{"status":"available","doknr":"OLD288777","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2004:0122.I10W3.04.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"I-10 W 3/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 27.05.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nAufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 28.01.2003 sind von der Beklagten an Kosten EUR 2.073,79 an die Kläger sowie EUR 18,69 an den Kläger zu 1) und EUR 981,16 an den Kläger zu 2), jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.02.2003 zu erstatten. \n\nDie Kosten der sofortigen Beschwerde tragen die Kläger. \n\n1\n\nDie am 10.06.2003 eingelegte \"Erinnerung\" der Beklagten ist\nals sofortige Beschwerde gegen den ihr am 02.06.2003 zugestellten\nKostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf -\nRechtspflegerin - vom 27.05.2003 auszulegen und als solche nach\n§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO in Verbindung\nmit § 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Sie hat Erfolg und\nführt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur\nAbänderung des angefochtenen Beschlusses.\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nDie hier maßgebliche Frage, wie die Konfliktlage\nzwischen dem Anspruch des obsiegenden Streitgenossen auf\nvöllige Freistellung von seiner Kostenschuld einerseits und\nder Beteiligungspflicht des unterlegenen Streitgenossen an den\nKosten andererseits zu lösen ist, hat der Bundesgerichtshof\nnunmehr in seinem Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02 (MDR\n2003, 1140 ff) zugunsten des Prozessgegners gelöst. Seiner\nAuffassung nach ist das Prozess- und Beitreibungsrisiko\nhinsichtlich des auf den unterlegenen Streitgenossen entfallenden\nAnteils an den Kosten für den gemeinsamen Rechtsanwalt von\ndem obsiegenden Streitgenossen - und nicht von dem ihm\ngegenüber unterlegenen Prozessgegner - zu tragen. Der\nobsiegende Streitgenosse kann grundsätzlich nur den seiner\nBeteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der\nAnwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen. Eine\nAusnahme gilt dann, wenn der obsiegende Streitgenosse die\nZahlungsunfähigkeit des ausgleichspflichtigen Streitgenossen\nglaubhaft macht, was hier nicht gegeben ist. Die förmliche\nAusgestaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens steht nach\nAuffassung des Bundesgerichtshofes einer Prüfung der Frage,\nwie die materiell-rechtliche Regelung des § 426 Abs. 1 BGB\nauf die prozessuale Beteiligung der Streitgenossen zu\nübertragen ist, nicht entgegen.\n\n4\n\nVor diesem Hintergrund hält der Senat nicht mehr an\nseiner zuletzt im Beschluss vom 26.11.2002 Az.:10 W 107/02\nbestätigten Rechtssprechung fest, wonach der\ngemäß der Kostengrundentscheidung\nerstattungsberechtigte Streitgenosse unabhängig von einer\ntatsächlichen Zahlung der Kostenschuld Erstattung der vollen\nAnwaltskosten verlangen kann. Diese Rechtssprechung löste\ndie erwähnte Konfliktlage zu Lasten des Prozessgegners, weil\nes nach Auffassung des Senats unbillig erschien, gegebenenfalls\ndem obsiegenden Streitgenossen das Risiko aufzubürden, den\nauf den anderen Streitgenossenen entfallenden Kostenanteil von\ndiesem beizutreiben, während der ihm gegenüber\nunterlegene Prozessgegner letztlich besser gestellt wird als er\nstünde, wenn die Streitgenossen jeweils einen eigenen Anwalt\nbeauftragt hätten.\n\n5\n\n2.\n\n6\n\nEntsprechend ist die Beklagte im Hinblick auf die von dem\ngemeinsamen Rechtsanwalt der Kläger zur Festsetzung\nangemeldeten Rechtsanwaltskosten nur zur anteiligen\nKostenerstattung verpflichtet. Zu berücksichtigen ist\ninsoweit, dass die Kläger lediglich bezogen auf einen\nGeschäftswert von DM 9.190,- als Gesamtschuldner für\ndie Anwaltsvergütung haften; für die Gebühren, die\nauf den darüber hinausgehenden Streitwert entfallen, haftet\nder Kläger zu 2) allein.\n\n7\n\nDie Kosten waren daher wie folgt festzusetzen:\n\n8\n\nGerichtskosten:\n\n9\n\nDie Beklagte hat den Klägern zu erstatten EUR\n2073,79\n\n10\n\n 2. Außergerichtliche Kosten:\n\n11\n\n 27. von den Kosten der Beklagten tragen\n\n12\n\nder Kläger zu 1) EUR 257,33\n\n13\n\nder Kläger zu 2) EUR 275,71\n\n14\n\n 28.von den Kosten des Klägers zu 1) trägt die\nBeklagte\n\n15\n\naußergerichtliche Kosten des Klägers\n\n16\n\nbei einem Streitwert von DM 9.190,-\n\n17\n\nals Gesamtschuldner neben dem Kläger zu 2)\n\n18\n\n(vgl. Berechnung lt. KFB, Bl. 228 GA): EUR 1082,41\n\n19\n\nanteilig zu berücksichtigen zu 50 % EUR 541,21\n\n20\n\ndavon trägt die Beklagte 51 % EUR 276,02\n\n21\n\nabzüglich der Kosten unter a) EUR 257,33\n\n22\n\nAusgleichungsbetrag: EUR 18,69\n\n23\n\n29. von den Kosten des Klägers zu 2) trägt die\nBeklagte\n\n24\n\naußergerichtliche Kosten des\nKlägers zu 2)\n\n25\n\nbei einem Streitwert von DM\n32.412,-\n\n26\n\n(vgl. Berechnung lt.\nGebührenrechnung Bl. 218 GA): EUR 2132,18\n\n27\n\ndavon\n\n28\n\n- als Gesamtschuldner neben dem\nKläger zu 1) iHv EUR 1082,41\n\n29\n\nanteilig zu berücksichtigen zu\n50 % EUR 541,21\n\n30\n\n- Alleinhaftung des Klägers zu\n2) EUR 1049,77\n\n31\n\nGesamt EUR 1590,98\n\n32\n\ndavon trägt die Beklagte 79 %\nEUR 1256,87\n\n33\n\nabzüglich Kosten unter a) EUR\n275,71\n\n34\n\nAusgleichungsbetrag: EUR\n981,16\n\n35\n\nII.\n\n36\n\nDer Kostenausspruch folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n37\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: EUR 478,65\n\n38\n\n(= EUR 294,70 + EUR 1183,80 - EUR 18,69 - EUR 981,16)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2004-01-22/i-10-w-3-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2004-01-22/i-10-w-3-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288777","retrieved":"2026-07-09 03:07:31.267603+00:00"}}