{"status":"available","doknr":"OLD279095","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2005:0706.I18U28.05.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-06","aktenzeichen":"I-18 U 28/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M., den Richter am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. A. \n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 26. Oktober 2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (6 O 46/04) wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \n\nin Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Spedition B. B. KG (im folgenden Gemeinschuldnerin genannt) steht in ständiger Geschäftsbeziehung zu\nTochterunternehmen der D. P. AG, zu denen auch die Beklagte gehört. Ab Oktober 2000 erbrachte die\nGemeinschuldnerin für die Beklagte mit 14 Lastzügen Transportleistungen. Seit Januar 2001 liegt dieser\nGeschäftsbeziehung ein Rahmenvertrag (Bl. 16 bis 38 GA) zugrunde. Die Parteien praktizierten diesen Vertrag\nso, dass die Beklagte jeweils zum 15. eines jeden Monats die seit dem 15. des vorausgegangenen Monats erbrachten\nTransportleistungen bezahlte.\n\n3\n\nAm 13. September 2001 überwies die Beklagte die für den 15. September 2001 fällige Transportvergütung der\nGemeinschuldnerin in Höhe von 132.642,69 EUR versehentlich doppelt. Wenige Tage darauf kündigte die Hausbank\nder Gemeinschuldnerin alle Kredite. Danach konnte die Gemeinschuldnerin nicht einmal mehr Dieselkraftstoff\neinkaufen, so dass der Betrieb nach der Kreditkündigung faktisch still stand. Deswegen musste der Geschäftsführer\nder Gemeinschuldnerin am 20. September 2001 beim AG Wuppertal einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nstellen. Durch Vermittlung des Gerichts kam der Kläger noch am gleichen Tag zum ersten Mal in Kontakt zur\nGemeinschuldnerin. Er erhielt vom AG Wuppertal den Auftrag, ein Sachverständigengutachten gemäß § 5 InsO\nanzufertigen.\n\n4\n\nAm Nachmittag des 20. September 2001 teilte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin der Beklagten die\nInsolvenzanmeldung mit, kündigte aber zugleich an, dass die Gemeinschuldnerin in Kürze ihren Geschäftsbetrieb\nwieder aufnehmen wolle. Daraufhin verständigten sich die Gemeinschuldnerin und die Beklagte dahin, dass die\nTransportleistungen für zwei Tage ausgesetzt werden.\n\n5\n\nDer Kläger kam in der Folgezeit zu dem Ergebnis, dass eine Fortführung des Betriebes sinnvoll sei. Am 24.\nSeptember 2001 nahm die Gemeinschuldnerin die Transporte für die Beklagte wieder auf. Mit Beschluss vom 25.\nSeptember 2001 (Bl. 41/42 GA) bestellte das AG Wuppertal den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und\ntraf Sicherungsanordnungen. \n\n6\n\nAm 21. November 2001 erstellte die Beklagte eine Abrechnung für die von der Gemeinschuldnerin erbrachten\nTransportleistungen vom 16. Juli bis zum 16. Oktober 2001, die sich auf 167.885,51 EUR belief. Hiervon zog\ndie Beklagte den im September 2001 irrtümlich doppelt überwiesenen Betrag in Höhe von 132.642,69 EUR ab und\nzahlte nur den Differenzbetrag an die Gemeinschuldnerin aus.\n\n7\n\nMit Beschluss vom 12. Februar 2002 eröffnete das AG Wuppertal das Insolvenzverfahren und bestellte den\nKläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin.\n\n8\n\nDer Kläger hält diese Verrechnung der Beklagten gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für unwirksam. Außerdem\nmacht er die Anfechtung der Aufrechnungserklärung gemäß §§ 130 Abs. 2 Nr. 2 und 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO geltend.\nAm zugrundeliegenden Grundgeschäft, also dem Rahmenvertrag und den auf dieser Grundlage abgeschlossenen\nFrachtverträgen will er indessen festhalten; hilfsweise hat er auch die nach dem 24. September 2001\nabgeschlossenen neuen Frachtverträge angefochten.