{"status":"available","doknr":"OLD289201","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:1219.I17U77.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-19","aktenzeichen":"I-17 U 77/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDas Versäumnisurteil des Senats vom 20.09.2002 wird teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkam-mer des Landgerichts Duisburg vom 27.02.2002 teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt\n\na) \n\nan die Stadtsparkasse D., Königsstrasse 23-25, \n\nD., 21.657,18 EUR (42.357,77 DM) zu zahlen\n\nb) \n\nan die Klägerin 5 % Zinsen über Basiszinssatz aus 21.657,18 EUR seit dem 18.10.2001 zu zahlen\n\nbeide Zahlungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des von der Beklagten gelieferten Kassensystems \"Hardware House\" und der Ladeneinrichtung bestehend aus einer Ver-kaufstheke im \"Vobis-Look\" (Länge ca 3m; graue Theke mit rotem Aufsatz), 4 graue Lochregale sowie 2 kleine graue Stehregale mit Hängevorrichtung, des Betriebshandbuches \"Harrys Hardware House Franchise-System\", sowie folgender Gegenstände:\n\n1 Hitachi DVD-Laufwerk, 18 Ami Mouse Pro, 21 Maushalter, \n\n1 Unex 100bit Karte, 1 Netzwerkkarte 10/100, 2 Joy Spacecorb 360, 4 HP Deskjet 710/...Patronen, 4 NMC Mainboard, 5 Trust Wireless Scroll Mouse, 15 AMI Mouse USB, 2 Panda Antivirus, 2 Exsys EX4003A parallel, 1 Asus K7V Mainboard, 110 Kabel Preisgruppe 2, 150 CDROM Sonderposten, 1 64 MB Arbeitsspei-cher, 1 Trust Web Cam USB, 1 Can BC, 11 Patronen, 1 Can BXL Patrone, 1 Soundbooster 500, 1 Freedom Cable USB.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 80 %, im üb-rigen trägt sie die Klägerin. Die durch ihre Säumnis entstande-nen Kosten trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nBeiden Parteien wird nachgelassen die Vollstreckung der Gegen-partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Si-cherheit leistet. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDie Klägerin war Franchisenehmerin der Beklagten. Sie verpflichtete sich vertraglich ab dem 1.09.2000 ein Computerfachgeschäft mit dem Franchiskonzept der Beklagten zu eröffnen. \n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2001 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Franchisevertrages gerichtete Willenserklärung, weil sie nicht dem Gesetz entsprechend über ihr Widerrufsrecht gem. § 7 VerbrKrG belehrt worden sei. \n\nMit der Klage verlangt die Klägerin folgende Zahlungen von der Beklagten zurück:\n\n17.400,00 DM Franchisegebühr\n10.324,00 DM Aufwand für Übernahme des Kassensystems\n 5.800,00 DM Kosten der Ladenbeschriftung\n 6.960,00 DM Kosten der Ladeneinrichtung \n 1.873,77 DM Franchisegebühr für September 2000\n42.357,77 DM\n\n 4.354,76 DM Forderung auf Zahlung D. Prämie\n 4.446,48 DM Kaufpreis für 4 Schulungs PC\n\n 4\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die zunächst beantragt hat, die Klage abzuweisen.\n\nAm 20.09.2002 ist durch Versäumnisurteil gegen die Beklagte die Berufung zurückgewiesen worden. \n\nNach Einspruch gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte die Klage in Höhe von 21.657,18 EUR (42.357,77 DM) anerkannt und beantragt im übrigen \n\n das Versäumnisurteil aufzuheben und die \n Klage abzuweisen.\n\nDie Klägerin, nachdem sie in der Berufung die Klage teilweise erweitert und - nach Pfändung ihrer Forderung - auf Zahlung an die Stadtsparkasse D. abgeändert hat, beantragt,\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\nIm übrigen wird wegen des weiteren Sachverhaltes auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und auf den Inhalt der zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen. \n\n 5\n\nII.\n\n 6\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg.\n\nDie Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit sie die Klage im 2. Rechtszug anerkannt hat. Insoweit war sie gem. §§ 525, 307 ZPO zu verurteilen.\n\nIm übrigen hat die Berufung Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der von ihr geltend gemachten D.-Prämie in Höhe von 4.354,76 DM (2226,55 EUR)und auf Rückzahlung des Kaufpreises für 4 Schulungscomputer in Höhe von 4.446,48 DM (2273,45 EUR).\n\na)\nDie D.- Prämie kann die Klägerin nicht beanspruchen. \nZwar hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 13.11.2003 zugestanden, der Klägerin die Weiterleitung dieser Prämie geschuldet zu haben. Gleichzeitig hat sie aber unter Vorlage ihrer \"offene Posten Liste\" vom 30.01.2001 im einzelnen vorgetragen, dass und wie sie diese Forderung der Klägerin verrechnet hat. Dem ist die Klägerin nicht mehr entgegen getreten. \n\n 7\n\nb)\nDen Kaufpreis für vier Schulungscomputer kann die Klägerin nicht zurückverlangen. \n\nDer Widerruf der Franchisevereinbarung erfasst nur die eigentliche Bezugsvereinbarung, die anderen Dienstleistungsvereinbarungen und die Warenerstausstattung (BGHZ 112, 288, 293). Die Schulungscomputer, für die ein gesonderter Kaufpreis gezahlt wurde, gehören nicht dazu. Insoweit findet keine Rückabwicklung statt.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 92, 344 ZPO. \n\nDie Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.\n\nFür die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO besteht kein gerechtfertigter Grund.\n\nDer Streitwert der Berufung beträgt 26.870,69 EUR. \n\nDie Beschwer der Beklagten beträgt 21.657,18 EUR, die der Klägerin 5213,51 EUR.\n\nP. S. Dr. A.-S.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-12-19/i-17-u-77-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-12-19/i-17-u-77-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289201","retrieved":"2026-07-09 03:08:07.400902+00:00"}}