{"status":"available","doknr":"OLD292299","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0606.3WX108.03.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-06","aktenzeichen":"3 Wx 108/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss und die zugrunde liegende Entscheidung des Amtsgerichts Mettmann (Rechtspfleger) vom 31. Januar/13. Febru-ar 2003 werden aufgehoben.\n\nDer Rechtspfleger - Registerbeamte - wird angewiesen, von den erhobenen Bedenken in seiner vorbezeichneten Entscheidung gegen die von der Beteiligten unter dem 19. Juli 2002 nachgesuchte Eintragung in das Handelsregister Abstand zu nehmen.\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: Bis 25.000 EUR.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie ... Krankenhaus ... GmbH (im Folgenden: Gesellschaft) wurde\nam 7. März 2002 gegründet und ist seit dem 03. April 2002 im\nHandelsregister des Amtsgerichts Mettmann unter HRB ...\neingetragen.\n\n4\n\nMit notariellem Vertrag vom 19. Juli 2002 (UR-Nr. 1434/2002 des\nNotars Dr. P...in ...) kaufte die beteiligte Gesellschaft von dem\ndeutschen Orden, Brüder vom Deutschen Haus St. M... in Jerusalem,\nDeutsche Provinz, mit Sitz in Weyam, einer Körperschaft des\nöffentlichen Rechts, das von dieser Körperschaft in ... betriebene\nKrankenhaus \"...-Krankenhaus\". In dem Vertrag übernahm die\nGesellschaft von der Verkäuferin näher bezeichnete\nVerbindlichkeiten.\n\n5\n\nUnter dem 19. Juli 2002, bei dem Registergericht eingegangen am\n15. Januar 2003, hat die Gesellschaft zur Eintragung in das\nHandelsregister angemeldet:\n\n6\n\n\"Die Gesellschaft hat von dem Deutschen Orden ... mit Wirkung\nzum 23. Dezember 2002 den Betrieb des ... Krankenhaus in ... als\nganzes mit Betreutes Wohnen, ..., und Ambulanter Pflegedienst \"...\nkommt ins Haus\", ..., mit dem Recht zur Fortführung des Namens\nübernommen. Eine Haftung der Gesellschaft für im Betrieb des ...\nKrankenhaus in ... vor dem 31. Dezember 2001 entstandene\nVerbindlichkeiten mit Ausnahme solcher aus den übernommenen\nArbeitsverhältnissen und den in Ziffer 1.5 und 1.7 des\nKaufvertrages näher bezeichneten Verbindlichkeiten ist\nausgeschlossen worden.\"\n\n7\n\nDas Amtsgericht - Rechtspfleger - hat die Anmeldung am 31.\nJanuar 2003 abgelehnt, weil die Eintragung im Hinblick auf die\nRegelungen in der Handelsregisterverfügung unzulässig sei, aber\nauch aus anderen Gründen nicht erfolgen dürfe.\n\n8\n\nHiergegen hat die Gesellschaft Beschwerde eingelegt, der das\nAmtsgericht nicht abgeholfen hat.\n\n9\n\nDas Landgericht hat am 25. Februar 2003 das Rechtsmittel\nzurückgewiesen.\n\n10\n\nDagegen wendet sich die beteiligte Gesellschaft mit der weiteren\nBeschwerde.\n\n11\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDie zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Denn die\nEntscheidung des Landgerichts erweist sich als rechtsfehlerhaft im\nSinne des § 27 FGG.\n\n14\n\n1.