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nte zu verurteilen, an ihn 132.642,69 EUR nebst Zinsen\n\n11\n\nn 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \n\n12\n\ni 2003 zu zahlen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\nabzuweisen.\n\n15\n\nSie hat die Auffassung vertreten, auf der Grundlage von 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO sowie der isolierten\nAnfechtung der Aufrechnung mache der Kläger die Frachtlohnansprüche der Gemeinschuldnerin geltend. Gegenüber\ndiesen Ansprüchen hat sie gemäß\n§ 439 HGB die Einrede der Verjährung erhoben. \n\n16\n\nDer Anfechtung der Aufrechnung hält die Beklagte entgegen, dass die Gemeinschuldnerin aufgrund des\nRahmenvertrages verpflichtet gewesen sei, die ihr angedienten Transportaufträge auszuführen; mithin habe\nsie mit der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung in der Krise keine neue Gegenforderung der Gemeinschuldnerin\nmit der Absicht der Gläubigerbenachteiligung begründet. Mit der Anfechtung der der Vergütung zugrunde\nliegenden Frachtverträge verstoße der Kläger gegen Treu und Glauben, weil er selbst die Fortführung der\nGeschäftsbeziehung zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin genehmigt habe. Darüber hinaus sei diese\nAnfechtung nicht möglich, denn für die vorliegende Fallgestaltung enthielten die §§ 94 ff InsO eine\nabschließende Regelung.\n\n17\n\nDer Kläger hat demgegenüber die Auffassung vertreten, er mache mit der vorliegenden Klage einen\ninsolvenzrechtlichen Anspruch aus § 143 InsO geltend. Dieser Anspruch werde erst durch ein im vorliegenden\nFall ergehendes klagezusprechendes Urteil zugesprochen. Mit diesem Urteil werde dann zugleich dieser\nRückgewähranspruch auch erfüllt, das heißt, erst durch dieses Urteil werde die mit der Aufrechnung\neingetretene Erfüllungswirkung beseitigt. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch unterliege jedoch\nder Verjährungsbestimmung des § 146 InsO.\n\n18\n\n§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO sei nur anwendbar, wenn die Aufrechnungserklärung nach Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens abgegeben worden sei. Auf vorinsolvenzrechtlich erklärte Aufrechnungen seien allein\ndie Anfechtungsregeln der InsO anwendbar.\n\n19\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung vertreten, Streitgegenstand des\nRechtsstreits seien die Frachtlohnansprüche der Beklagten; diese seien verjährt.\n\n20\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag\nweiterverfolgt.\n\n21\n\nDer Kläger vertieft unter Bezugnahme auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen seine Rechtsansichten\nzur Rechtsnatur des von ihm erhobenen Anspruchs sowie zur Frage der Verjährung. \n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\nchtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu \n\n24\n\nn, an ihn 132.642,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von\n\n25\n\nunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.\n\n26\n\nzu zahlen.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\nng zurückzuweisen.\n\n29\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht sich den Inhalt des\nlandgerichtlichen Urteils zu eigen.\n\n30\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n32\n\nDie zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache erfolglos. \n\n33\n\nA.