{"status":"available","doknr":"OLD288313","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2004:0216.I1U106.03.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-02-16","aktenzeichen":"I-1 U 106/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 25. April 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.243,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes von 4.754,72 € vom 6. Oktober 2000 bis zum 22. November 2000 sowie von 4.243,72 € seit dem 23. November 2000 zu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 69 % dem Kläger und zu 31 % der Beklagten auferlegt.\n\nDie Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 74 % dem Kläger und zu 26 % der Beklagten zur Last.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.\n\n3\n\nDas Rechtsmittel ist begründet, soweit der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes über\nden ihm durch das Landgericht zuerkannten Umfang von 1.175,97 € (2.300,-- DM) hinaus begehrt. Die\nVerpflichtung der Beklagten zum Ersatz der immateriellen Schäden des Schuldners B. stellt sich\ninsgesamt auf den Betrag von 10.000,-- DM. Unter Berücksichtigung der vorprozessual von der\nBeklagten zu 2. erbrachten Teilleistung von 700,-- DM und der von ihr nach Rechtshängigkeit\ngezahlten weiteren Summe von 1.000,-- DM, hinsichtlich der die Parteien übereinstimmend die\nTeilerledigung des Rechtsstreites erklärt haben, verbleibt zu Gunsten des Klägers ein\nSaldo von 8.300,-- DM, entsprechend 4.243,72 €. Der Kläger beanstandet zu Recht,\ndass das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der Zumessungsfaktoren\ndes § 847 BGB a.F. keine hinreichende Entschädigung für die in Rede stehenden\nimmateriellen Beeinträchtigungen darstellt.\n\n4\n\nUnbegründet ist die Berufung indes in Bezug auf das den Verdienstausfallschaden betreffende\nErsatzbegehren. Das Landgericht hat insoweit zu Recht die Klage mit der Begründung abgewiesen,\nauch unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden\nDarlegungs- und Beweiserleichterungen habe dieser eine Ersatzverpflichtung der Beklagten im\nUmfang von 10.225,84 €, entsprechend 20.000,-- DM, nicht schlüssig dargetan. Das\nVorbringen in der Berufungsbegründung reicht nicht für die schlüssige Darlegung\neines Ersatzanspruches wegen eines Erwerbsschadens des Schuldners, welcher die Summe des ihm von\nseiner Berufsgenossenschaft gezahlten Verletztengeldes (7.776,00 DM) übersteigt.\n\n5\n\nI.\n\n6\n\nZum Schmerzensgeldanspruch:\n\n7\n\nRechtsgrundlage sind insoweit die Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F..\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten das Schadensereignis\nvom 11. Mai 2000 auf der Kreuzung Rheydter Straße Krünsend Ruckes in Korschenbroich schuldhaft\nherbeigeführt hat und dass die über § 3 Nr. 1 PflVG in Anspruch genommene Beklagte zu 100 %\ndie materiellen und immateriellen Schäden des Schuldners, der er als unfallbeteiligter Motorradfahrer\nerlitten hat, ersetzen muss.\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nUnstreitig ist darüber hinaus die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen\ndes Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit durch das Amtsgericht Mönchengladbach durch Beschluss\nvom 9. August 2002 zu dem Aktenzeichen 19 IN 72/02 (Bl. 173, 174 d.A.). Durch dieselbe Entscheidung\nist der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners ernannt worden.\nDieser macht die streitgegenständlichen Forderungen als Partei kraft Amtes geltend.\n\n12\n\n3.\n\n13\n\nAußer Streit sind ebenfalls die Verletzungen, die der am 24. April 1966 geborene Schuldner\nbei dem Unfallereignis vom 11. Mai 2000 davongetragen hat.\n\n14\n\nEs handelt sich dabei entsprechend den Feststellungen des Landgerichts um multiple Prellungen,\ninsbesondere im Bereich des linken Handgelenks, am Knie und an der Ferse, um eine Distorsion der\nHalswirbelsäule sowie um eine Rissbildung im Discus triangularis ulnae. Es handelt sich dabei\num die bindegewebige Scheibe im Handgelenk zwischen der körperfernen Elle und der körpernahen\nHandwurzelreihe.