{"status":"available","doknr":"OLD289453","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:1209.I4U69.03.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-09","aktenzeichen":"I-4 U 69/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist gewährt.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 13. März 2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Urteilsbetrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI. Der Kläger beansprucht Invaliditätsleistungen aus\neiner bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung (AUB\n61, vgl. GA 7 ff.) mit der Begründung, die bei einem\nArbeitsunfall am 26. November 1999 erlittene Speichenfraktur\nlinks habe zu einer vollständigen Funktionseinbuße des\nlinken Arms (10/10 Armwert) geführt. Nach Vorlage eines\nfür die Berufsgenossenschaft gefertigten Rentengutachtens\n(GA 15 ff.) erkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht dem\nGrunde nach an (GA 21). Sie erbrachte eine Vorschusszahlung in\nHöhe von 1/10 Armwert (6.160 DM) und forderte den\nKläger zugleich mit Schreiben vom 10. September 2001 (GA 22)\nauf, sich einer Begutachtung bei dem Arzt Dr. L... zu stellen (GA\n57). Dagegen machte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 27.\nSeptember 2001 (GA 55) Beanstandungen geltend. Nachdem der\nKläger zu den Untersuchungsterminen vom 7. November und 12.\nDezember 2001 nicht erschienen war, wies die Beklagte den\nKläger mit Schreiben vom 8. Dezember 2001 (GA 52) auf ihre\nSicht der Dinge hin. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 21.\nJanuar 2002 (GA 27) mit, er wähle gem. § 12 Abs. 2 AUB\n61 anstelle der Entscheidung des Ärzteausschusses die\ngerichtliche Klärung. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben\nvom 11. Februar 2002 (GA 51) Versicherungsschutz, weil der\nKläger der Obliegenheit des § 15 II (6) a) AUB 61 (\"Der\nVersicherte ist verpflichtet, sich den von dem Versicherer\nbezeichneten Ärzten zur Untersuchung zu stellen.\") nicht\nentsprochen habe.\n\n3\n\nDie auf Zahlung von 28.346,02 EUR gerichtete Klage hat das\nLandgericht der Argumentation der Beklagten folgend\nabgewiesen.\n\n4\n\nMit seiner Berufung macht der Kläger geltend, zur Zeit\nder Versagung des Versicherungsschutzes Anfang Februar 2002 sei\ndie von der Beklagten verlangte Begutachtung nicht mehr\nerforderlich gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt die\nEntscheidung durch das Gericht verlangt gehabt habe, wo dann\nohnehin ein Gutachten habe eingeholt werden müssen. Ein\netwaiger Obliegenheitsverstoß rechtfertige\nLeistungsfreiheit auch unter Relevanzgesichtspunkten nicht. Er\nhabe nur zusätzliche und letztlich unnötige\nUntersuchungen wegen der für ihn damit verbundenen\nBelastungen verhindern wollen und zur Klärung überdies\nbeizutragen versucht, indem er das nach Leistungsverweigerung\ndurch die Beklagte nicht mehr weitergeführte\nselbständige Beweisverfahren eingeleitet habe.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung\ndes angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 28.346,02 EUR\nnebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 24. September 2001\nzu zahlen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie\nhält das angefochtene Urteil für zutreffend und\nbestreitet insbesondere, dass der Kläger die von ihm\ngeforderte Untersuchung verweigert habe, nachdem ihm sein Anwalt\nerläutert gehabt habe, das Verlangen der Beklagten sei\nrechtlich nicht begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf\nden Akteninhalt Bezug genommen.