\n\n34\n\nIm Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dahin entschieden, dass im\nvorliegenden Fall dahinstehen kann, ob die Beklagte die hier in Rede stehende Aufrechnungslage\ninsolvenzrechtlich in anfechtbarer Weise hergestellt hat. Ist dies nicht der Fall, dann sind die\nFrachtlohnansprüche der Gemeinschuldnerin durch Aufrechnung erloschen. Ist die Herbeiführung der\nAufrechnungslage anfechtbar - wofür viel spricht -, stünde dem Kläger zwar gemäß der Frachtlohnabrechnung\nder Beklagten vom 21. November 2001 aus § 407 HGB eine Transportvergütung in Höhe von 132.642,69 EUR zu,\ndieser Anspruch ist jedoch nicht mehr durchsetzbar, weil die Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung\nerhoben hat.\n\n35\n\nIm Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:\n\n36\n\nI.\n\n37\n\nIn Übereinstimmung mit den bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur InsO (vgl. BGHZ\n135,39; BGHZ 159, 388; BGH ZIP 2003, 2370) vertritt der Senat die Auffassung, dass auf den vorliegenden\nSachverhalt die Bestimmung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anzuwenden ist, wenn man mit dem Kläger unterstellt,\ndass die Beklagte die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung hergestellt hat. \n\n38\n\nDanach enthalten die §§ 94 ff InsO eine abschließende Regelung, soweit es um die Wirksamkeit einer\nAufrechnung geht und der Anwendungsbereich dieser Vorschriften sich auf diese Aufrechnung erstreckt. Der\nAnwendungsbereich des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst Aufrechnungen, die vor oder nach Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens erklärt werden und erstreckt sich auch auf Aufrechnungslagen, bei denen das\nGegenseitigkeitsverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde. \n\n39\n\nSchließlich erfasst die Norm sowohl diejenigen Fälle, in denen sowohl die Herstellung der Aufrechnungslage\nals auch die Begründung des der Aufrechnungsforderung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts einen\nAnfechtungstatbestand ausfüllen, als auch diejenigen Fälle, in denen nur die Herstellung der Aufrechnungslage,\naber nicht das zugrunde liegende Rechtsgeschäft insolvenzrechtlich anfechtbar ist. Denn auch in der letztgenannten\nFallgestaltung ist der aufrechnende Insolvenzgläubiger nicht schutzwürdig und die Masse wäre auch dann\ngefährdet, wenn der Insolvenzschuldner in der Krise der Gemeinschuldnerin Gegenforderungen gegen diese\nbillig ankaufen und mit dem vollen Betrag gegen die eigene Schuld aufrechnen könnte.\n\n40\n\nSind sowohl die Begründung des Gegenseitigverhältnisses der Aufrechnungslage als auch das Rechtsgeschäft,\ndas einer der an der an der Aufrechnung beteiligten Forderungen begründete, anfechtbar, hat der\nBundesgerichtshof unter der Geltung der KO zwar die Auffassung vertreten, dass der Konkursverwalter bei\ndieser Fallgestaltung das zugrunde liegende Rechtsgeschäft anfechten müsse. Diese Auffassung hat der\nBundesgerichtshof jedoch in seiner Entscheidung BGHZ 147, 233 aufgegeben. Seitdem ist es in der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Herstellung einer Aufrechnungslage einen selbständigen\nAnfechtungstatbestand darstellt. Die Rückgewähr der Aufrechnungslage erfolgt dann in der Durchsetzung der\nForderung des Gemeinschuldners unabhängig von der Gegenforderung; diese kann nicht im Wege der Aufrechnung\nzur Erfüllung der Schuld verwendet werden. Für § 96 InsO kann insoweit nichts anders gelten, denn diese\nVorschrift stellt allein darauf ab, dass die Möglichkeit der Aufrechnung, also die Herstellung der\nAufrechnungslage, durch die anfechtbare Rechtshandlung erlangt wurde. \n\n41\n\nDer Kläger vertritt demgegenüber mit beachtenswerten Argumenten die Auffassung, der Anwendungsbereich\ndes § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO müsse auf Aufrechnungen beschränkt werden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nerklärt werden. Gleichwohl vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Gegen diese Auffassung\nspricht zum einen, dass