{"status":"available","doknr":"OLD284787","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2004:0913.I1U210.03.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-13","aktenzeichen":"I-1 U 210/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels sowie der Anschlussberufung der Beklagten das am 17. November 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 21.927,62 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16. März 1995 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die Steuermehrbeträge (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) zu erstatten, die sich daraus ergeben, dass sein zu versteuerndes Jahreseinkommen um die Schadensersatzzahlung von 1.230,12 € zum Ausgleich des Verdienstausfalls im Jahre des Zuflusses der Zahlung ansteigt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 46 % dem Kläger und zu 54 % den Beklagten auferlegt.\n\nDie im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 58 % dem Kläger und zu 42 % den Beklagten zur Last.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in begrenztem Umfang Erfolg. Die Anschließung\nder Beklagten gibt keinen Anlass zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils.\n\n3\n\n1.) Die Entscheidung des Landgerichts hält insoweit den wechselseitigen Berufungsangriffen der Parteien\nStand, als es dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 20.000,-- € zuerkannt hat. Damit\nstellt sich unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2. der nach § 823 Abs.\n1 BGB in Verbindung mit § 847 Abs. 1 BGB a.F. begründete Ersatzanspruch des Klägers auf insgesamt\n25.112,92 €, entsprechend 49.116,60 DM. Ein weitergehender Anspruch auf Ausgleich seiner unfallbedingten\nimmateriellen Beeinträchtigungen, den er in Höhe von insgesamt 35.000,-- € geltend macht, steht\nihm nicht zu.\n\n4\n\n2.) Überwiegend unbegründet ist das klägerische Zahlungsverlangen in Höhe von 10.943,99\n€, welches sich auf den Ausgleich seiner unfallbezogenen Vermögenseinbußen bezieht. a) Soweit\nder Kläger sein Ersatzbegehren in erster Linie auf die Aufwendungen für die Fertigstellung des Umbaus\nseiner Garage zu Wohn-zwecken stützt, den er wegen seiner Unfallverletzungen nicht selbst vollenden konnte,\nist sein Leistungsbegehren gänzlich unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht dazu ausgeführt,\ndass eine entsprechende Leistungsverpflichtung der Beklagten nicht schlüssig dargetan ist. Das\nRechtsmittelvorbringen des Klägers rechtfertigt keine davon abweichende Feststellung.\n\n5\n\nb) In einem geringen Umfang begründet ist das Rechtsmittel des Klägers lediglich in Bezug auf den\nhilfsweise in Ansatz gebrachten Verdienstausfallschaden, der er ausweislich seiner Berufungsbegründung\nnur noch für die Jahre 1994 bis 1996 ersetzt verlangt. Zu Recht beanstandet der Kläger, dass das\nLandgericht bei seiner Schadensberechnung die schlüssig dargelegte und unter Beweis gestellte zusätzliche\nVergütung für Mehrarbeitsstunden und sonstige Sonderleistungen mit der fehlerhaften Begründung\nunberücksichtigt gelassen hat, die Höhe eines eventuell damit verbunden gewesenen geringfügigen\nEinkommensverlustes habe es \"nicht vollkommen nachvollziehen\" können (Bl. 21 UA; Bl. 1084 R d.A.).\nIndes gibt dieser Verfahrensmangel keinen Anlass zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht. Denn der Senat ist aufgrund des wechselseitigen Vortrages\nder Parteien in Verbindung mit den zahlreichen zu den Akten gelangten Unterlagen, die sich über den durch\nden Kläger vor dem Unfallereignis bezogenen Lohn und über seine während des\nklagegegenständlichen Zeitraumes bezogenen Versorgungsleistungen verhalten, zur abschließenden\nBerechnung des ersatzfähigen Verdienstausfallschadens in der Lage. Dieser erreicht im Ergebnis die\nHöhe von 1.927,62 €.\n\n6\n\nc) Begründet ist darüber hinaus der klägerische Feststellungsantrag. Da sein nach §\n842 BGB ersatzfähiger Erwerbsschaden unter Berücksichtigung der steuerlichen Abzüge auf der\nGrundlage der Nettolohnmethode ermittelt ist, hat er gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich der\nsteuerlichen Mehrbelastung, die sich für ihn im Jahr des Zuflusses der Verdienstausfallentschädigung\nergibt und die derzeit noch nicht beziffert werden kann.\n\n7\n\nSchmerzensgeldanspruch des Klägers\n\n8\n\nZu dieser Position hält das Urteil des Landgerichts den Berufungsangriffen der Parteien in jeder\nHinsicht Stand. Die billige Entschädigung in Geld, die dem Kläger unter Berücksichtigung\nder Zumessungsfaktoren des § 847 Abs. 1 BGB a.F. zusteht, geht nicht über den ihm durch das\nLandgericht zuerkannten Betrag von 20.000,-- € hinaus. Unter Einschluss der vorprozessual von der\nBeklagten zu 2. in Höhe von 10.000,-- DM (5.112,92 €) geleisteten Ausgleichszahlung umfasst\ndamit die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der immateriellen Schäden des Klägers den\nGesamtbetrag von 25.112,92 €. Eine weitergehende Anspruchsberechtigung des Klägers besteht nicht.\n\n9\n\nA.\n\n10\n\nZu der Berufung des Klägers hinsichtlich des Schmerzensgeldes\n\n11\n\nErstinstanzlich hat der Kläger für seine immateriellen Beeinträchtigungen einen weiteren\nAusgleichsbetrag in Höhe von 50.000,-- DM, entsprechend 25.564,59 €, gefordert (Schriftsatz vom\n18. März 2003; Bl. 993, 995 d.A.). Diesem Begehren hatte das Landgericht weitgehend entsprochen, indem\nes dem Kläger einen weiteren Schmerzensgeldbetrag im Umfang von 20.000,-- € zuerkannt hat. Nunmehr\nverlangt der Kläger unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2. einen\nAusgleichsbetrag von insgesamt 35.000,-- € (Bl. 1103). Eine derartig weitgehende Leistungsverpflichtung\nder Beklagten besteht indes unter Berücksichtigung der nach § 847 Abs. 1 BGB a.F. maßgeblichen\nZumessungsfaktoren nicht.\n\n12\n\n1.) Diese sind in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend und ausführlich dargestellt.\nZur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung\n(Bl. 7/13 UA; Bl. 1077 R bis Bl. 1080 R).\n\n13\n\n2.) Ebenso wie das Landgericht sieht sich auch der Senat außer Stande, als schmerzensgelderhöhenden\nUmstand das Vorbringen des Klägers zu berücksichtigen, er und seine Ehefrau hätten sich entgegen\nihrer früheren Lebensplanung wegen der gravierenden physischen und psychischen Folgen der Unfallverletzungen\ngegen einen weiteren Familienzuwachs entschieden.\n\n14\n\na) Unstreitig ist die Zeugungsfähigkeit des Klägers nach dem Schadensereignis vom 1. Juni 1994 zu\nkeiner Zeit beeinträchtigt gewesen. Die bleibenden Folgen des Unfallgeschehens beziehen sich auf die\nVerletzung des linken Schultergelenkes sowie des linken Ellenbogengelenkes. Auch unter Berücksichtigung des\nsehr verzögerten Heilungsverlaufes nach der gravierenden Beeinträchtigung des Schultergelenkes durch\nden Unfall ist entsprechend der Darlegung des Landgerichts eine Ursächlichkeit des Kollisionsereignisses\nfür die Entscheidung gegen ein zweites Kind jedenfalls ab einem Zeitpunkt von zwei Jahren danach nicht\n mehr zu bejahen (Bl. 12 UA; Bl. 1080 d.A.). Innerhalb dieses Zeitraumes waren alle wegen des Schultergelenkes\n notwendig gewordenen chirurgischen Eingriffe abgeschlossen. Wenn auch unfallbedingt nicht unerhebliche\n Bewegungseinschränkungen für die obere linke Körperextremität verblieben sind, bedarf es\n keiner weiteren Ausführungen dazu, dass eine derartige Behinderung der Realisierung eines Kinderwunsches\n nicht entgegen steht. Die fortdauernden Schmerzbeeinträchtigungen, verbunden mit der Tatsache, dass er\n nicht mehr in dem gewünschten Umfang mit Kindern \"herumtoben\" kann, beeinträchtigen einerseits\n die Lebensqualität des Klägers erheblich, stellen aber andererseits nicht ernsthaft seine Fähigkeit\n in Frage, einem weiteren Kind ein guter Vater zu sein. Körperliche Bewegungsdefizite können im Rahmen\n einer intakten Eltern-Kind-Beziehung ohne Weiteres auf andere Weise, etwa durch Spiele ohne Körpereinsatz,\n ausgeglichen werden.