{"status":"available","doknr":"OLD286637","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2004:0517.I1U125.03.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-17","aktenzeichen":"I-1 U 125/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Februar 2003 verkündete Anerkenntnis-, Teil- und Schlussurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 8. April 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\n1.\n\nDie Beklagten werden verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin auf der im Eigentum der Beklagten stehenden Wegeparzelle Nr.XXX ge-legen in der Flur 8 der Gemarkung XXX (Lage: XXX), eine Nieder-spannungsleitung (1 kV) zur Fortleitung von Elektrizität an ihre auf der Wegeparzelle bereits vorhandene Niederspannungsleitung 1 kV zum Zwecke der örtlichen Versorgung anschließt und verlegt.\n\n2.\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.863,35 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. August 2002 zu zahlen.\n\n3.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nII.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner.\n\nIII.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.\n\n 3\n\nI.\n\n 4\n\nSie kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß § 286 Abs. 1 BGB Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.863,35 € nebst den zuerkannten Zinsen (§ 288 BGB) verlangen; insoweit und im Hinblick auf den erstinstanzlich anerkannten Klageanspruch zu 1. sind die Beklagten auch zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet. Die von der Berufung nicht angegriffene Klageabweisung des Feststellungsantrages wirkt sich kostenmäßig nicht zu Lasten der Klägerin aus (92 Abs.2 ZPO).\n\n 5\n\n1.\n\n 6\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts befanden sich die Beklagten mit der Erklärung ihres Einverständnisses mit dem Anschluss und der Verlegung einer Niederspannungsleitung auf ihrer Wegeparzelle durch die Klägerin bereits mit Ablauf der in dem Schreiben der Klägerin vom 21. Februar 2002 gesetzten Frist, dem 27. Februar 2002, in Verzug. \n\n 7\n\nSie waren gemäß § 8 Abs. 1 AVBEltV zur Duldung des Anschlusses und der Verlegung der Leitung verpflichtet. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Insbesondere ist im Hinblick auf die in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Grundstücke der Beklagten und der neu anzuschließenden Grundstücke das \"gleiche Versorgungsgebiet\" betroffen. \n\n 8\n\nEin Versorgungsgebiet liegt überall schon dort vor, wo – wie hier – auf einer zusammenhängenden Fläche mehrere Abnehmer vorhanden sind und wo sich das Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung der Letztverbraucher allgemein bereit erklärt hat und rechtlich dazu auch in der Lage ist. Es muss nicht flächenmäßig in sich abgeschlossen sein, sondern kann mit Versorgungsgebieten anderer Energieversorgungsunternehmen durchsetzt sein. Das ändert nichts an der Tatsache, dass es sich im Sinne von § 8 Abs.1 AVBEltV um das \"gleiche Versorgungsgebiet\" handelt, nämlich um das Gebiet, in dem das Unternehmen eigene Tarifkunden anschließt und versorgt (vgl. Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Komm. zu den Allg. Versorgungsbedingungen Bd I, § 8 AVBEltV, Rdnr. 50).\n\n 9\n\nDer so gegebene Anspruch der Klägerin war auch fällig. \n\n 10\n\nDa in § 8 AVBEltV keine Leistungszeit bestimmt ist, konnte die Klägerin das Einverständnis der gemäß § 8 Abs. 2 AVBEltV rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme ihrer Grundstücke benachrichtigten Beklagten sofort verlangen (§ 271 BGB). Der von dem Landgericht vermisste Vortrag der Klägerin zur Ausübung ihres Ermessens berührt grundsätzlich die Frage der Fälligkeit der Leistungspflicht nicht. \n\n 11\n\nSoweit im Übrigen die Beklagten vorprozessual Einwendungen gegen die Inanspruchnahme ihrer Wegeparzelle erhoben haben, hat dem die Klägerin in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2002 und 21. Februar 2002 hinlänglich Rechnung getragen.\n\n 12\n\nDie nunmehr von den Beklagten geltend gemachten weitergehenden Einwendungen, insbesondere das Bestreiten der Kosten der von der Klägerin in der Klagebegründung aufgeführten \"Variante II\", ist neuer Sachvortrag, mit dem die Beklagten gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen bleiben.\n\n 13\n\nEntgegen ihrer Auffassung haben die Beklagten ihre Leistungsverzögerung schließlich auch zu vertreten (§ 285 BGB). Insbesondere können sie sich nicht mit Erfolg damit entlasten, dass das Landgericht Wuppertal in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ihre Rechtsauffassung bestätigt hat; denn insoweit durften die Beklagten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht darauf vertrauen, dass damit schon die Frage ihrer Duldungspflicht endgültig und zutreffend beurteilt worden ist (vgl. BGH NJW 1982, 2318). \n\n 14\n\n2.\n\n 15\n\nInfolge des Verzuges ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 2.863,35 € entstanden. Denn sie war in Erfüllung ihrer Versorgungspflicht gehalten, einen provisorischen Anschluss zu den Neubauten einzurichten. Die hierzu notwendigen Kosten sind durch die Rechnung vom 17. Juli 2002 (Anlage A 10) hinreichend belegt.\n\n 16\n\nSoweit die Beklagten erstmals in der Berufung bestreiten, dass diese Maßnahme durch den Verzug der Beklagten bedingt war, sie die Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen bezweifeln sowie die Preise und deren Angemessenheit in Frage stellen, sind sie hiermit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.\n\n 17\n\nII.\n\n 18\n\nSoweit die Klage Erfolg hat, haben gemäß §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. § 93 ZPO greift insoweit nicht ein, da sich die Beklagten mit der Abgabe ihrer Einverständniserklärung in Verzug befunden und deshalb Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben. Aber auch bezüglich des erstinstanzlich abgewiesenen Feststellungsantrages verbleibt die Kostentragungspflicht bei den Beklagten (§ 92 Abs.2 ZPO), wobei der Senat den Wert des Feststellungsantrages mit 3.000 € bewertet. \n\n 19\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n 20\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.\n\n 21\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.691,95 € festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2004-05-17/i-1-u-125-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2004-05-17/i-1-u-125-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286637","retrieved":"2026-07-09 03:04:06.486581+00:00"}}