bereits die \"Vorgängernorm\" des § 55 Nr. 3 KO fast einhellig dahin ausgelegt wurde,\ndass sie auch Aufrechnungen erfasst, die vor Verfahrenseröffnung erklärt wurden und der Gesetzgeber mit § 96\nAbs. 1 Nr. 3 InsO sicherstellen wollte, dass der bisher in § 55 Nr. 3 KO geregelte Fall ebenso behandelt wird\nwie bisher. Darüber hinaus steht die Beschränkung dieser Vorschrift auf nach Verfahrenseröffnung erklärte\nAufrechnungen mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in Einklang. Die bei der Herstellung der\nAufrechnungslage anfechtbare Rechtshandlung besteht darin, dass die Aufrechnungslage in einer nach §§ 129\nff InsO anfechtbaren Weise erworben wurde, also das Gegenseitigkeitsverhältnis in anfechtbarer Weise\nbegründet wurde (vgl. BGHZ 159, 388 sowie BGH ZIP 2005,181). Da § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Rechtsfolgen\nregelt, die eintreten sollen, wenn eine anfechtbar hergestellten Aufrechnungslage begründet worden ist,\ndie Rechtsfolgen dieser Vorschrift mithin den Lebenssachverhalt regeln, der zum Zeitpunkt der Begründung\ndes Gegenseitigkeitsverhältnisses gegeben war, kann der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht davon\nabhängig sein, ob die Aufrechnungserklärung vor oder nach Verfahrenseröffnung abgegeben wurde. Denn\nandernfalls hätte es der Schuldner nach Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung, also der Herstellung\nder Aufrechnungslage in der Hand, selbst zu bestimmen, ob die Rechtsfolgen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO,\ndie an die Herstellung der Aufrechnungslage anknüpfen, auch tatsächlich eintreten oder nicht, indem er\ndie Aufrechnung vor oder nach Verfahrenseröffnung erklärt. \n\n42\n\nII.\n\n43\n\nIst der Tatbestand des § 96 InsO erfüllt, ergibt sich als Rechtsfolge, dass mit Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens die Aufrechnung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Begründung des Gegenseitigkeitsverhältnisses\nkraft Gesetzes unwirksam wird. Der Geltendmachung einer besonderen Anfechtung bedarf es nicht, der\nInsolvenzverwalter muss mithin keine Anfechtungsklage erheben, sondern kann sich unmittelbar auf die\nUnwirksamkeit der Aufrechung berufen. (BGH ZIP 2005, 181).\n\n44\n\nDies bedeutet bezogen auf den vorliegenden Fall, dass die von der Beklagten erklärte Aufrechnung kraft\nGesetzes unwirksam geworden ist, so dass der Kläger seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt ist,\ndie ursprünglich durch die Aufrechnung der Beklagten erloschenen Frachtlohnansprüche der Gemeinschuldnerin\ngeltend zu machen.\n\n45\n\nSoweit der Kläger hiergegen einwendet, Streitgegenstand des vorliegenden Falles sei nicht die ursprüngliche\nFrachtlohnforderung der Gemeinschuldnerin, sondern ein insolvenzrechtlicher Anspruch sui generis, vermag der\nSenat dieser Auffassung nicht zu folgen. Die Rechtsfolge des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erschöpft sich wie\ndargelegt darin, dass die Aufrechnungslage mit Insolvenzeröffnung rückwirkend beseitigt wird, so dass die\ndurch die Aufrechnung ursprünglich getilgte Forderung der Gemeinschuldnerin unabhängig von der Gegenforderung\nder Beklagten wieder durchgesetzt werden kann (vgl. BGH ZIP 2003, 2370). Mithin vermag § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO\nden Rechtscharakter der wieder durchsetzbar gewordenen Forderung nicht in eine insolvenzrechtlichen Anspruch\nnach der InsO umzuwandeln. Erst Recht stellt § 96 InsO keine Anspruchsgrundlage für den vom Kläger erhobenen\nAnspruch dar. \n\n46\n\nIm Übrigen war es auch schon unter der Geltung der alten Konkursordnung allgemeine Meinung, dass der\nKonkursverwalter nach erfolgreicher Anfechtung der Herstellung der Aufrechnungslage (wieder) die ursprüngliche\nForderung der Gemeinschuldnerin geltend macht (vgl. BGHZ 145, 245; BGHZ 147, 233; BGHZ 135, 39 sowie BGH\nZIP 2001, 2055). \n\n47\n\nIII.