Eigentümer des Objektes ...straße ... steht daher grundsätzlich ein\nAusgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.\n\n51\n\nZur Höhe bedarf es allerdings noch weitere Ermittlungen, weil die Kosten des passiven Schallschutzes\ndurch Einbau von Fenstern, den der Kläger im eigenen Namen geltend macht, streitig sind. Gemäß\n§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Eigentümer grundsätzlich auch nur Anspruch auf Entschädigung\nderjenigen Kosten, die die Wesentlichkeitsschwelle überschreiten, d.h., der Eigentümer hat diejenigen\nKosten selbst zu tragen, die ihm auch entstanden wären, wenn die entsprechenden Werte gemäß\n§ 2 der 16.BImSchV eingehalten würden. Im konkreten Falle könnte der Kläger daher nur\ndie Aufrüstung der vorhandenen Fenster verlangen, um die über die Werte der 16.BImschV hinausgehenden\nBeeinträchtigungen abzuhalten. Soweit dies nicht möglich ist, weil die vorhandenen Fenster schon nicht\nden Vorgaben der 16. BImSchV entsprechen, oder die Fenster bereits so alt sind, dass auch ohne die jetzt\nfestgestellten Geräuschbeeinträchtigung ein Austausch in absehbarer Zeit erforderlich wäre,\nmüsste der Eigentümer einen entsprechenden Anteil der Kosten für die noch einzubauenden Fenster\ntragen. Möglicherweise ist hier aber eine Orientierung an der Förderrichtlinie von Maßnahmen\nzur Lärmsanierung (Erstattung von 75 %) der geeignete Maßstab. Schließlich kommt eine Ersatzpflicht\ngrundsätzlich auch nur für solche Fenster in Betracht, die auf der dem Gleiskörper zugewandten\nHausseite eingebaut sind. Darüber ist jedoch erst nach weiteren Ermittlungen abschließend im Schlussurteil\nzu entscheiden.\n\n52\n\n3.Die Revision wird gemäß § 543 ZPO zugelassen, da die Frage grundsätzliche\nBedeutung hat, ob im Rahmen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB die fachplanungsrechtliche oder die\nenteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle zu berücksichtigen ist.\n\n53\n\nStreitwert: 23.195,40 €\n\n54\n\nP... S... 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