{"status":"available","doknr":"OLD292838","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0505.I1U186.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-05","aktenzeichen":"I-1 U 186/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 16. August 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtungsbeschlusses vom 8. Oktober 2002 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.939,43 € zu zahlen nebst 4 % Zinsen von 4.202,00 € seit dem 24. August 1999 bis zum 30. Oktober 1999 sowie nebst 4 % Zinsen von 7.939,43 € seit dem 31. Oktober 1999 bezogen auf die Beklagte zu 1. sowie nebst 4 % Zinsen von 7.939,43 € seit dem 24. März 2000 bezogen auf den Beklagten zu 2..\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 72 % der Klägerin und zu 28 % den Beklagten zur Last.\n\nDie im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten werden zu 68 % der Klägerin und zu 32 % den Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.\n\n3\n\nIn der Berufungsinstanz sind nur noch streitgegenständlich die Ersatzforderungen der Klägerin\nbetreffend Arztrechnungen im Umfang von 8.638,30 DM, Verdienstausfall in Höhe von 29.619,00 DM\nsowie die Ersatzforderung wegen einer kosmetischen Nasenoperation zu einem Aufwand von 7.825,98 DM. Die\nvolle Haftung der Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1\nund 2 PflVersG für die Folgen des Schadensereignisses am 2. März 1999 ist dem Grunde nach zwischen\nden Parteien außer Streit.\n\n4\n\nBezüglich der Arztrechnungen umfasst die Ersatzverpflichtung der Beklagten den vollen, von der Klägerin\neingeklagten Betrag. Teilweise unbegründet ist ihr Ersatzbegehren, soweit es sich auf den Erwerbsschaden bezieht.\nDie Beklagten sind nur im Umfang von 5.941,65 DM zum Ersatz eines Verdienstausfallschadens verpflichtet, der\nsich auf die Ausfallzeiten vom 2. März 1999 bis zum 7. Mai 1999 sowie vom 3. Oktober 1999 bis\nzum 17. Oktober 1999 erstreckt. Damit stellt sich der begründete Schadensersatzanspruch der Klägerin\nauf insgesamt 14.579,91 DM, entsprechend 7.454,59 €. Hinzuzurechnen ist der Betrag, den das Landgericht\nder Klägerin in Höhe von 484,84 € zuerkannt hat.\n\n5\n\nHingegen sind die Beklagten nicht zum Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit der operativen Nasenkorrektur\nverpflichtet. Insoweit ist kein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Erforderlichkeit des\nchirurgischen Eingriffs gegeben.\n\n6\n\nZu den im Berufungsrechtszug noch streitigen drei Schadenspositionen ist im Einzelnen folgendes auszuführen:\n\n7\n\nI. Arztkosten in Höhe von 8.638,30 DM\n\n8\n\nA.\n\n9\n\n1.a) Unstreitig ist die Klägerin gesetzlich bei der B. E. krankenversichert. Die streitgegenständlichen\nRechnungen haben privatärztliche Leistungen zum Gegenstand sowie Aufwendungen für eine von ihrer\ngesetzlichen Krankenkasse nicht übernommenen stationären Behandlung in der Rehabilitations- und\nKurklinik \"4 J.\" in Bad Gögging in der Zeit vom 6. April 1999 bis zum 7. Mai 1999\nsowie vom 3. Oktober 1999 bis zum 17. Oktober 1999.\n\n10\n\nDas Landgericht es dahinstehen lassen, ob die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht nach\n§ 254 BGB verstoßen hat, indem sie Wahlleistungen, zum Teil Chefarzt-Behandlungen, in Anspruch\ngenommen hat und sich über einen Zeitraum von 11 Tagen ohne Bewilligung ihrer gesetzlichen Krankenkasse\nin der Kurklinik stationär hat behandeln lassen. Denn das Landgericht war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nder Ansicht, die den Abrechnungen zugrunde liegenden Leistungen seien medizinisch nicht erforderlich gewesen, so\ndass sie auch nicht als ein ersatzfähiger Schaden zu qualifizieren seien (Bl. 8 UA; Bl. 275 d.A.).\n\n11\n\nb) Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder kann der Klägerin hinsichtlich\nder privatärztlichen Behandlungskosten ein Ersatzanspruch mit der Begründung versagt werden, ihr sei\nals Kassenpatientin zur Behandlung ihrer schwerwiegenden Unfallfolgen die ausschließliche Inanspruchnahme\nvon der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckter ärztlicher Leistungen zuzumuten gewesen. Noch lässt\nsich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Feststellung treffen, die klagegegenständlichen\nArzt- und Klinikkosten seien zu einer sachgerechten Heilbehandlung der Klägerin nicht notwendig gewesen.\n\n12\n\n2.a) Allerdings trifft es grundsätzlich zu, dass die kassenärztliche Behandlung die medizinische\nVersorgung gewährleistet, die zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlich ist. Deshalb ist im Regelfall\nbei Verletzung eines Kassenpatienten nur der Aufwand ersatzfähig, der durch die kassenärztliche Versorgung\nentsteht (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 52, Rdnr. 6 mit Hinweis auf OLG\nDüsseldorf – 8. Zivilsenat – NJW-RR 1991, 1308).\n\n13\n\nb) Andererseits ist zu berücksichtigen, dass für die Erstattungsfähigkeit des\nHeilbehandlungsaufwandes maßgebend ist, was der Geschädigte für angemessen halten darf. Dabei\nhaben sich die anzustellenden Erwägungen an objektiven Kriterien auszurichten. Dem Schädiger können\nnur die im Sinne des § 249 S. 2 BGB erforderlichen Kosten in Rechnung gestellt werden und nur\nsolche Aufwendungen, die nicht nach Maßgabe des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB\nunverhältnismäßig sind. Im Ergebnis muss also eine Interessenabwägung zwischen den Belangen\ndes Geschädigten einerseits und Wirtschaftlichkeitserwägungen andererseits vorgenommen werden (Senat,\nUrteil vom 28. Mai 1984, AZ: 1 U 186/83, veröffentlicht in VersR 1985, 644).