\n\n48\n\nWenn somit Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits die ursprünglichen Frachtlohnansprüche der\nGemeinschuldnerin sind, ist es nach Auffassung des Senats rechtsdogmatisch zwingend, diese Ansprüche mit\ndem Landgericht der Verjährungsvorschrift des § 439 HGB zu unterstellen (so ausdrücklich auch Heublein in\nZIP 2000, 161 ff (164)).\n\n49\n\nDa die Rechtsfolge des § 96 InsO jedoch erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist und\ndie Frachtlohnansprüche zunächst durch die Aufrechnung getilgt worden sind, kann der Kläger zu seinen\nGunsten reklamieren, dass er bis zur Insolvenzeröffnung gemäß § 206 BGB aus Rechtsgründen daran gehindert\nwar, diese Frachtlohnansprüche geltend zu machen. Aber auch diese Überlegung macht die von der Beklagten\nerhobene Verjährungseinrede nicht unbegründet, da der Kläger nach Insolvenzeröffnung weit mehr als ein Jahr\nzugewartet hat, bevor er Klage erhoben hat. Denn die Klageschrift ist erst am 12. Januar 2004 bei Gericht\neingegangen.\n\n50\n\nDer Auffassung des Klägers, zumindest die Verjährungsvorschrift des § 146 InsO müsse auf die hier in\nRede stehenden Frachtlohnansprüche angewandt werden, weil es nicht Sinn und Zweck des § 96 Abs. 1 Nr. 3\nInsO sein könne, den Insolvenzverwalter schlechter zu stellen als den Konkursverwalter unter der Geltung\nder alten KO, überzeugt den Senat ebenfalls nicht.\n\n51\n\n§ 146 InsO ist eine Verjährungsvorschrift, die nach ihrem Wortlaut ausschließlich für den Rückgewähranspruch\nnach § 143 InsO gilt. Sie umreißt den Zeitraum, der dem Insolvenzverwalter zur Verfügung steht, um die\nAnsprüche aus insolvenzrechtlicher Anfechtung gerichtlich durchzusetzen.\n\n52\n\nEine analoge Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 146 InsO auf die hier in Rede stehenden\nFrachtlohnansprüche scheidet aus, weil es an einem vergleichbaren Normzweck und an einer vergleichbaren\nInteressenlage fehlt. \n\n53\n\nDer Kläger übersieht bei seiner Argumentation, dass auch dann, wenn es die Bestimmung des § 96 Abs. 1\nNr. 3 InsO nicht gäbe, die Frachtlohnansprüche nicht der Verjährungsbestimmung des § 146 InsO unterliegen\nwürden. Gäbe es diese Bestimmung nicht, müsste der Kläger die Herstellung der Aufrechnungslage anfechten\nund hätte dann einen Rückgewähranspruch aus § 143 InsO, der dahin ginge, dass die Beklagte sich auf die\nTilgungswirkung ihrer Aufrechnung nicht berufen könnte. Demgegenüber ginge der Anspruch aus § 143 InsO nicht\ndahin, dass die Beklagte als Anfechtungsgegnerin die mit der Aufrechnung getilgte Forderung erfüllen müsste.\nDiese Rechtsfolge ergäbe sich vielmehr als Folge der Anfechtung erst aus § 407 HGB. Mithin wäre auch ohne\ndie Bestimmung des § 96 InsO nur der Rückgewähranspruch, der darauf gerichtet ist, dieser Forderung nicht\nden Einwand der Tilgung durch Aufrechnung entgegen halten zu können, der Verjährungsvorschrift des § 146\nInsO unterworfen, während für die Frachtlohnansprüche ebenfalls die Verjährungsvorschrift des § 439 HGB\neinschlägig wäre. Mithin bewirkt § 96 InsO im vorliegenden Fall nicht, dass eine für die Frachtlohnansprüche\nim Fall der Anfechtung der Herstellung der Aufrechnungslage einschlägige Verjährungsvorschrift nicht mehr\nzur Anwendung gelangt. Die im Fall der Anfechtung tatsächlich bestehende verjährungsrechtliche Besserstellung\nberuht vielmehr ausschließlich darauf, dass wegen § 206 BGB die Verjährungsfrist des § 439 HGB erst wieder\nzu laufen beginnen kann, nachdem die Beklagte den Rückgewähranspruch aus § 143 InsO erfüllt hat.