\n\n15\n\nb) Der Kläger hat noch vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfallgeschehen eine Umschulungsmaßnahme\nzur Ausbildung als Fachkraft in der Lagerwirtschaft begonnen. Er ist seit dem Jahre 1998 wieder bei den S.\nbeschäftigt, wenn auch nicht mehr in der alten Einsatzkombination als Schlosser und Kranführer. Wie\ndie durch ihn überreichten Steuerbescheide für die Zeit ab 1996 erkennen lassen (Bl. 1002 ff. d.A.),\nstanden und stehen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie des Klägers der Verwirklichung des\nWunsches nach einem weiteren Kind nicht entgegen.\n\n16\n\nc) Negative familiäre Auswirkungen können bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt\nwerden, wenn sich feststellen lässt, dass diese ihren wesentlichen Grund in den Folgen der Unfallverletzungen\nhaben (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 16 StVG, Rdnr. 38 mit Hinweis auf OLG\nKöln NZV 1995, 399). Auch unter Berücksichtigung dessen, dass dem Kläger im Rahmen der\nhaftungsausfüllenden Kausalität die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt, lässt\nsich nicht eine Schmerzensgeldhaftung der Beklagten begründender Ursachenzusammenhang zwischen dem\nSchadensereignis und der durch den Kläger vorgetragenen vereitelten Familienplanung feststellen.\n\n17\n\nEine Ersatzpflicht kommt grundsätzlich zwar auch dann in Betracht, wenn der Schaden durch eine Handlung\nverursacht wird, die auf einem Willensentschluss des Verletzten beruht. Voraussetzung ist aber, dass der Schaden\nnach Art und Entstehung nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegt und unter den Schutzzweck der Norm\nfällt. Die Rechtsprechung bejaht diese Voraussetzungen, wenn die Handlung des Verletzten durch das\nhaftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf\ndieses darstellt (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., vor § 249, Rdnr. 77 mit Hinweis auf\nBGHZ 57, 25; BGHZ 63, 189; BGH NJW 1995, 127, 451). Nach den obigen Darlegungen kann keine Rede davon sein,\ndass die Unfallverletzungen des Klägers, deren physische und psychische Folgen sich für ihn in\nGrenzen halten, seine und die Entscheidung seiner Ehefrau förmlich herausgefordert haben, es bei dem\nBestand einer Familie mit einem Einzelkind zu belassen.\n\n18\n\n3.) Neben der Sache liegt der Vergleich, den der Kläger unter Hinweis auf die Schmerzensgeldtabelle von\nHacks/Ring/Böhm, 21. Aufl., zu der dort unter der laufenden Nr. 2086 zitierten Entscheidung des\nOberlandesgerichts Brandenburg vom 14. November 2001 gezogen hat (Bl. 997 d.A.). Das Urteil betraf den Fall\neines Hodenverlustes eines 13jährigen Jungen, dem ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.750,-- €\nzuzüglich eines immateriellen Vorbehaltes zuerkannt worden ist. Die Unfallbeeinträchtigungen des\nKlägers bleiben weit unterhalb dieser Verletzungsschwelle.\n\n19\n\n4.) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen\nProf. Dr. M. vom 20. Februar 2003 (Bl. 954 ff. d.A.), steht außer Zweifel, dass der Kläger infolge\ndes Unfallgeschehens unter erheblichen Funktionsstörungen und Beschwerden im Bereich der linken Schulter\nund des linken Ellenbogengelenkes leidet. Zudem besteht nach den Darlegungen des Sachverständigen die\nGefahr einer Arthrosebildung im Schultergelenk, ohne dass insoweit eine zeitliche Prognose abgegeben werden\nkann (Bl. 958 d.A.). Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des\nUnfallgeschehens erst 31 Jahre alt war. Das Alter des Verletzten spielt bei der Schmerzensgeldbemessung insofern\neine Rolle, als Dauerfolgen von einem in jungen Jahren Betroffenen im Allgemeinen länger ertragen werden\nmüssen (Greger a.a.O., § 16 StVG, Rdnr. 36).\n\n20\n\n5.) Ebenso wie das Landgericht ist auch der Senat der Überzeugung, dass im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung\nauch die unstreitige Tatsache zu berücksichtigen ist, dass der Kläger den Bereich seiner beruflichen\nTätigkeit bei den S. hat wechseln müssen: Vor dem Unfallereignis war er in einem kombinierten\nAufgabenbereich als Schlosser und Krankführer eingesetzt. Nach der Umschulungsmaßnahme fand er\nzunächst als Lagerarbeiter Verwendung und ist derzeit als Zählerableser eingesetzt. Diese relativ\nuntergeordnete Tätigkeit befriedigt den Kläger – wie er plausibel darlegt – nicht in\nder Weise wie sein früheres Einsatzgebiet als Schlosser und Kranführer, welches durch ein hohes\nMaß an Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet war und zahlreiche Bereitschaftsdienste mit sich brachte.\nDarüber hinaus darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger unfallbedingt nicht mehr\nin der Lage ist, den vor dem Schadensereignis aktiv ausgeübten Sport des Bogenschießens zu praktizieren.\n\n21\n\n6.) Von wesentlicher Bedeutung im Rahmen der Schmerzensgeldzumessung sind schließlich die langwierigen\nHeilungs- und Behandlungsverläufe nach der gravierenden Verletzung des linken Schultergelenkes. Wider\nErwarten war die Behandlung nicht nach einem arthroskopischen Eingriff abgeschlossen, sondern es waren wegen\nHeilungsstörungen vier Folgeoperationen erforderlich. Die Einzelheiten der ärztlichen und\nkrankengymnastischen Behandlungsmaßnahmen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt (Bl. 8,\n9 UA; Bl. 1078, 1078 R d.A.). Die ausgedehnte Heilbehandlung vermag indes nichts daran zu ändern, dass\nder Kläger auf Dauer u.a. durch eine Tossy-Verletzung des linken Acomioclaviculargelenks des Schweregrades\nI bis II beeinträchtigt bleiben wird (Gutachten Prof. Dr. M. vom 12. Oktober 1998, Bl. 619 d.A.). Neben\ndieser Unfallfolge und der schmerzhaften Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes, die sich\nerst nach dem Schadensereignis eingestellt hat, sind die übrigen und zwischenzeitlich zur Ausheilung\ngelangten Unfallverletzungen, nämlich die Prellung der Brustwirbelsäule sowie die Distorsion der\nHalswirbelsäule, von untergeordneter Bedeutung.\n\n22\n\n7.) Obwohl zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Schmerzensgeldklage im März 1995 und\nder Entscheidung des Landgerichts im November 2003 mehr als acht Jahre vergangen sind, sieht sich der Senat\n– ebenso wie das Landgericht – außer Stande, die lange Prozessdauer als einen den\nSchmerzensgeldanspruch des Klägers erhöhenden Umstand zu berücksichtigen. Der zeitliche Umfang\ndes Verfahrens beruht nicht auf einem Obstruktionsverhalten der Beklagten.\n\n23\n\na) Die Beklagte zu 2. hatte vorprozessual bereits eine Schmerzensgeldzahlung von 10.000,-- DM an den Kläger\nzur Anweisung gebracht. Zwar stellte dieser Betrag keinen angemessenen Ausgleich für die unfallbedingten\nimmateriellen Beeinträchtigungen des Klägers dar. Jedoch war der Umfang seiner am 1. Juni 1994 eingetretenen\nVerletzungen und deren Folgen jahrelang streitig und hat erst durch die gutachterlichen Ausführungen des\ngerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 12. Oktober 1998, 22. März 1999 sowie vom\n20. Februar 2003 eine weitgehende Klärung erfahren. Zunächst hatte das Landgericht den Sachverständigen\nDr. L. zum medizinischen Sachverständigen ernannt. Dessen gutachterliche Ausführungen vom 30. April 1996,\n1. Oktober 1996 sowie vom 24. Januar 1998 hält der Senat wegen zahlreicher Unzulänglichkeiten in gleicher\nWeise für unverwertbar wie das Landgericht. Der mit der Erstattung der nicht verwerteten Gutachten verbunden\ngewesene Zeitverlust kann nicht der Beklagten im Sinne einer Erhöhung des durch sie zu zahlenden\nSchmerzensgeldbetrages angelastet werden.