\n\n7\n\nII. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung zu gewähren. Die\nfristgerechte Vorlage der Berufungsbegründung ist ohne\nVerschulden unterblieben (§ 233 ZPO). Der Kläger hat\nglaubhaft gemacht, dass der Antrag auf Verlängerung der\nBegründungsfrist bis zum 26. Juni 2003 (vgl. GA 127) am 21.\nMai 2003 - also deutlich vor Ablauf der unverlängerten Frist\nam 26. Mai 2003 - vom zweitinstanzlichen\nProzessbevollmächtigten unterzeichnet postfertig in das\nfür den Postausgang bestimmte Ablagefach gelegt und dann zur\nPost gegeben worden ist. Den Verlust des Schreibens auf dem\nPostweg hat der Kläger nicht zu vertreten. Dem\nVerlängerungsgesuch würde stattgegeben worden sein. Die\nBerufungsbegründung ist dann gleichzeitig mit dem\nfristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht und\nsomit rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Der\nVerwerfungsbeschluss des Senats vom 2. Juni 2003 (GA 27) ist\ndemzufolge gegenstandslos.\n\n8\n\nIII. In der Sache jedoch bleibt die Berufung ohne Erfolg. Die\nBeklagte ist gem. § 17 AUB 61 leistungsfrei, weil der\nKläger sich nachhaltig geweigert hat, der Obliegenheit des\n§ 15 II (6) a) AUB 61 zu entsprechen, sich nämlich den\nwiederholten Verlangen der Beklagten folgend der Begutachtung\ndurch den Arzt Dr. L... zu stellen. Der Kläger hat die\nUntersuchungstermine vom 7. November (vgl. GA 136) und 12.\nDezember 2001 (vgl. GA 52) nicht wahrgenommen und ist danach auch\nder Aufforderung, selbst einen Termin mit dem Gutachter zu\nvereinbaren (GA 52), nicht nachgekommen. Das Ansinnen, sich dem\ngenannten Arzt vorzustellen, war für den Kläger\nkeineswegs von vornherein unzumutbar. Erheblich\nbeeinträchtigende Untersuchungen standen nicht zu erwarten.\nDie Einbestellung zu einer \"chirurgisch/orthopädischen\nUntersuchung\" (so GA 136) konnte der Kläger nicht dahin\nverstehen, er werde sich einer ihn belastenden Untersuchung\nunterziehen müssen. Darauf, dass es nicht zwangsläufig\nerneut zu einer röntgenologischen Abklärung werde\nkommen müssen, die der Kläger vornehmlich gescheut\nhaben will (vgl. GA 55), ist der Kläger mit Schreiben der\nBeklagten vom 18. Dezember 2001 (GA 52) ausdrücklich\nhingewiesen worden. In diesem Schreiben ist der Kläger\nüberdies darüber belehrt worden, seine Weigerung\nkönne Leistungsfreiheit nach sich ziehen.\n\n9\n\nEs ist dem Kläger nicht gelungen, die Vermutung des\n§ 17 AUB 61 i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG, der\nObliegenheitsverstoß sei vorsätzlich erfolgt (vgl.\nPrölss/Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 10 AUB 88 Rn 3;\nRömer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl, § 6 VVG Rn\n121 m.w.N.), zu entkräften. Insbesondere ist nicht bewiesen,\ndass der Kläger rechtsirrig - dann\nvorsatzausschließend - angenommen hätte, sich mit\nseiner Weigerung nicht obliegenheitswidrig zu verhalten. Vor dem\nHintergrund des komplizierten Bedingungswerks des § 11 ff.\nAUB 61 kann dem Kläger zwar abgenommen werden, dass er\nzunächst im Zweifel war, ob im Schreiben der Beklagten vom\n13. September 2001 (GA 21), in dem diese ihre Eintrittspflicht\ndem Grunde nach anerkannt hat, in Verbindung mit dem\nFolgeschreiben der Beklagten vom 24. September 2001 (GA 22), mit\ndem eine Vorschusszahlung in Höhe von 1/10 Armwert avisiert\nwurde, eine \"Erklärung über die Leistungspflicht\" i. S.