\n\n54\n\nDamit liefert der Gesichtspunkt, dass § 96 InsO nach seinem Sinn und Zweck dem Insolvenzverwalter die\nAnfechtungsklage gegen die Herstellung der Aufrechnungslage ersparen soll, keinen Grund, die für das\nRückgewährschuldverhältnis geltende Verjährungsvorschrift des § 146 InsO analog auf den eingeklagten\nFrachtlohnanspruch anzuwenden. Vielmehr ergibt sich, dass § 96 InsO dem Insolvenzverwalter die Erhebung\nder Anfechtungsklage ersparen will, indem § 96 InsO - bezogen auf die anfechtbar hergestellte Aufrechungslage\n- die mit der Anfechtung durchsetzbare Rechtsfolge des § 143 InsO bereits kraft Gesetzes eintreten lässt.\nHierdurch wird der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Frachtlohnansprüche in verjährungsrechtlicher Hinsicht\nweder besser noch schlechter gestellt. Weil die Rechtsfolge des § 143 InsO nach § 96 InsO jedoch mit Eröffnung\ndes Insolvenzverfahrens schon kraft Gesetzes eintritt, hat dies folgerichtig des Weiteren zur Konsequenz, dass\nmit Eintritt dieser Rechtsfolge auch das Hindernis für die Geltendmachung der Frachtlohnansprüche im Sinne\ndes § 206 BGB bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens weggefallen ist, der Insolvenzverwalter nach\nder Neuregelung mithin nicht mehr darauf angewiesen ist, zunächst die Erfüllung des Rückgewähranspruchs\naus § 143 InsO durchsetzen zu müssen, bevor er die Frachtlohnansprüche durchsetzen kann.\n\n55\n\nDass sich dies bei zahlungsunwilligen Schuldnern de facto als eine Verschlechterung seiner Position\ndarstellt, weil er - gäbe es die Bestimmung des § 96 InsO nicht - zugleich mit der Klage aus § 143 InsO\ndie Frachtlohnansprüche einklagen könnte, ist somit kein insolvenzrechtliches Problem, sondern beruht\nletztendlich auf der Bestimmung des § 206 BGB, der regelt, dass die Verjährungsfrist wieder zu laufen\nbeginnt, sobald das rechtliche Hindernis, das der Geltendmachung der Forderung entgegen stand, weggefallen\nist. Da der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO den Insolvenzverwalter dadurch besser\nstellen wollte, dass er ihm die Anfechtungsklage erspart, muss der Insolvenzverwalter im Gegenzug auch\nhinnehmen, dass hierdurch zugleich auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung des § 206 BGB schon\nmit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt sind.\n\n56\n\nB.\n\n57\n\nSoweit der Kläger die Auffassung vertritt, trotz der Bestimmung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO sei weiterhin\neine insolvenzrechtliche Anfechtung der Herstellung der Aufrechungslage möglich, vermag der Senat sich\ndieser Auffassung ebenfalls nicht anzuschließen. \n\n58\n\nI.\n\n59\n\nZu Unrecht reklamiert der Kläger, dass er bei anfechtbarer Herstellung der Aufrechnungslage die Wahl\nhabe, ob er zu seinen Gunsten die Rechtsfolgen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO reklamiert oder ob er die Herstellung\nder Aufrechnungslage insolvenzrechtlich anficht. \n\n60\n\nInsoweit mag seine Ausgangsthese, § 96 I Nr. 3 InsO sei eine Vorschrift, die nur dem Interesse des\nInsolvenzverwalters diene und deswegen keinen Schutz des Aufrechnenden bezwecken könne, zwar zutreffen.\nRichtig ist sicherlich auch, dass der Insolvenzverwalter sowohl rechtsgeschäftlich auf die Rechtsfolgen\ndes § 96 InsO verzichten oder die von der Bestimmung des § 96 InsO betroffene Forderung zugunsten der\nMasse schlicht nicht geltend machen kann; richtig ist auch, dass im letztgenannten Fall die Gemeinschuldnerin\nnach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht unter Berufung auf § 96 InsO diese Forderung geltend machen\nkönnte.