{"status":"available","doknr":"OLD285334","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2004:0730.I7U21.04.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-30","aktenzeichen":"I-7 U 21/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie gegen das am 18. November 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg gerichtete Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger, und zwar zu 82 % der Kläger zu 1. und zu 18 % die Klägerin zu 2.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger begehren Minderung des Reisepreises i.H.v. 1.073 € (zur Zahlung an\nden Kläger zu 1.). Sowie Schadensersatz i.H.v. 3.580 € für den Kläger zu\n1. und i.H.v. 1.000 € für die Klägerin zu 2. wegen Mängeln einer vom\nKläger zu 1. für sich, die Klägerin zu 2. (seine Ehefrau) und die beiden gemeinsamen\n– sechs und drei Jahre alten – Kinder vom Kläger zu 1. gebuchten Flugreise nach K\n(Hotel I B) vom 2. bis zum 16. Juli 2002.\n\n4\n\nBereits am 3. Juli 2002 beschwerte sich der Kläger zu 1. bei der Reiseleitung über die\nUnterbringung in einem Agebäude statt im Haupthaus sowie (so das Klägervorbringen) weitere\nMängel (Beschaffenheit des Strandes und des zum Hotel führenden Weges) und unterzeichnete\neine mit \"Umbuchung/Beanstandung\" überschriebene Erklärung, in der es u.a.\nheißt:\n\n5\n\n\"... Hotelwechsel auf eigenen Wunsch! Gäste haben wie gebucht APC, AN, HP erhalten.\n\n6\n\n...\n\n7\n\nNachzahlung: 542 €\n\n8\n\nMit dem Erhalt des genannten Erstattungsbetrages/Abhilfeangebots sind alle meine Ansprüche\nabgegolten.\n\n9\n\n...\"\n\n10\n\nDer Kläger zahlte den genannten Betrag nach und zog am 4. Juli 2002 mit der Familie in das\nvon der Reiseleitung angebotene Hotel C R. Auch bezüglich dieses Hotels machen die Kläger\nMängel geltend.\n\n11\n\nDie Beklagte hat eingewandt, die Kläger seien im Hotel I B buchungsgemäß im\nAgebäude untergebracht worden, Mängel der geschuldeten Reiseleistung habe es nicht gegeben,\nseien auch nicht gerügt worden, und beruft sich auf die schriftliche Erklärung vom 4. Juli\n2002.\n\n12\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:\nHinsichtlich der gerügten Mängel sei bei beiden Hotels eine Abweichung der Ist- von der\nSollbeschaffenheit nicht ersichtlich; mit der Erklärung vom 4. Juli 2002 sei betreffend das Hotel\nI B trotz etwa gegebener fehlerhafter Unterbringung, wegen des Schotterweges und der klägerseits\ngetragenen Kosten für den Umzug in das Hotel C R ohnehin der Verzicht auf Minderungs- und\nErsatzansprüche erklärt worden.\n\n13\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches\nKlageziel weiterverfolgen und geltend machen, das Landgericht habe ihren Sachvortrag nicht hinreichend\nberücksichtigt.\n\n14\n\nDie Beklagte erstrebt die Zurückweisung der Berufung.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und die\nwechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.\n\n18\n\nDen Klägern stehen weder der geltend gemachte Minderungsanspruch (§§ 651c Abs. 1, 651d\nAbs. 1 n.F. BGB) noch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche (§ 651f Abs. 1, 2 BGB) zu.\n\n19\n\n1. Mit zutreffenden Erwägungen , auf die Bezug genommen wird (S. 4, 5, 6 des Urteils) hat\ndas Landgericht Reisemängelansprüche betreffend die Unterbringung der Kläger in einem\nAgebäude des Hotels I B, wegen des Schotterweges und der Strandbeschaffenheit verneint.\n\n20\n\nAbgesehen davon, dass sich eine fehlerhafte Unterbringung nicht feststellen lässt, der beanstandete\nSchotterweg aus den von ihnen vorgelegten Prospektmaterial (Bl. 70) anhand des Lichtbildes erkennbar ist\nund auch im Text von einem asphaltierten Weg nicht die Rede ist (ein solcher also nicht geschuldet war),\nhaben die Kläger durch die in der schriftlichen Vereinbarung vom 3. Juli 2002 enthaltene Abgeltungsklausel\n(Bl. 13) auf alle Ansprüche aus etwaigen Mängeln dieser Unterkunft verzichtet, also auch auf\nSchadensersatzansprüche. Der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung ist eindeutig. Davon wurde auch der\ngeltend gemachte Umzugsaufwand erfasst.