\n\n24\n\nb) Schließlich darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der Kläger erstinstanzlich\nVerletzungsfolgen behauptet hat, die sich in der durch ihn beschriebenen Form nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nnicht feststellen lassen. Dazu zählt die Behauptung einer völligen Steiflegung der linken Schulter sowie\nder Eintritt einer sog. Tennisarmerkrankung im Bereich des linken Ellenbogengelenkes (Bl. 125 d.A.). Wenn auch die\nGefahr einer Arthrosebildung in der linken oberen Körperextremität als Folge des Unfallereignisses besteht,\nlässt sich der Eintritt der damit verbundenen Funktionseinbußen auch für den gegenwärtigen\nZeitpunkt noch nicht feststellen.\n\n25\n\nc) Nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M.in seiner abschließenden\nStellungnahme vom 20. Februar 2003 hat der Kläger anlässlich der klinischen Untersuchung seines linken\nSchulter- und Ellenbogengelenkes \"deutlich gegengespannt, um die subjektive Komponente herauszustellen\"\n(Bl. 957 d.A.). Bezogen auf die geklagten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule bzw. im Übergang\nzum Kopf hat der Sachverständige darüber hinaus eine Aggravationstendenz festgestellt (Bl. 957 d.A.).\n\n26\n\nDiese Umstände machen deutlich, dass die Schmerz- und Beschwerdeangaben des Klägers entsprechend\nder Bewertung des Sachverständigen einer objektivierenden Betrachtungsweise unterzogen werden müssen.\nIn diesem Licht ist auch der Vortrag des Klägers zu sehen, er sei sich bewusst, dass er ein \"Krüppel\nbleiben\" werde (Schriftsatz vom 25. September 1997, Bl. 375 d.A.). Die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit\ngeht nicht über den Umfang von 30 % hinaus, nachdem sie bis zum Ende des Jahres 1997 noch 20 % betragen hatte\n(Bl. 727, 728 d.A.).\n\n27\n\n8.) Unter Berücksichtigung aller Umstände ist auch der Senat der Auffassung, dass das dem\nKläger durch das Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.112,92 € dem\nUmfang seiner unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen hinlänglich gerecht wird und dass\neine weitere Erhöhung nicht geboten ist. In einer am 11. Juli 1991 verkündeten Entscheidung\n(veröffentlicht in VersR 1992, 1096; lfd. Nr. 2497 in der Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm,\n22. Aufl.) hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf einem seinerzeit 51jährigen Mann wegen der Versteifung\neines Schultergelenks und eines damit verbunden gewesenen Verlustes des Arbeitsplatzes ein Schmerzensgeld in\nHöhe von 50.000,-- DM zuerkannt. Zwar lässt sich eine derartige Versteifung für das\nunfallbeeinträchtigte Gelenk des Klägers nicht feststellen. Berücksichtigt man jedoch die\nlangwierigen Behandlungsfolgen der Verletzung, den Wechsel des Arbeitsplatzes, die Notwendigkeit der Aufgabe\neiner lang gepflegten Freizeitaktivität, die fortdauernde Beeinträchtigung durch Schmerzzustände\nund Bewegungseinschränkungen, die Gefahr der Entstehung einer zusätzlichen Arthrosebeeinträchtigung\nsowie den notwendigen Inflationsausgleich bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dem\nKläger ein um 25 % höheres Schmerzensgeld zuzuer\n\n28\n\nkennen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dieser Betrag an der oberen Grenze\ndes Vertretbaren liegt.\n\n29\n\nB\n\n30\n\nZu der Anschlussberufung der Beklagten hinsichtlich des Schmerzensgeldes\n\n31\n\nDie Beklagten dringen nicht mit ihrem Einwand durch, der durch das Landgericht in Ansatz gebrachte\nSchmerzensgeldbetrag sei deutlich zu hoch ausgefallen. Insbesondere ist der Berufungsangriff der Beklagten\nunbegründet, das Landgericht habe bei der Schmerzensgeldzumessung nicht bewiesene Umstände\nberücksichtigt.\n\n32\n\nSchmerzen in der linksseitigen Nackenmuskulatur\n\n33\n\nDiese Beeinträchtigungen hat das Landgericht zu Recht als unfallbedingt angesehen (Bl. 8/9 UA; Bl. 1078,\n1078 R d.A.).\n\n34\n\n1.) Den Beklagten ist darin beizupflichten, dass die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.\nM. zu der Ursache der Schmerzen im Bereich der linksseitigen Nackenmuskulatur widersprüchlich sind:\nEinerseits hat er in seinem Gutachten vom 12. Oktober 1998 dargelegt, die Beschwerden seien muskulär\nbedingt und stünden mit großer Wahrscheinlichkeit mit den Veränderungen im linken Schultergelenk\nin Zusammenhang (Bl. 630 d.A.). Andererseits hat der Sachverständige in seinem Schlussgutachten vom 20.\nFebruar 2003 \"ganz klar\" die Unfallbedingtheit der Beschwerden in Abrede gestellt wegen nicht\nnachweisbarer morphologischer Störungen nach der erlittenen leichten HWS-Distorsion (Bl. 957, 958 d.A.).\n\n35\n\n2 a.) Zutreffend ist, dass der Kläger nach der im Lukas-Krankenhaus gestellten Erstdiagnose nur eine\nleichte Zerrung der Halswirbelsäule erlitten hat, die entsprechend der Einschätzung des\nSachverständigen Prof. Dr. M. in seinem Gutachten vom 22. März 1999 erfahrungsgemäß nach\nwenigen Monaten ausheilt (Bl. 660 d.A.).\n\n36\n\nb) Indes muss ein Zusammenhang zwischen der Verletzung des linken Schultergelenks und den Verspannungen der\nMuskulatur der Halswirbelsäule berücksichtigt werden. Denn nach den Ausführungen des gerichtlich\nbestellten Sachverständigen besteht eine Wechselwirkung insoweit, als HWS-Beschwerden zu muskulären\nVerspannungen am Schultergürtel führen können (Bl. 661 d.A.). Es besteht aber eine zumindest\nhinreichende Wahrscheinlichkeit (Beweiserleichterung des § 287 ZPO) für einen auch umgekehrten\nUrsachenzusammenhang. Nach der fachchirurgischen Stellungnahme des beratenden Arztes der Berufsgenossenschaft,\nDr. S. vom 14. April 2003, sind nämlich die durch den Kläger angegebenen Beschwerden an der\nHalswirbelsäule auf eine Fehlhaltung im Bereich des linken Schultergelenks zurück zu führen\n(Bl. 979 d.A.). Der den Kläger behandelnde Orthopäde Dr. V. hat in seinem Attest vom 7. Dezember\n1998 ebenfalls ausgeführt, die HWS-Beschwerden seien mit großer Wahrscheinlichkeit auf die\nVeränderungen am linken Schultergelenk zurück zu führen (Bl. 643 d.A.). Da röntgenologisch\nkeine degenerativen oder sonstigen unfallfremden Veränderungen an der Halswirbelsäule nachweisbar\nsind, ist im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ein Zusammenhang zwischen dem Kollisionsereignis\nund den in Rede stehenden Beschwerden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu bejahen.\n\n37\n\nBeeinträchtigungen des linken Ellenbogengelenkes\n\n38\n\n1.) Dazu machen die Beklagten geltend, der Druckschmerz sowie die Streck- und Beugedefizite dieses Gelenkes\nstellten keine Unfallfolge dar.\n\n39\n\nDie Beklagten berufen sich ohne Erfolg auf die ihrer Ansicht stützenden gutachterlichen Ausführungen\ndes gerichtlich bestellten Erstgutachters Dr. L. vom 30. April 1996, 1. Oktober 1996 sowie vom 24. Januar 1998.