\n\n15\n\n4.\n\n16\n\nDie Behandlungsmaßnahmen stationärer, ambulanter und sonstiger Art, die sich aus diesen\nVerletzungen für den Schuldner ergeben haben, sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils zutreffend\ndargestellt (Bl. 3 UA; Bl. 222 R d.A.). Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird von den Parteien nicht\nin Zweifel gezogen.\n\n17\n\na)\n\n18\n\nHervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die stationäre Krankenhausbehandlung des Schuldners in\nder Zeit vom 25. bis zum 28. Juli 2000, anlässlich der die Rissbildung am Discusgewebe der linken\nHand durch einen arthroskopischen Eingriff beseitigt wurde. Wegen der distorsionsbedingten Schmerzen im\nNackenbereich musste der Kläger 2 Wochen lang eine Schanz’sche Krawatte tragen. Nach seiner\nKrankenhausentlassung ist ihm im Bereich der linken oberen Extremität ein Gipsverband angelegt\nworden, der in der Folgezeit durch einen normalen Stützverband ersetzt wurde. Seit dem 14. August\n2000 musste sich der Kläger einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen.\n\n19\n\nb)\n\n20\n\nEine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Schuldners war in der Zeit vom 11. Mai 2000 bis zum\n3. September 2000 gegeben. Hinzu kam eine weitere Arbeitsunfähigkeit vom 23. Januar bis zum 19.\nFebruar 2001. Diese Ausfallzeit war nach den Erkenntnissen des durch das Landgericht zum\nSachverständigen bestellten Unfallchirurgen Prof. Dr. David auf unfallbedingte, als subjektive\nSchmerzempfindungen bezeichnete Handgelenksbeschwerden zurückzuführen (Bl. 183, 184 d.A.).\nAuch nach den schriftlichen Stellungnahmen der sachverständigen Zeugen Dr. P. vom 12. September\n2001 (Bl. 129 d.A.) sowie Dr. J. vom 11. September 2001 (Bl. 133 d.A.) ist erwiesen, dass die zu Beginn\ndes Jahres 2001 eingetretene Arbeitsunfähigkeit eine Spätfolge der Handgelenksverletzung war.\n\n21\n\n5.\n\n22\n\nEin wesentlicher Zumessungsgesichtspunkt bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes,\nwelches einem Verletzten zusteht, ist das Ausmaß der erlittenen Schmerzen in Verbindung mit der\nDauer und dem Umfang der ärztlichen Behandlungsmaßnahmen.\n\n23\n\na)\n\n24\n\nDen zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen in Verbindung mit dem Gutachten des\nSachverständigen Dr. D. vom 22. September 2002 (Bl. 177 ff. d.A.) ist zu entnehmen, dass\ndie wohl gravierendste Verletzung, nämlich die Schädigung des Discusgewebes der linken\nHand, erst mit Verspätung diagnostiziert wurde. Nachdem die Verletzung zunächst als\nDistorsion/Handgelenksprellung bezeichnet worden war (Bl. 179 d.A.), konnte erst bei einer\nkernspintomografischen Untersuchung am 2. Juni 2000 die Ruptur des Discus triangularis erkannt\nwerden (Bl. 45 d.A.). Da die Verletzung bis zu diesem Datum nicht adäquat behandelt worden\nwar, hat der Senat keine Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers,\ndas linke Handgelenk habe nach dem Unfall erhebliche Probleme bereitet. Diese konnten erst mit\nHilfe des artroskopischen Eingriffs Ende Juli 2000 beseitigt werden.\n\n25\n\nb)\n\n26\n\nEinerseits haben die sachverständigen Zeugen Dr. P. und Dr. J. das Vorliegen eines\nDauerschadens oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Handverletzung verneint\n(Bl. 130, 133 d.A.). Während der sachverständige Zeuge Dr. J. das Heilverfahren mit\nArbeitsfähigkeit zum 20. Februar 2001 als abgeschlossen bewertet hat (Bl. 133 d.A.),\nhat sich der sachverständige Zeuge Dr. P. insoweit zurückhaltend geäußert.\nSeiner Darstellung gemäß kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob der\nHeilverlauf seit Februar 2001 gänzlich abgeschlossen ist (Bl. 129 d.A.).\n\n27\n\nDer Sachverständige Dr. D. hat ausgeführt, seitens der Ärzte der Klinik für\nHandchirurgie der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Duisburg-Buchholz sei das Heilverfahren\nam 15. Februar 2001 mit Eintreten der Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden (Bl. 181 d.A.).