{"status":"available","doknr":"OLD284227","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2004:1014.I2U18.04.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-14","aktenzeichen":"I-2 U 18/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Januar 2004 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:\n\n1.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem von ihm im Wirtschaftsjahr 1997/98 durchgeführten An- und Nachbau der nachfolgend genannten Pflanzensorten zu gewähren:\n\n- Winterweizen \"F.\", Sortenschlüssel der Klägerin: WW 1...,\n\n- Winterweizen \"C.\", Sortenschlüssel der Klägerin: WW 1...,\n\n- Sommerweizen \"T.\", Sortenschlüssel der Klägerin: WS 1...,\n\n- Futtererbse \"D.\", Sortenschlüssel der Klägerin: EF 1...,\n\n- Ackerbohne \"S.\", Sortenschlüssel der Klägerin: BA 1.,\n\n- Dinkel \"F.\",\n\n- Hafer \"A.\", Sortenschlüssel der Klägerin: HA 1...,\n\n- Hafer \"L.\", Sortenschlüssel der Klägerin: HA 1...,\n\n- Wintergerste \"K.\", Sortenschlüssel der Klägerin: GW 1...,\n\n- Wintergerste \"T.\", Sortenschlüssel der Klägerin: GW 2...,\n\n- Sommergerste \"A.\", Sortenschlüssel der Klägerin: GS 1...,\n\n- Sommergerste \"H.\", Sortenschlüssel der Klägerin: GS 1...,\n\n- Kartoffel \"C...\", Sortenschlüssel der Klägerin: K 1...,\n\n- Kartoffel \"A.\", Sortenschlüssel der Klägerin: K 1...,\n\n- Kartoffel \"K.\", Sortenschlüssel der Klägerin: K 1...,\n\n- Kartoffel \"S.\", Sortenschlüssel der Klägerin: K 1...,\n\n- Kartoffel \"Ch.\", Sortenschlüssel der Klägerin: K 8...\n\nund der Klägerin hinsichtlich des An- und Nachbaues der genannten Sor-ten geeignete Nachweise vorzulegen in Form von \n\n- Rechnungen über Käufe von Z-Saatgut, aus denen sich die Sortenbe-\n\n zeichnung, die Saat- und Pflanzgutkategorie nebst Anerkennungs-\n\n nummer sowie die bezogenen Mengen ergeben,\n\n- Belegen über die Aufbereitung von Nachbausaat-/Pflanzgut,\n\n- Saatgutbescheinigungen, \n\n- Flächenverzeichnis - Anlage 1 zum Antrag auf Agrarförderung - oder\n\n ein vergleichbares Verzeichnis.\n\n2.\n\nDer Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin geeignete Nach-weise in Form der unter I. 1. bezeichneten Unterlagen im Zusammenhang mit dem von ihm im Wirtschaftsjahr 1998/99 durchgeführten An- und Nachbau der nachfolgend genannten Pflanzensorten vorzulegen:\n\n- Winterweizen \"C.\", Sortenschlüssel der Klägerin: WW 1...\n\n- Sommerweizen \"Q.\", Sortenschlüssel der Klägerin: WS 1...,\n\n- Spelz \"F.\", Sortenschlüssel der Klägerin: WW 1...,\n\n- Sommerweizen \"T.\", Sortenschlüssel der Klägerin: WS 1...,\n\n- Wintergerste \"T.\", Sortenschlüssel der Klägerin: GW 1...,\n\n- Triticale \"M.\", Sortenschlüssel der Klägerin: TI 1...,\n\n- Ackerbohne \"S.\", Sortenschlüssel der Klägerin: BA 1...,\n\n- Kartoffel \"A.\", Sortenschlüssel der Klägerin: K 1...,\n\n- Kartoffel \"Ch.\", Sortenschlüssel der Klägerin: K 8..., \n\n- Kartoffel \"S.\", Sortenschlüssel der Klägerin: K 1..., \n\n- Kartoffel \"C.\", Sortenschlüssel der Klägerin: K 1....\n\nII.\n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.\n\nIII.\n\nDie im ersten Rechtszug entstandenen Kosten werden dem Beklagten auferlegt.\n\nDie Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.\n\nIV.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 5.000,-- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nV.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nVI.\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 10.000,-- EUR; davon entfallen auf die Berufung 9.900,-- EUR und auf die Anschlussberufung 100,-- EUR.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter u.a. verschiedene Inhaber\nvon nationalen und europäischen Sortenschutzrechten sowie der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V.\n(\"BDP\") sind. Sie macht im vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche gegen den Beklagten geltend, die damit\nzusammenhängen, dass der Beklagte im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes in den Wirtschaftsjahren 1997/98\nsowie 1998/99 Nachbau von Pflanzensorten betrieben hat, für welche entweder Gesellschaftern der Klägerin oder\nMitgliedern des BDP Sortenschutz zusteht, wobei es sich teilweise um europäische Sortenschutzrechte gemäß\nder Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden: GemSortVO) und teilweise um\nnationale Sortenschutzrechte gemäß dem deutschen SortenG handelt. Die Sortenschutzinhaber haben die Klägerin\nermächtigt, ihre Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.