\nDer Sachverständige ist dem Senat aus mehreren Verfahren bekannt, die gutachterliche Tätigkeiten in\nUnfallsachen zum Gegenstand hatten. Wegen der dabei gewonnenen Erkenntnisse steht der Senat den fachärztlichen\nAusführungen Dr. L. kritisch gegenüber. Das Landgericht hat die in der vorliegenden Sache eingeholten\ndrei Gutachten des Sachverständigen zu Recht wegen diverser Mängel als nicht zur Beantwortung der\nBeweisfragen ausreichend erachtet und sich zur Einholung eines \"Obergutachtens\" veranlasst gesehen,\nwas zu der Beauftragung des Sachverständigen Prof. Dr. M. führte.\n\n40\n\n2.) Hinzu kommt, dass der Sachverständige Dr. L. für seine beiden ersten Gutachten vom 30. April 1996\nund vom 1. Oktober 1996 nicht alle den Kläger betreffenden Befund- und Behandlungsunterlagen ausgewertet hatte.\nAusweislich eines Vermerkes des seinerzeit zuständigen Einzelrichters vom 17. Juni 1997 (Bl. 360 d.A.) waren\nbis zu diesem Zeitpunkt vom Kläger überreichte ärztliche Unterlagen Bestandteil des Retentheftes\ngewesen, ohne dass sich im Nachhinein der Grund für diese fehlerhafte Einordnung feststellen lässt. In\nseinem Schlussgutachten vom 24. Januar 1998 hat der Sachverständige Dr. L. eingeräumt, er habe\nmöglicherweise Informationen aus Befund- und Behandlungsunterlagen übersehen oder falsch zugeordnet\n(Bl. 564, 565 d.A.).\n\n41\n\n3.) Nach den durch den Sachverständigen Prof. Dr. M. in seinem Gutachten vom 20. Februar 2003 dargelegten\nErkenntnissen sind Funktionsstörungen im Bereich des linken Ellenbogengelenkes tatsächlich vorhanden und\ndie Angaben des Klägers zu dort vorhandenen Beschwerden glaubhaft, wenn auch der Sachverständige bei der\nklinischen Untersuchung ein Gegenspannen des Klägers in dem Bestreben beobachtet hat, die subjektive Komponente\nherauszustellen (Bl. 957 d.A.). Indes sind die Angaben des Sachverständigen zu der Ursache der Störungen\nund Schmerzen nicht stetig:\n\n42\n\na) Einerseits hat er in seinem Gutachten vom 12. Oktober 1998 Schmerzen über dem Epicondylus radialis\nund über der Unterarmstreckmuskulatur nebst Streckdefizit als Unfallfolge angegeben (Bl. 628 d.A.).\nAndererseits hat er als Ursache für die verkalkende Epicondylitis links eine alte Abrissfraktur in Betracht\ngezogen (Bl. 622 d.A.).\n\n43\n\nb) Der erstinstanzliche Schriftsatz der Beklagten vom 17. Dezember 1998 enthielt eine kritische Auseinandersetzung\nmit den vorbezeichneten gutachterlichen Ausführungen. Die Beklagten haben den Sachverständigen Prof. Dr.\nM. zu einer ergänzenden Stellungnahme betreffend die Frage aufgefordert, aus welchem Grund trotz des objektiven\nunfallunabhängigen Befundes Beeinträchtigungen des Ellenbogengelenkes in funktioneller Hinsicht als\nUnfallfolge eingeordnet werden könnten (Bl. 646 ff. d.A.). Daraufhin hat der Sachverständige seine\nEinschätzung hinsichtlich der Unfallursächlichkeit der Beeinträchtigung im Bereich des linken\nEllenbogengelenkes dahingehend eingeschränkt, dass eine solche nur dann angenommen werden könne, wenn\nvor dem Unfall das linke Ellenbogengelenk bescherdefrei gewesen sei (Gutachten vom 22. März 1999, Bl. 661\nff. d.A.).\n\n44\n\nc) Zu Recht beanstanden die Beklagten in diesem Zusammenhang die Darlegung im angefochtenen Urteil, der\nKläger habe glaubhaft geschildert, vor dem Unfall im linken Ellenbogengelenk keinerlei verschleißbedingte\noder sonstige Beschwerden gehabt zu haben (Bl. 9 UA; Bl. 1078 R d.A.). Da keine Parteivernehmung oder informatorische\nBefragung des Klägers stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich, auf welche Grundlage das Landgericht seine\nGlaubhaftigkeitsbeurteilung stützt. Der Kläger hat in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3.\nSeptember 1996 \"eine alte Verletzung im Ellenbogengelenk\" eingeräumt, die zum Unfallzeitpunkt\nvollständig ausgeheilt gewesen sein soll (Bl. 206 d.A.). Allerdings lassen die zu den Akten gelangten\närztlichen Behandlungsunterlagen nicht erkennen, dass der Kläger vor dem 1. Juni 1994 wegen\nBeeinträchtigungen oder Beschwerden im linken Ellenbogengelenk in ärztlicher Behandlung war.\n\n45\n\n3.) Selbst wenn aber die Beschwerden und Bewegungsbeeinträchtigungen im und am linken Ellenbogengelenk\nin einer alten Verletzung ihre Ausgangsursache hätten, wäre das Unfallereignis in haftungsbegründender\nWeise zumindest mitursächlich für die in Rede stehenden Beeinträchtigungen.\n\n46\n\na) Unstreitig hat der Kläger bis zum Zeitpunkt der Kollision aktiv den Bogenschützensport ausgeübt.\nDie Beklagten stellen lediglich in Abrede, dass der Unfall die Ursache für die Aufgabe dieser sportlichen\nBetätigung gewesen sein soll (Bl. 54 d.A.). Darüber hinaus ist unstreitig, dass der Kläger bis\nzum Unfallzeitpunkt auch den Beruf eines Schlossers ausgeübt hat.\n\n47\n\nIm Hinblick darauf erscheinen die durch den Kläger gegenüber dem Sachverständigen Prof.\nDr. M. gemachten Angaben glaubhaft, er habe vor dem Unfall keinerlei Beschwerden und Bewegungsbeeinträchtigungen\nam linken Ellenbogengelenk gekannt (Gutachten vom 22. März 1999, Bl. 662 d.A.). Anderenfalls hätte der\nKläger die besonderen physischen Belastungen des linken Arms bei seinen Freizeit- und Berufsaktivitäten\nnicht problemlos ausgehalten. Damit ist von folgendem auszugehen: Eine vor dem Unfall als Folge einer früheren\nVerletzung bestehende Verkalkung/Verknöcherung im Bereich des Epicondylus radialis war sypmtomlos und eine\nderartige Vorschädigung ist erst durch den Unfall in dem Sinne aktiviert worden ist, dass sich die durch\nden Sachverständigen Prof. Dr. M. diagnostizierten Beschwerden und Bewegungsbeeinträchtigungen\neingestellt haben.\n\n48\n\nb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist, um die Unfallbedingtheit des vom Anspruchsteller\ngeltend gemachten Verletzungs- und Beschwerdebildes zu ermitteln, der medizinische Befund so, wie er sich\nunmittelbar vor dem Unfall darstellte, zu rekonstruieren und mit demjenigen zu vergleichen, der nach dem\nUnfall gegeben war. Ergibt der Vergleich, dass nachher ein Mehr an Verletzungen oder Beschwerden vorlagen,\nso ist diese Verschlimmerung gegenüber dem Vorzustand eine Folge des Unfalls, denn sie entfällt,\nwenn man das Schadensereignis wegdenkt. Zumindest ist sie durch den Unfall mitverursacht worden.\n\n49\n\nUnfähigkeit der weiteren Ausübung des Sportes des Bogenschießens\n\n50\n\nEntgegen dem Berufungsangriff der Beklagten ist die Feststellung des Landgerichts nicht zu beanstanden,\ndass dem Kläger wegen der Folgen der Unfallverletzungen eine weitere aktive Teilnahme an diesem Sport\nnicht mehr möglich ist (Bl. 9 UA; Bl. 1078 R d.A.).\n\n51\n\nDie anlässlich des Schadensereignisses eingetretenen körperlichen Beeinträchtigungen und\nderen Auswirkungen lassen jedenfalls mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit (Beweiserleichterung des\n§ 287 ZPO) die Feststellung zu, dass dem Kläger die weitere Ausübung dieser von großer\nKraftentfaltung im Arm- und Schulterbereich und von einer erheblichen konzentrativen Anspannung gekennzeichneten\nSportart unmöglich ist. Neben den Beschwerden und Bewegungsbeeinträchtigungen im linken Ellenbogenbereich\nsind die durch den Sachverständigen Prof. Dr. M. diagnostizierten schmerzhaften Einschränkungen der\naktiven und passiven Beweglichkeit im linken Schultergelenk, die Kraftminderung der Außenrotation, die\nVerspannung der Schultergürtelmuskulatur und vor allem die Acromioclavicularverletzung Tossy I/II mit der\nGelenkplastik am AC-Gelenk und der Disektomie zu berücksichtigen (Gutachten vom 12. Oktober 1998, Bl. 627,\n628 d.A.).