\ndes § 11 AUB 61 zu sehen war. Wäre dem so gewesen,\nhätte der Kläger in der Tat das Verfahren des § 12\nAUB 61 beschreiten und in diesem Rahmen - wie mit seinem\nSchreiben vom 21. Januar 2002 (GA 27) geschehen - statt der\nEntscheidung des Ärzteausschusses den Weg der gerichtlichen\nKlärung wählen können. Auf seine Anfrage vom 27.\nSeptember 2001 (GA 55/56) hatte ihm die Beklagte jedoch\nspätestens mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 (GA 52)\nunmissverständlich erläutert, auf die Erfüllung\nder Untersuchungsobliegenheit des § 15 II (6) a) AUB 61\nangewiesen zu sein, um den Invaliditätsgrad überhaupt\nerst - selbst - bemessen, zu können und dass sich erst daran\ndas Verfahren zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten nach\n§ 12 AUB 61 anschließen könne, um das es im\nderzeitigen Stand noch nicht gehe. Warum der Kläger dieser\nRechtsbelehrung nicht Rechnung getragen hat, ist letztlich\nungeklärt. Das Vorbringen des Klägers erster Instanz,\ninsbesondere sein Bestehen darauf, mit Blick auf § 12 AUB 61\ndie von der Beklagten verlangte Begutachtung verweigern zu\nkönnen (vgl. GA 64/65), lässt daran denken, dass sich\nder Kläger nach wie vor im Recht glaubte. Denkbar ist aber\nauch, dass sich der Kläger aus purer Starrköpfigkeit -\nvielleicht sogar wider besseren Rats seines schon vorgerichtlich\nund unmittelbar nach Erhalt der Aufforderung, sich der\nBegutachtung zu stellen (GA 22), mandatierten Anwalts (GA 55) -\ngeweigert hat, einen vom Versicherer beauftragten Gutachter zu\nakzeptieren. Möglicherweise hat der Anwalt der Weigerung des\nKlägers nur ein juristisches Mäntelchen umgehängt.\nOb das Landgericht die Gründe für die Weigerung mit den\nParteien hätte erörtern müssen und dem Kläger\ndaher die Möglichkeit neuen Vortrags in der Berufungsinstanz\neröffnet war (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), kann\nunentschieden bleiben. Denn im Berufungsrechtszug war dieser\nPunkt Gegenstand der Erörterung, ohne dass der Kläger\nNutzen daraus gezogen hätte. Der Senat hatte im Rahmen\nseines Vergleichsvorschlags vom 24. September 2003 (GA 157)\ndarauf hingewiesen, dass, sollte der Kläger sich auf\nanwaltlichen Rat hin geweigert haben, die Verschuldensvermutung\ndes § 17 AUB 61 widerlegt sein könnte. Die Beklagte hat\ndazu geäußert (GA 164), dies habe der Käger\nselbst bislang nicht vorgetragen, es handele sich um eine\ntheoretische Sachverhaltsvariante des Senats; gegebenenfalls sei\nneuer Vortrag gemäß § 531 ZPO nicht mehr\nzuzulassen und auch verspätet. Darauf hat der Kläger\nbis zur mündlichen Verhandlung nicht reagiert. Er hat auch\nim Senatstermin keine konkreten Tatsachen zu den Umständen\ndargelegt, die ihn zu seinem Verhalten bewogen haben sollen. In\nder mündlichen Verhandlung hat die\nProzessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, aus\nder zwischen den Parteien geführten Korrespondenz ergebe\nsich, dass das Verhalten des Klägers gegenüber der\nBeklagten auf dem anwaltlichen Rat von Rechtsanwalt Tschersich\nberuhe. Das kann indes allein aus der rechtlichen Argumentation\nim Schreiben vom 21. Januar 2002 (GA 27), \"bezugnehmend auf\n§ 12 Abs. 2 der bei Vertragsschluß gültigen AUB\nverlangt unser Mandant, daß anstelle des\nÄrzteausschusses die ordentlichen Gericht entscheiden\", aus\nden bereits genannten Gründen nicht mit der gebotenen\nSicherheit