\nNach seiner zusammenfassenden Darlegung ist ein Dauerschaden in einem wirtschaftlich messbaren\nAusmaß nicht eingetreten und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit rentenberechtigenden\nAusmaßes ergibt sich ebenfalls nicht (Bl. 185 d.A.).\n\n28\n\nc)\n\n29\n\nWenn auch nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass der\nSchuldner infolge des Unfalles einen Dauerschaden davongetragen hat, der mit einer messbaren\nMinderung der Erwerbsfähigkeit einhergeht, darf andererseits nicht außer Acht gelassen\nwerden, dass er nach seiner Entlassung aus der stationären Krankenhausbehandlung und der\nWiederaufnahme seiner Arbeit am 4. September 2000 offensichtlich noch nicht alle Unfallfolgen\nvollständig überwunden hatte. Denn mehr als 4 Monate später ist bei ihm eine\nerneute mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit eingetreten, die auf seine am 11. Mai 2000\nerlittenen Unfallverletzungen zurückzuführen ist. Seinerzeit klagte der Schuldner\nüber Schmerzzustände im Handgelenksbereich unter längerer Arbeitsbelastung,\nwie etwa bei Bohrarbeiten (Bl. 181 d.A.). Zwar konnte nach der zusammenfassenden Darstellung\ndes Sachverständigen Dr. D. das Beschwerdebild durch konservative Behandlungsmaßnahmen\n– u.a. durch Krankengymnastik – beseitigt werden konnte und er vermochte bei seiner\nUntersuchung am 17. September 2002 keine besonderen Auffälligkeiten im linken Handgelenksbereich\nmehr zu erkennen (Bl. 182 d.A.). Indes kann nach Lage der Dinge das erneute Auftreten\nschmerzhafter Bewegungseinschränkungen nicht sicher ausgeschlossen werden.\n\n30\n\nDenn unstreitig ist der Schuldner Inhaber eines Betriebes zur Montage von Fertigteilen,\nwobei er eigenhändig Arbeitsleistungen erbringt. Es liegt deshalb nicht außerhalb\naller Wahrscheinlichkeit, dass an dem vorgeschädigten linken Handgelenk anlässlich\nbesonderer Beanspruchung bei handwerklichen Verrichtungen erneut Beschwerdezustände eintreten\nkönnen, die eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Einerseits ist\nwegen der klinisch festgestellten vollständigen Ausheilung des Handgelenks zu erwarten,\ndass potentielle Schmerzzustände unter der Einwirkung konservativer Behandlungsmaßnahmen\nauch relativ schnell wieder verschwinden. Andererseits müssen bei der Bemessung der Höhe\ndes Schmerzensgeldes auch die bereits vorhersehbaren Verletzungsfolgen, die sich in Zukunft zeigen\nkönnen, Berücksichtigung finden. Immerhin ist anlässlich des artroskopischen Eingriffs\nnach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. D. ein Teil des Gewebes des Discus triangularis\nentfernt worden (Bl. 179 d.A.). Deshalb wird die linke Hand bei der handwerklichen Tätigkeit des\nSchuldners immer ein sensibler Bereich bleiben.\n\n31\n\n6.\n\n32\n\nUnter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat die Verpflichtung der\nBeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 10.000,-- DM für\nbegründet. Unter Abzug der bereits von der Beklagten erbrachten Teilleistung zu 1.700,-- DM\nverbleibt ein Saldo von 8.300,-- DM, entsprechend 4.243,72 €.\n\n33\n\na)\n\n34\n\nBei der Bemessung hat der Senat sich u.a. auch daran orientiert, dass die obergerichtliche\nRechtsprechung bei gravierenden Handverletzungen Schmerzensgeldbeträge in vergleichbarer\nGrößenordnung zuerkannt hat. So hat das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 1. September\n1997, Aktenzeichen: 6 U 54/97 (lfd. Nr. 20.965 der ADAC Schmerzensgeldtabelle, 20. Aufl.) dem\nVerletzten, der eine schwere Handgelenkdistorsion links erlitten hat, unter Berücksichtigung\neines 50 %igen Mitverschuldens einen Betrag von 5.000,-- DM zugesprochen. Zwar hatte in diesem\nFall der Verletzte eine Funktionseinschränkung der linken Hand als Dauerschaden erlitten,\ndie sich bezogen auf den Schuldner nicht feststellen lässt. Andererseits ist zu\nberücksichtigen, dass er neben der Beeinträchtigung des Handgelenks auch andere\nSchäden – Prellungen sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule – davon\ngetragen hat. Zudem wird seine linke Hand wegen der teilweisen Entfernung von Discusgewebe mit\nRücksicht auf die Beanspruchung durch handwerkliche Tätigkeiten in gewisser Weise\nanfällig bleiben.