\n\n15\n\nDas Landgericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe die\nEintragung des Haftungsausschlusses in das Handelsregister zu Recht\nabgelehnt. Nach § 25 HGB hafte Derjenige, der ein unter Lebenden\nerworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne\nBeifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes\nfortführe, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten\nVerbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn nicht eine\nabweichende Vereinbarung getroffen und in das Handelsregister\neingetragen und bekannt gemacht worden ist. Die danach für die\nEintragung erforderlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Es\nsei bereits nicht feststellbar, dass die Gesellschaft ein\nHandelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführe. Denn das\n...-Krankenhaus in ... sei bis zum Erwerb durch die Gesellschaft\nkein Handelsgeschäft gewesen. Es sei ausweislich der zu den\nRegisterakten eingereichten Unterlagen von der Körperschaft des\nöffentlichen Rechts mit der Bezeichnung \"Deutscher Orden\" als\nkaritative Einrichtung betrieben worden, die eine Firma im Sinne\nder §§ 17 ff. HGB weder geführt habe noch hätte führen können.\n\n16\n\n2.\n\n17\n\nDie Ausführungen des Landgerichtes halten der dem Senat\nobliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n18\n\na)\n\n19\n\nWird ein Haftungsausschluß nach § 25 Abs. 2 HGB zur Eintragung\nim Handelsregister angemeldet, so hat das Registergericht als\nVoraussetzung der Eintragung zu prüfen, ob die\nHaftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB vorliegen: Es muss sich\num den Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden handeln, d.h.\nes muss ein Wechsel des Unternehmensträgers stattgefunden haben.\nDer neue Inhaber muss das Geschäft weiterführen. Schließlich muss\ner auch die Firma weiterführen, wobei es nach der\nVerkehrsauffassung genügt, dass der Kern der alten und der neuen\nFirma einander gleichen (vgl. OLG Hamm, OLGR 1999, 39; BayObLG, MDR\n1988, 412).\n\n20\n\nFirmenfortführung liegt auch dann vor, wenn die verwendete\nBezeichnung keine nach §§ 17 ff. HGB mögliche Firma ist. § 25 Abs.\n1 Satz 1 HGB knüpft die Haftung des Nachfolgers für im Betrieb des\nUnternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers an die\nKontinuität des Unternehmens. Diese tritt durch die Fortführung der\nFirma nach außen in Erscheinung, weshalb nach dem Gesetz die\nFirmenfortführung eine der Voraussetzungen für die Auslösung der\nHaftung des Nachfolgers ist (vgl. BGH, MDR 1992, 564). Ob\nFirmenfortführung anzunehmen ist, muss aus der Sicht des\nmaßgeblichen Verkehrs beurteilt werden (BGH a. a. O.). Für dessen\nSicht aber kommt es nicht auf die firmenrechtliche Zulässigkeit\noder Unzulässigkeit der alten oder der neuen oder beider Firmen an.\nEntscheidend ist allein, dass die unter dem bisherigen\nGeschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber\nweitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der\nVerkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten\ndes Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei\nspielen gewisse Änderungen der alten Firma keine Rolle, sofern der\nprägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten ist (BGH,\nMDR 2001, 701).\n\n21\n\nb)\n\n22\n\nDie vorgenannten Gegebenheiten sind hier erfüllt.\n\n23\n\naa)\n\n24\n\nMit dem \"...-Krankenhaus\" betrieb der deutsche Orden, Brüder vom\nDeutschen Haus St. M... in Jerusalem, Deutsche Provinz, mit Sitz in\nWeyam, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in ..., ein\nHandelsgeschäft bzw. Handelsgewerbe.