\n\n4\n\nDer Beklagte gab der Klägerin gegenüber unter dem 15. September 1998 auf einem ihm von dieser zugeleiteten\nFormular die nachfolgend wiedergegebene \"Nachbauerklärung\" für das Wirtschaftsjahr 1997/98 ab, wobei\ner die Möglichkeit \"Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung\"\nangekreuzt hatte. \n\n5\n\nDie Rückseite des soeben wiedergegebenen Formulars wies folgenden Text auf:\n\n6\n\nDer Beklagte fügte der genannten Nachbauerklärung ein \"Sortenanbauverzeichnis\" (Anlage K 2 zur\nKlageschrift) bei, aus dem sich ergibt, dass er im Wirtschaftsjahr 1997/98 die im Tenor dieses Urteils zu I. 1.\naufgeführten Sorten nachgebaut hatte; in dem Verzeichnis gab der Beklagte zu den einzelnen Sorten jeweils auch\nan, welche Flächen er mit der betreffenden Sorte bebaut und in welchem Umfang er dabei Nachbausaat- und Pflanzgut\nsowie zertifiziertes Saat- und Pflanzgut verwendet habe.\n\n7\n\nAuch für das Wirtschaftsjahr 1998/99 gab der Beklagte eine Nachbauerklärung ab, auf der zwar ebenfalls\ndie Rubrik \"Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung\" angekreuzt\nwar, die der Beklagte aber nicht unterschrieben hatte. Der Erklärung war ein Sortenanbauverzeichnis (Anlage K 5\nzur Klageschrift) beigefügt, das gleichartige Angaben wie das für das Wirtschaftsjahr 1997/98 übersandte\nenthielt und nach dessen Inhalt der Beklagte in dem in Rede stehenden Wirtschaftsjahr die im Tenor dieses Urteils zu\nI. 2. genannten Sorten (und darüber hinaus - Nr. 6 des Verzeichnisses - eine nicht mit einem Namen, sondern nur\nmit der Sortenschlüsselzahl \"SG 8...\" bezeichnete Sorte) nachgebaut hatte.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 5. Dezember 2002 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie wolle bei ihm eine\nStichprobenkontrolle zu den genannten Nachbauerklärungen vornehmen, was der Beklagte in der Folgezeit\nablehnte.\n\n9\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht:\n\n10\n\nFür das Wirtschaftsjahr 1997/98 sei der Beklagte aufgrund der mit ihm abgeschlossenen Nachbauvereinbarung\nverpflichtet, ihr - der Klägerin - nicht nur über den von ihm betriebenen Nachbau die im Klageantrag\nnäher bezeichneten Nachweise vorzulegen, sondern ihr insoweit auch Einsicht in seine Aufzeichnungen und\nUnterlagen zu gewähren. Für das Wirtschaftsjahr 1998/99, hinsichtlich dessen eine Nachbauvereinbarung\nnicht geschlossen worden sei, müsse der Beklagte ihr gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG)\n1768/95 (im Folgenden: NachbauVO) die im Klageantrag näher bezeichneten Nachweise vorlegen. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n13\n\n1. ihr Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem von\nihm durchgeführten Nachbau im Wirtschaftsjahr 1997/98 zu gewähren und ihr im Rahmen der\nÜberprüfung geeignete Nachweise vorzulegen in Form von:\n\n14\n\n- Rechnungen über Käufe von Z-Saatgut/-Pflanzgut, aus denen sich die\nSortenbezeichnung, die Saat- und Pflanzgutkategorie nebst An- erkennungsnummer sowie die bezogenen Mengen ergeben,\n\n15\n\n- Belegen über die Aufbereitung von Nachbausaat-/Pflanzgut,\n\n16\n\n- Saatgutbescheinigungen,\n\n17\n\n- Flächenverzeichnis - Anlage 1 zum Antrag auf Agrarförderung - oder\nein vergleichbares Verzeichnis;\n\n18\n\n2. ihr für das Wirtschaftsjahr 1998/99 Nachweise für die von ihm\nübermittelte Nachbauerklärung zu erbringen in Form von:\n\n19\n\n- Rechnungen über Käufe von Z-Saatgut/-Pflanzgut, aus denen sich die\nSortenbezeichnung, die Saat- und Pflanzgutkategorie nebst An- erkennungsnummer sowie die bezogenen Mengen ergeben,\n\n20\n\n- Belegen über die Aufbereitung von Nachbausaat-/Pflanzgut,\n\n21\n\n- Saatgutbescheinigungen,\n\n22\n\n- Flächenverzeichnis - Anlage 1 zum Antrag auf Agrarförderung - oder\nein vergleichbares Verzeichnis.