\n\n14\n\nc) Bei der Prüfung, welche Aufwendungen für die Heilbehandlung angemessen waren, sind neben der\nArt der Verletzung auch die gesamten sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (BGH VersR 1970,\n129, 130). Deshalb hängt die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine von der gesetzlichen\nKrankenkasse nicht übernommenen Heilbehandlungsmaßnahme nicht nur davon ab, dass sie ärztlich\ngeboten war. Es ist auch von entscheidender Bedeutung, ob der Verletzte die zusätzlichen Kosten auch dann\nauf sich genommen hätte, wenn kein Ersatzpflichtiger vorhanden gewesen wäre (BGH a.a.O.). Lässt\nalso der Verletzte – weil er anderweitig über ausreichende Mittel verfügt – sich\nregelmäßig auch dann privatärztlich behandeln, wenn er keinen Schadensersatzanspruch gegen\neinen Dritten hat, so sind die damit verbundenen Mehraufwendungen von der Ersatzpflicht des Schädigers\nerfasst (Senat a.a.O.; BGH a.a.O.). Er muss sich nämlich nicht mit Rücksicht auf den Schädiger\noder dessen Haftpflichtversicherung weniger kostenintensiv behandeln lassen, als er es gewöhnlich ohne\ndie Möglichkeit der Inanspruchnahme des Ersatzpflichtigen täte (Wussow, a.a.O., Kapitel 52,\nRdnr. 6 KG VersR 1973, 768).\n\n15\n\n3. Dem Vorbringen der Klägerin zufolge hat sie in der Vergangenheit unfallunabhängig stets\nChefarztleistungen in Anspruch genommen und sich bei erforderlich gewordenen Heilbehandlungsmaßnahmen\n\"teuer einquartiert\" (Bl. 6, 7 d.A.). Die Richtigkeit dieses Vorbringens hat sie durch Vorlage\nvon vier fotokopierten Chefarztrechnungen aus dem Jahr 1996 sowie durch Liquidationen der D. K. G. Aachen\nsowie der Park Klinik M. betreffend die Jahre 1995 bis 1998 nachgewiesen (Bl. 27 – 37 Anlagenhefter).\nUnter diesen Umständen kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, sie hätte sich in Wahrnehmung\nihrer Obliegenheiten aus § 254 Abs. 2 S. 1 zweite Alternative BGB von vornherein darauf\nbeschränken müssen, nur von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung gedeckte Heil- und\nRehabilitationsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.\n\n16\n\nB.\n\n17\n\nDarüber hinaus kann gegen die Begründetheit der Ersatzforderung nicht mit Erfolg geltend gemacht\nwerden, die klagegegenständlichen Arzt- und Kurklinikkosten seien zur Behandlung der Verletzungen der\nKlägerin nicht erforderlich (§ 249 S. 2 BGB) oder unverhältnismäßig\n(§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB) gewesen.\n\n18\n\nZunächst ist zu berücksichtigen, dass der Streitpunkt der Ersatzfähigkeit der in Rede\nstehenden Aufwendungen die Frage der sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität betrifft, so dass\nder Klägerin die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO zu gute kommt. Sie hat also für\ndie Ersatzfähigkeit der streitigen Aufwendungen nicht den Strengbeweis zu führen, dass die abgerechneten\nMaßnahmen adäquat-kausal durch die bei dem Schadensereignis eingetretenen Verletzungen verursacht worden\nsind und dass sie medizinisch indizierte und damit erforderliche Behandlungsmaßnahmen zum Gegenstand hatten.\nVielmehr reicht insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, die nach der Überzeugung des Senats aufgrund\ndes Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gegeben ist.\n\n19\n\n1. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei dem Unfallereignis vom 2. März\n1999 in erheblichem Umfang verletzt worden ist, wobei das Schwergewicht auf knöchernden Verletzungen der\nWirbelsäule liegt.\n\n20\n\na) Nach der Beurteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. L. in seinem Gutachten vom\n10. November 2000 (Bl. 111 ff. d.A.) hat die Klägerin als sogenannte Airbag-Verletzungen eine\nSchädelprellung mit oberflächlichen Weichteilschwellungen im Bereich des rechten Jochbeins, der Nase\nsowie der Ober- und Unterlippe erlitten. Hinzu traten Prellungen und Weichteilverletzungen, welche den rechten\nHandrücken, den linken Daumenballen sowie den rechten Oberschenkel betrafen.\n\n21\n\nb) Erheblich folgenreicher waren für die Klägerin die bei dem Unfall eingetretenen\nWirbelsäulenverletzungen. Es handelte sich dabei nach den Darlegungen des Sachverständigen um eine\nVerstauchung der Halswirbelsäule sowie – besonders gravierend – um eine Impressionsfraktur\ndes vierten und fünften Brustwirbelkörpers (Bl. 122, 123 d.A.). Hinsichtlich der Diagnose der\nUnfallverletzungen stimmen die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. L. sowie in\ndem durch die Beklagte zu den Akten gereichten Privatgutachten des Sachverständigen Professor Dr. K.\nvom 7. Mai 2001 (Bl. 141 ff. d.A.) im Wesentlichen überein.\n\n22\n\nc) Zwischen beiden Gutachten ergeben sich auch keine Unterschiede hinsichtlich der Beurteilung einer im\nBereich der Lendenwirbelsäule diagnostizierten Bandscheibenschädigung als unfallunabhängig.\nDer Privatgutachter Dr. K. hat einerseits nach den kernspintomographischen Befunden bereits für den\nMonat März 1999, also den Monat des Unfallereignisses, eine beginnende Bandscheibendegeneration in den\nEtagen L 3/L 4 und L 4/L 5 festgestellt. Überdies hat er für den Unfallzeitpunkt\nbeginnende Randkantenausziehungen der Grund- und Deckplatten in der Etage L 4/L 5 als Ausdruck einer\ninitialen Osteochondrose diagnostiziert (Bl. 181 d.A.). Plausibel ist die weitere Darlegung des\nPrivatgutachters, es müsse insoweit von einer bereits vor dem Unfallereignis eingetretenen degenerativen\nVorschädigung ausgegangen werden (Bl. 182 d.A.). Nicht in Widerspruch dazu steht die knappe Darlegung\nim Gutachten des Sachverständigen Dr. L., posttraumatische Bandscheibenschäden seien nach den\nkernspintomographischen Untersuchungen auch für den Bereich der Lendenwirbelsäule auszuschließen\n(Bl. 123 d.A.). Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die durch den Privatgutachter\nDr. K. in ausführlicher Weise beschriebenen degenerativen Schädigungen im Bereich der\nLendenwirbelkörper 3 bis 5 nicht erst durch das Unfallereignis entstanden sind. Vielmehr stellen sie\nsich als unfallunabhängige – teilweise alterstypische – Verschleißerscheinungen dar.\nGleichwohl können diese Beeinträchtigungen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der\nnachkollisionären medizinischen Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen nicht unberücksichtigt\nbleiben.\n\n23\n\n2.a) Denn nach der Rechtsprechung des Senats sind dem Schädiger haftungsrechtlich auch diejenigen\nAuswirkungen seiner Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben, weil der Verletzte bereits\neinen Körperschaden oder eine sonstige konstitutionelle Schwäche hatte. Es kommt auch nicht auf eine\nrichtungsweisende Verschlimmerung an, sondern allein darauf, ob es dem Kläger ohne den Unfall besser ginge\nund ob er ohne den Unfall geringere Schäden erlitten hätte. Das gilt auch für den Fall, dass der\nKläger besonders psychisch labil ist (Lemcke, NZV 1996, 337, 342).\n\n24\n\nb) Um die Unfallbedingtheit des vom Anspruchsteller geltend gemachten Verletzungs- und Beschwerdebildes zu\nermitteln, ist der medizinische Befund so, wie er sich unmittelbar vor dem Unfall darstellt, zu rekonstruieren\nund mit demjenigen zu vergleichen, der nach dem Unfall gegeben war. Ergibt der Vergleich, dass nachher eine Mehr\nan Verletzungen oder Beschwerden vorlag, so ist diese Verschlimmerung gegenüber dem Vorzustand eine Folge\ndes Unfalls. Denn sie entfällt, wenn man das Schadensereignis weg denkt. Zumindest ist sie durch den Unfall\nmit verursacht worden. War der vorherige Zustand trotz einer schon damals gegebenen Verletzung oder\nVerschleißerscheinung überhaupt nicht mit Beschwerden verbunden, war also die Vorschädigung\nsymptomlos, können die vom Anspruchsteller vorgebrachten und bewiesenen Beeinträchtigungen seines\nKörpers oder seiner Gesundheit auf den Unfall zurückzuführen sein (Dannert, ZfS 2001, 50, 53, 54).\n\n25\n\nc) Die zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen lassen nicht erkennen, dass die Klägerin vor dem\nUnfallereignis sich wegen Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich in ärztliche Behandlung geben\nmusste. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem medizinischen Gutachten. Hingegen hat sie ausweislich des\nAufnahmeberichtes der Universitätsklinik Düsseldorf bereits bei der Krankenhauseinlieferung über\n\"starke Rückenschmerzen besonders im Übergang BWS/LWS\" geklagt (Bl. 76 d.A.). Diese\nLokalisierung deckt sich in etwa mit dem durch den Privatgutachter Dr. K. festgestellten degenerativen\nBandscheibenschäden in den Bereichen L 3/L 5. Nach dem ärztlichen Attest des Orthopäden\nDr. B. vom 22. April 1999 zeigte sich bei der kernspintomographischen Untersuchung im Bereich der\nNervenwurzel L 5/S 1 zusätzlich eine erhebliche Ischialgie, also ein schmerzhaftes Ischiassyndrom\n(Bl. 68 Anlagenhefter).\n\n26\n\nd) Damit besteht zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass infolge der\nunfallbedingten mechanischen Einwirkungen auf die Wirbelsäule der Klägerin, die im BWS-Bereich zu\nFrakturen geführt hat, eine Schmerzaktivierung der degenerativen Vorschäden an der Lendenwirbelsäule\neingetreten ist. Auch der Privatsachverständige Dr. K. hält eine vorrübergehende Verschlimmerung\ndes anlagebedingten Leidens im Bereich der Lendenwirbelsäule als Unfallfolge für möglich\n(Bl. 182 d.A.). Ihm gegenüber hat die Klägerin bei der klinischen Untersuchung am 27. Februar\n2001 angegeben, sie leide dauerhaft an Beschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit einer\nSchmerzausstrahlung in das rechte Bein (Bl. 144 d.A.).\n\n27\n\n3.a) Im Gegensatz zu der durch das Landgericht vertretenen Auffassung sieht der Senat keinen Grund, den\nBeweiswert der Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. in seinem Privatgutachten vom 7. Mai\n2001 allein aufgrund der Tatsache in Zweifel zu ziehen, dass bei dessen Beurteilung auch die streitigen\nsubjektiven Beschwerdeschilderungen der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben. Keiner der\nmedizinischen Sachverständigen hat der Klägerin Simulations- oder Aggravationstendenzen bescheinigt.\nDie von ihr vorgelegten zahlreichen Atteste des sie behandelnden Orthopäden Dr. B. lassen keine\nernsthaften Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei der Klägerin um eine Schmerzpatientin handelt, die\nseit dem Unfallereignis in fortdauernder ärztlicher Behandlung ist.\n\n28\n\nb) Es besteht deshalb kein Grund, ihr einen Ersatzanspruch für die Kosten zu versagen, die aus Anlass\nihres Bestrebens angefallen sind, die von der Wirbelsäule ausgehende und seit dem Unfallereignis bestehende\nSchmerzsymptomatik zu beseitigen oder zumindest zu lindern. Die Ersatzverpflichtung der Beklagten umfasst auch\ndie Akupunktur-Schmerzbehandlung, über die sich u.a. die abv-Rechnung, erstellt im Auftrag von\nProfessor Dr. F., vom 8. Juli 1999 verhält. Zwar lässt sich nach den Ausführungen\ndes Privatgutachters K. der Behandlungsaufwand, der im Zusammenhang mit dem Lumbalsyndrom steht, nicht eindeutig\nvon den sich auf die Brustwirbelsäule beziehenden Behandlungsmaßnahmen trennen (Bl. 183 d.A.). Da\naber nach den obigen Ausführungen durch den Unfall eine Schmerzaktivierung der degenerativen\nVorschädigungen der Klägerin erfolgt ist, besteht für eine derartige Differenzierung keine\nsachliche Notwendigkeit.