\n\n25\n\nDer Betrieb des Krankenhauses stellt sich nämlich als eine\nselbständige, auf Dauer angelegte und nach außen erkennbare\nTätigkeit nicht freiberuflicher, künstlerischer oder\nwissenschaftlicher Art dar, die von der Absicht der dauernden\nErzielung von Gewinn getragen ist (vgl. BGHZ 33, 321 ff.; 49, 258;\n74 273; 83, 382; Ruß in Heidelberger Kommentar HGB 1998 § 1 Rdz.\n28; Koller/Roth/Morck, HGB 3. Auflage 2002 § 1 Rdz. 8).\n\n26\n\nbb)\n\n27\n\nNicht entgegen steht, dass es sich um eine caritative\nEinrichtung handelt. Ein Gewerbe ist bei solchen Einrichtungen nur\nzu verneinen, wenn sie nicht unternehmerisch organisiert sind, es\nsich um rein caritative Unternehmungen handelt, die etwa bloß\nSammeltätigkeiten ausüben (Baumbach-Hopt, HGB 30. Auflage 2000 § 1\nRdz. 17; Ruß a.a.O, Rdz. 34 a) oder bei denen die Gewinnerzielung\ngar durch Satzung ausgeschlossen ist (Koller/Roth/Morck a.a.O.§ 1\nRdz. 30). Unerheblich für den Gewerbebegriff sind dagegen die\nZwecke, für die etwaige Gewinne verwendet werden (Ruß a.a.O. Rdz.\n34 a; Röhricht/Graf von Westphalen, HGB 2. Auflage 2001 § 1 Rdz.\n48). Die Art des Betriebs beurteilt sich letztlich nach seiner\ninneren Struktur und Organisation. Der kaufmännisch eingerichtete\nGeschäftsbetrieb muss erforderlich, nicht notwendig tatsächlich\nvorhanden sein. Maßgebend ist das Gesamtbild des Betriebs (BGH BB\n1960, 917), nämlich die Natur der abgewickelten Geschäfte, die Art\nund Weise, wie sie abgewickelt werden, die Größe und Ausdehnung des\nBetriebs. Kriterien für dieses Gesamtbild sind, ohne dass sie\nsämtlich vorliegen müssen: Umsatz, Ertrag, Höhe von Anlage- und\nBetriebskapital, angestelltes Hilfspersonal, Kreditbeschaffung,\nkaufmännische Buchführung, Zahlungsweise, Kassenführung, Bilanz,\nInventar, Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen, Betriebsräume,\nGröße des Lieferanten und Kundenkreises. Für die Frage, ob ein\nBedürfnis nach solchen Einrichtungen besteht, kommt es nicht nur\nauf die Belange des Unternehmens, sondern auch auf die Interessen\nDerjenigen an, die mit diesem Betrieb in Geschäftsbeziehung treten.\nKaufmännische Einrichtung wird erforderlich, wenn ohne diese der\nÜberblick über das Geschäft sowie die für den Rechtsverkehr nötige\nOrdnung nicht aufrecht erhalten werden kann. (Ruß a.a.O. Rdz.\n43).\n\n28\n\nDass ein Krankenhaus - ungeachtet der Frage der Gewinnverwendung\n- jedenfalls mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, entspricht\nauch bei caritativen Trägern dem Regelfall; für insoweit\nabweichende Gegebenheiten besteht vorliegend - zumal mit Blick auf\ndie weiteren geschäftlichen Aktivitäten (\"Betreutes Wohnen\",\nAmbulanter Pflegedienst) - kein Anhalt. Ebenfalls verlangt ein\nKrankenhaus unabhängig von seiner Trägerschaft regelmäßig - so auch\nhier - im Interesse des Rechtsverkehrs mit Patienten, Krankenkassen\nund Lieferfirmen zum Zwecke der Erhaltung des Geschäftsüberblicks\neine kaufmännische Einrichtung.\n\n29\n\ncc)\n\n30\n\nEin Wechsel des Unternehmensträgers hat stattgefunden, indem die\n...Krankenhaus ... GmbH von dem Deutschen Orden mit Wirkung zum 23.\nDezember 2002 den Betrieb des ... Krankenhaus in ... als Ganzes mit\nBetreutes Wohnen, ..., und Ambulanter Pflegedienst \"... kommt ins\nHaus\", ..., mit dem Recht zur Fortführung des Namens übernommen\nhat. Die Firmen des in ... ansässigen Krankenhauses \"...