{"status":"available","doknr":"OLD292916","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0429.23U121.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"23 U 121/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das am 28. Mai 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 4.933,71 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2001 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits der I. und II. Instanz tragen zu 3/5 der Kläger und zu 2/5 die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nGemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen\nFeststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das\nLandgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die\nBerufung der Beklagten.\n\n3\n\nSie beantragt,\n\n4\n\ndas Urteil des Landgerichts Krefeld vom\n28.5.2002 abzuändern und die in 2. Instanz erweiterte Klage\nabzuweisen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Berufung zurückzuweisen und\n\n7\n\nim Wege der Klageerweiterung die\nBeklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.000 DM (= 1.022,85 EUR)\nnebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu\nzahlen.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags\nwird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.\n\n9\n\nA. Zur Berufung der Beklagten\n\n10\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise\nErfolg.\n\n11\n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach\nden bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1\nEGBGB).\n\n12\n\nDas angefochtene Urteil beruht teilweise auf einer\nRechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Dem Kläger steht gegen\ndie Beklagte ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer positiven\nVertragsverletzung nur in Höhe von 4.933,71 EUR (= 9.649,50 DM)\nzu.\n\n13\n\nI.\n\n14\n\nDas Landgericht hat die Pflichtverletzung mit zutreffender\nBegründung unter Beachtung des Vortrags beider Parteien bejaht. Das\nhiergegen gerichtete Berufungsvorbringen greift nicht durch.\n\n15\n\nOhne Erfolg macht die Beklagte geltend, es liege mangels Mahnung\nkein Verzug vor. Denn auf das Vorliegen eines Verzugs kommt es\nnicht an. Macht ein Mandant seinen Steuerberater für die verspätete\nAbgabe einer Steuererklärung verantwortlich, ist die Haftung aus\nVerzug (§ 286 BGB) von der Haftung aus positiver Vertragsverletzung\nzu unterscheiden:\n\n16\n\nEine Verzugshaftung kommt unter dem Gesichtspunkt einer\nFristüberschreitung nur in Betracht, wenn die fristgemäße\nEinreichung zu den Dienstpflichten des Steuerberaters zählt. Eine\nsolche Dienstpflicht ist grundsätzlich nicht anzunehmen. Denn ohne\neine eindeutige Zusage übernimmt der steuerliche Berater im Zweifel\nnicht die Vertragspflicht, für den Leistungserfolg einzustehen,\ndass die steuerlichen Erklärungen zu den gesetzlich bestimmten\nFristen fertig gestellt sind (vgl. BGH NJW 1992, 307 ff). Sofern\ndies ausnahmsweise doch angenommen werden kann, gerät der\nSteuerberater regelmäßig erst dann in Verzug, wenn er trotz Mahnung\nfällige Dienstpflichten nicht erfüllt. Hierum geht es in dem\nvorliegenden Fall aber nicht.\n\n17\n\nAus positiver Vertragsverletzung haftet der Steuerberater, wenn\ner seine Pflicht, die pünktliche Abgabe einer Steuererklärung mit\nRat und Tat zu fördern, schuldhaft nicht ordnungsgemäß erfüllt (BGH\nNJW-RR 1991, 794, 795; NJW 1992, 307 ff.). Nach allgemeinen\nGrundsätzen ist der Steuerberater verpflichtet, durch Einsichtnahme\nin Belege oder notfalls durch Rückfrage bei dem Mandanten den\nSachverhalt aufzuklären. Es ist somit allein seine Sache, den\nMandanten darüber zu unterrichten, welche Unterlagen er zur\nsachgerechten Erledigung seines Auftrags benötige; Sache des\nMandanten ist es dann, diese Unterlagen zu beschaffen (BGH NJW\n1991, 2831; NJW 1999, 3482, 3483). Die wesentlichen tatsächlichen\nVoraussetzungen muss der Steuerberater durch Rückfragen und\nErörterung mit dem Mandanten zu klären versuchen; über notwendige\nweitere Mitwirkungshandlungen muss er den Mandanten\nerforderlichenfalls rechtzeitig belehren (siehe auch Senat GI 2002,\n197 f).