\n\n21\n\nAuch die sonstigen Umstände vermögen einen Reisemangel nicht zu begründen. Die\nStrandbeschaffenheit ist im Prospekt als \"Kies/Sandstrand\" beschrieben. Aus dem Foto (Bl. 70) ist\ndeutlich zu erkennen, dass der Strand gerade an der Wasserseite in erheblicher Breite aus sehr grobem\nKies (Steinen) besteht. Derart grober Kies ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch mit scharfkantigen\nSteinen durchsetzt. Ein Sandstrand, der nur hin und wieder Kiessteine aufweist, war nicht geschuldet.\n\n22\n\nDie am 3. Juli 2002, also bereits an dem der Ankunft folgenden Tag erfolgte Umbuchung der Kläger\nwar daher nicht durch Reisemängel veranlasst, sondern geschah – wie auch schriftlich von ihnen\nerklärt – \"auf eigenen Wunsch\" der Kläger, sogar gegen von ihnen akzeptierte und\ngeleistete Nachzahlung aufgrund der Preisdifferenz der beiden Hotelanlagen. Die Abgeltungsklausel schließt\ndaher auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz der Transportkosten zum Hotel C R und der\nMehrkosten für dieses neue Hotel aus.\n\n23\n\n2. Das Hotel C R haben die Kläger vor Ort \"sehenden Auges\" und – wie\nausgeführt – aus eigenem Entschluss gewählt.\n\n24\n\nDass hier Leistungszusagen der Beklagten nicht eingehalten waren, lässt sich nicht feststellen.\nDie Prospektangaben für das Hotel I B sind für das ebenfalls zu den Vertragshotels der Beklagten\ngehörende Hotel C R nicht zugrunde zu legen. Die Prospektbeschreibung des letzteren haben die Kläger\nnicht vorgelegt und auch sonstige Leistungszusagen der Beklagten nicht hinreichend konkret vorgetragen, aus\ndenen sich ergeben könnte, dass es sich bei den mit der Berufung noch geltend gemachten Umständen\num Reisemängel, für die die Beklagte einzustehen haben könnte, handelte. Auch insoweit wird\nauf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts verwiesen.\n\n25\n\nSoweit die Beklagte selbst einräumt, auch im Hotel C R sei ein Kinderbecken geschuldet\ngewesen, vermag der Senat ebenfalls keinen Mangel zu erkennen. Die unstreitige Tiefe des Beckens von\n1,10 m erfüllt die diesbezüglichen Anforderungen. Naturgemäß beinhaltet der Begriff\n\"Kinderbecken\" einen Spielraum, der sich grundsätzlich daran orientieren muss, dass damit\ndie Mehrzahl des entsprechenden Personenkreises erfasst ist. Bezogen auf die nach allgemeinen Sprachgebrauch\ndadurch angesprochene Altersgruppe liegt eine Wassertiefe von 1,10 m innerhalb eines solchen Bereichs.\nGerade weil der damals 6-jährige Sohn der Kläger erkennbar am unteren Ende der insoweit\nrelevanten Altersgruppe lag und der Begriff \"Kinderbecken\" eben ohnehin wenig bestimmt ist,\nhätten die Kläger – wollten sie die Eignung des Beckens auch für ihren Sohn konkret\nsichergestellt wissen – nachfragen müssen. Auch dass die Kläger – so belegt ihr\neigenes Vorbringen – offensichtlich ein \"Plansch- oder Babybecken\" erwartet und erhofft\nhaben, in dem auch ihre dreijährige Tochter hätte stehen können, ändert an der\nBeurteilung nichts, denn ein solches war von der Beklagten auf keinen Fall geschuldet. Mangels Mängeln\nsteht den Klägern auch nicht der von ihnen jeweils geltend gemachte Schadensersatzanspruch\ngemäß § 651f Abs. 2 BGB zu.\n\n26\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Anspruch zur vorläufigen\nVollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n27\n\nBegründeter Anlass zur Zulassung der Revision besteht in vorliegender Einzelfallentscheidung\nnicht, § 543 Abs. 2 ZPO.\n\n28\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 4.653 € (Anträge zu 2-4) 1.000 €\n(Antrag zu 5) 5.653 €\n\n29\n\nBeschwer des Klägers zu 1.: 4.653 € Beschwer der Klägerin zu 2.: 1.000 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2004-07-30/i-7-u-21-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2004-07-30/i-7-u-21-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285334","retrieved":"2026-07-09 03:01:48.899592+00:00"}}