\n\n61\n\nDiese rechtlichen Überlegungen rechtfertigen jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass der Eintritt der\nRechtsfolgen des § 96 InsO von dem (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmal abhängen soll, dass der\nInsolvenzverwalter sich auch auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung beruft. Denn diese Dispositionsmöglichkeiten\ndes Insolvenzverwalters über die Rechtsfolgen des § 96 InsO sind kein Beleg für die These des Klägers, die\nRechtsfolge des § 96 InsO sei an das Amt des Insolvenzverwalters gebunden. Sie zeigen nur auf, dass die\nUnwirksamkeit der Aufrechnung in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer des laufenden Insolvenzverfahrens\nbeschränkt ist, was seinen Grund darin hat, dass die Rechtsfolge durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nausgelöst wird und damit mit dessen Beendigung auch ihr Ende findet und der Insolvenzverwalter für die Dauer\ndes Insolvenzverfahrens selbstredend die Verfügungsbefugnis über alle Ansprüche hat, die der Gemeinschuldnerin\nzustehen. Mit anderen Worten: § 96 InsO wirkt für die Dauer des Insolvenzverfahrens rechtsgestaltend, so dass\nder Insolvenzverwalter auf der Grundlage dieser kraft Gesetzes herbeigeführten Rechtsgestaltung Forderungen\nzugunsten der Insolvenzmasse einziehen kann. Diese Rechtsgestaltung tritt jedoch unabhängig davon ein, ob der\nInsolvenzverwalter von dieser Einzugsmöglichkeit dann tatsächlich auch Gebrauch macht. \n\n62\n\nII.\n\n63\n\nAuch wenn ein Verzicht des Insolvenzverwalters auf die Rechtsfolge des § 96 InsO möglich ist, so dass er\ndie mit der Aufrechnung eingetretene Tilgungswirkung endgültig bestehen lassen kann, liegt auch hierin kein\nfür den Kläger gangbarer Weg, nach einem solchen Verzicht über die Regeln der Anfechtung die Unwirksamkeit\nder Herstellung der Aufrechungslage wieder herbeizuführen. Denn wenn er diesen Verzicht mit dem Ziel erklärt\nwird, die Wirkungen der Aufrechung aufrecht zu erhalten, um sie anschließend im Wege der Insolvenzanfechtung\nwieder zu beseitigen, dann wäre diese nachfolgende Insolvenzanfechtung gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich,\nweil er sich mit dieser Insolvenzanfechtung in Widerspruch setzen würde zu dem, was er mit dem Verzicht auf\ndie Rechtsfolge des § 96 InsO zuvor selbst herbeigeführt hätte. \n\n64\n\nIII.\n\n65\n\nSchließlich vermag auch die Überlegung der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, dass es gängiger\nZivilrechtsdogmatik entspricht, dass Unwirksamkeitsgründe einander in der Regel nicht ausschließen, sondern\nnebeneinander stehen, so dass beispielsweise auch ein nichtiges Rechtsgeschäft noch nach §§ 119 ff BGB\nangefochten werden kann.\n\n66\n\nDenn selbst wenn man insoweit der Ausgangsthese zustimmt, dass die Bestimmung § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO\ninnerhalb ihres oben aufgezeigten Anwendungsbereichs keine Spezialregelung zu den Anfechtungsvorschriften\ndarstellt, die kraft Gesetzes unwirksame Herbeiführung der Aufrechnungslage den Insolvenzverwalter mithin\nunter diesem Gesichtspunkt nicht daran hindert, auf die Bestimmungen der §§ 129 ff InsO zurückzugreifen,\num mit der Insolvenzanfechtung die Herbeiführung der Aufrechnungslage zu beseitigen, ändert dies nichts\ndaran, dass die Rechtsfolgen dieser Aufrechnung bereits gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO beseitigt sind. Damit\nvermag die Herstellung der Aufrechnungslage aber keine gläubigerbenachteiligende Wirkung mehr zu entfalten,\nso dass es an dieser Tatbestandsvoraussetzung der Anfechtungsvorschriften fehlt. Sind die\nTatbestandsvoraussetzungen der Anfechtungsnormen jedoch (wegen der Rechtsfolge des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO)\nnicht gegeben, können die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung selbst dann nicht mehr eintreten, wenn § 96\nInsO den Rückgriff des Insolvenzverwalters auf die insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften aus\nrechtsdogmatischen Gründen nicht verbietet.