\n\n29\n\nc) Einerseits hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. L. bei einer am 6. November\n2000 durchgeführten klinischen und röntgenologischen Untersuchung der Klägerin keine funktionellen\nUnfallfolgen mehr festzustellen vermocht. Als einzigen Befund hat er eine diskrete keilförmige Deformierung\ndes vierten und fünften Brustwirbelkörpers festgestellt, die nach seiner Einschätzung ohne\nfunktionelle Auswirkungen bleibt (Bl. 124, 125 d.A.). Im Gegensatz dazu stehen die Darlegungen des\nPrivatgutachters Dr. K., die keilförmige Deformierung des fünften Brustwirbelkörpers\nhabe zu persistierenden Beschwerden der Klägerin geführt, weil es wegen der posttraumatischen\nventralen Höhenminderung zu einer kyphotischen Knickbildung mit einer Abwinklung von 10° im\nVergleich zur physiologischen BWS-Kyphose gekommen sei (Bl. 167, 170, 171 d.A.). Wie bereits dargelegt,\nkann die Richtigkeit der Ausführungen des von der Klägerin beauftragten Gutachters nicht allein\naufgrund der Tatsache in Zweifel gezogen werden, dass sie u.a. auf ihren subjektiven Schmerzangaben beruhen.\nDies gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass der Privatgutachter sich ausführlich mit den\nRöntgenaufnahmen sowie mit den MRT- und den Computertomographieaufnahmen auseinandergesetzt hat, die in\nder Zeit zwischen dem 2. März 1999 und dem 1. März 2001 von der Wirbelsäule der\nKlägerin gefertigt wurden (Bl. 164 – 168 d.A.). Die danach zu erhebenden Befunde und die\nvon der Klägerin beschriebene Schmerzsymptomatik unter Einschluss von Ausstrahlungen über die\nobere Brust- und Halswirbelsäule bis in den Hinterkopf hinein erscheinen stimmig. Es bedarf keiner\nnäheren Ausführungen dazu, dass Deck- und Grundplattenimpressionen von zwei Brustwirbelkörpern\ngeeignet sind, erhebliche Schmerzzustände mit Ausstrahlungswirkungen hervorzurufen.\n\n30\n\nC.\n\n31\n\n1. Aus diesen Gründen sieht der Senat im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität einen\nhinreichenden Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Notwendigkeit der Rehabilitationsbehandlung\nder Klägerin in der Fachklinik \"4 J.\" in der Zeit vom 6. April 1999 bis zum 7. Mai 1999\nsowie vom 3. Oktober 1999 bis zum 17. Oktober 1999. Nach den Darlegungen des Privatgutachters waren\nbeide Rehabilitationsmaßnahmen aus orthopädischer Sicht erforderlich, um unfallbedingte Beschwerden\nzu therapieren (Bl. 183 d.A.). Unstreitig handelt es sich bei der orthopädischen Klinik um ein\nVertragshaus der gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin, der B. E. (Bl. 249 d.A.). Ausweislich\nder Rechnung der Klinik vom 10. Mai 1999 hatte die Barmer Ersatzkasse eine Kostenzusage für 21 der\nabgerechneten Summe von 32 Tages-pflegesätzen übernommen (Bl. 21 Anlagenhefter). Die medizinische\nIndikation für die 11 weiteren Sätze bis zum 7. Mai 1999 steht aufgrund der Tatsache außer\nZweifel, dass die anfänglichen Behandlungsmaßnahmen in Bad Gögging nicht ausgereicht haben, um\ndie Klägerin in einen beschwerdefreien Zustand zu versetzen. Ausweislich eines Befundberichtes des behandelnden\nOrthopäden Dr. B. vom 28. Juli 1999 hielt er seinerzeit eine erneute Kurmaßnahme zur Behandlung\nder Beschwerden für dringend erforderlich (Bl. 74 Anlagenhefter). Damit bestand auch eine Indikation\nfür die Folgetherapie in der Zeit vom 3. Oktober 1999 bis zum 17. Oktober 1999.\n\n32\n\n2. Nach den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen unterhält die Fachklinik \"4 J.\"\nkeinen in das Rehabilitationszentrum integriertem Hotelbetrieb, sondern die Klägerin war während der\nBehandlungsmaßnahmen in dem \"Kur- und Sporthotel 4 J.\" untergebracht. Folglich umfasst die\nErsatzverpflichtung der Beklagten auch die streitgegenständlichen Beherbergungskosten.\n\n33\n\n3. Zwar sollen nach der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. L. stationäre\nRehabilitationsmaßnahmen weder im April/Mai 1999 noch im Oktober 1999 medizinisch erforderlich gewesen\nseien. Die kritische Einstellung des Sachverständigen gegenüber zu begutachtenden Schmerzpatienten,\nbei welchen nach seiner Auffassung zwischen den durch diesen geklagten Beschwerden und den durch ihn erhobenen\nBefunden kein unmittelbares Korrelat hergestellt werden kann, ist senatsbekannt. Selbst wenn jedoch –\nwofür nach den zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen nichts spricht – die\nRehabilitationsbehandlungen der Klägerin in der Fachklinik \"4 J.\" nicht medizinisch\nindiziert gewesen wären, stünde das der Begründetheit der diesbezüglichen Ersatzforderung\nder Klägerin nicht entgegen. Denn ausweislich der Atteste des behandelnden Orthopäden Dr. B.