\n\n23\n\nDer Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet:\n\n24\n\nSoweit die Klägerin Einsicht in seine Buchführungsunterlagen verlange, sei der Klageantrag schon\nnicht hinreichend bestimmt, weil er nicht erkennen lasse, in welche Unterlagen (d.h. für welche Sorte) die\nKlägerin Einsicht begehre. Im übrigen könne die Klägerin von ihm für die Wirtschaftsjahre\n1997/98 und 1998/99 schon deshalb keine Einsicht in seine Unterlagen und/oder die Vorlage von Nachweisen verlangen,\nweil es insoweit um Zeiträume gehe, die bei Klageerhebung bereits mehr als 3 Jahre zurückgelegen hätten;\ngemäß Art. 14 Abs. 2 der NachbauVO sei er aber nur verpflichtet, seine den Nachbau betreffenden\nUnterlagen für einen Zeitraum von drei Jahren aufzubewahren. Soweit Nr. 5 der auf der Rückseite der\nNachbauerklärung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 wiedergegebenen Nachbauvereinbarung ein über\ndie gesetzlichen Regelungen hinausgehendes Einsichts- und Nachprüfungsrecht vorsehe, sei diese Klausel\nwegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Schließlich seien die mit der Klage geltend gemachten\nAnsprüche jedenfalls verjährt.\n\n25\n\nDas Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die Wirtschaftsjahre 1997/98 sowie\n1998/99 Nachweise für die von ihm abgegebenen Nachbauerklärungen in der Form der im Klageantrag\ngenannten Unterlagen zu erbringen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf das Urteil vom 20. Januar 2004\nwird Bezug genommen.\n\n26\n\nGegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und der Beklagte innerhalb der in § 524 Abs. 2 Satz 2\nZPO genannten Frist Anschlussberufung eingelegt.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten weiter zu ver- urteilen, ihr Einsicht in seine\nAufzeichnungen und Unterlagen im Zusam- menhang mit dem von ihm im Wirtschaftsjahr 1997/98 durchgeführten\nAn- und Nachbau der in dem als Anlage BK 5 vorgelegten Sortenverzeichnis (ohne die dort als \"Sonstige\"\nbezeichneten) Sorten zu gewähren und ihr im Rahmen der Überprüfung geeignete Nachweise vorzulegen\nin Form der im Tenor dieses Urteils genannten Unterlagen.\n\n29\n\nDer Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und erstrebt mit seiner Anschlussberufung eine\nvollständige Abweisung der Klage.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\ndie Anschlussberufung zurückzuweisen, wobei sie erklärt, sie mache mit dem Klagebegehren keine\nAnsprüche hinsichtlich der in dem Sortenanbau- verzeichnis gemäß Anlage K 5 unter Nr. 6 (nur)\nmit dem Zahlencode 8... bezeichneten Sorte geltend.\n\n32\n\nDie Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie\nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n33\n\n II.\n\n34\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet, während die (zulässige)\nAnschlussberufung unbegründet ist.\n\n35\n\n1. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 1997/98 ihr Begehren, das\nsich ursprünglich lediglich auf die Sorten bezog, die der Beklagte in dem seiner Nachbauerklärung\nfür das genannte Wirtschaftsjahr beigefügten Sortenanbauverzeichnis aufgeführt hatte, auf alle\nin dem von ihr als Anlage BK 5 überreichten Sortenverzeichnis (ohne die dort als \"Sonstige\"\nbezeichneten) genannten Sorten ausgedehnt. Darin liegt keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO,\nsondern nur eine gemäß §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung.\n\n36\n\nDarin, dass die Klägerin in der Formulierung ihres Berufungsantrages nunmehr nicht mehr nur den vom\nBeklagten im Wirtschaftsjahr 1997/98 durchgeführten Nach-, sondern auch den von ihm betriebenen\nAnbau der vom Antrag erfassten Sorten nennt, liegt keine Änderung oder Erweiterung der Klage,\nweil eine sachgerechte Auslegung der erstinstanzlichen Anträge ergibt, dass bereits diese sich nicht nur\nauf den Nach-, sondern auch auf den Anbau der jeweiligen Sorten bezogen, wie daraus deutlich wird,\ndass die Klägerin bereits damals u.a. die Vorlage von Rechnungen über den Kauf von zertifiziertem\nSaat-/Pflanzgut begehrt hat. Ein solches Begehren erscheint im übrigen angesichts dessen sinnvoll, daß\nder Beklagte in seinen Nachbauerklärungen für die Wirtschaftsjahre 1997/98 und 1998/99 nicht nur\nAngaben dazu gemacht hatte, welche Flächen er mit Nachbausaat- und Pflanzgut der von ihm genannten\nSorten bebaut habe, sondern auch, auf welchen Flächen er in den betreffenden Jahren zertifiziertes\nSaat- und Pflanzgut dieser Sorten zum Anbau verwendet habe.