\n\n18\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Beklagte ihre\nPflichten verletzt. Sie hatte bis zur Kündigung ihres Mandats im\nDezember 1999 die pünktliche Abgabe der Einkommens- und\nUmsatzsteuererklärungen für 1996 und 1997 nicht ausreichend\ngefördert. Diese Förderungspflicht ergibt sich entgegen der\nAuffassung der Beklagten nach den oben dargelegten Grundsätzen auch\nohne konkreten Auftrag aus der umfassenden Mandatserteilung.\nUnerheblich ist, ob der Kläger der Beklagten nicht alle Unterlagen\nzur Verfügung gestellt hatte, denn es war ihre, der Beklagten,\nAufgabe, den Sachverhalt aufzuklären und dem Kläger mitzuteilen,\nwelche Unterlagen sie zur sachgerechten Erledigung ihres Auftrags\nbenötige. Ihre Schreiben vom 12.4.1998 (Bl. 27 GA) und vom\n22.5.1998 (Bl. 26 GA) genügten diesen Anforderungen nicht.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie Pflichtverletzung hat Verspätungszuschläge gemäß § 152 AO in\nder geltend gemachten Höhe von 550,00 DM und Nachzahlungszinsen\ngemäß § 233 a I, I 1 AO in Höhe von insgesamt 9.099,50 adäquat\nkausal verursacht.\n\n21\n\nFestgesetzt hat das Finanzamt unter Zugrundelegung eines\nZinssatzes von 6 % p.a. (= 0, 5 % monatlich) folgende Beträge:\n\n22\n\nSteuer\nDatum d. Bescheids\n\nUSt, 1996\n22.6.01\nZinsen\n4.278,00 DM\n\nUSt, 1996\n22.6.01\nVZ\n100,00 DM\n\nESt, 1996\n22.6.01\nZinsen\n12.046,00 DM\n\nESt, 1996\n22.6.01\nVZ\n250,00 DM\n\nUSt, 1997\n27.4.01\nZinsen\n1.637,00 DM\n\nESt, 1997\n27.4.01\nZinsen\n4.531,00 DM\n\nESt, 1997\n27.4.01\nVZ\n200,00 DM\n\nGesamt\n\n23.042,00 DM\n\n23\n\nHiervon abzusetzen sind wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs\ndie Nachzahlungszinsen, die\n\n24\n\nfür die Zeit nach Ende Februar 2000 angefallenen sind (9.560,50\nDM) und\n\n25\n\nauf die Steuer entfallen, die durch die Umsatzdifferenz\nzwischen den erklärten 163.760,00 DM und festgesetzten 207.676,00\nDM entstanden sind (3.832,00 DM).\n\n26\n\na)\n\n27\n\nDie Beklagte haftet nur für Nachzahlungszinsen, die für den\nZeitraum bis Ende Februar 2000 festgesetzt wurden. Im Februar 2000\nhat nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ihr Nachfolger,\nder Steuerberater B...., auf der Grundlage der ihm auf Anfrage vom\n13.1.2000 (Bl. 39 GA) von der Beklagten zurückgereichten\nSteuerunterlagen die Steuererklärungen gefertigt und eingereicht\nmit der Folge, dass nachfolgende Verzögerungen nicht mehr in einem\nadäquat kausalen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung der\nBeklagten stehen.\n\n28\n\nAus diesem Grund muss nicht weiter geklärt werden, welche\nAuswirkung die in dem Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 22.7.2001\nerwähnte fehlende Unterzeichnung der Steuererklärung hat. Denn eine\nUnterbrechung des Kausalzusammenhangs kann nur die Zeit nach Ende\nFebruar 2000 betreffen.\n\n29\n\nDie Berechnung der Beklagten (S. 14 der Berufungsbegründung, Bl.\n155 GA) ist jedoch zu korrigieren, weil das Finanzamt für das\nSteuerjahr 1996 ab Ende Februar 2000 nicht 16, sondern nur 15 volle\nMonate berechnet hat. Dementsprechend haftet die Beklagte für\nfolgende Beträge nicht:\n\n30\n\nZinsen USt 1996: 15 Monate = 7,5 % auf\n21.300,00 1.597,50 DM\n\n31\n\nZinsen ESt 1996: 15 Monate = 7,5 % auf\n61.000,00 4.575,00 DM\n\n32\n\nZinsen USt 1997: 14 Monate = 7,0 % auf\n13.100,00 917,00 DM\n\n33\n\nZinsen ESt 1997: 14 Monate = 7,0 % auf\n35.300,00 2.471,00 DM\n\n34\n\nGesamt: 9.560,50 DM\n\n35\n\nb) Desweiteren ist die Kausalität auch insoweit zu