\nvom 23. März 1999 (Bl. 62 Anlagenband) sowie vom 28. Juli 1999 (Bl. 74 Anlagenband) hat dieser die\nKurmaßnahmen jeweils für \"unbedingt erforderlich\" bzw. \"dringend erneut erforderlich\"\ngehalten. Sollte es sich bei diesen Beurteilungen tatsächlich um Fehleinschätzungen gehandelt haben,\ndarf dies nicht dazu führen, die fachunkundige Klägerin mit den Aufwendungen für die\nRehabilitationsbehandlungen zu belasten. Denn nach ständiger Rechtsprechung hat der Schädiger\ngrundsätzlich sogar für ärztliche Kunstfehler und eine falsche Behandlung des Verletzten\neinzustehen, weil diese erfahrungsgemäß zu häufig vorkommen, um nicht mehr als adäquat zu\ngelten (Wussow, a. a. O., Kapitel 2, Rdnr. 101 mit Hinweis auf BGH NJW 1993, 2797; BGH VersR 1968, 773 und\nweiteren Rechtsprechungsnachweisen).\n\n34\n\nII. Verdienstausfallforderung in Höhe von 29.619,00 DM.\n\n35\n\nDieses Ersatzbegehren der Klägerin ist weitgehend unbegründet. Die Beklagte sind zum Ersatz\neines Erwerbsschadens der Klägerin nur für die Ausfallzeiten vom Unfalltag bis zum Ende der ersten\nRehabilitationsmaßnahme am 7. Mai 1999 sowie für die Dauer der zweiten Kurbehandlung der Klägerin\nvom 3. Oktober 1999 bis zum 17. Oktober 1999 verpflichtet. Entgegen der Behauptung der Klägerin lässt\nsich nicht feststellen, dass sie vom Unfalltag bis zum Ende des Kalenderjahres 1999 infolge von unfallbedingten\nBeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig war. Darüber hinaus geht die Klägerin bei der Berechnung des\nihr entstandenen Verdienstausfalles von falschen Voraussetzungen aus. Auf der Grundlage der durch sie zu den\nAkten gereichten Gewinnermittlungen ihres Steuerberaters für die Jahre 1996 bis 1998 lässt sich nur\nein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.160,60 DM ermitteln. Dieser Monatsbetrag führt\ndem Ergebnis zu der Feststellung eines ersatzfähigen Erwerbsschadens im Umfang von 5.941,65 DM.\n\n36\n\nA.\n\n37\n\n1. Folgt man den gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. L.\nsoll die unfallbedingte 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf die Zeit bis zum 15. März\n1999, also weniger als zwei Wochen nach dem Unfallereignis, beschränkt gewesen sein. Für den restlichen\nMonat März hat er dann eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit in Ansatz gebracht, die sich dann sukzessiv\nüber 30 % (bis 15. April) auf 10 % (bis 30. April) reduziert haben soll. Dem ist der Privatgutachter\nDr. K. mit der Darlegung entgegen getreten, eine Staffelung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von\n100 % auf 15 % erscheine allenfalls bis zum 30. Mai 1999 angemessen und wegen einer Hypomobilität\nin zwei Bewegungssegmenten der Brustwirbelsäule sei von einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit\nim Umfang von 15 % auszugehen (Bl. 182, 183).\n\n38\n\n2. Im Ergebnis bedarf es wegen der widersprüchlichen Angaben der Sachverständigen bei der Bewertung\nder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin keiner weiteren Sachaufklärung, um eine\nhinreichende Grundlage für die Feststellung des ersatzfähigen Erwerbsschadens der Klägerin zu\nschaffen.\n\n39\n\na) Denn die Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Umfang von 15 % über\ndas Datum des 30. Mai 1999 hinaus rechtfertigt keinesfalls die Feststellung ihrer vollständigen\nArbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Kalenderjahres 1999. Es steht jedoch außer Zweifel, dass die\nKlägerin während ihrer Rehabilitationsbehandlungen in der Kurklinik \"4 J.\" in Bad Gögging\nschon rein faktisch an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert war. Die darauf entfallenen\nZeiträume (6. April 1999 bis 7. Mai 1999 sowie 3. Oktober 1999 bis zum 17. Oktober 1999)\nsind folglich in die Berechnung des Verdienstausfallschadens einzubeziehen.\n\n40\n\nb) Nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. L. war die Erwerbsfähigkeit der Klägerin\nbis zum 31. März 1999 unfallbedingt zu 50 % gemindert, so dass ihr bis zu diesem Datum nicht zuletzt\nmit Rücksicht auf die fortdauernden unfallbedingten Beschwerden eine Wiederaufnahme ihrer Arbeitstätigkeit\nnicht zuzumuten war. Da sie bereits weniger als eine Woche nach diesem Datum ihre erste Kurmaßnahme angetreten\nhat, reichte auch dieser Zwischenzeitraum, in welchem sie nach Einschätzung des Sachverständigen zu\n30 % in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war, nicht zu einer ordnungsgemäßen\nWiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit als freie Mitarbeiterin des Modeunternehmens H.. Die Wiederaufnahme\nwar ihr erst nach Abschluss des ersten Aufenthaltes in Bad Gögging, also erst ab dem 8. Mai 1999, möglich.\nHinzuzurechnen ist dann noch die weitere kurbedingte Abwesenheit der Klägerin in den beiden Wochen ab dem\n3. Oktober 1999.\n\n41\n\n3. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen und den anderen ärztlichen Unterlagen, die zu den Akten gelangt\nsind, ist die Behauptung der Klägerin, sie sei über die oben genannten Ausfallzeiten hinaus bis zum 31.\nDezember 1999 aufgrund ihrer Verletzungen arbeitsunfähig gewesen (Bl. 248, 249 d.A.), ohne jede sachliche\nFundierung und damit unerheblich. Die Klägerin legt nicht schlüssig dar, aus welchem Grund sie nach\nihrer Entlassung aus der ersten Rehabilitationsbehandlung nicht in der Lage gewesen sein soll, ihrer Tätigkeit\nals freie Mitarbeiterin der Firma H. nachzukommen.\n\n42\n\na) Nach einem Schreiben des leitenden Arztes der Fachklinik \"4 J.\" vom 7. Mai 1999 an den die\nKlägerin behandelnden Orthopäden Dr. B. war die obere Wirbelsäule der Klägerin bei der\nAbschlussuntersuchung tags zuvor in allen Ebenen frei beweglich. Die Inklination war sogar bis zu einem\nFingerspitzen-Fußboden-Abstand von 22 cm durchführbar, wobei sich die Wirbelsäule gut ausrundete.