\n\n35\n\nb)\n\n36\n\nDas Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 8. Februar 1993, Aktenzeichen: 12 U 46/92,\nlfd. Nr. 20.1055 bzw. 21.1159 der 21. Auflage) hat einem Verletzten ein Schmerzensgeld von 6.000,--\nDM für einen verschobenen Speichenbruch an der linken Hand in Verbindung mit Weichteilverletzungen\nam rechten Unterschenkel zuerkannt, wobei dem Geschädigten ein Mitverschuldensanteil von 2/3\nanzulasten war. Die eingetretenen Dauerschäden beschränkten sich auf das Auftreten von\nBelastungsschmerzen beim Heben schwerer Gegenstände.\n\n37\n\nII.\n\n38\n\nZum Verdienstausfallschaden:\n\n39\n\nZu diesem Punkt hat die Berufung keinen Erfolg. Es verbleibt bei der durch das Landgericht\ngetroffenen Feststellung, dass der in Höhe von 20.000,-- DM geltend gemachte Erwerbsschaden\nnicht substantiiert dargelegt ist und dass die Vernehmung des Zeugen Schlüter, auf den sich\nder Kläger zum Nachweis seiner Vermögenseinbußen beruft, ein ungeeignetes Beweismittel ist.\n\n40\n\nFür die Zeitspanne vom 11. Mai bis zum 30. August 2000 errechnet der Kläger einen\nVerdienstentgang in Höhe von 24.400,-- DM. Aus dieser Summe macht er im Wege der Teilklage\nals \"erststelligen Teilbetrag\" eine Klageforderung in Höhe von 20.000,-- DM geltend.\n\n41\n\n1.\n\n42\n\nUnbegründet ist allerdings die Rüge der Beklagten, die Zulässigkeit der Teilklage\nscheitere daran, dass der Kläger nicht mitteile, auf welchen Zeitraum sich das Begehren beziehe\n(Bl. 275 d.A.). Gegenstand der Teilklage ist der Zeitraum vom Unfalltag bis Ende August des Jahres\n2000. Der für diese Zeitspanne errechnete Verdienstausfallschaden von 24.400,-- DM ist nur\ninsoweit nicht Gegenstand der Zahlungsforderung, als er die Spitze von 4.400,-- DM betrifft.\n\n43\n\n2.\n\n44\n\na)\n\n45\n\nDie Tatsache des Wegfalls oder der Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten stellt\nals solche noch keinen ersatzpflichtigen Schaden dar (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei\nPersonenschaden, 7. Aufl., Rdnr. 27 mit Hinweis auf BGH VersR 1970, 766 und zahlreichen weiteren\nRechtsprechungsnachweisen).\n\n46\n\nb)\n\n47\n\nEin Schaden des Schuldners folgt darüber hinaus auch nicht zwingend aus dem Umstand, dass ihm\n– die Richtigkeit der streitigen Klage unterstellt – unfallbedingt in seiner Eigenschaft\nals selbständiger Unternehmer Aufträge entgangen sind. Für das Ersatzbegehren ist\nvielmehr die Vorschrift des § 252 BGB von zentraler Bedeutung. Danach umfasst der zu ersetzende\nSchaden den entgangenen Gewinn (Satz 1). Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen\nLauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und\nVorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (Satz 2).\n\n48\n\nc)\n\n49\n\nEin Geschädigter, der Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns gem. § 252 BGB geltend\nmacht, muss alle konkreten Tatumstände darlegen und ggf. beweisen, aus welchen sich die\nWahrscheinlichkeit der Gewinnerwartung ergibt. Er muss nachweisen, wie sich seine Vermögenslage\nbei ordnungsgemäßem Geschäftsgang dargestellt hätte und welchen Gewinn er in\ndiesem Fall hätte erwarten können. Mit dieser Vermögenslage ist sodann die infolge\ndes Schadensereignisses eingetretene Vermögenslage zu vergleichen (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1077\nmit Hinweis auf BGH NJW 1951, 918).\n\n50\n\nd)\n\n51\n\nFür den erforderlichen Nachweis, ob und in welcher Höhe ein Erwerbsschaden entstanden ist,\nkommen dem Verletzten die Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO zugute. Der\nGeschädigte muss einerseits alle Tatsachen und Anknüpfungspunkte, auf die sich die\nSchadensberechnung stützt und welche die Gewinnerwartung wahrscheinlich machen sollen, konkret\ndarlegen und beweisen (BGH NJW 1998, 1634, 1635). Wegen der Schwierigkeiten, welche die Darstellung\nder hypothetischen Entwicklung eines Geschäftsbetriebes bereitet, können daran andererseits\nkeine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 1993, 2673).\n\n52\n\n3.