\n\n52\n\nErforderlichkeit des Berufswechsels\n\n53\n\nKeinen Fehler zum Nachteil der Beklagten lässt die Feststellung des Landgerichts erkennen, dass der\nWechsel der Berufstätigkeit des Klägers bei den S. Folge des Unfalls war und deshalb bei der\nSchmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen ist (Bl. 10 UA; Bl. 1079 d.A.).\n\n54\n\n1.) Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. M. in seinem Schlussgutachten vom 22. Februar 2003 die\nUnfallbedingtheit der Unfähigkeit des Klägers zur Ausübung seines alten Berufes als\nSchlosser/Kranführer in Zweifel gezogen. Er hat dies damit begründet, zum Zeitpunkt der\nGutachtenerstellung sei der Kläger in der Lage gewesen, sämtliche Fingerfeingriffe und Grobgriffe\nmühelos vorzuführen (Bl. 956 d.A.).\n\n55\n\n2.) Indes erscheint schon im Ansatz fraglich, ob es für die Ausübung der Tätigkeit eines\nSchlossers allein entscheidend auf die physische Möglichkeit zur Ausübung der durch den\nSachverständigen beschriebenen Griffe ankommt. Von nicht minderer Bedeutung dürften kraftintensive\nund grobmotorische Hand- und Armbewegungen sein. In seinem Erstgutachten vom 12. Oktober 1998 hatte der\nSachverständige im Einzelnen dargelegt, dass dem Kläger seit dem Unfallereignis das Heben und\nTragen schwerer Lasten nicht mehr möglich sei und er mit dem linken Arm nur noch leichte bis\nmittelschwere Tätigkeiten am Boden und bis in Brustkorbhöhe verrichten könne (Bl. 631 d.A.).\nEine vollständige Beseitigung der Beschwerdesymptomatik am linken Schultergelenk werde nicht mehr\nstattfinden (Bl. 630 d.A.). Zudem sei es dem Kläger unmöglich, mit dem linken Arm Überkopfarbeiten\ndurchzuführen (Bl. 631 d.A.).\n\n56\n\n3.) Im Ergebnis kann die Klärung der streitigen Tatsachenfrage dahin stehen, in welchem Umfang der\nKläger in seinem alten Tätigkeitsbereich Überkopfarbeiten durchführen musste. Allein\nschon wegen der attestierten Unmöglichkeit des Hebens schwerer Lasten und der völligen\nGebrauchsunfähigkeit des linken Arms selbst für mittelschwere Tätigkeiten über\nBrustkorbhöhe hinaus bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass nach dem Unfallereignis eine\nvolle Einsatzfähigkeit des Klägers in seinem alten Beruf als Schlosser, der mit der Tätigkeit\ndes Kranführers zu einer Arbeitseinheit verbunden war, entfallen ist. Dies gilt umso mehr im Hinblick\nauf die Ausführungen des berufsgenossenschaftlichen Gutachters Dr. S. in seinem unfallchirurgischen\nGutachten vom 31. Januar 1997. Danach hat er seinerzeit als Unfallfolgen u.a. eine Minderung der Muskulatur\ndes linken Armes, eine Minderung der groben Kraft desselben, eine Minderung der Kraft beim Faustschluss\nsowie eine Minderung der Kraft beim Klemmgriff festgestellt (Bl. 345 d.A.). In seiner weiteren Stellungnahme\nvom 14. April 2003 hat Dr. S. im Einzelnen dargelegt, es sei die Äußerung des gerichtlich bestellten\nSachverständigen nicht nachvollziehbar, die Unfallbedingtheit der Berufsunfähigkeit des Klägers\nmüsse angezweifelt werden (Bl. 980 d.A.).\n\n57\n\n4.) Im Ergebnis kann auch die abschließende Klärung der Tatsachenfrage, ob unfallbedingt der\nWechsel des beruflichen Tätigkeitsbereiches des Klägers erforderlich war, offen bleiben. Es ist\njedenfalls nicht festzustellen, dass ihn ein irgendwie geartetes Mitverschulden in Bezug auf die Aufgabe\nseiner früheren beruflichen Tätigkeit trifft, selbst wenn diese wegen der Unfallfolgen nicht\nzwingend notwendig gewesen sein sollte. Es war ihm unter Berücksichtigung des von Treu und Glauben\ngeprägten Abwägungsgrundsatzes des § 254 BGB nicht zuzumuten, sich gegen die\nUmschulungsmaßnahme zur Wehr zu setzen, die in der Folge zu seinem Einsatz als Lagerarbeiter und\nim weiteren Verlauf zu seiner jetzigen Tätigkeit im Außendienst führte.\n\n58\n\na) Die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit war ab dem 1. Januar 1997 mit 20 % und ab dem 1. Januar\n1998 mit 30 % ausgewiesen (vgl. die Rentenbescheide der Berufsgenossenschaft vom 25. Februar 1997 und vom\n5. Mai 1998, Bl. 728, 727 d.A.).\n\n59\n\nb) Unstreitig hat die für den Kläger zuständige Berufsgenossenschaft seine Umschulung\nzur Fachkraft in der Lagerwirtschaft veranlasst (Bl. 192 d.A.). Die Umschulungsmaßnahme hat spätestens\nim Mai 1996 eingesetzt (Bl. 192, 343 d.A.). Die Beklagten bestreiten lediglich, dass die Maßnahme aus\nunfallbedingten Gründen erforderlich war (Bl. 743 d.A.).\n\n60\n\nc) Im Hinblick auf die in dem unfallchirurgischen Gutachten des Dr. S. vom 31. Januar 1997 diagnostizierte\nerhebliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Arms (Bl. 345 d.A.) musste es bei\nobjektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Klägers von vornherein aussichtslos erscheinen, sich\nmit Hilfe der zuständigen Personalvertretung oder letztlich mit rechtlichen Mitteln gegen die von den\nS. veranlasste Beendigung seiner früheren beruflichen Tätigkeit zu wenden.\n\n61\n\n5.) Der Senat hat keinen Anlass, auf den von den Beklagten in ihrer Anschlussberufung gestellten Antrag\nhin den Sachverständigen Prof. Dr.M zu den vorgetragenen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts anzuhören (Bl. 1130, 1131 d.A.). Dieser Antrag unterliegt als neues Angriffsmittel\nder Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 ZPO.\n\n62\n\na) Bezogen auf das Schlussgutachten des Sachverständigen vom 20. Februar 2003 haben die Beklagten\ninnerhalb der ihnen durch das Landgericht mit Verfügung vom 28. Februar 2003 gem. § 411 Abs. 4 ZPO\ngesetzten Frist (Bl. 959 R d.A.) keine Anhörung des Sachverständigen beantragt, sondern die\nEinholung eines Obergutachtens (Schriftsatz vom 29. April 2003, Bl. 975 d.A.). Das Landgericht hat in\nrichtiger Ausübung des ihm im Rahmen der Beweiswürdigung zustehenden Ermessens von der Einholung\neines Obergutachtens abgesehen.\n\n63\n\nb) Der sich auf einen Sachverständigen beziehende Anhörungsantrag ist ein Angriffsmittel, wie\nsich aus der Verweisung in § 411 Satz 2 ZPO auf die Bestimmung des § 296 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt.\nDamit ist der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Anhörungsantrag ein neues Angriffsmittel im\nSinne des § 531 Abs. 2 ZPO.\n\n64\n\nAusweislich des Protokolls über die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin am 28. Juli\n2003 (Bl. 985/988 d.A.) deutete seinerzeit nichts darauf hin, dass das Landgericht beabsichtigte, auf den\ndie Einholung eines Obergutachtens betreffenden Antrag der Beklagten einzugehen. In Wahrnehmung ihrer\nProzessförderungspflicht (§ 282 Abs. 1 ZPO) hätten die Beklagten deshalb bereits im\ndamaligen Stadium des Verfahrens zumindest hilfsweise ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen\nProf. Dr. M. formulieren können. Damit ist für die erstmalige Geltendmachung dieses Antrages in II.\nInstanz der Ausschlussgrund des § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO gegeben.\n\n65\n\n6.) Der Senat sieht auch keinen Grund, von Amts wegen die Anhörung des Sachverständigen Prof.\nDr. M. anzuordnen. Die für die Schmerzensgeldbemessung maßgeblichen Tatsachen sind, soweit sie\nstreitig seind, nach den zahlreichen zu den Akten gelangten ärztlichen Stellungnahmen und Unterlagen\nhinreichen aufgeklärt.\n\n66\n\nSchadensersatzforderung wegen unfallbedingt unmöglich gewordener Eigenleistungen bei dem Garagenumbau\n\n67\n\nInsoweit verlangt der Kläger in der Hauptsache eine Zahlung von 3.902,69 €, entsprechend 7.633,-- DM\n(Bl. 693 d.A.) unter Berücksichtigung der unstreitigen vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2. in Höhe\nvon 5.000,-- DM. Das Landgericht hat insoweit die Klage zu Recht mangels schlüssiger Darlegung des Ersatzbegehrens\nabgewiesen (Bl. 14/15 d.A.; Bl. 1081/1081 R d.A.).