\nKrankenhaus\" und der \"... Krankenhaus ... GmbH\" unterscheiden sich\nim Kernbereich nicht wesentlich. Trotz des Zusatzes GmbH und der\nOrtsbezeichnung ... ist festzuhalten, dass der prägende Teil der\nalten Firma \"... Krankenhaus\", verbunden mit dem Geschäftssitz in\n... beibehaltenen worden ist, so dass es naheliegt, dass der\nRechtsverkehr bei gleichem die Beschwerdeführerin mit dem\nursprünglichen Krankenhaus gleichsetzt und in dem Auftreten der\nBeschwerdeführerin eine Firmenfortführung sieht (vgl. BGH NJW\n1959).\n\n31\n\ndd)\n\n32\n\nDas Registergericht hat hiernach die Eintragung eines\nHaftungsausschlusses bereits dann vorzunehmen, wenn sich anhand der\nvon der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien ergibt,\ndass die Möglichkeit der Bejahung der Haftungsvoraussetzungen\nzumindest ernsthaft in Betracht kommt. Hierdurch soll verhindert\nwerden, dass eine mögliche unterschiedliche Beurteilung der\nHaftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB durch das\nRegistergericht einerseits und ein Prozessgericht andererseits sich\neinseitig zum Nachteil des Anmelders auswirkt. Unter den vorstehend\ngenannten Gesichtspunkten ist deshalb das Vorliegen der\nHaftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB hinreichend\nwahrscheinlich, so dass das Registergericht prinzipiell die\nEintragung der Haftungsbeschränkung nach § 25 Abs. 2 HGB\nvorzunehmen hat (vgl. Hamm, OLGR 1999, 39, 42).\n\n33\n\nc)\n\n34\n\nZu Unrecht meint der Rechtspfleger - die Kammer hat diese Frage\noffen gelassen -, die Eintragung eines Vermerks gemäß § 25 Abs. 2\nHGB bei einer in Abteilung B (§ 43 Handelsregisterverfügung -HRV)\neinzutragenden Gesellschaft - hier: der GmbH - sei nicht zulässig,\nweil in § 43 HRV eine dem die Eintragung von Einzelkaufleuten, der\nOHG und der KG regelnden § 40 Abs. 5 Ziffer a) HRV vergleichbare\nBestimmung fehlt. Für die Abteilung B des Registers gilt jedoch\nnichts Anderes, obwohl § 43 HRV eine entsprechende Bestimmung nicht\nenthält. Dies folgt bereits aus dem den Regelungen der HRV\nvorgehenden § 6 Abs. 1 HGB, wonach die die Kaufleute betreffenden\nVorschriften auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung finden\n(im Ergebnis ebenso allerdings ohne Begründung Hüffer in Staub,\nGroßkommentar zum HGB, 4. Auflage, § 25 Rdz. 98).\n\n35\n\nd)\n\n36\n\nEbenfalls zu Unrecht sieht der Rechtspfleger - das Landgericht\nhat auch diese Frage dahin stehen lassen - ein Eintragungshindernis\ndarin, dass vorliegend der Haftungsausschluss den Zeitraum vor dem\n31. Dezember 2001, betreffe, während die Betriebsübernahme erst im\nDezember 2002 erfolgt sei.\n\n37\n\nDer Eintragung des Haftungsausschlusses steht nicht entgegen,\ndass seit der Anmeldung der Gesellschaft zwischenzeitlich knapp\nfünf Monate verstrichen sind.\n\n38\n\naa)\n\n39\n\nAllerdings kann der Haftungsausschluss nur dann Außenwirkung\nhaben, wenn die Bekanntmachung unverzüglich nach dem Wechsel des\nUnternehmensträgers vorgenommen wird. Die Handelsregistereintragung\nund die Bekanntmachung müssen daher alsbald nach diesem Wechsel\nbewirkt werden. Das Risiko einer verzögerten Eintragung und\nBekanntmachung trifft den neuen Unternehmensträger; es kommt dabei\nweder auf dessen Verschulden noch auf ein solches des\nRegistergerichtes an (RGZ 131, 12, 14; OLG Hamm OLGR 