\n\n53\n\nAuch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten eingreifenden erheblichen Darlegungserleichterungen\nverbleibt es bei der Feststellung, dass der Kläger keine hinreichend konkreten Anknüpfungstatsachen\nvorträgt, die im Wege einer nachträglichen Prognose den Rückschluss darauf zulassen, der\nSchuldner habe während des klagegegenständlichen Zeitraumes wegen seiner unfallbedingten\nArbeitsunfähigkeit einen Gewinnentgang in der klagegegenständlichen Höhe von 20.000,-- DM\nhinnehmen müssen. Zwar spricht vieles für die Annahme, dass der Schuldner während des\nklagegegenständlichen Zeitraumes infolge seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit\nEinnahmeausfälle hatte. Sein Vorbringen reicht jedoch im Fall seiner unterstellten Richtigkeit\nnicht für die Annahme, dass er einen Gewinnentgang zu verzeichnen hatte, der höher lag\nals die ihm wegen seiner Arbeitsunfähigkeit von der Bau-Berufsgenossenschaft überwiesenen\nVerletztengelder in der Gesamthöhe von 7.776,-- DM für die Zeit bis zum 31. Juli 2000 (Bl. 17 d.A.).\n\n54\n\na)\n\n55\n\nNach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil ist eine konkrete Berechnung\ndes betrieblichen Gewinnausfalls nicht möglich. Es fehlt jegliche Darlegung des Klägers,\nwelche Montageverträge der Schuldner zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits fest\nabgeschlossen hatte, die er dann verletzungsbedingt nicht zur Ausführung bringen konnte.\nZudem legt der Kläger auch keinerlei Einzelheiten zu Aufträgen dar, die während\ndes in Rede stehenden Zeitraumes als Folge der Arbeitsunfähigkeit nicht übernommen\nwerden konnten.\n\n56\n\nb)\n\n57\n\nEr beschränkt sich vielmehr auf das allgemein gehaltene Vorbringen, der Schuldner habe in\nder Vergangenheit aufgrund einer \"vielleicht nicht alltäglichen\nGeschäftsverbindung\" zu dem Zeugen S. von diesem fortlaufend Montageaufträge\nerhalten, wobei sich ein Auftrag \"nahtlos\" an den nächsten angeschlossen habe.\nOhne das Unfallereignis hätte der Zeuge S. auch nach dem 11. Mai 2000 unmittelbar aufeinander\nfolgende Montageaufträge erteilt. Schriftliche Unterlagen hinsichtlich der Geschäftsbeziehung\nzu dem Zeugen könne der Kläger nicht vorlegen, weil alles auf einer mündlichen\nVereinbarung beruht habe, einschließlich der bereits vor Jahren festgelegten Einheitspreise\n(Bl. 94/95 d.A.; Bl. 240/242 d.A.). Dieser Vortrag reicht in Verbindung mit den vorgelegten\nGewinnermittlungen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 nicht für eine abstrakte\nSchadensberechnung nach Maßgabe des § 252 Satz 2 BGB.\n\n58\n\nc)\n\n59\n\nDer Schuldner hat einen an ihn gerichteten Brief des Zeugen Schlüter vom 8. Februar 2002\nzu den Akten gereicht (Bl. 151 d.A.), dessen Inhalt sich nicht mit einer kontinuierlichen,\n\"nahtlosen\" Beauftragung, die erst durch das Unfallereignis unterbrochen worden sein\nsoll, in Übereinstimmung bringen lässt. Denn in der Zuschrift ist nur die Rede von\n\"Tätigkeiten auf wechselnden Baustellen in jeweiliger Einzelbeauftragung und\nAbwicklung\". Über eine fortlaufende Erteilung von Aufträgen ohne jedes zeitliche\nIntervall zwischen den einzelnen Ausführungen besagt das Schreiben nichts.\n\n60\n\n4.\n\n61\n\na)\n\n62\n\nDie Zuschrift des Zeugen Schlüter vom 8. Februar 2002 (Bl. 151 d. A.) ist unter Berücksichtigung\neines offenkundigen Schreibfehlers dahingehend eindeutig, dass die Zusammenarbeit mit dem Schuldner vom\nZeitpunkt des Unfalls im Mai 2000 geendet haben soll. Der Schuldner legt nun aber für dieses\nKalenderjahr eine durch ihn gefertigte \"Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG\" vor,\nderzufolge vom 1. Januar bis zum 31. Dezember bei Betriebseinnahmen von 142.930,29 DM ein Gewinn im\nUmfang von 74.289,71 DM erwirtschaftet worden sein soll (Bl. 77 d.A.). Obwohl er mit seiner Arbeitskraft\nim Jahr 2000 monatelang ausgefallen war, soll nach der Berechnung des Schuldners sich in dieser\nAbrechnungsperiode ein Gewinn von 51,2 % im Verhältnis zum Bruttoumsatz eingestellt haben\n(Bl. 95 d.A.).