\n\n37\n\nDie von der Klägerin jetzt gestellten Anträge sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO),\nweil sich aus der Bezugnahme der Klägerin auf die vom Beklagten seinerzeit vorgelegten Sortenanbauverzeichnisse\n(ohne die eine nicht mit einem Namen, sondern nur mit einem für \"Sonstige\" stehenden Zahlencode\nbezeichnete Sorte) sowie auf das als Anlage BK 5 vorgelegte Sortenverzeichnis (ohne \"Sonstige\") eindeutig\nergibt, hinsichtlich welcher Sorten die Klägerin Einsicht in die Unterlagen des Beklagten sowie dessen\nVerurteilung zur Vorlage von Nachweisen verlangt.\n\n38\n\nDie Klägerin macht mit der vorliegenden Klage schließlich auch in zulässiger Weise Rechte der\njeweiligen Sortenschutzinhaber im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Sie ist zu dieser\nGeltendmachung von den Sortenschutzinhabern ermächtigt worden, bei welchen es sich entweder um ihre\n(unmittelbaren) Gesellschafter oder um Mitglieder des zu den Gesellschaftern der Klägerin zählenden\nBDP, also um mittelbare Gesellschafter der Klägerin handelt. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin ein\neigenes schutzwürdiges Interesse an der Ermächtigung zur Rechtsverfolgung hat, so dass die\ngewillkürte Prozeßstandschaft zulässig ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2002, 238, 239 - Nachbau-Auskunftspflicht;\nBGH, GRUR 2004, 763, 764 - Nachbauvergütung; EuGH, GRUR 2004, 587, 589).\n\n39\n\n2. Die Klägerin kann vom Beklagten verlangen, dass dieser ihr hinsichtlich derjenigen Sorten, die er im\nWirtschaftsjahr 1997/98 gemäß dem Inhalt seiner für dieses Jahr abgegebenen Nachbauerklärung\nnachgebaut hat, Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen gewährt und ihr außerdem die im Klageantrag\nzu 1. genannten Nachweise vorlegt.\n\n40\n\nDieser Anspruch ergibt sich aus Nr. 5 der für das genannte Jahr zwischen dem Beklagten und den von der\nKlägerin vertretenen Sortenschutzinhabern abgeschlossenen Nachbauvereinbarung. Durch die Rücksendung\ndes von ihm unterschriebenen Formulars \"Nachbauerklärung\", auf welchem er die Rubrik \"Veranlagung\nnach dem Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung\" angekreuzt hatte, an die Klägerin\nhat der Beklagte das ihm von der Klägerin durch Zusendung des Formulars mit der genannten Rubrik gemachte Angebot\nauf Abschluss der auf der Rückseite des Formulars wiedergegebenen Nachbauvereinbarung angenommen.\n\n41\n\nNr. 5 der Nachbauvereinbarung sieht u.a. vor, dass die Klägerin durch Stichprobenkontrollen die Richtigkeit\nder vom Beklagten gemachten Angaben über den von ihm vorgenommenen Nachbau nachprüfen darf, wobei sie\nberechtigt sein soll, die Aufzeichnungen des Beklagten \"im Hinblick auf den Gegenstand dieses Vertrages und die\nin diesem Zusammenhang getätigten Geschäfte\" einzusehen, und dass der Beklagte verpflichtet sein soll,\nihr bei einer solchen Stichprobenkontrolle die im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Nachweise vorzulegen.\n\n42\n\nDie genannte Klausel des Vertrages, die von der Klägerin für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert\nund dem Beklagten präsentiert worden ist, ist wirksam, weil sie den Anforderungen des AGBG genügt (das auf den\nvorliegenden Fall noch anzuwenden ist, denn der Vertragsschluss ist vor dem 1. Januar 2002 erfolgt).\n\n43\n\nDa der Beklagte Unternehmer ist, sind ihm gegenüber die §§ 10 und 11 AGBG nicht anwendbar\n(§ 24 AGBG).\n\n44\n\nEin Verstoß gegen anwendbare Bestimmungen des AGBG, nämlich die §§ 3 und/oder 9 AGBG, liegt\nnicht vor. Weder handelt es sich bei der Regelung in Nr. 5 der Nachbauvereinbarung um eine überraschende Klausel\nim Sinne des § 3 AGBG noch wird der Beklagte durch sie unangemessen benachteiligt im Sinne des § 9 AGBG.\n\n45\n\nSoweit die Klausel eine Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage geeigneter Nachweise (wobei die im Klageantrag\ngenannten Unterlagen ausdrücklich genannt sind) vorsieht, entspricht sie lediglich - wie noch auszuführen\nsein wird - einer (gesetzlichen) Verpflichtung des Beklagten, die auch dann gelten würde, wenn er keine\nNachbauvereinbarung abgeschlossen hätte. Das darüber hinaus vorgesehene Recht der Klägerin auf Einsicht\nin die Aufzeichnungen und Unterlagen des Beklagten geht nur geringfügig über die zuerst genannte Verpflichtung\nhinaus und entspricht im übrigen einer Regelung, die in Lizenzverträgen über gewerbliche Schutzrechte\n(bei denen ein der Rechtslage gemäß den gesetzlichen Regelungen zum Nachbau geschützter Sorten\n- § 10 a Absätze 2, 3 und 6 SortG, Art. 14 GemSortVO - ähnliches Rechtsverhältnis besteht)\nallgemein üblich ist.