\n\n68\n\n1.) Der Schaden, der einem Verletzten durch den Ausfall von geplanten Eigenleistungen im Zusammenhang mit der\nunterbliebenen Verwirklichung eines Bauvorhabens entsteht, ist gem. § 252 Satz 1 BGB als ersatzfähig\nzu behandeln (BGH NJW 1989, 2539, 2540). Im Gegensatz zu dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf welche\nsich der Kläger beruft, ist jedoch unstreitig der Umbau seiner Hausgarage zu Wohnzwecken mit Hilfsleistungen\nvon Freunden und Verwandten zur Vollendung gelangt.\n\n69\n\n2.) Abgesehen davon sind an ein Ersatzbegehren der in Rede stehenden Art strenge Anforderungen zu stellen,\num uferlose Schadenskonstruktionen abzuwehren und das Schadensersatzrecht nicht über den Bereich des\nAusgleichs realer Schäden hinaus in den Bereich bloß vorstellbarer Entwicklungen auszudehnen (BGH\nNJW 1989, 2539, 2540 rechte Spalte). Zwar betrifft der Streitpunkt die Frage der Höhe des Ersatzbegehrens\ndes Klägers, so dass zu seinen Gunsten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen der §§ 287 ZPO,\n252 BGB eingreifen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass entsprechend der Begründung der angefochtenen\nEntscheidung nicht schlüssig dargelegt ist, dass dem Kläger ein über den vorprozessual gezahlten\nBetrag von 5.000,-- DM hinausgehender Schaden wegen unterbliebener Eigenleistungen bei der Verwirklichung des\nBauvorhabens entstanden ist.\n\n70\n\na) Das Landgericht hat mehrfach auf die fehlende Schlüssigkeit dieses Ersatzbegehrens hingewiesen\n(Hinweisbeschluss vom 20. Juni 1995, Bl. 66 d.A.; Hinweisbeschluss vom 15. Mai 2000, Bl. 863 d.A.; Hinweis im\nVerhandlungstermin vom 28. Juli 2003, Bl. 985 d.A.).\n\n71\n\nb) Der Senat geht zu Gunsten des Klägers von der Annahme aus, dass er entsprechend seiner Behauptung\ndie handwerklichen Fähigkeiten zur Erledigung derjenigen Gewerke hatte, deren Vollendung zum Unfallzeitpunkt\nim Zusammenhang mit dem Garagenumbau noch ausstanden. Es handelte sich dabei ausweislich der durch den Kläger\nvorgelegten Kostenvoranschläge und Rechnungen um Maler-, Dachdecker-, Fliesenleger-, Innenverkleidungs-\nsowie Fugenarbeiten (Bl. 27 ff. d.A.).\n\n72\n\nc) Jedoch bedarf das Ersatzbegehren eines Verletzten, der Ersatzforderungen wegen unmöglich gewordener\nEigenleistungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben geltend macht, in zeitlicher Hinsicht einer kritischen\nÜberprüfung (BGH NJW 1989, 2539, 2541). Der Kläger hat nie konkret dargelegt, welche Gewerke\nzum Unfallzeitpunkt bereits ganz oder teilweise realisiert waren und welche Arbeiten und ggf. in welchem Umfang\nnoch ausstanden. Auf die diesbezüglich fehlende Substantiierung hat bereits das Landgericht zu Recht in\nden Gründen der angefochtenen Entscheidung abgestellt (Bl. 14, 15 UA; Bl. 1081, 1081 R d.A.). Die\nBezugnahme auf Kostenvoranschläge und Rechnungen ersetzt keinen Sachvortrag.\n\n73\n\nd) Unabhängig davon verhalten sich die durch den Kläger zu den Akten gereichten Unterlagen\nüber einen Gesamtaufwand von 12.499,60 DM (18.815,55 DM – 6.168,95 DM + 150,-- DM; Bl. 693 d.A.).\nFolgt man dem streitigen Vorbringen des Klägers, hätte er diese umfangreichen Arbeiten ohne das\nUnfallereignis alleine während eines Resturlaubs von 20 Tagen erledigt, wobei seine Ehefrau nur als Hilfskraft\nim Umfang von 5 % beteiligt gewesen wäre (Bl. 699 d.A.).\n\n74\n\nDiese Darlegung begegnet erheblichen Zweifeln. Denn es ist nicht nur der für die Arbeitsleistungen\nselbst notwendige Zeitaufwand zu berücksichtigen, sondern auch der für die Materialbeschaffung\nerforderliche Aufwand.\n\n75\n\ne) Zwar ist dem Kläger wegen des unfallbedingten Ausfalls seiner Arbeitskraft ein Schaden in bestimmter\nHöhe entstanden. Nach den Umständen lässt sich aber nicht feststellen, dass ein ersatzfähiger\nMindestschaden entstanden ist, der über den unstreitig bereits geleisteten Betrag von 5.000,-- DM hinaus\ngeht.\n\n76\n\n3 a.) Unabhängig von den obigen Ausführungen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger\ndie zum Unfallzeitpunkt ausstehenden Gewerke durch Freunde und Verwandte hat fertig stellen lassen. Da der\nKläger zu deren fachlicher Qualifikation nichts vorträgt, versteht es sich von selbst, dass für\nderen Arbeitsleistung nicht die Vergütung in Ansatz gebracht werden kann, die der Kläger an\nFachhandwerker hätte zahlen müssen. Es fehlt zudem an einer konkreten Darlegung, wie viele\nArbeitsstunden von den Hilfskräften für welche Tätigkeiten verrichtet worden sind.\n\n77\n\nb) Hinzu kommt, dass der Kläger nicht vorträgt, die ihm zu Hilfe gekommenen Freunde und Verwandten\nmit Geldzahlungen in bestimmter Höhe entlohnt zu haben. Vielmehr beruft er sich insoweit lediglich auf\neine erhöhte moralische Verpflichtung (Bl. 127 d.A.). Selbst wenn er den Hilfskräften noch Geld\nschuldete, versteht es sich nach den Umständen von selbst, dass nach nunmehr fast 10 Jahren nach der\nBaufertigstellung eine solche Leistungsverpflichtung der Höhe nach nicht mit den Fachunternehmerlöhnen\ngleich gesetzt werden kann, die der Kläger im Jahre 1994 hätte zahlen müssen.\n\n78\n\nVerdienstausfallschaden\n\n79\n\nDiese Schadensposition macht der Kläger hilfsweise für den Fall geltend, dass der i.H.v.\n10.943,99 € gestellte Zahlungsantrag nicht schon wegen unfallbedingt unmöglich gewordener\nEigenleistungen bei der Verwirklichung des Bauvorhabens gerechtfertigt ist (Bl. 1099 d.A.). Nachdem der\nKläger erstinstanzlich ohne Erfolg den Erwerbsschaden auf behauptete Ausfälle für den Zeitraum\nvon Juni 1994 bis September 1999 gestützt hat (Bl. 749 ff. d.A.), beschränkt er sich nunmehr auf\ndie Zeit von Juli 1994 bis Ende 1996 (Bl. 1097/1098). Dieses Ersatzbegehren ist jedoch nur zu einem geringen\nTeil, und zwar i.H.v. 1.927,62 €, begründet.\n\n80\n\n1.) Er beanstandet zu Recht, dass das Landgericht bei der Ermittlung des Verdienstausfallschadens die\nZuschläge für Mehrarbeitsstunden, Rufbereitschaft, Verpflegungsaufwand, Nacht- und Schichtzuschläge\nsowie Wochenend- und Erschwerniszulagen unberücksichtigt gelassen hat, obwohl er zu diesem Themenkomplex\numfänglich vorgetragen hat. Verfahrensfehlerhaft ist in diesem Zusammenhang die Darlegung im angefochtenen\nUrteil, ein geringfügiger Einkommensverlust wegen entfallener Überstundenzuschläge habe das\nLandgericht \"nicht vollkommen nachvollziehen\" können, so dass eine Schätzung habe\nunterbleiben müssen, da diese willkürlich gewesen wäre (Bl. 21 UA; Bl. 1084 R d.A.).\n\n81\n\n2.) Die umfangreichen zu den Akten gelangten Unterlagen, die den Lohn des Klägers vor dem Schadensereignis\nund die während des klagegegenständlichen Zeitraumes bezogenen Sozialversicherungsleistungen betreffen,\nlassen in Verbindung mit der fiktiven Lohnberechnung der S. vom 7. Juni 2000 (\"Bescheinigung zur Vorlage beim\nRechtsanwalt; Bl. 880 d.A.) eine abschließende Berechnung der ersatzfähigen Verdienstausfallschadens\nunter Einbeziehung der durch das Landgericht unberücksichtigt gelassenen Zuschläge zu.\n\n82\n\n3.) Im Ergebnis ist die Feststellung zu treffen, dass die Mehrvergütung wegen Überstunden und\nähnlicher Sonderleistungen nicht die durch den Kläger behauptete Höhe von monatlich 624,75 DM\nerreicht. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Summe um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt. Das\nVorbringen des Klägers ist zu diesem Punkt widersprüchlich (vgl. Bl. 2 der Berufungsbegründung,\nBl. 1096 einerseits sowie Bl. 4, 1098 d.A. andererseits). Entscheidend ist jedenfalls, dass der für die\nSchadensberechnung berücksichtigungsfähige Anteil, der auf Überstunden, Sonderzulagen und\nähnliches entfällt, nicht über den Nettobetrag von 271,47 DM hinausgeht.\n\n83\n\na) Der Kläger hat Verdienstnachweise zu den Akten gereicht, welche das erste Halbjahr 1994 vor dem\nSchadensereignis zum Gegenstand haben und welche die streitige Mehrvergütung wegen Überstunden,\nRufbereitschaft, Sonntagszuschlag und ähnliches mit umfassen (Bl. 34/41 d.A.). Geht man entsprechend\nder durch das Landgericht angewandten modifizierten Nettolohnmethode, die der Kläger nicht beanstandet,\nvor und addiert die für 6 Monate ausgewiesenen Nettoeinkünfte (18.755,02 DM), so errechnet sich ein\ndurchschnittlicher monatlicher Nettoverdienst von 3.125,83 DM. Ausweislich der bezeichneten Lohnbescheinigung\nder S. vom 7. Juni 2000 (Bl. 880 d.A.) stellte sich das monatliche Nettoeinkommen des Klägers während\nder ersten Hälfte des Jahres 1994 auf den Saldo von 2.854,36 DM. Dem Berufungsvorbringen des Klägers\ngemäß verhält sich diese Verdienstbescheinigung – ebenso wie die weitgehend inhaltsgleiche\nund unter dem Datum des 30. September 1999 erstellte (Bl. 803 d.A.) – über den Grundlohn, umfasst\nalso nicht die zusätzliche Vergütung für Mehrarbeitsstunden u.ä. (Bl. 1096 d.A.). Reduziert\nman das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Klägers während der ersten Hälfte des\nJahres 1994, welches die streitigen zusätzlichen Vergütungen enthält, um den monatlichen\nGrundlohn (3.125,00 DM – 2.854,36 DM), so errechnet sich ein Überstunden- und Sonderzulagenanteil\nvon 271,47 DM.\n\n84\n\nb) Abgesehen von der Nichtberücksichtigung des Überstunden- und Sonderzulagenanteiles stellt\nder Kläger die Richtigkeit des Zahlenmaterials, welches das Landgericht für die Berechnung des\nErwerbsschadens der Jahre 1994 bis 1996 zugrunde gelegt hat, nicht in Abrede. Dieses ist im wesentlichen\nrichtig und bedarf lediglich – wie die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung zu Recht darlegen –\nkleinerer Korrekturen. Im einzelnen ermittelt sich der ersatzfähige Verdienstausfallschaden wie folgt:\n\n85\n\n1994\n\n86\n\n1.) Nach dem Inhalt der durch den Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen der S. hat er für die\nMonate Januar bis einschließlich Juni 1994 – noch unter Einschluss der Vergütung für\nÜberstunden und sonstiger Zuschläge – insgesamt, wie oben schon dargelegt, 18.755,02 DM vereinnahmt.\n\n87\n\n2.) Ausweislich der Aufstellung der S. vom 7. Juni 2000 über das hypothetische Arbeitseinkommen\ndes Klägers hätte er für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 1994 – ohne\nMehrarbeitsvergütung und sonstige Zuschläge – monatlich netto 2.921,02 DM verdient (Bl. 880\nd.A.). Rechnet man den zusätzlichen Vergütungsanteil von 271,47 DM zu dem Grundlohn hinzu, errechnet\nsich ein Betrag von 3.192,49 DM.\n\n88\n\n3.) Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die von den Parteien nicht in Zweifel\ngezogen werden, sind im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf den Verdienstausfall ersparte Fahrtkosten zur\nauswärtigen Arbeitsstätte anzurechnen, die mit 5 % in Ansatz zu bringen sind (Bl. 18 UA; Bl. 1083\nd.A.). Damit reduziert sich das berücksichtigungsfähige Nettomonatsgehalt auf 3.032,87 DM .\n\n89\n\n4.) Dieses hypothetische Monatseinkommen ist mit der Anzahl von 5 ½ Monaten zu multiplizieren, woraus\nsich ein Betrag von 16.680,78 DM ergibt. Denn nachdem sich der Unfall am 1. Juni 1994 ereignet hatte, hatte\nder Kläger entsprechend den Darlegungen des Landgerichts noch für einen Zeitraum von 6 Wochen einen\nLohnfortzahlungsanspruch auf der Grundlage seines bis dahin bestehenden Nettolohnes, so dass die für die\nSchadensberechnung maßgebliche zweite Hälfte des Kalenderjahres 1994 nicht mit 6 Monaten, sondern\nnur mit 5 ½ Monaten in Ansatz zu bringen ist. In der weiteren Konsequenz folgt daraus, dass die Gesamtsumme\nder Nettoeinkünfte bis einschließlich Juni 1994 (18.755,02 DM) um einen hälftigen Monatslohn\nin der bis zum Unfallzeitpunkt bestehenden Durchschnittshöhe, also im Umfang von 1.562,91 DM\n(3.152,83 DM : 2) zu vermehren ist.\n\n90\n\nDaraus errechnet sich für das gesamte Kalenderjahr 1994 ein Gesamteinkommen i.H.v. netto 36.998,71\nDM - nämlich die realen Nettoeinkünfte bis Mitte Juli 1994 (18.755,02 DM + 1.562,91 DM) zzgl. des\nhypothetischen Einkommens für den Rest des Kalenderjahres von 16.680,78 DM (5,5 Monate x 3.032,87 DM).\n\n91\n\n5.) Zur Ermittlung des ersatzfähigen Verdienstausfallschadens sind die Einkünfte zu ermitteln,\ndie der Kläger im Jahre 1994 einschließlich der Sozialversicherungsleistungen tatsächlich\nerzielt hat. In diesem Zusammenhang sind wieder die Einkünfte bis einschließlich Juni zu 18.755,02\nDM zu berücksichtigen und die Lohnfortzahlung bis zur Mitte des Monats Juli zu 1.562,91 DM. In Bezug auf\nden im Krankheitsfall fortgezahlten Lohn ist der Kläger nicht aktivlegitimiert, weil insoweit der\nSchadensersatzanspruch auf den Arbeitgeber nach Maßgabe des Lohnfortzahlungsgesetzes übergegangen\nist. Als weiterer Abzugskosten sind die Krankengeldzahlungen in der durch das Landgericht festgestellten\nHöhe von 16.350,32 DM für die Zeit ab dem 10. Juli 1994 in Ansatz zu bringen (Bl. 17 UA; Bl.\n1082 R d.A.). Insoweit hat ein Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger nach Maßgabe\ndes § 116 SGB X stattgefunden. Die Gesamtsumme der abzugsfähigen Leistungen erreicht damit die\nHöhe von 36.668,25 DM.\n\n92\n\n6.) Folglich ergibt sich zu Gunsten des Klägers ein Saldo von 330,46 DM (36.998,71 DM –\n36.668,25 DM).\n\n93\n\n1995\n\n94\n\n1 a.) Die bezeichnete Lohnbescheinigung der S. vom 7. Juni 2000 (Bl. 880 d.A.) gibt für\ndieses Kalenderjahr verschieden hohe Nettobeträge wieder, die der Kläger für die\nMonate Januar bis April (2.866,94 DM), für die Monate Mai bis Oktober (2.899,28 DM) sowie für\ndie Monate November bis Dezember (2.974,91 DM) im Falle seiner Arbeitsfähigkeit als\nKranführer/Schlosser ohne die fraglichen Mehrvergütungen hätte erzielen können.\nDaraus errechnet sich ein Durchschnitt von monatlich 2.901,10 DM netto. Nimmt man die bezeichnete\nMehrvergütung von 271,47 DM monatlich hinzu, errechnet sich ein Gesamtbetrag von 3.172,57\nDM monatlich. Auch dieser ist wieder um die ersparten Fahrtkostenaufwendungen von 5 % zu reduzieren,\nso dass sich ein Saldo von 3.013,94 DM ergibt.\n\n95\n\nb) Multipliziert mit 12 Monaten ergibt sich ein Jahresgehalt von 36.167,28 DM. Hinzuzurechnen\nsind die Urlaubsgeld- und Weihnachtsgeldzahlungen. Diese erreichen – worauf die Beklagten zu\nRecht hinweisen – nicht die durch das Landgericht ausgewiesenen Beträge von 650 DM bzw.\n2.500 DM (Bl. 18 UA; Bl. 1083 d.A.). Maßgeblich sind vielmehr die in der Bescheinigung vom 7.\nJuni 2000 insoweit ausgewiesenen Nettobeträge von 311,54 DM sowie von 2.013,79 DM. Im Ergebnis\nstellt sich somit der hypothetische Nettoverdienst des Klägers auf insgesamt 38.492,61 DM.\n\n96\n\n2.) Gegenüber zu stellen ist das tatsächliche Einkommen des Klägers.\n\n97\n\na) Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst die durch das Landgericht festgestellte\nKrankengeldzahlung i.H.v. 34.951,50 DM (Bl. 18 UA; Bl. 1083 d.A.).