{"status":"available","doknr":"OLD284000","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2004:1102.I20W85.04.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-02","aktenzeichen":"I-20 W 85/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Düsseldorf vom 24.05.2004 dahingehend abgeändert, dass auf Grund des Vergleichs vor dem Landge-richt Düsseldorf vom 27.08.2003 von den Beklagten an Kosten 1.951,50 Euro (in Buchstaben: eintausendneunhunderteinundfünfzig Euro und 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.09.2003 an die Klägerin zu er-statten sind.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.\n\nBeschwerdewert: 1.800,-- €.\n\n1\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Festsetzung der angemeldeten Patentanwaltskosten erreichen will, ist zulässig und begründet.\n\n 2\n\nDie Rechtspflegerin hat diese Kosten zu Unrecht als nicht notwendig im Sinne von § 91 ZPO erachtet und abgesetzt.\n\n 3\n\nZwar ist in dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts zutreffend ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen Patentanwaltskosten in wettbewerblichen Streitigkeiten grundsätzlich erstattungsfähig sind. Hierauf wird Bezug genommen.\n\n 4\n\nJedoch hat die Rechtspflegerin nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nur Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen irreführender Werbebehauptungen geltend gemacht hat, sondern dass ein wesentlicher Teil des Rechtsstreits (Klageansprüche zu I und II) sich auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz wegen sklavischer Nachahmung bezogen hat. Dafür ist es erforderlich gewesen, die die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale des Schutz beanspruchenden Gegenstandes herauszuarbeiten und zu formulieren und von den technisch bedingten Merkmalen abzugrenzen. Insofern sind hier sehr wohl technische Fragen zu beurteilen gewesen, so dass die Hinzuziehung eines Patentanwaltes im vorliegenden Fall durchaus sachgerecht und notwendig gewesen ist.\n\n 5\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 91 ZPO analog.\n\n 6\n\nF. Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2004-11-02/i-20-w-85-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2004-11-02/i-20-w-85-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284000","retrieved":"2026-07-09 02:59:41.804534+00:00"}}