\n\n63\n\nb)\n\n64\n\nUnterstellt man die Richtigkeit dieses Vortrages, muss der Schuldner nach der Wiederaufnahme seiner\nArbeit am 4. September 2000 von einem anderen Geschäftspartner als dem Zeugen S. Aufträge\nerhalten haben, welche ihm in der Summe einen Jahresumsatz von über 140.000,-- DM ermöglichten.\nIn Betracht kommt auch die Eventualität, dass der Schuldner für verschiedene Auftraggeber\ngearbeitet hat.\n\n65\n\nDie vorgelegten Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Zeit von Januar 2000 bis einschließlich\nJuli 2000 ergeben in der Summe steuerpflichtige Umsätze im Umfang von 24.757,-- DM. Der Schuldner\nwill noch während der restlichen Monate des Kalenderjahres September bis Dezember durch seine\nunternehmerische Tätigkeit noch fast das 6fache des bis zum Monat Juli erzielten Umsatzes\nerreicht haben.\n\n66\n\nc)\n\n67\n\nDiese Zusammenhänge verdeutlichen, dass der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens\naugenscheinlich nicht allein von einer Monopolbeauftragung durch den Zeugen S. abhing. Dem Schuldner\nwar es nach einem monatelangen krankheitsbedingten Ausfall möglich, in der Zeit von September\nbis Dezember 2000 auch ohne den Zeugen S. einen Umsatz von fast 120.000,-- DM brutto zu erzielen.\nNicht zuletzt aus diesem Grund begegnet das Vorbringen erheblichen Bedenken, der Geschäftserfolg\ndes Unternehmens des Schuldners sei allein von der Dauerbeauftragung seitens des Zeugen S. abhängig\ngewesen, deren Einzelheiten zudem in keiner Weise schriftlich fixiert sein sollen.\n\n68\n\nDer Schuldner gibt noch nicht einmal die mit dem Zeugen vereinbarten Einheitspreise bekannt. Die\nBeklagte macht zu Recht geltend, dass ohne Kenntnis der Einheitspreise eine auch nur halbwegs\nzuverlässige Schätzung des Umfangs des Gewinnentgangs des Klägers kaum möglich\nist (Bl. 276 d.A.).\n\n69\n\n5.\n\n70\n\nÜberdies fällt ein widersprüchliches Vorbringen zu den Einzelheiten der Zusammenarbeit\ndes Schuldners mit dem Zeugen S. auf. In seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. April 2001 hat der\nSchuldner noch vorgetragen, seine Umsätze seien nicht von den Witterungsverhältnissen\nabhängig, weil er die Innenausbauaufträge von dem Zeugen S. bei jedem Wetter, also auch im\ntiefsten Winter, übertragen bekomme (Bl. 97 d.A.). In Abweichung davon behauptet der Kläger\nnunmehr in der Berufungsbegründung, der Schuldner könne aufgrund der günstigeren\nWitterungsverhältnisse in den Frühjahrs- und Sommermonaten höhere Umsätze und\nGewinne als in den Wintermonaten erzielen (Bl. 244 d.A.).\n\n71\n\n6.\n\n72\n\nAllgemein ist auszuführen, dass die durch den Schuldner vorgelegten \"Gewinnermittlungen\nnach § 4 Abs. 3 EStG\" für die Jahre 1998, 1999 und 2000 nicht als beweiskräftig\nangesehen werden können. Es handelt sich dabei um durch ihn verfasste betriebliche Aufstellungen,\nderen Richtigkeit anhand seines unsubstantiierten Vortrages zu den anspruchsbegründenden Tatsachen\nnicht verifiziert werden kann. Bezeichnenderweise reicht der Kläger weder eine\nEinkommensteuererklärung noch einen Einkommensteuerbescheid des für ihn zuständigen\nFinanzamtes Viersen hinsichtlich der Kalenderjahre 1998 bis 2000 zu den Akten.\n\n73\n\na)\n\n74\n\nDie durch den Schuldner vorgenommene Berechnung seines klagegegenständlichen Gewinnausfallschadens\nberuht auf den Umsatzzahlen für das Jahr 1999 (Bl. 7 d.A.). Er räumt ein, dass damals ein\nGroßauftrag zur Ausführung gelangt war (Bl. 95 d.A.). Allein schon aus diesem Grund können\ndie durch den Schuldner in seiner Gewinnermittlung aufgeführten Geschäftsergebnisse –\nderen Richtigkeit unterstellt – nicht auf das Folgejahr 2000 übertragen werden.\n\n75\n\nb)\n\n76\n\nUnstreitig sah sich der Schuldner im März 2000, also zwei Monate vor dem Unfall, veranlasst,\nwegen des Wegfalls der Großaufträge zwei Mitarbeiter zu entlassen (Bl. 56 d.A.). Während\nin der Zeit, in welcher der Schuldner noch zwei Mitarbeiter beschäftigt hat, also im Januar und\nFebruar 2000, ausweislich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch Umsätze von 11.663,-- DM bzw.