\nDarüber hinaus war der Klägerin nach der Feststellung des leitenden Arztes ein Aufrichten aus eigener\nKraft ohne Abstützbewegung möglich (Bl. 72 Anlagenhefter). Wenn auch nach dem weiteren Inhalt des\nSchreibens eine Beschwerdefreiheit noch nicht erreicht worden war, hielt es der Verfasser des Schreibens,\nProf. Dr. A., für ausreichend, dass die Klägerin ihre im Rahmen der Kurbehandlung erlernten\nMaßnahmen zuhause fortsetzte (Bl. 73 Anlagenband). Die Klägerin macht diese Ausführungen zum\nGegenstand ihres Vortrages (Bl. 354 d.A.).\n\n43\n\nb) Sie beruft sich ohne Erfolg darauf, sie habe im Gebäude der Firma Hermes auf drei Stockwerke verteilt\nihre Verkaufstätigkeit verrichten müssen und die ständige Treppenbenutzung sowie die Arbeit\nin gebückter Haltung an verschiedenen, tief liegenden Schubladen sei an ihr bis zum Ende des Jahres 1999\nwegen der Verletzungen nicht möglich gewesen (Bl. 248, 249 d.A.). War die Klägerin bereits am 7. Mai\n1999 zu einer weitgehenden Inklinationsneigung ihrer Wirbelsäule imstande, konnte sie auch zumindest zeitweise\nArbeiten in gebückter Haltung verrichten, zumal sich nicht alle von ihr zu bedienenden Schubladen auf\nFußbodenniveau befunden haben dürften. Die Inklinationsfähigkeit der Wirbelsäule findet auch\neine Bestätigung in den gutachterlichen Stellungnahmen L. und K, wobei sich lediglich unterschiedliche Angaben\nhinsichtlich des verbliebenen Fingerspitzen-Fußboden-Abstandes feststellen lassen (15 cm bzw. 25 cm). Beide\nGutachter haben übereinstimmend angegeben, dass der Klägerin ein Aufrichten ohne Zuhilfenahme der Hände\nmöglich gewesen sei (Bl. 119, 150 d.A.). Selbst der von der Klägerin beauftragte Gutachter Krämer hat\nkeine Hinweise für Störungen der Sensibilität, Motorik oder Trophik im Bereich der unter Extremitäten\nvorgefunden. Er hat nach einer Untersuchung der Hüftgelenke für diese einen altersentsprechenden normalen\nZustand angegeben und er ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, die Funktionsprüfung der unteren\nExtremitäten ergebe in allen Gelenken eine weitgehend altersentsprechende freie Beweglichkeit (Bl. 154,\n155 d.A.). Auf diesem Hintergrund ist die Behauptung der Klägerin nicht schlüssig, ihr sei ohne jede\nEinschränkung bis zum Ende des Jahres 1999 ein Treppensteigen nicht möglich gewesen.\n\n44\n\nc) Nichts anderes ergibt sich aus dem durch sie vorgelegten Attest des Dr. B. vom 31. Mai 2000 (Bl. 352,\n360 d.A.). Zwar geht daraus hervor, dass der Klägerin \"strikte Bettruhe\" verordnet worden sei,\nworaufhin \"selbstverständlich eine Ablehnung seitens der Patientin erfolgt\" sei. \"In der\nFolgezeit\" seien dann \"intensive orthopädische, physikalische und krankengymnastische\nÜbungsbehandlungen nebst medikamentösen Therapien notwendig\" gewesen. Da das Attest jedoch\nkeine zeitlichen Konkretisierungen enthält, reicht es nicht für die schlüssige Darlegung, dass\ndie Klägerin auch noch nach ihrer Entlassung aus der ersten Rehabilitationsmaßnahme zu 100 %\narbeitsunfähig gewesen sein soll.\n\n45\n\nB.\n\n46\n\nHinsichtlich der Bemessung der Höhe des Verdienstausfallschadens ist die Behauptung der Klägerin\nnicht schlüssig, sie arbeite durchschnittlich für die Firma H. drei Tage pro Woche zwischen 8 und 10\nStunden (Verkaufstätigkeit im Ladengeschäft; Teilnahme an Einkaufsmessen in Paris) zu einem Stundensatz\nvon 30 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und die überreichten Gewinnermittlungen betreffend die Jahre 1996 bis\n1998 seien anhand der von ihr der Firma H. ausgestellten Rechnungen erstellt worden. Diese Darlegung kann schon im\nAnsatz nicht zutreffen.\n\n47\n\n1. Hätte die Klägerin nämlich in der Vergangenheit zwischen 96 und 120 Stunden monatlich für\ndie Firma H. gearbeitet, so hätte dies ein jährliches Einkommen – ohne zusätzliche\nMehrwertsteueranteile – zwischen 38.800 DM und 43.200 DM zur Folge gehabt. Tatsächlich weisen die\nGewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG des Steuerberaters Rosslenbroich für die Jahre 1996 bis 1998 nur\nEinnahmen von 19.742,27 DM, 29.248,78 DM sowie 28.790,50 DM auf (Bl. 44 Anlagenhefter). Diese Zahlen macht die\nKlägerin zum Gegenstand ihres Klagevortrages zwecks Darlegung des Verdienstausfallschadens (Bl. 8 –\n10 d.A.). Hätte sie ihrer späteren Behauptung im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 22. Juli 2002\ngemäß die Gewinnermittlungen für die Jahre 1996 bis 1998 auf der Grundlage der der Firma Hermes\nübermittelten Rechnungen mit einem Wochenarbeitspensum zwischen 96 und 120 Stunden ausarbeiten lassen,\nließen sich die in den Gewinnermittlungen angegebenen Einnahmenbeträge nicht erklären.\n\n48\n\n2.a) Für die Berechnung des Erwerbsschadens der Klägerin verwertet der Senat deshalb im Wege des\nUrkundenbeweises die Einnahmenssummen, die für die Jahre 1996 bis 1998 Gegenstand der Gewinnermittlung nach\n§ 4 Abs. 3 EStG sind und die Eingang in die Klageschrift gefunden haben.\n\n49\n\nb) Entgegen der Aufstellung in der Klageschrift können jedoch die von der Klägerin als\n\"Privatanteil\" bezeichneten Beträge von 8.807,00 DM sowie zweimal 10.020,00 DM bei der\nSchadensberechnung keine Berücksichtigung finden. Denn es handelt sich dabei nicht um reale Einnahmen,\nwelche der Klägerin infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1999 entgangen sind. Wie die bezeichneten\nGewinnermittlungen erkennen lassen, behandelt die Klägerin das von ihr genutzte Fahrzeug als einen betrieblich\ngenutzten Pkw, wobei sie die damit verbundenen laufenden Kosten als Betriebsausgaben geltend macht. Dies hat dann\nsteuerlich zwangsläufig zur Folge, dass sie für den Umfang, in welchem sie das Fahrzeug privat nutzt,\nauf der Grundlage der gefahrenen Kilometer einen bestimmten Geldbetrag anzugeben und zu versteuern hat. Auf diese\nWeise haben dann die genannten Beträge als sogenannten Privatanteile Eingang in die Gewinnermittlung unter\ndem Titel \"Betriebseinnahmen\" gefunden, ohne dass es sich dabei um für die Berechnung des hier\nstreitigen Schadens berücksichtigungsfähige Posten handelt.