\n\n67\n\nC.\n\n68\n\nIm Ausgangspunkt die gleiche Problematik stellt sich, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass\nihm grundsätzlich auch das Recht zusteht, das den Frachtlohnansprüchen zugrunde liegende Rechtsgeschäft\nnach § 129 ff InsO anzufechten, selbst wenn die Herstellung der Aufrechnungslage bereits kraft Gesetzes\nnach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam ist.\n\n69\n\nDenn auch insoweit gilt: Weil die mit der Herbeiführung der Aufrechnungslage eingetretene\nGläubigerbenachteiligung bereits kraft Gesetzes mit Insolvenzeröffnung beseitigt ist, kann auch das den\nFrachtlohnansprüchen zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht mehr mit der Begründung angefochten werden,\ndieses Rechtsgeschäft benachteilige deshalb die Gläubiger, weil die Rechtsfolgen der Aufrechnung\ngläubigerbenachteiligend seien. § 96 InsO hat mithin zur Folge, dass dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit\neiner Anfechtung des gesamten Vertrages genommen ist, wenn die Gläubigerbenachteiligung bereits durch die\nUnzulässigkeit der Aufrechnung beseitigt wird und der verbleibende Vertrag keine Gläubigerbenachteiligung\nmehr zur Folge hat (so zu Recht OLG Frankfurt, OLGR 2004, 237). Dass die Frachtverträge - unabhängig von\nder hierdurch geschaffenen Aufrechnungslage - auch noch aus einem anderen Grund gläubigerbenachteiligend\nsein könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Weil die Beklagte aus dem abgeschlossenen Rahmenvertrag von\nJanuar 2001 einen Rechtsanspruch darauf hatte, dass die Gemeinschuldnerin die ihr angedienten Frachtaufträge\nannimmt, hat die Beklagte mit dem Abschluss dieser Frachtverträge jedenfalls keinen Leistungsanspruch\nerworben, auf den sie zu diesem Zeitpunkt keinen Rechtsanspruch hatte.\n\n70\n\nAußerdem könnte die Beklagte im vorliegenden Fall auch keinen Rückgewähranspruch aus § 143 InsO\nerfüllen, der darauf gerichtet ist, hinsichtlich der Aufrechnung eine Rechtsfolge herbeiführen zu müssen,\ndie bereits kraft Gesetzes mit Insolvenzeröffnung eingetreten ist. \n\n71\n\nSchließlich ist es dem Kläger nach Treu und Glauben versagt, sich auf eine eventuell gegebene Anfechtbarkeit\nder Frachtverträge zu berufen, nachdem er der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zugestimmt hat.\n\n72\n\nD.\n\n73\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n74\n\nDer Senat lässt die Revision des Klägers gemäß § 543 ZPO zu. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob eine durch\nAufrechnung getilgte Forderung, die vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann, weil die Herstellung\nder Aufrechnungslage nach § 96 I Nr. 3 InsO unwirksam ist, der Verjährungsvorschrift des § 146 InsO unterliegt,\nist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Diese Frage ist für das Insolvenzrecht von grundsätzlicher\nBedeutung, weil es eine ganze Reihe verjährungsrechtlicher Vorschriften gibt, die eine kürzere Verjährungsfrist\nals § 146 InsO normieren. Darüber hinaus stellt sich dieses Rechtsproblem gleichermaßen, wenn für die geltend\ngemachte Forderung rechtsgeschäftlich eine kürzere Verjährungsfrist vereinbart worden ist.\n\n75\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:132.642,69 EUR.\n\n76\n\nDr. A.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-06/i-18-u-28-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":43},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-06/i-18-u-28-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279095","retrieved":"2026-07-09 02:52:41.144523+00:00"}}