\n10.158,-- DM erzielt worden waren (Bl. 100 ff. d.A.), sank der Umsatz im Anschluss daran im März\n2000 auf nur noch 1.656,-- DM (Bl. 104 f. d.A.). Für den Monat Mai 2000 ist ein Umsatz von 308,-- DM\nverzeichnet (Bl. 78 d.A.). Für den Monat April 2000 hatte der Schuldner keine Umsatzsteuer-Voranmeldung\nvorgelegt, worauf die Beklagte bereits in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. Mai 2001 hingewiesen\nhat (Bl. 112 d.A.). Sie macht zu Recht geltend, dass die Unterlassung die Vermutung nahe legt, dass in\ndiesem Monat überhaupt kein Umsatz mehr erwirtschaftet worden ist (Bl. 277 d.A.). Zu Recht hat das\nLandgericht dargelegt, dass wenn entsprechend dem Vorbringen des Schuldners die Firma S. innerhalb von\nein bis zwei Wochen nach Auftragserledigung zu zahlen pflegte, trotz des unfallbedingten Ausfalls des\nSchuldners am 11. Mai 2000 in diesem Monat jedenfalls nicht gänzlich unbedeutende Umsätze\nhätten erzielt werden müssen, hätte denn der Schuldner Ende April/Anfang Mai tatsächlich\nnoch Aufträge abgearbeitet (Bl. 13 UA; Bl. 227 R d.A.).\n\n77\n\nc)\n\n78\n\nOrientiert man sich an den aus den steuerlichen Voranmeldungen abzuleitenden Umsätzen, zeigt\nsich, dass es nach der Beendigung des Großauftrages und der Entlassung der Mitarbeiter im ersten\nQuartal des Jahres 2000 zunächst keine kontinuierlichen weiteren Aufträge mehr gab, die es\ndem Schuldner ermöglicht hätten, ähnliche Gewinne wie während der\nBeschäftigungsphase durch die Großaufträge zu erzielen.\n\n79\n\n7.\n\n80\n\nDie Vorlage einer Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung kann nur dann für die Darlegung\ndes Verdienstausfalls eines selbständig Tätigen genügen, wenn auf ihrer Grundlage\n– ggf. unter Heranziehung zusätzlicher Umstände – die künftige\nGeschäftsentwicklung mit der gem. §§ 252 BGB, 287 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit\ngeschätzt werden kann (BGH NJW 1993, 2673). Von einer derartigen Wahrscheinlichkeit kann im\nHinblick auf den bezeichneten Umsatzeinbruch gegen Ende des ersten Quartals des Jahres 2000 keine\nRede sein. In das sich abzeichnende Bild eines bereits zeitlich vor dem Unfallereignis einsetzenden\ndeutlichen Rückgangs der Geschäftsaktivitäten des Schuldners passt die Tatsache, dass\nzwischenzeitlich über sein Vermögen das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit\neröffnet worden ist (Bl. 173 d.A.).\n\n81\n\n8.\n\n82\n\nEines zusätzlichen Hinweises des Senats auf die auch in der Berufungsinstanz fehlende\nSubstantiierung des den Gewinnausfallschaden betreffenden Ersatzanspruches bedarf es nicht.\nDieses Thema war bereits in erster Instanz ein zentraler Streitpunkt zwischen den Parteien und\nGegenstand mehrfacher gerichtlicher Hinweise. Bereits in seinem Beschluss vom 2. Februar 2001\nhatte das Landgericht zu Ziff. I zu Recht ausgeführt, dass für die Schätzung\neines Verdienstausfallschadens zu wenige Anknüpfungstatsachen vorgetragen sind (Bl. 90, 91\nd.A.). Da die tragende Begründung des angefochtenen Urteils für die Abweisung der den\nGewinnausfall betreffenden Schadensersatzklage ebenfalls eine insoweit nicht schlüssige\nDarlegung ist, welche die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zu Recht noch einmal thematisiert,\nsieht der Senat keinen Anlass zu einem ergänzenden Hinweis.\n\n83\n\n9.\n\n84\n\na)\n\n85\n\nSind keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen dargetan, um den gesamten geltend gemachten\nSchaden durch Schätzung zu ermitteln (§§ 252 BGB, 287 ZPO), so rechtfertigt dies\nnach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nicht die Abweisung des\nSchadensersatzbegehrens in vollem Umfang. Eine solche Entscheidung kommt vielmehr nur in Betracht,\nwenn eine Schadensschätzung mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen\nwürde. Stehen hingegen Haftungsgrund und Schadenseintritt als solche fest, so ist – falls\nes, wie hier, an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des gesamten Schadens fehlt\n– jedenfalls zu prüfen, in welchem Umfang die vorgetragenen Tatsachen eine hinreichende\nGrundlage für die Ermittlung eines in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens bieten\n(BGH NJW-RR 1996, 1077).