\n\n46\n\nDie Klausel in der Nachbauvereinbarung ist daher nicht ungewöhnlich.\n\n47\n\nEs kann auch nicht gesagt werden, der Beklagte habe mit ihr angesichts des Textes auf der Vorderseite der\nNachbauerklärung nicht zu rechnen brauchen. Zwar lässt dieser Text, vor allem die dort enthaltenen\nHinweise auf Verpflichtungen, welche (nur) bei einer Veranlagung nach den gesetzlichen Regelungen (gegenüber\neiner Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung) einträten, den\nEindruck entstehen, eine Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen sei alles in allem für den Landwirt\ngünstiger, was ja auch zutrifft. Dort finden sich aber keinerlei Hinweise darauf, bei der Wahl einer\nVeranlagung nach dem Kooperationsabkommen stehe der Landwirt gegenüber der gesetzlichen Regelung in jeder\nHinsicht besser da, und zwar auch, soweit es um die Nachprüfbarkeit von Angaben gehe, die etwa zur Erlangung\neines Rabattes auf die Lizenzgebühren für zertifiziertes Saat- und Pflanzgut oder von sonstigen Vorteilen\nim Zusammenhang mit einer Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen zu machen seien.\n\n48\n\nNicht außer Betracht bleiben kann bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um eine überraschende\nKlausel im Sinne des § 3 AGBG handelt, auch der Umstand, dass dem Beklagten das Formular\n\"Nachbauerklärung\" nicht etwa mit der Aufforderung zur sofortigen Ausfüllung und Rückgabe\nvon einem Mitarbeiter der Klägerin vorgelegt worden, sondern dass es ihm per Post zugesandt worden ist und\ner deshalb ausreichend Zeit hatte, das Formular einschließlich des verhältnismäßig leicht\nzu verstehenden Textes der Nachbauvereinbarung zu überprüfen, bevor er es ausfüllte und unterschrieb.\n\n49\n\nAus der Nachbauvereinbarung ergibt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage von Nachweisen und zur\nGewährung von Einsicht in seine Aufzeichnungen allerdings nur hinsichtlich der Sorten, die er in dem von\nihm ausgefüllten Sortenanbauverzeichnis als nachgebaut angegeben hat, und nicht auch hinsichtlich der weiteren,\nim Sortenverzeichnis der Klägerin genannten Sorten.\n\n50\n\nMit der Nachbauvereinbarung sollten Einzelheiten hinsichtlich des aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen\nzulässigen Nachbaues geregelt werden. Gemäß § 10 a Abs. 2 SortG ist der Nachbau von\ndurch nationale Sortenschutzrechte geschützten Sorten u.a. nur erlaubt, \"soweit der Landwirt seinen in\nden Absätzen 3 und 6 festgelegten Verpflichtungen nachkommt\", soweit er also - vgl. § 10 a Abs.\n6 SortG - Auskunft über den Umfang des Nachbaues erteilt. Im wesentlichen ebenso ist die Rechtslage hinsichtlich\ndes erlaubten Nachbaues von Gemeinschaftssorten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 letzter Spiegelstrich der\nGemSortVO).\n\n51\n\nKommt daher ein Landwirt, der Nachbau betreibt, seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften\nüber diesen Nachbau nicht nach, so stellt der von ihm betriebene Nachbau eine Sortenschutzverletzung dar, so dass\nder Sortenschutzinhaber von ihm nicht nur Unterlassung, sondern u.a. auch Schadensersatz, d.h. Zahlungen in einer\nHöhe verlangen kann, die deutlich über den Beträgen liegt, die er als bloße Nachbauvergütung\nfordern könnte. Dass die von der Klägerin vertretenen Sortenschutzinhaber auf derartige, ihnen im Falle\nunerlaubten Nachbaues zustehende Rechte verzichten und auch einen solchen Nachbau den in der Nachbauvereinbarung\nenthaltenen Regelungen unterwerfen wollten, kann nicht angenommen werden. Als \"Gegenstand dieses Vertrages\",\nhinsichtlich dessen (allein) der Klägerin gemäß Nr. 5 der Nachbauvereinbarung die dort genannten Rechte\nauf Einsicht und auf Vorlage von Nachweisen zustehen sollen, sind daher nur die Sorten anzusehen, die der Beklagte in\nseinem Sortenanbauverzeichnis für das Wirtschaftsjahr 1997/98 als nachgebaut angegeben hat.