verneinen als\ndas Finanzamt aufgrund von Kontrollmitteilungen für 1996 abweichend\nvon den deklarierten Umsätzen höhere Umsätze angesetzt hat. Es ist\nnicht feststellbar, dass die Beklagte diese höheren Umsätze den ihr\nüberreichten Unterlagen hätte entnehmen können. Die Behauptung des\nKlägers, der Steuerberater B.... habe die höheren Umsätze nicht\ndeklarieren können, weil er nicht alle Steuerunterlagen von der\nBeklagten erhalten habe (S. 2 unten des Schriftsatzes vom\n22.4.2002, Bl. 48 GA), ist bestritten und von dem insoweit\nbeweispflichtigen Kläger nicht unter Beweis gestellt worden.\n\n36\n\nDie Art der Berechnung und die Herleitung der Nichthaftung für\nZinsen für eine Steuerforderung von 6.587,00 DM (USt) und 26.746,00\nDM (ESt) in der Berufungsbegründung hat der Kläger nicht\nangegriffen. Allerdings ist zugunsten des Klägers zu\nberücksichtigen, dass bereits unter a) der Zinszeitraum von Ende\nFebruar 2000 bis Anfang Juni 2001 (= 15 Monate) als Abzug\nvollständig in Ansatz gebracht wird. Die Beklagte hat hingegen bei\nder Errechnung der weiteren Abzugsbeträge den vollen Zinszeitraum\nvon 38 Monaten zugrunde gelegt, was zu einem doppelten Abzug für 15\nMonate führen würde. Nur für den Zeitraum von 1.4.1998 bis Ende\nFebruar 2000 (= 23 Monate) kann ein weiterer Abzug erfolgen:\n\n37\n\n23 Monate = 11,5 % auf 6.587,00 DM 757\nDM\n\n38\n\n23 Monate = 11,5 % auf 26.746,00 DM\n3.075 DM\n\n39\n\ngesamt: 3.832 DM\n\n40\n\nIII.\n\n41\n\nDer durch Fehlverhalten der Beklagten verursachte Schaden von\ninsgesamt 9.649,50 DM (=4933,71 Euro) wird weder ganz noch\nteilweise durch Vorteile des Klägers ausgeglichen. Insbesondere hat\nder Kläger keine Zinsvorteile aus Kapitalnutzung in der Zeit\nerlangt, in der sich die Steuerfestsetzung infolge des\nFehlverhaltens der Beklagten verzögert hat. Insoweit wird auf die\nzutreffende Begründung des Landgerichts Bezug genommen. Die\nhiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände der Beklagten\nrechtfertigen keine andere Beurteilung.\n\n42\n\nZutreffend und mit der Berufung nicht beanstandet ist das\nLandgericht davon ausgegangen, dass der Einwand der Beklagten, dem\nKläger seien im Zusammenhang mit der Verzögerung der\nSteuerfestsetzung Vermögensvorteile erwachsen, die\nVorteilsausgleichung betrifft, die die Beklagte darlegen und\nbeweisen muss. Dies hat der BGH (NJW-RR 1991, 794) für\nVerspätungszuschläge und Säumnisgebühren entschieden. Nichts\nanderes kann für Nachzahlungszinsen gelten.\n\n43\n\nDie Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger\nweder im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung noch vorher in der Lage\nwar, die Steuernachforderungen durch vorhandenes Vermögen\nabzudecken, und daher unabhängig von der Verzögerung der\nSteuerfestsetzung darauf angewiesen war, Kredit aufzunehmen. Die\nBeklagte hat weder in 1. noch in 2. Instanz dargelegt, dass die\nKreditbedingungen für den Kläger im Jahr der Steuerfestsetzung\n(2001) günstiger waren, als in den Vorjahren. Dabei kann\nunterstellt werden, dass die Banken 2001 geringere Kreditzinsen\nverlangt haben, als in den Vorjahren, denn es ist nicht\nfeststellbar, dass der dadurch erzielte Vorteil auch die Nachteile\nausgleicht, die dem Kläger dadurch entstanden sind, dass er 2001\nKredit nicht nur zur Tilgung der Steuerhauptforderung, sondern auch\nzur Tilgung der Verspätungszuschläge und Nachzahlungszinsen, die\nbei früherer Steuerfestsetzung nicht angefallen wären, hat\naufnehmen müssen. Schließlich hat das Landgericht zutreffend darauf\nverwiesen, dass die zunächst ersparten Belastungen einer\nKreditaufnahme unter Zugrundelegung eines gewöhnlichen Verlaufs\nlediglich zeitlich in die Zukunft verschoben worden sind. Soweit\nauf Seite 10 unten der Berufungsbegründung die Möglichkeit der\nzwischenzeitlichen Kaptalnutzung durch gewinnbringende\nKapitalanlage angedeutet ist (\"der Kläger hatte bis Ende des\nZinsnachzahlungszeitraums am 25.6.2001 die nachzuzahlenden\nSteuergelder zusätzlich für sich nutzen können durch Vermeidung\neiner Kreditaufnahme\") übersieht die Beklagte, dass der Kläger\nunstreitig in dem angesprochenen Zeitraum gerade nicht über freies\nKaptal verfügt hat.