\n\n50\n\nc) Die in den Gewinnermittlungen für die Jahre 1996 bis 1998 und in der Klageschrift aufgeführten\nAnnahmebeträge ergeben eine Nettogesamtsumme von 77.781,55 DM. Dies ergibt einen jährlichen\nDurchschnittsbetrag von 25.927,18 DM, dem ein monatlicher Durchschnittsbetrag von 2.160,60 DM entspricht.\nBezogen auf die unfallbedingt berücksichtigungsfähige Ausfallzeit der Klägerin von 2,75 Monaten\nerrechnet sich damit im Ergebnis ein ersatzfähiger Erwerbsschaden von 5.941,65 DM.\n\n51\n\n3.a) Die durch das Landgericht angeführten Bedenken gegen eine schlüssige Darlegung des den\nVerdienstausfall betreffenden Ersatzanspruches der Klägerin vermag der Senat nicht zu teilen (Bl. 11,\n12 UA; Bl. 276 Rückseite, 277 d.A.). Zwar trifft es zu, dass in den bezeichneten Gewinnermittlungen ihres\nSteuerberaters die Klägerin als Inhaberin einer Handelsvertretung bezeichnet ist (Bl. 52 Anlagenhefter).\nEin Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 HGB übt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\neine andere Tätigkeit aus als eine freie Mitarbeiterin, als die sich die Klägerin in ihrem Verhältnis\nzu der Firma H. bezeichnet. Auch legt das Landgericht zutreffend dar, dass die Umstände für eine\nTätigkeit der Klägerin als sogenannte Scheinselbständige im Sinne des § 7 SGB IV sprechen.\n\n52\n\nb) In ihrer Berufungsbegründung räumt die Klägerin ein, dass auf sie die Voraussetzungen der\nScheinselbständigkeit zutreffen, weil sie sich auf Verlangen der H. GmbH wie eine selbständig tätige\nund freie Mitarbeiterin behandeln lassen müsse. Deswegen werde sie von dem Unternehmen und durch das von\ndem zuständige Finanzamt wie eine Selbständige geführt (Bl. 323 d.A.). Die Richtigkeit des\nVorbringens der Klägerin über ihre steuerrechtliche Behandlung als Selbständige ergibt sich\naus den von ihr überreichten Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG für die Vorjahre 1996 bis\n1998. Sie macht zu Recht geltend, dass der Beklagten kein Vorteil daraus erwachsen dürfe, dass sie wie\neine Arbeitnehmerin tätig war, sie aber auf Veranlassung des sie beschäftigenden Unternehmens wie\neine Selbständige geführt werde (Bl. 323 d.A.). Aus diesem Grund hat sie entgegen der durch die\nBeklagte vertretenen Ansicht (B l. 349 d.A.) auch keinen Anspruch gegen die Firma H. GmbH auf Lohnfortzahlung\nim Krankheitsfall.\n\n53\n\nIII. Kosten für die Operation der Nase in Höhe von 7.825,98 DM.\n\n54\n\nBezüglich dieser Schadensposition hat das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg. Insoweit hat\ndas Landgericht zu Recht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht den ihr\nobliegenden Nachweis dafür erbracht, dass die für die Nasenkorrektur am 26. Januar 2000 aufgewendeten\nKosten mit dem Unfall in einem Sachzusammenhang stünde (Bl. 10, 11 UA; Bl. 276, 276 Rückseite d.A.).\n\n55\n\n1.a) Auf erhebliche Zweifel stößt bereits die Behauptung der Klägerin, infolge des heftigen\nUnfallanstoßes habe es einen \"Aufprall des Kopfes auf das Lenkrad/die Windschutzscheibe\" gegeben\n(Bl. 358 d.A.). Unstreitig war die Klägerin angeschnallt und der Airbag hat sich anlässlich der Kollision\naktiviert (Bl. 342 d.A.). Es ist deshalb zumindest nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie trotz der\nRückhaltewirkung des Sicherheitsgurtes und ungeachtet des durch den Airbag vermittelten Aufprallschutzes\nder Kopf der Klägerin entweder gegen das Lenkrad oder gar gegen die Windschutzscheibe mit der Folge einer\nNasenbeinfraktur geprallt sein soll. In dem Aufnahmebericht der Universitätsklinik Düsseldorf vom\nUnfalltag sind als Gesichtsverletzungen der Klägerin lediglich Weichteilschwellungen im Bereich des rechten\nJochbeines, der Nase, der Ober- und Unterlippe aufgeführt. In Bezug auf die Nase ist ausdrücklich das\nFehlen eines Druckschmerzgefühls vermerkt (Bl. 76 d.A.). Die bei der Erstuntersuchung der Klägerin\ndiagnostizierten Beeinträchtigungen des Gesichtes hat der Sachverständige Dr. L. zusammenfassend\nals sogenannte \"Airbag-Verletzung\" bezeichnet (Bl. 122 d.A.).\n\n56\n\nRöntgenologisch hat der Sachverständige keine Hinweise auf eine knöcherne Verletzung des\nNasenbeins vorgefunden (Bl. 120 d.A.).\n\n57\n\nb) Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen ärztlichen Attest des\nOrthopäden Dr. B. vom 22. April 1999 (Bl. 68 Anlagenhefter). Dort ist lediglich aufgeführt, dass\ndie Klägerin seinerzeit unter anderem \"noch über eine Nasenbeinfraktur klagte\". Es handelte\nsich also lediglich um eine mutmaßliche Verletzungsfolge, welche die – nicht sachkundige –\nKlägerin gegenüber dem sie behandelnden Orthopäden angegeben hatte. Nach dem Inhalt des Attestes\nist nicht ersichtlich, dass Dr. B. den von der Klägerin geäußerten Verdacht durch eine Untersuchung\nobjektiviert hätte. Wäre die Diagnose von dem behandelnden Orthopäden selbst gestellt worden,\nwäre die in dem Attest gewählte Formulierung unverständlich. Die Klägerin lässt auch\noffen, zu welchem Zeitpunkt und durch welche Untersuchungsmaßnahme Dr. B. zu der in sein Wissen gestellten\nErkenntnis gelangt sein soll. Der Senat hat deshalb – wie die Beklagten zu Recht geltend machen (Bl. 344\nd.A.) – keinen Anlass, dem Beweisangebot der Klägerin bezüglich des streitigen Nasenbeinbruches\ndurch Vernehmung des Dr. B. nachzugehen (Bl. 12, 13 d.A.).