{"status":"available","doknr":"OLD291057","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0829.I26SCH7.03.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-29","aktenzeichen":"I-26 Sch 7/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragstellerin werden, nachdem sie den Antrag, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf vom 24.03.2003 für vollstreckbar zu erklären, zurückgenommen hat, die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 122.083,92 EUR auferlegt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDer im Beschlusstenor genannte Schiedsspruch vom 24.03.2003 wurde der\n Schiedsbeklagten am 07.04.2003 zugestellt. Mit Schreiben vom 11.04.2003 forderte die\n Schiedsklägerin die Schiedsbeklagte zur Zahlung der nach dem Inhalt des Schiedsspruchs\n geschuldeten Summe bis zum 23.04.2003 auf, anderenfalls die Zwangsvollstreckung\n betrieben würde. Mit Schriftsatz vom 14.04.2003 stellte die Schiedsklägerin an den\n Senat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsvergleichs. Mit Fax-Schreiben\n ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.04.2003 teilte die Schiedsbeklagte der\n Schiedsklägerin mit, dass die \"Urteilssumme heute per Blitzgiro\" überwiesen sei. Mit\n Schriftsatz vom 10.06.2003 hat die Schiedsklägerin den Antrag vom 14.04.2003 für\n erledigt erklärt, \"nachdem die Schiedsbeklagte Zahlung geleistet\" habe. Sie beantragt,\n der Schiedsbeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\n 4\n\nII.\n\n 5\n\nNach Antragsrücknahme sind der Schiedsklägerin die Kosten des Verfahrens\n entsprechend § 269 Abs. 3, 4 ZPO aufzuerlegen. Die entsprechende Anwendung der\n Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach dieser\n Vorschrift bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach dem bisherigen Sach- und\n Streitstand, wenn der Anlass zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist\n und die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen wird. \n\n 6\n\n1. Die formellen Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift\n liegen vor. Die Schiedsbeklagte hat die Schiedsurteilssumme am 22.04.2003 und damit\n vor Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung am 02.06.2003 gezahlt.\n\n 7\n\n2. Die Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands führt indessen nicht\n zur Kostentragungspflicht der Schiedsbeklagten. Es bleibt bei der Verpflichtung der\n Schiedsklägerin, die Kosten entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nach Antrags-rücknahme\n zu tragen.\n\n 8\n\na) Der Schiedsklägerin ist zuzugeben, dass die Zwangsvollstreckung aus einem\n Schiedsspruch die in einem besonderen gerichtlichen Verfahren herbeizuführende\n Vollstreckbarerklärung voraussetzt. Dadurch unterscheidet sich dieses Verfahren von\n dem der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, mit dem in der Regel gleichzeitig\n über die Vollstreckbarkeit entschieden wird. Auch in dem zuletzt genannten Verfahren\n stellt sich indessen die Frage, ob und inwieweit Vorbereitungskosten, also Kosten,\n die der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung dienen, wie etwa die in\n § 788 Abs. 1 ZPO ausdrücklich genannten Kosten für die Ausfertigung und die\n Zustellung des Urteils, von dem Schuldner zu erstatten sind. Auch durch diese\n Vorbereitungshandlungen wird die Zwangsvollstreckung erst ermöglicht. Deshalb ist es\n gerechtfertigt, die zu § 788 Abs. 1 ZPO geltenden Grundsätze auf den vorliegenden\n Fall entsprechend anzuwenden.\n\n 9\n\nGrundsätzlich fallen nach dieser Vorschrift die Kosten der Zwangsvollstreckung\n einschließlich der Vorbereitungskosten dem Schuldner zur Last. Aus § 788 Abs. 1 S.1 ZPO\n in Verbindung mit § 91 ZPO ergibt sich allerdings die Einschränkung, dass nur die\n notwendigen Kosten zu erstatten sind. Auch in der Zwangsvollstreckung, und auch bei deren\n Vorbereitung, hat der Gläubiger (wie jede Partei) seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte\n so einzurichten, dass die Kosten möglichst gering gehalten werden. Ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen\n (einschließlich der Vorbereitungsmaßnahmen) notwendig sind, bestimmt sich danach, ob der\n Gläubiger die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt bei objektiver und redlicher Betrachtung für\n erforderlich halten durfte ( Musielak-Lackmann, § 788 RdNr.7 m.w.N.; Zöller-Stöber, § 788 RdNrn.\n 9 ff. m.w.N.). \n\n 10\n\nVoreilige Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht notwendig. Voreilig ist die Vollstreckung, wie\n auch die Vorbereitung der Vollstreckung, wenn eine freiwillige Leistung des Schuldners nicht\n abgewartet wird. Dem Schuldner muss die Möglichkeit gegeben werden, die Zwangsvollstreckung durch\n freiwillige Leistung innerhalb angemessener Frist, die sich nach den Umständen des Einzelfalls\n richtet, abzuwenden (BVerfG 84, 6; 99, 338). Erst bei nicht freiwilliger rechtzeitiger Leistung\n ist die Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Vorbereitungshandlungen\n zu bejahen. \n\n 11\n\nb) Im vorliegenden Fall ist der Schiedsspruch vom 24.03.2003 der Schiedsbeklagten am 07.04.2003\n zugestellt worden. Die Schiedsklägerin hat Zahlungsfrist bis zum 23.04.2003 gesetzt, innerhalb\n derer die Schiedsbeklagte die geschuldete Summe auch überwiesen hat. Diese -angemessene-\n Leistungsfrist musste die Schiedsklägerin zwar nicht abwarten, ehe sie den Antrag auf Vollstreckbarerklärung stellen konnte. Der Antrag war nach Zustellung des Schiedsspruchs umgehend zulässig, und seinerzeit auch begründet. Eine andere Frage ist es aber, ob die Verursachung der dadurch entstandenen Kosten seinerzeit notwendig war. Das ist nicht der Fall. Das (Kosten-)Risiko der rechtzeitigen Erfüllung konnte die Schiedsbeklagte erst nach Fristablauf treffen. \n\n 12\n\n3. Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO.\n\n 13\n\n4. Ein gerechtfertigter Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO besteht\n nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291057","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-08-29/i-26-sch-7-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291057","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291057","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-08-29/i-26-sch-7-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291057","retrieved":"2026-07-09 03:10:59.390223+00:00"}}