{"status":"available","doknr":"OLD289396","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:1211.I10W102.03.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-11","aktenzeichen":"I-10 W 102/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie außerordentliche Beschwerde der Klägerin vom 09.07.2003 gegen den Beschluss der 4 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.06.2003 wird als unzulässig verworfen.\n\n1\n\nI.\n\n2\n\nDie Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDie Unstatthaftigkeit einer Beschwerde folgt nicht bereits aus\nder ausdrücklichen Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 3\nZSEG. Die gesamte Bestimmung des § 7 Abs. 2 ZSEG findet nach\nder ständigen Rechtsprechung des Senats keine Anwendung auf\ndie Fälle, in denen das Gericht die nach dieser Vorschrift\nmögliche Zustimmung einer Partei zu einer bestimmten\nVergütung des Sachverständigen erst nach\nErstattung des Gutachtens vorgenommen hat.\n\n5\n\nEntgegen den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss des\nLandgerichts vom 14.07.2003 (Bl. 242 ff GA) hat sich keine der\nParteien vor Erstattung des Gutachtens mit einer\nbestimmten Entschädigung oder mit einem bestimmten\nStundensatz einverstanden erklärt. Beide Parteien haben auf\nNachfrage des Gerichts lediglich erklärt, gegen den vom\nSachverständigen in seinem Schreiben vom 22.11.2002 (Bl. 169\nGA) genannten \"Kostenrahmen\" bestünden keine Einwände\n(Bl. 180, 181 GA); das Gericht hatte die Parteien auch nur zur\nErklärung bezüglich des \"Kostenrahmens\" aufgefordert\n(Bl. 177 R GA). Die Erklärungen der Parteien zum\nvoraussichtlichen Kostenrahmen können nicht im Sinne einer\nZustimmung zu einer bestimmten, an den Sachverständigen zu\nzahlenden Entschädigungssumme ausgelegt werden. \"Bestimmte\nEntschädigung\" ist eine bestimmte, bezifferbare Summe,\n\"bestimmter Stundensatz\" ist eine bezifferte Summe je Stunde\n(vgl. Hartmann, § 7 Rn. 6). Auch aus der bloßen\nEinzahlung des Kostenvorschusses - hier durch die Klägerin -\nkann keine (konkludente) Zustimmung im Sinne des § 7 Abs. 1\nZSEG abgeleitet werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl.,\n§ 7 Rn. 7; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl., § 7\nRN. 3.1).\n\n6\n\nDie Ersetzung der Einwilligung einer Partei in eine von §\n3 ZSEG abweichende Entschädigung des Sachverständigen\nist bei Beachtung der Belange dieser Partei und eines\nangemessenen Verhältnisses der Entschädigung zum\nStreitwert und zur Leistung des Sachverständigen nach\nMaßgabe des Grundsatzes eines \"fairen Verfahrens\" nur \nvor Gutachtenerstattung hinnehmbar. Dann steht nämlich\nder Umfang der Bemühungen des Sachverständigen noch\nnicht oder nicht sicher fest, die Festsetzung gewinnt\nPauschalcharakter und deckt auch allseitig unbekannte Risiken ab.\nZudem werden die Gutachtenerstattung und das weitere, in seinem\nAusgang noch völlig offene Verfahren von der\nEntschädigungsfrage freigehalten. Demgegenüber wird der\nPauschalcharakter der nach Gutachtenerstattung teilweise\ngerichtlich ersetzten Vereinbarung genommen, weil die Leistung\nnun ganz oder im wesentlichen schon erbracht ist, ihr Umfang\nfeststeht und der Ausgang des Verfahrens nebst Kostenhaftung sich\nauf der Grundlage des Gutachtens zumeist einschätzen\nlässt. Unter diesen Umständen wird die durch das\nGutachten begünstigte Partei leicht geneigt sein, der von\nder gesetzlich vorgesehen Entschädigung abweichenden\nVergütungsvorstellung des Sachverständigen zuzustimmen,\nwährend die durch das Gutachten belastete Gegenpartei in\neine Zwangslage gerät. Sie ist in der ohnehin schwierigen\nAuseinandersetzung mit dem Gutachten darum bemüht, den\nSachverständigen nicht noch durch Widerspruch in\nHonorarfragen zu verstimmen, sieht aber andererseits auch eine\nKostenlast auf sich zukommen. Diese Bedrängnis der\nGegenpartei ist mit dem Anspruch auf Achtung der\nChancengleichheit, der dem Gebot eines \"fairen Verfahrens\"\nentspricht, nicht mehr zu vereinbaren (vgl. Senatsbeschlüsse\n10 W 62/98 vom 30.06.1998 und 10 W 20/96 vom 19.03.1996 mwN;\nMeyer/Höver/Bach, § 7 Rn. 51).\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDie Klägerin kann ein Recht zur Beschwerde nicht aus\n§ 16 Abs. 2 ZSEG herleiten. Zum einen ist eine\nbetragsmäßige Festsetzung der dem\nSachverständigen zu gewährenden Entschädigung\ndurch Beschluss noch nicht erfolgt, zum anderen gehört die\nKlägerin nicht zum Kreis der in § 16 Abs. 2 Satz 2 ZSEG\ngenannten Beschwerdeberechtigten.\n\n9\n\n3.\n\n10\n\nSonstige gesetzliche Grundlagen für ein Beschwerderecht\nder Klägerin sind nicht ersichtlich. Insbesondere folgt ein\nsolches nicht aus den allgemeinen Beschwerdevorschriften der ZPO,\n§§ 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 ZPO, da deren Voraussetzungen\nnicht vorliegen.\n\n11\n\n4.\n\n12\n\nOb an der von der Rechtsprechung geschaffenen Möglichkeit\neiner außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer\nGesetzwidrigkeit mit Rücksicht auf den Beschluss des IX.\nZivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2002 (NJW 2002,\n1577) und den Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom\n30.04.2003 (NJW 2003, 1924) noch festzuhalten ist, mag\ndahinstehen. Für den Rückgriff auf eine\naußerordentliche Beschwerde ist vorliegend kein Raum. Zum\neinen ergibt sich ausdrücklich aus den gesetzlichen\nVorschriften, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Parteien\ndes Prozesses nicht am Verfahren zur Festsetzung der\nSachverständigenentschädigung beteiligt sind. Antrags-\nund beschwerdeberechtigt sind ausschließlich der\nSachverständige und der Vertreter der Staatskasse, § 16\nZSEG. Dies gilt auch für den Fall, dass die Parteien vor\nErstattung des Gutachtens ihre Zustimmung zu einer bestimmten\nVergütung erteilt haben; insoweit bestimmt § 7 Abs. 2\nSatz 3 ausdrücklich, dass die Zustimmung nicht isoliert\nanfechtbar ist. Zum anderen ist die Klägerin für den\nFall, dass sie verpflichtet werden sollte, die\nSachverständigenkosten ganz oder teilweise zu tragen, nicht\nschutzlos gestellt. Die kostenpflichtige Partei kann eine\ngerichtliche Überprüfung der\nSachverständigenentschädigung im Verfahren über\ndie Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz erreichen,\nin dem die Sachverständigenentschädigung enthalten ist,\n§ 5 GKG, § 14 KostO.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-12-11/i-10-w-102-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-12-11/i-10-w-102-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289396","retrieved":"2026-07-09 03:08:24.418632+00:00"}}