\n\n58\n\n2. Entgegen der durch die Klägerin vertretenen Auffassung spricht – auch bei einem unterstellten\nheftigen Kollisionsaufprall – kein Anscheinsbeweis für die Annahme, dass der durch einen\nDreipunkt-Sicherheitsgurt sowie durch einen Lenkrad-Airbag geschützte Fahrer im Zusammenhang mit der\nkollisionsbedingten Vorwärtsbewegung seines Kopfes gegen das Lenkrad oder gar gegen die Windschutzscheibe\nmit der Folge einer Nasenbeinfraktur schlägt. Die in das Lenkrad eingebaute Airbag-Sicherung soll gerade\ndazu dienen, knöcherne Schädelverletzungen zu vermeiden.\n\n59\n\n3.a) Zwar verhält sich die Bescheinigung der KÖ-Klinik vom 3. Dezember 1999 über die\nNotwendigkeit der Korrektur einer \"Höcker-Langnase mit Septumdeviation und Nasenatmungsbehinderung\"\nals \"Zustand nach Nasenbeinfraktur 3/99\". Indes stehen die weiteren Angaben in der Bescheinigung, in\nder Uniklinik Düsseldorf sei eine Nasenbeinfraktur diagnostiziert und anschließend reponiert worden,\nnicht in Übereinstimmung mit dem bereits wiedergegebenen Inhalt des Aufnahmeberichtes der Klinik. Danach\nwar im Bereich der Nase der Klägerin – abgesehen von einer Rötung – keinerlei Auffälligkeit\nfestgestellt worden. Nicht nachvollziehbar ist deshalb, auf welcher Tatsachengrundlage die weitere Darlegung in\nder Bescheinigung der KÖ-Klinik beruht, dass die Korrekturoperation \"eine Folgeoperation des im März\nerlittenen Unfalls darstellt\". Wie bereits ausgeführt, hat auch der gerichtlich bestellte Sachverständige\nDr. L. keinerlei Anzeichen für eine unfallbedingte Nasenbeinfraktur der Klägerin vorgefunden. Da\ndie Klägerin ausweislich des Attestes vom 22. April 1999 auch gegenüber dem sie behandelnden Orthopäden\nüber eine bei dem Unfall erlittenen Nasenbeinfraktur geklagt hatte, liegt nach den Umständen der Annahme\nnahe, dass der Inhalt der Bescheinigung der KÖ-Klinik allein auf der Grundlage der ungeprüft\nübernommenen Angabe der Klägerin beruht, sie habe bei der Kollision einen Bruch des Nasenbeins\nerlitten.\n\n60\n\nb) Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, die von der Klägerin benannten Zeugen Dr. W. sowie\nDr. W. zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptung zu vernehmen, die Operation sei erforderlich gewesen,\num die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen an der Nase zu korrigieren (Bl. 321 d.A.). Zwar mögen\ndie Zeugen bestätigen können, dass bei der Klägerin eine medizinische Indikation zu einer\noperativen Nasenkorrektur gegeben war und dass diese chirurgische Maßnahme mit einem Kostenaufwand von\nknapp 8.000,00 DM verbunden war. Auch mag entsprechend der Bescheinigung der KÖ-Klinik bei der\nKlägerin tatsächlich eine Höcker-Langnase als Folge einer fehlerhaft verheilten Nasenbeinfraktur\nvorgelegen haben. Nach den zu den Akten gelangten gutachterlichen Stellungnahmen und sonstigen ärztlichen\nUnterlagen lässt sich jedoch kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis einerseits sowie dem Bruch\ndes Nasenbeins und der Erforderlichkeit eines anschließenden chirurgischen Eingriffs andererseits feststellen.\nEs ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin unabhängig vom Unfallgeschehen bei anderer Gelegenheit\neine Nasenbeinverletzung davon getragen hat, welche in der Folgezeit eine chirurgische Korrektur erforderte. Die\nvon der Klägerin benannten Zeugen Dr. W. und Dr. W. haben diese ausweislich der Bescheinigung der\nKÖ-Klinik erst acht Monate nach dem Unfallereignis in Augenschein genommen. Die Klägerin legt nicht\ndar, aus welchen Gründen beide Zeugen Angaben dazu machen können, dass die Nassenbeinfraktur bei dem\nKollisionsereignis am 2. März 1999 eingetreten ist und andere – unfallunabhängige traumatische\nEinwirkungen als Ursache auszuschließen sind.\n\n61\n\n4. Die Frage, welche Verletzungen die Klägerin bei dem Unfall erlitten hat, betrifft die sogenannte\nhaftungsbegründende Kausalität. Für den Nachweis der behaupteten Verletzungen gilt somit der\nStrengbeweis (§ 286 ZPO) ohne die Beweiserleichterung des § 287 ZPO. Da jedoch der Nachweis\neiner unfallbedingt eingetretenen Nasenbeinfraktur nicht geführt ist, hat die Klägerin auch keinen\nAnspruch auf Ersatz von diesbezüglichen Folgebehandlungskosten.\n\n62\n\nIV. Nebenentscheidungen\n\n63\n\nDie zeitliche Staffelung der Zinsentscheidung trägt der Tatsache Rechnung, dass bestimmte unfallbezogene\nVermögenseinbußen der Klägerin – wie etwa ein Teil der klagegegenständlichen Arztkosten\nsowie des Verdienstausfalls – erst nach dem Datum des 24. August 1999 entstanden sind.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n65\n\nDie Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n66\n\nGegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 23.562,01 €. Die Beschwer der\nParteien liegt jeweils unter 20.000,00 €.\n\n67\n\nZur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2\nZPO nicht gegeben sind.\n\n68\n\nDr. E. K. E.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-05-05/i-1-u-186-02","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-05-05/i-1-u-186-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292838","retrieved":"2026-07-09 03:13:48.058339+00:00"}}