\n\n98\n\nb) Außerdem ist die Unterstützung des Arbeitgebers wegen des tariflich bedingten Wegfalls\ndes Weihnachtsgeldes i.H.v. 1.250 DM brutto einzubeziehen. Entgegen der durch die Beklagten in ihrer\nBerufungserwiderung vertretenen Auffassung hat der Klägers insoweit jedoch nicht wegen der Tabelle\n1 als Anlage zu seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26. Juni 2000 (Bl. 874 ff. d.A.) zugestanden,\neinen Nettobetrag von 1.250,00 DM vereinnahmt zu haben. Denn dieser Betrag ist in der Tabelle nicht als\nNettozahlung ausgewiesen, ebenso wenig in der bezeichneten Bescheinigung der S. vom 7. Juni 2000 (Bl.\n880 d.A.). Diese Unterlagen lassen lediglich erkennen, dass für den Kläger eine\nUnterstützungsleistung i.H.v. 1.250 DM brutto berücksichtigt worden ist, die ausweislich\ndes Steuerbescheides für das Kalenderjahr 1995 vom 19. August 1996 (Bl. 1008 d.A.) lediglich mit\ndem Nettobetrag von 792,00 DM bei dem Kläger angekommen ist.\n\n99\n\nSomit errechnet sich ein tatsächliches Einkommen i.H.v. 35.743,50 DM.\n\n100\n\n3) Damit ergibt sich zu Gunsten des Klägers eine Differenz von 2.749,11 DM (38.492,61 DM\n– 35.743,50 DM).\n\n101\n\n1996\n\n102\n\n1.) Für dieses Kalenderjahr ergibt sich nach der Bescheinigung der S. vom 7. Juni 2000 (Bl. 880 d.A.)\nein monatlicher Grundlohn i.H.v. 2.642,04 DM netto. Rechnet man die streitige Mehrvergütung von 271,47 DM\nhinzu, stellt sich der berücksichtigungsfähige Monatslohn auf insgesamt 2.913,51 DM netto.\nAbzüglich des 5 %igen Abschlages für ersparte Aufwendungen verbleibt der Ausgangsbetrag von\nabgerundet 2.767,82 DM. Multipliziert mit 12 Monaten errechnet sich ein hypothetisches Einkommen des\nKlägers im Umfang von 33.213,84 DM. Rechnet man die in der Bescheinigung ausgewiesenen Urlaubsgeld-\nund Weihnachtsgeldzahlungen mit den Nettobeträgen von 270,58 DM bzw. von 1.696,83 DM hinzu, ergibt\nsich ein fiktives Gesamteinkommen von 35.181,25 DM.\n\n103\n\n2.) Die tatsächlichen Einkünfte des Klägers sind in den Gründen der angefochtenen\nEntscheidung weitgehend richtig dargestellt (Bl. 19 UA; Bl. 1083 R d.A.).\n\n104\n\na) Es handelt sich um die Krankengeldzahlung nach Maßgabe der Bescheinigung der B. vom 23. Juli/12.\nAugust 1999 (Bl. 725, 726, 734 d.A.). Geringfügig korrekturbedürftig ist lediglich der durch das\nLandgericht ausgewiesene Gesamtbetrag: Dieser stellt sich auf 29.855,92 DM (nicht 29.856,76 DM).\n\n105\n\nb) Hinzuzurechnen sind das Übergangsgeld der L. zu 3.034,80 DM sowie die Unterstützung des\nArbeitgebers wegen des tariflich bedingten Wegfalls des Arbeitsgeldes. Die gemäß der Bescheinigung\nder S. vom 7. Juni 2000 mit dem Betrag von 1.250,00 DM ausgewiesene Unterstützungsleistung erreichte\nausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 1996 vom 24. Oktober 1997 (Bl. 1014 d.A.) lediglich die\nNettohöhe von 600 DM. Im Ergebnis erreichte somit das tatsächliche Einkommen des Klägers den\nGesamtumfang von 33.490,72 DM.\n\n106\n\n3.) Es ergibt sich folglich ein Saldo zu Gunsten des Klägers von 1.690,53 DM (35.181,25 DM –\n33.490,72 DM).\n\n107\n\nSchlussrechnung\n\n108\n\nAddiert man die bezeichneten Salden für die Kalenderjahre 1994 bis 1996 (330,46 DM + 2.749,11 DM +\n1.690,53 DM) errechnet sich ein Verdienstausfallschaden des Klägers i.H.v. 4.770,10 DM. Davon in Abzug\nzu bringen ist die unstreitige vorprozessuale Leistung der Beklagten zu 2. i.H.v. 1.000 DM, so dass sich der\nSaldo auf 3.770,10 DM, entsprechend 1.927,62 €, reduziert. Dieser Betrag macht die begründete\nSchadensersatzverpflichtung der Beklagten aus.\n\n109\n\nFeststellungsantrag hinsichtlich der Steuermehrbelastung des Klägers infolge der Schadensersatzzahlung\n\n110\n\nDieser Antrag ist zulässig und mit dem eingangs tenorierten Inhalt auch sachlich begründet.\n\n111\n\n1.) Die zum Ausgleich des Erwerbsschadens empfangene Schadensersatzleistung hat der Geschädigte nach\n§ 24 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern (vgl. Greger, a.a.O., § 11 StVG, Rdnr. 86).\n\n112\n\n2 a.) Ausweislich der durch ihn vorgelegten Steuerbescheide wird der Kläger zusammen mit seiner\nEhefrau steuerlich veranlagt. Die ihm zustehende Ersatzleistung wegen des Erwerbsschadens ist mit insgesamt\n1.927,62 € relativ gering. Ob dem Kläger und seiner Ehefrau daraus wegen ihnen zustehender\nsteuerlicher Freibeträge und sonstiger steuerlicher Vergünstigungen daraus überhaupt in\ndem Jahr ein steuerlicher Mehrbetrag erwächst, in welchem die Ersatzleistung zur Auszahlung gelangt,\nkann derzeit noch nicht vorhergesagt werden. Da der Kläger aber nach dem letzten durch ihn vorgelegten\nSteuerbescheid für das Kalenderjahr 2002 zusammen mit seiner Ehefrau ein zu versteuerndes Jahreseinkommen\nvon 54.670,00 € hatte (Bl. 1032, 1033 d.A.), erscheint eine steuerliche Mehrbelastung durch den Zufluss\nder Schadensersatzleistung durchaus wahrscheinlich.\n\n113\n\nb) Jedenfalls wäre eine Reduzierung des dem Kläger zustehenden und auf Nettobasis ermittelten\nErsatzbetrages zum Ausgleich des Erwerbsschadens um die darauf wegen der Steuerprogression in Verbindung mit\nden sonstigen zu versteuernden Jahreseinkünften entfallende Einkommenssteuer ein Vermögensnachteil,\nwelcher von der Ersatzverpflichtung der Beklagten – ebenso wie alle anderen unfallbedingten Schäden\nauch – erfasst wäre.\n\n114\n\n3.) Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen\nRechtsgutverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines\nSchadenseintritt aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger\nWürdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 1431).\nBezogen auf den in Rede stehenden Steueranteil ist wegen der Progression für das Jahr der Auszahlung der\nSchadensersatzleistung der Beklagten nach dem sogenannten Zuflussprinzip eine bestimmte Mehrbelastung des\nKlägers nicht nur als bloße Möglichkeit gegeben, sondern für den Eintritt dieses\nVermögensnachteils spricht auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit.\n\n115\n\n4.) Damit ist zugleich die Begründetheit des Feststellungsantrages zu bejahen. Denn ein Feststellungsantrag\nist jedenfalls dann begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs\nvorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein nach § 7 Abs. 1 StVG geschütztes\nRechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden\nführen kann und darüber hinaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt\nspricht (BGH NJW a.a.O. mit Hinweis auf BGH VersR 1997, 1508, 1509 sowie BGH NJW 1991, 2707, 2708).\n\n116\n\nNebenentscheidungen\n\n117\n\nDer Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt insgesamt 32.331,07 €. Davon\nentfällt auf die Berufung des Klägers ein Anteil von 22.331,07 € (Berufungsantrag zu\nZiff. 1: 10.943,99 €; Berufungsantrag zu Ziff. 2: 1.500 €; Berufungsantrag zu Ziff. 3: 9.887,08\n€). Der Gegenstandswert für die Anschlussberufung der Beklagten umfasst den Betrag von 10.000\n€.\n\n118\n\nDie Beschwer des Klägers stellt sich auf 18.903,45 € und diejenige der Beklagten auf\n13.427,62 €.\n\n119\n\nDie Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F.\n\n120\n\nDie Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n121\n\nDie Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n122\n\nZur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO\nnicht gegeben sind.\n\n123\n\nDr. E K T","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2004-09-13/i-1-u-210-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 842","ref_norm":"842","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2004-09-13/i-1-u-210-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284787","retrieved":"2026-07-09 03:00:54.815784+00:00"}}