1999, 39 [42];\nBayObLG, WM 1984, 1533, [1534 f]; OLG Frankfurt OLGR 2001, 224\n[225]). Grundsätzlich hat zwar das Registergericht nicht\nnachzuprüfen, ob der Haftungsausschluss noch zeitig genug\neingetragen werden kann, um gegenüber den Gläubigern wirksam werden\nzu können (OLG Hamm a.a.O.). Ist jedoch offensichtlich, dass wegen\nder langen Zeit zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und\nder Eintragung und Bekanntmachung ein nach außen wirkender\nHaftungsausschluss nicht mehr herbeigeführt werden kann, so muss\ndie Eintragung versagt werden (KG DR 1941, 1537; BayObLG, OLG Hamm,\nOLG Frankfurt, jeweils a.a.O.). Dies kann jedoch nach den Umständen\ndes vorliegenden Falles noch nicht festgestellt werden. Der BGH hat\nfür den Eintritt der Außenwirkung einer der Geschäftsübernahme\nnachfolgenden Bekanntmachung des Haftungsausschlusses darauf\nabgestellt, ob der neue Unternehmensträger die Anmeldung\nunverzüglich vorgenommen und sodann die Eintragung und\nBekanntmachung in angemessenem Zeitabstand gefolgt sind (BGH NJW\n1959, 241, [243]). Dafür, dass die Anmeldung als solche hier nicht\nunverzüglich erfolgt ist, bestehen keine hinreichenden\nAnhaltspunkte. Die Angemessenheit des Zeitraumes, der im Anschluss\ndaran bis zur Bekanntmachung verstreichen kann, ohne die\nAußenwirkung des Haftungsausschlusses zu gefährden, kann nicht\nvöllig ohne Rücksicht auf den weiteren Verfahrensablauf bestimmt\nwerden. Denn die Festlegung einer absoluten, kurz bemessenen Frist\n(etwa von zwei Monaten) würde den Anmelder gegenüber einer\nablehnenden Entscheidung des Registergerichts praktisch rechtlos\nstellen. Im vorliegenden Fall hat die Beteiligte - mangels anderer\nAnhaltspunkte - mit Wirkung zum 23. Dezember 2002 den Betrieb\nübernommen; daran ändert sich nichts dadurch, dass die Vereinbarung\nhierüber und über den Haftungsausschluss für vor dem 31. Dezember\n2001 entstandene Verbindlichkeiten sowie die - am 15. Januar 2003\neingegangene - Anmeldung bereits vom 19. Juli 2002 datieren. Die\nBeteiligte hat jeweils unverzüglich nach Bekanntgabe der ihr\nnachteiligen Entscheidungen des Registergerichts und des LG\nBeschwerde bzw. weitere Beschwerde eingelegt. Beide\nBeschwerdeverfahren sind im Rahmen des nach der allgemeinen\nGeschäftsbelastung Möglichen jeweils zügig einer Entscheidung\nzugeführt worden. Unter diesen Umständen reicht nach Auffassung des\nSenats der inzwischen verstrichene Zeitraum von knapp fünf Monaten\nnoch nicht aus, um sicher ausschließen zu können, dass eine\nAußenwirkung der Bekanntmachung des Haftungsausschlusses nicht mehr\neintreten kann.\n\n40\n\nNach alledem waren die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben\nund das Registergericht zur Abstandnahme von seinen Bedenken\nanzuhalten.\n\n41\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 131 Abs. 1 Satz\n2 , Abs. 5 KostO).\n\n42\n\nDie Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1\nKostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-06-06/3-wx-108-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":8},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"HdlRegVfg","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-06-06/3-wx-108-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292299","retrieved":"2026-07-09 03:12:57.660393+00:00"}}