gefolgert werden, zumal auch schwer nachvollziehbar\nwäre, dass sich Rechtsanwalt T... den glasklaren\nErläuterungen der Beklagten im Schreiben vom 18. Dezember\n2001 verschlossen haben könnte. Den Eindruck, der Senat\nwerde ohne weiteres davon ausgehen, dass er sich auf anwaltliche\nEmpfehlung hin geweigert habe, konnte der Kläger\nverständigerweise weder aufgrund des Inhalts des\nVergleichsvorschlag vom 24. September 2003 (GA 157), noch\naufgrund des den Befangenheitsantrag zurückweisenden\nBeschlusses vom 15. Oktober 2003 (GA 172) gewinnen. Nachdem die\nBeklagte von einer theoretischen Sachverhaltsvariante des Senats\ngesprochen hatte, musste der Kläger jedenfalls dem Beweis\nzugängliche Fakten vortragen. Der Kläger ist für\nseine zur Widerlegung der Vorsatzvermutung geeignete Behauptung\n(vgl. dazu BGH VersR 1981, 321) zumindest beweisfällig\ngeblieben. Denn seine nunmehr aufgestellte Behauptung entbehrt\nnicht nur jeglicher Substantiierung, darüberhinaus ist\nRechtsanwalt T... von ihm, möglicherweise nicht ohne Grund,\nauch nicht als Zeuge benannt worden. Danach bleiben die\nHintergründe der Weigerung offen. Die Vorsatzvermutung ist\nnicht widerlegt (vgl. Römer a.a.O. § 6 VVG Rn 122). Der\nObliegenheitsverstoß war auch relevant und rechtfertigt\ndeshalb die Leistungsfreiheit der Beklagten. Es ist zwar richtig,\ndass ein auf Verlangen des Versicherers eingeholtes (Privat-)\nGutachten letztlich, wenn der Versicherungsnehmer auf\ngerichtliche Klärung dringt, nicht entscheidungserheblich\nsein muss. Gleichwohl werden die Interessen der Beklagten bei\ngebotener genereller Betrachtungsweise (vgl. dazu\nPrölss/Martin, 26. Aufl., § 6 VVG Rdn. 101) durch die\nWeigerung des Klägers in relevanter Weise betroffen. Denn\nvom Privatgutachten des Versicherers hängt im allgemeinen\ndessen Regulierungsbereitschaft ab und damit auch, ob es\nüberhaupt zu einem Rechtsstreit kommt. Ferner können\nsich daraus Entwicklungen des Krankheitsverlaufs\nerschließen und gegebenenfalls Einwendungen gegen ein\nspäteres gerichtliches Gutachten herleiten lassen. Das\nVerschulden des nachhaltig belehrten Klägers kann auch nicht\nals nur leicht qualifiziert werden. Haltlos ist die Auffassung\ndes Klägers, dadurch, dass die Beklagte ihr\nAblehnungsschreiben vom 11. Februar 2002 (GA 51) mit dem Hinweis\ngemäß § 12 Abs. 3 VVG versehen hat, habe sie sich\nfür die gerichtliche Klärung gemäß § 12\nAUB 61 entschieden und sei sozusagen auf seinen Standpunkt\neingeschwenkt. Tatsächlich hat sich die Beklagte nicht im\nRahmen des § 12 AUB 61 erklärt, sondern endgültig\nund abschließend ihre Leistungsverweigerung wegen\nObliegenheitsverstoßes zum Ausdruck gebracht, gerade weil\nsie nach wie vor anderer Auffassung als der Kläger war. Die\nprozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97,\n708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für\neine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.\nBerufungsstreitwert: 28.346,02 EUR\n\n10\n\nDr. S... Dr. W... F...","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289453","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-12-09/i-4-u-69-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289453","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289453","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-12-09/i-4-u-69-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289453","retrieved":"2026-07-09 03:08:29.517531+00:00"}}