{"status":"available","doknr":"OLD276795","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2005:1103.I2W25.05.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"I-2 W 25/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde vom 29. Juni 2005 gegen die zu Ziff. I. und II. getroffene Kostenentscheidung in dem am 7. Juni 2005 verkündeten Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.\n\n Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n1\n\na. G r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zulässig, aber\nunbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Antragstellerin gemäß § 93 ZPO mit den Kosten des Verfügungsverfahrens belastet.\nIm Ergebnis stimmt der Senat der Bewertung des Landgerichts zu, dass die Antragsgegnerin keine Veranlassung zur gerichtlichen\nDurchsetzung ihres Besichtigungsanspruches gegeben hat. Veranlassung zur Anrufung des Gerichtes ist dann gegeben, wenn\nTatsachen vorliegen, die bei der antragstellenden Partei vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten,\nsie werde ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht zu ihrem Recht kommen. Die Schutzrechtsverletzung als solche, auch\nwenn sie sich aus Sicht der antragstellenden Partei als vorsätzlich begangen darstellt, ist eine solche Tatsache nicht.\nDer Verletzte wird deshalb in aller Regel den Verletzer vor der Einleitung gerichtlicher Schritte abmahnen müssen, wenn er\nfür den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des § 93 ZPO entgehen will. Ob eine Abmahnung ausnahmsweise\nentbehrlich ist, beurteilt sich nicht nach der Prognose, inwieweit sie tatsächlich erfolgversprechend sein kann, sondern\nentscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht der antragstellenden Partei in dem Zeitpunkt, in dem entschieden werden muss,\nob sie im betreffenden Einzelfall abmahnt oder nicht, eine Verwarnung des Verletzers bei Anlegung eines objektiven Maßstabes\nfür ihn zumutbar ist. Unzumutbar erscheint eine vorherige Abmahnung nur dann, wenn entweder die hiermit notwendig verbundene\nVerzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin\nnicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden von der antragstellenden Partei abzuwenden, oder ob sich dem\nAntragsteller aus objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der in Anspruch zu nehmende Verletzer baue auf\ndie grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um die Verletzungshandlungen mindestens eine zeitlang\nungestört fortsetzen zu können und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichem Erfolg unter Übernahme\nvergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (Senat, Beschluss vom 7. August 2002 - 2 W 10/02 - Turbolader II\n[InstGE 2, 237, 238]).\n\n3\n\nBeide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass nicht zu befürchten stand, die Antragsgegnerin wolle die an sich\nbestehende Abmahnpflicht zu einer zumindestens vorübergehenden weiteren Fortsetzung der angegriffenen Handlungen bis zum\nSchluss der Messe nutzen oder aber den angegriffenen Gegenstand vor einer Besichtigung durch den Sachverständigen beiseite\nschaffen, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (S. 5 Abs. 4 des Umdruckes; Bl. 75 d.A.) zu Recht verneint;\nauf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.\n\n4\n\nAuch der in Messesachen stets gegebene Zeitdruck, etwaige gerichtliche Maßnahmen noch vor Ende der Messe auf dem\nMessestand des in Anspruch genommenen Verletzers ergreifen zu können, beseitigte die grundsätzlich gegebene Abmahnpflicht\nim Streitfall nicht. Als die Antragstellerin, nachdem die Antragsgegnerin sich geweigert hatte, ein strafgesichertes\nUnterlassungsversprechen abzugeben, am Morgen des 14. März 2005 entscheiden musste, ob sie die Antragsgegnerin vorher\nabmahnen solle oder ohne vorherige Abmahnung bei Gericht die Anordnung eines Beweisverfahrens und den Erlass einer\neinstweiligen Verfügung beantragen sollte, standen bis zum Ende der Messe CEBIT am 16. März 2005 einschließlich des\nSchlusstages noch 3 Tage zur Verfügung. Diese Zeit hätte ausgereicht, um jedenfalls nach einer kurzfristigen Abmahnung\nmit einer Frist von wenigen Stunden auch im Falle einer Weigerung der Antragsgegnerin noch rechtzeitig gerichtliche\nHilfe in Anspruch zu nehmen und die gerichtliche Anordnung der Besichtigung durch einen Sachverständigen und auch die\nDurchführung dieser Besichtigung noch vor Schluss der Messe zu erreichen. Auch unter Berücksichtigung der für den\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zur Abfassung und Einreichung der Antragsschrift bei Gericht und der\nbei Gericht für die Entscheidungsfindung, die schriftliche Niederlegung und Ausfertigung der Entscheidung regelmäßig\nbenötigten Zeit wäre es möglich gewesen, der Antragsgegnerin eine kurze Frist bis zum Mittag des 14. März zu setzen,\nam Morgen des 15. März die Antragsschrift bei Gericht einzureichen, die, wenn sie der Gerichtsvollzieher in den Mittagsstunden\ndes 15. März in Empfang genommen hätte, noch am Spätnachmittag des 15. März, spätestens aber in den Vormittagsstunden\ndes 16. März 2005 auf dem Messestand hätte zugestellt werden können, und eine sofortige Beauftragung des Sachverständigen,\ndie tatsächlich auch sehr kurzfristig erfolgt ist, hätte auch dann noch rechtzeitig vor Schluss der Messe stattfinden können.\n\n5\n\nNach alledem war die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-11-03/i-2-w-25-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-11-03/i-2-w-25-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276795","retrieved":"2026-07-09 02:49:24.076948+00:00"}}