\n\n52\n\nSelbst wenn man annehmen wollte, der von der Klägerin dem Beklagten präsentierte Text der Nachbauvereinbarung\nlasse sich auch dahin auslegen, die Rechte der Klägerin auf Einsicht usw. sollten nicht nur für die von\ndem Landwirt als nachgebaut angegebenen Sorten gelten, sondern darüber hinaus für alle weiteren Sorten, die\nzugunsten der von der Klägerin vertretenen Züchter geschützt seien, und zwar auch dann, wenn - wie\nvorliegend - keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, der Landwirt könne neben den von ihm als nachgebaut\ngenannten Sorten noch weitere geschützte Sorten nachgebaut haben, so ginge die - in einem solchen Fall\nbestehende - Unklarheit, die sich aus der Formulierung des Vertrags-textes ergeben würde, allein zu Lasten der\nKlägerin als der Verwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 5 AGBG), weil sie es in der Hand\ngehabt hätte, eine eindeutige Formulierung zu wählen, was sie aber nicht getan hat, so dass sie die für\nsie ungünstigere Auslegung der in Rede stehenden Klausel gegen sich gelten lassen muss.\n\n53\n\nVorlage- und Einsichtsansprüche hinsichtlich anderer als der in dem vom Beklagten ausgefüllten\nSortenanbauverzeichnis für das Wirtschaftsjahr 1997/98 genannten Sorten stehen der Klägerin auch nicht\naufgrund der gesetzlichen Regelungen zu.\n\n54\n\nEin Recht des Sortenschutzinhabers auf Einsicht in die Aufzeichnungen eines Nachbau betreibenden Landwirts sehen\nweder das SortG noch die GemSortVO oder die NachbauVO vor.\n\n55\n\nArt. 14 Abs. 1 der NachbauVO statuiert eine Pflicht des Landwirts zur Vorlage von Nachweisen nur \"für\ndie von ihm übermittelten Aufstellungen gemäß Artikel 8\", also nur für die in Art. 8 Abs. 1\nder NachbauVO genannten \"einschlägigen Informationen, die der Landwirt gemäß Artikel 14 Abs. 3\nUnterabsatz 6 der Grundverordnung\" (= der GemSortVO) \"übermitteln muss\". Dort ist aber nur von\nInformationen zu dem von dem Landwirt betriebenen Nachbau die Rede. Der Klägerin könnte daher ein\nAnspruch auf Vorlage von Nachweisen hinsichtlich anderer als der vom Beklagten als nachgebaut genannten Sorten nur\ndann zustehen, wenn sie mindestens konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen (und ggf. auch bewiesen) hätte,\ndass der Beklagte im Wirtschaftsjahr 1997/98 über die von ihm angegebenen Sorten hinaus weitere zugunsten von\n(unmittelbaren oder mittelbaren) Gesellschaftern der Klägerin geschützte Sorten nachgebaut hätte. An\neinem solchen Vortrag fehlt es jedoch.\n\n56\n\nDie nach den obigen Ausführungen bestehende Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Einsicht in\nseine Unterlagen und zur Vorlage von Nachweisen (nämlich soweit es um die von ihm als nachgebaut genannten Sorten\ngeht) entfällt nicht deshalb, weil die Unterlagen Zeiträume betreffen, die im Dezember 2002, als die\nKlägerin dem Beklagten erstmals Stichprobenkontrollen angekündigt hat, und erst recht bei Klageerhebung\nbereits mehr als drei Jahre zurücklagen.\n\n57\n\nDie zwischen den Parteien geschlossene Nachbauvereinbarung enthält keine Regelungen darüber, wie lange\nder Landwirt zur Gewährung von Einsicht und dergleichen verpflichtet sein solle. Auch das SortG, das für die\nvom Begehren der Klägerin erfassten nationalen Schutzrechte gilt, enthält keine Bestimmungen über die\nzeitliche Dauer von in jenem Gesetz statuierten Verpflichtungen eines nachbauenden Landwirts. \n\n58\n\nDerartige Regelungen finden sich nur in der für Gemeinschaftssorten geltenden NachbauVO; auch die dort\nenthaltenen Bestimmungen stehen aber der Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche, soweit sie\nnach den obigen Ausführungen begründet sind, nicht entgegen:\n\n59\n\nArt. 8 der NachbauVO bestimmt zwar in seinem Absatz 3, der Landwirt, der Nachbau betrieben habe, sei zu den in\nArt. 8 Abs. 2 der NachbauVO genannten Angaben nur für das laufende und die drei vorangehenden Wirtschaftsjahre\nverpflichtet. Art. 8 Abs. 3 der NachbauVO bezieht sich aber nur auf die Pflicht des nachbauenden Landwirts,\nAngaben zu machen (welcher der Beklagte hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 1997/98 und 1998/99 mit seinen\nNachbauerklärungen bereits nachgekommen ist), und nicht auf seine Pflicht, zum Zwecke der Überprüfung\nder gemachten Angaben bestimmte Nachweise vorzulegen. Mit dieser Pflicht befasst sich erst Art. 14 der\nNachbauVO, der in seinem Absatz 1 unter lit. a) eine Verpflichtung des nachbauenden Landwirts statuiert, dem\nSortenschutzinhaber auf Verlangen Nachweise der im Klageantrag genannten Art vorzulegen, um diesem so die\nMöglichkeit zu geben, zu überwachen, ob der Landwirt bei den von ihm bereits gemachten Angaben seine\nbestehenden Pflichten erfüllt hat. Art. 14 Abs. 1 der NachbauVO enthält jedoch keine zeitliche Begrenzung\nder Verpflichtung des Landwirts zur Vorlage der dort genannten Nachweise.