{"status":"available","doknr":"OLD279135","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2005:0705.I4U119.04.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-05","aktenzeichen":"I-4 U 119/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 7. Mai 2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung bleibt erfolglos. \n\n3\n\nDas angefochtene Urteil kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Beklagte\nleistungsfrei ist, weil der Kläger nachhaltig gegen seine Auskunftsobliegenheiten\n(§ 7 I (2) S. 3 AKB i.V.m. § 7 V (4) AKB, § 6 Abs. 3 VVG)\nverstoßen hat. \n\n4\n\n1. Es steht fest, dass der Kläger die mit Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 2003\n(GA 18) gestellte Frage nach weiteren Vorschäden des Fahrzeugs unzutreffend beantwortet hat.\nÜber die der Beklagten nach eigener Darstellung bereits zuvor genannten Schäden hinaus\n– Vorschaden aus 2002, bei dem der Wagen in Griechenland zerkratzt worden war, und Schaden\n\"von 1.200 €\", bei dem es sich um den von der Allianz regulierten Unfallschaden\nvom 18. März 2003 handelt (GA 39 i.V.m. GA 56 ff.) – hat der Kläger auch auf\nausdrückliches Befragen keine weiteren vorangegangenen Schadensfälle offenbart.\nTatsächlich hatte das Fahrzeug kurz vor dem Unfall vom 14. April 2003, um den es mit\nder Klage geht, auch noch am 21. Februar 2003 eine weiteren Unfall mit einem Schaden von\n1.498,08 € erlitten (vgl. GA 39 i.V.m. GA 44). Auch die weiteren Schäden vom\n1. September 2000 in Höhe von 5.303 DM (GA 14) und vom 1. August 2001 in\nHöhe von 5.960 DM (GA 15) hat der Kläger nicht erwähnt. \n\n5\n\n2. Dass der Kläger die Beklagte über die tatsächliche Anzahl der Vorschäden\nvorsätzlich im Unklaren gelassen hat, wird bereits gem. § 6 Abs. 3 VVG vermutet.\nDem Kläger muss darüber hinaus sogar ein arglistiges Verschweigen angelastet werden.\nDenn es kann nicht sein, dass der Kläger, bereits Anfang Mai 2003 den nicht offenbarten\nVorschaden vom 21. Februar 2003 schlicht vergessen gehabt haben könnte. Seine Erklärung,\ner habe gemeint, nur unreparierte Vorschäden aufführen zu müssen (GA 23), kann nicht\nrichtig sein, weil auch die von ihm offenbarten Vorschäden seiner Behauptung zufolge repariert\nwaren (vgl. GA 39). Sein Verhalten kann also nur damit erklärt werden, dass er beabsichtigte,\ndurch sein Verschweigen auf die Regulierung der Beklagten Einfluss zu nehmen. \n\n6\n\n3. Der Kläger hat seine unvollständigen und damit unrichtigen Angaben entgegen der\nBerufung keineswegs freiwillig und vollständig ergänzt und berichtigt (vgl. dazu BGH\nVersR 2002, 173). Die Schäden aus den Jahren 2000, 2001 sowie den Schaden vom 21. Februar\n2003 hat er von sich aus gar nicht angegeben. Die Falschangabe bleibt mithin nicht wegen rechtzeitiger\nRichtigstellung sanktionslos. \n\n7\n\n4. In Fällen arglistiger Falschangaben hängt die Leistungsfreiheit des Versicherers\nnicht davon ab, dass der Versicherungsnehmer vorgängig über die Konsequenzen wissentlich\nfalscher Angaben auch bei folgenlos bleibenden Verletzungen der Auskunftsobliegenheit – an\nder es hier fehlt – belehrt worden war (vgl. Römer in Römer/Langheid, 2. Aufl.,\n§ 6 VVG Rdn. 68 m.w.N.; OLG Hamm r+s 2000, 9). \n\n8\n\nDer Obliegenheitsverstoß war schließlich auch relevant. Dass den Kläger ein\ngewichtiges Verschulden trifft, ergibt sich bereits aus der Berechtigung des Vorwurfs der Arglist.\nDas Verschweigen früherer Schäden war auch generell geeignet, die Interessen der Beklagten\nzu gefährden. Gerade hier, da der Kläger auf Totalschadenbasis abrechnet, kommt es auf den\nwertrelevanten Faktor der Vorschäden an, auch wenn diese behoben waren. Zudem sind Vorschäden\nauch deshalb für den Versicherer generell von Bedeutung, weil sich aus Art und Häufung\nbisweilen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers ableiten. \n\n9\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n\n10\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. \n\n11\n\nBerufungsstreitwert: 8.350,00 €. \n\n12\n\nK... Dr. W... S...","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-05/i-4-u-119-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-05/i-4-u-119-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279135","retrieved":"2026-07-09 02:52:44.143674+00:00"}}