\n\n86\n\nb)\n\n87\n\nEinerseits lässt sich kaum in Abrede stellen, dass dem Schuldner wegen seines unfallbedingten\nAusfalls in der Zeit ab dem 11. Mai 2000 Geschäftseinkünfte entgangen sind. Ob diese aber\nzu einem Betriebsgewinn geführt hätten, und ggf. in welchem Umfang, lässt sich aufgrund\ndes rudimentären Vorbringens des Klägers nicht ermitteln.\n\n88\n\nc)\n\n89\n\nEntscheidend ist jedenfalls folgendes: Der Kläger lässt zu Recht die dem Schuldner\ngewährten Verletztengeldzahlungen der Bau- und Berufsgenossenschaft anspruchsmindernd gelten,\ndenn insoweit ist ein Übergang auf den Träger der gesetzlichen Sozialversicherung gem.\n§ 116 SGB X erfolgt. Nach dem Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass ein dem\nSchuldner im klagegegenständlichen Zeitraum entstandener Gewinnausfallschaden über die\nVerletztengeldzahlungen in Höhe von 7.776,-- DM hinaus geht, die diesem nach dem Bescheid der\nBau-Berufsgenossenschaft vom 19. September 2000 für die Zeit vom 11. Mai 2000 bis zum 31. Juli\n2000 gewährt worden sind. Diese Lohnersatzleistung ist nach dem weiteren Inhalt des Bescheides\nsteuerfrei.\n\n90\n\naa)\n\n91\n\nDie letzte durch den Schuldner zu den Akten gereichte Umsatzsteuer-Voranmeldung für den\nZeitraum vor dem Unfallereignis hat den Monat März zum Gegenstand und weist steuerpflichtige\nUmsätze im Umfang von 1.656,-- DM aus. Wie bereits ausgeführt, ist diese Umsatzzahl im\nZusammenhang mit einem Rückgang der Geschäftsaktivitäten nach Abschluss eines\nGroßauftrages und der Entlassung von zwei Mitarbeitern zu sehen. Da der Schuldner für\n04/00 keine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu den Akten gereicht hat, lässt sich für den\nMonat April 2000 auch kein Umsatz feststellen.\n\n92\n\nbb)\n\n93\n\nDie durch den Schuldner präsentierten Gewinnermittlungen für die Jahre 1998, 1999 und\n2000 lassen – ihre Richtigkeit einmal unterstellt – Gewinnmargen von 47 %, 34,4 % und\n51,2 % erkennen.\n\n94\n\ncc)\n\n95\n\nBezieht man diese Margen auf den letzten feststellbaren Monatsumsatz (März 2000) vor dem\nUnfallereignis in Höhe von 1.656,-- DM und bezieht die so gefundenen Ergebnisse auf die\ngesamte Ausfallzeit des Klägers während des Jahres 2000 (ca. 3,6 Monate), so ergeben\nsich Renditezahlen zwischen 2.050,80 DM und 3.052,34 DM. Selbst der höchst Betrag aus dieser\nBandbreite liegt weitaus mehr als 50 % unter der Verletztengeldsumme von 7.776,-- DM.\n\n96\n\nIII.\n\n97\n\nDie Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB a.F. Zutreffend hat das\nLandgericht den Beginn des Zahlungsverzuges der Beklagten mit dem Datum des 6. Oktober 2000 in\nVerbindung gebracht (Bl. 14 UA; Bl. 228 d.A.).\n\n98\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n99\n\nDie Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n100\n\nDer Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 13.804,88 €. Die Beschwer\nder Parteien liegt jeweils unter 20.000,-- €.\n\n101\n\nIn Abänderung der Streitwertfestsetzung am Ende der Entscheidungsgründe des angefochtenen\nUrteils wird der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt 15.492,14 €\nbestimmt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Zusätzlich zu dem durch das Landgericht mit 14.980,85\n€ ausgewiesenen Streitwert ist der auf die übereinstimmende Teilerledigungserklärung\nentfallende Anteil von 511,29 € zu berücksichtigen.\n\n102\n\nZur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2\nZPO nicht gegeben sind.\n\n103\n\nDr. E. K. T.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288313","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2004-02-16/i-1-u-106-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":6},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288313","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288313","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2004-02-16/i-1-u-106-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288313","retrieved":"2026-07-09 03:06:51.084461+00:00"}}