\n\n60\n\nArt. 14 Abs. 2 der NachbauVO bestimmt lediglich eine Mindestfrist (von drei Jahren), während welcher\nder Landwirt seine Unterlagen aufbewahren müsse, ohne aber anzuordnen, nach Ablauf dieser Frist bestehe\nkeine Pflicht des Landwirts mehr, bei ihm noch vorhandene Unterlagen vorzulegen.\n\n61\n\nDass die Unterlagen hinsichtlich der in den Nachbauerklärungen des Beklagten für die Wirtschaftsjahre\n1997/98 und 1998/99 genannten Sorten, in welche die Klägerin (bezüglich des Wirtschaftsjahres 1997/98)\nEinsicht nehmen will, und die in den Klageanträgen darüber hinaus genannten Nachweise bei ihm nicht mehr\nvorhanden seien, behauptet der Beklagte selbst nicht, so dass er dem Klagebegehren, soweit es nach den obigen\nAusführungen begründet ist, nachkommen muss.\n\n62\n\nDie bestehenden Ansprüche der Klägerin sind schließlich auch nicht verjährt.\n\n63\n\nDie GemSortVO enthält eine Regelung über die Verjährung (in ihrem Art. 96) nur hinsichtlich der\nAnsprüche wegen Sortenschutzverletzungen, um die es vorliegend aber nicht geht. Auch § 37 c SortG\nbefasst sich nur mit der Verjährung von Ansprüchen wegen Sortenschutzverletzungen. Maßgebend\nsind daher hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten - keine Sorten-schutzverletzungen\nbetreffenden - Ansprüche der Klägerin die Bestimmungen des BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden\nFassung, wonach die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) gilt, die bei Klageerhebung\nnoch nicht abgelaufen war (und es auch jetzt noch nicht ist, ganz abgesehen davon, dass sie durch die Klageerhebung\nunterbrochen worden ist, vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F.).\n\n64\n\n3. Soweit es um das Wirtschaftsjahr 1998/99 geht, ergibt sich hinsichtlich der Gemeinschaftssorten, die in dem vom\nBeklagten ausgefüllten Sortenanbauverzeichnis für dieses Wirtschaftsjahr genannt sind, eine Pflicht zur\nVorlage der begehrten Nachweise aus Art. 14 Abs. 1 lit. a) der NachbauVO. Die oben zur Vorlagepflicht hinsichtlich des\nWirtschaftsjahres 1997/98 gemachten Ausführungen zu den Artikeln 8 und 14 Abs. 2 der NachbauVO gelten auch hier.\n\n65\n\nSoweit der Beklagte ausweislich des von ihm ausgefüllten Sortenanbauverzeichnisses für das Wirtschaftsjahr\n1998/99 Sorten nachgebaut hat, die durch nationale Schutzrechte geschützt waren, gilt folgendes:\n\n66\n\nDie dafür maßgebliche Rechtsnorm (§ 10 a Abs. 6 SortG) bestimmt lediglich, der nachbauende Landwirt\nsei gegenüber dem Sortenschutzinhaber \"zur Auskunft über den Umfang des Nachbaues\" verpflichtet,\nohne insoweit Einzelheiten zu nennen. Die Vorschrift ist daher hinsichtlich der Einzelheiten der geschuldeten\nAuskünfte ausfüllungsbedürftig, wobei - wie auch bei anderen Auskunftsverpflichtungen - vor allem auf\nden in § 242 BGB niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben abzustellen ist. Der Anspruchsberechtigte kann\ndanach diejenigen Angaben und die Vorlage derjenigen Nachweise verlangen, die er zur richtigen Berechnung seiner\nAnsprüche (hier: der Ansprüche auf Nachbauvergütung) benötigt, soweit die Erteilung der\nAuskünfte und die Vorlage der Nachweise den Auskunftsverpflichteten nicht unzumutbar belasten. Dass auch die\nvon der Klägerin vertretenen Inhaber nationaler Sortenschutzrechte zur richtigen Ermittlung ihrer Ansprüche\nauf Nachbauvergütung diejenigen Angaben benötigen, die in Art. 8 Abs. 2 der NachbauVO (für\nGemeinschaftssorten) ausdrücklich genannt sind, stellt der Beklagte nicht in Frage; dementsprechend hat er diese\nAngaben nicht nur in seiner Nachbauerklärung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (hinsichtlich dessen er die von\nder Klägerin vorformulierte Nachbauvereinbarung abgeschlossen hat) gemacht, sondern auch in der von ihm abgegebenen\nNachbauerklärung für das Wirtschaftsjahr 1998/99. Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Beklagten die\nVorlage der im Klageantrag zu 2) genannten Belege hinsichtlich der von ihm als nachgebaut angegebenen national\ngeschützten Sorten unzumutbar belasten würde.\n\n67\n\nBei der unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorzunehmenden Ermittlung\ndes konkreten Umfangs der in § 10 a Abs. 6 SortG statuierten Auskunftspflicht ist des weiteren zu bedenken, dass\nes das erklärte Ziel des Gesetzes zur Änderung des SortG vom 17. Juli 1997 (BGBl. 1997 I, S. 1854 ff.) war,\ndurch welches § 10 a in das SortG eingefügt worden ist, für nationale Sortenschutzrechte die gleichen\nNachbaugrundsätze anwendbar zu machen, die auch für den gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz entwickelt\nworden seien (vgl. BT-Drucksache 13/7038, S. 14).\n\n68\n\nSoweit es um Gemeinschaftssorten geht, statuiert Art. 14 Abs. 1 lit. a) der NachbauVO eine Verpflichtung des\nnachbauenden Landwirts zur Vorlage der von der Klägerin verlangten Nachweise, die zur Überprüfung der\nvon dem Landwirt gemachten Angaben dienen, welche der Sortenschutzinhaber benötigt, um seine Ansprüche auf\nNachbauvergütung zutreffend ermitteln zu können. Wie ausgeführt, sind zur Berechnung von Ansprüchen\nauf Nachbauvergütung für nationale Sorten dieselben Angaben erforderlich, wie sie zur zutreffenden Ermittlung\nvon Ansprüchen auf Nachbauvergütung bei Gemeinschaftssorten benötigt werden. Auch soweit es um unter\nnationale Sortenschutzrechte fallende Sorten geht, ist hinsichtlich dieser Angaben dem Sortenschutzberechtigten ein\nNachprüfungsrecht zuzubilligen. Insbesondere angesichts des berechtigten Bestrebens, das nationale und das\ngemeinschaftliche Nachbaurecht möglichst zu harmonisieren, ist deshalb nach dem Vorgesagten auch hinsichtlich\nder nationalen Sorten eine gleichartige Verpflichtung des Beklagten wie bei den Gemeinschaftssorten zu bejahen.\n\n69\n\nHat damit das Landgericht den Beklagten hinsichtlich der in seinen Nachbauerklärungen genannten Sorten mit\nRecht zur Vorlage der begehrten Nachweise verurteilt, so war die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.\n\n70\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei zu berücksichtigen war,\ndass die Klägerin mit ihrer im Berufungsverfahren vorgenommenen Klageerweiterung, die den Streitwert\ngegenüber dem Wert der ersten Instanz deutlich erhöht hat, zu einem erheblichen Teil unterlegen ist. Der\nAusspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n71\n\n5. Der Senat hat die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr.1 ZPO), weil sowohl die Frage, ob sich aus den\nvon der Klägerin in einer größeren Zahl von Fällen abgeschlossenen (von ihr vorformulierten)\nNachbauvereinbarungen eine Pflicht des jeweiligen Vertragspartners zur umfassenden - auch nicht von ihm als nachgebaut\nangegebene Sorten betreffenden - Gewährung von Einsicht in seine Aufzeichnungen sowie zur Vorlage von Belegen ergibt,\nals auch die weitere Frage, ob die in Art. 14 der NachbauVO statuierten Nachprüfungsrechte der Sache nach auch für\nInhaber nationaler Sortenschutzrechte gelten, von grundsätzlicher Bedeutung sind; dies gilt hinsichtlich der zuerst\ngenannten Frage nicht zuletzt angesichts dessen, dass die Landgerichte Braunschweig, Frankfurt/Main und Mannheim in ihren\nvon der Klägerin vorgelegten Urteilen die jeweiligen Beklagten, welche mit der Klägerin Nachbauvereinbarungen\ngeschlossen hatten, zur Vorlage von Nachweisen und zur Gewährung von Einsicht in ihre Aufzeichnungen nicht nur\nhinsichtlich der in den jeweiligen Nachbauerklärungen als nachgebaut bezeichneten Sorten, sondern hinsichtlich\naller in den Sortenverzeichnissen der Klägerin genannten geschützten Sorten verurteilt haben, wenn sich die\ngenannten Gerichte auch ausweislich der jeweiligen Urteilsgründe mit der Frage, ob \"Gegenstand der\nVereinbarung\" außer den von dem Landwirt als nachgebaut angegebenen Sorten auch alle anderen in dem\njeweiligen Sortenverzeichnis der Klägerin aufgeführten Sorten seien, und, wenn ja, aus welchen Gründen\ndies anzunehmen sei, nicht befasst haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2004-10-14/i-2-u-18-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2004-10-14/i-2-u-18-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284227","retrieved":"2026-07-09 03:00:04.752708+00:00"}}