\n\n44\n\nB. Zur Anschlussberufung\n\n45\n\nI. Die Anschlussberufung ist bereits unzulässig.\n\n46\n\nDie Klageerweiterung in der Berufungsbeantwortung vom 16.12.2002\n(Bl. 182 GA) ist als Anschlussberufung auszulegen. Ein\nBerufungsbeklagter muss sich der Berufung anschließen, wenn er ohne\neigenes Rechtmittel mehr erreichen will als Verwerfung oder\nZurückweisung der Hauptberufung (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. A., §\n524 Rn 2). Die Bezeichnung als Anschlussberufung ist unnötig. Eine\nstillschweigende Anschlussberufung ist dadurch möglich, dass der\nBerufungsbeklagte - wie hier - seinerseits einen Antrag auf\nAbänderung des angefochtenen Urteils stellt (vgl. Zöller/Gummer,\nZPO 23. A. § 524 Rn 6).\n\n47\n\nDie Anschlussberufung ist verfristet. Gem. § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO\nist die Anschließung zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der\nZustellung der Berufungsbegründungsschrift. Die\nBerufungsbegründungsschrift ist dem Kläger am 3.9.2002 zugestellt\nworden (Bl. 172 GA). Die Anschlussberufung hat der Kläger nach\nAblauf eines Monats, nämlich erst am 17.12.2002 eingelegt (Bl. 182\nGA). Unerheblich ist, dass der Kläger die Anschließung innerhalb\nder (verlängerten) Berufungserwiderungsfrist (§ 521 Abs. 2 ZPO)\nerklärt hat. Denn die Anschlussberufungsfrist ist nicht verlängert\nworden, so dass dahinstehen kann, ob diese Frist überhaupt gemäß §\n224 Abs. 2 ZPO verlängert werden kann.\n\n48\n\nII.\n\n49\n\nIm übrigen ist die Anschlussberufung auch unbegründet.\n\n50\n\n1. Die Klageerhöhung ist gemäß § 533 ZPO unzulässig. Gemäß § 533\nNr. 2 ZPO ist eine Klageänderung u.a. nur dann zulässig, wenn sie\nauf Tatsachen gestützt wird, die nach § 529 ZPO zugrunde zu legen\nsind. Die Klageerhöhung ist eine Klageänderung i.S. d. § 263 ZPO.\nEine Klageerweiterung, die nach § 264 ZPO nicht als Klageänderung\nanzusehen ist, liegt nur dann vor, wenn die Erweiterung nicht mit\nder Einführung eines anderen Streitgegenstands einhergeht (vgl.\nZöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. § 264 Rdn. 3). Hier ist ein anderer\nStreitgegenstand betroffen. Die Geltendmachung der Honorarkosten\nist nicht lediglich ein Rechnungsposten in der Schadensberechnung\naufgrund der oben erörterten Haftung für die Nichtbearbeitung der\nSteuererklärung. Vielmehr liegt der Haftungsgrund darin, dass der\nKläger sich zur Beendigung des Mandatsverhältnisses gegenüber der\nBeklagten und zur Neubeauftragung eines neuen Beraters veranlasst\nsah.\n\n51\n\nDer Kläger stützt die Klageerhöhung u.a. auf Tatsachen, die\nnicht nach § 529 ZPO zu berücksichtigen sind. Die Entstehung der\nSchadensposition ist neu im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.\nDieser Vortrag ist nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Eine\nlediglich nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in Betracht kommende\nZulassung ist nicht zu gewähren, da nichts dazu vorgetragen ist,\ndass die Nichtgeltendmachung nicht auf einer Nachlässigkeit der\nPartei beruht. Die streitgegenständliche Rechnung des\nSteuerberaters B.... weist das Datum des 24.4.2001 auf. Die\nmündliche Verhandlung vor dem Landgericht wurde aber erst ein Jahr\nspäter, am 23.4.2002 geschlossen. Es ist nicht ersichtlich, aus\nwelchem Grund der Anspruch auf Erstattung eines Teils der Kosten\ndes Steuerberaters B.... nicht bereits in der ersten Instanz\ngeltend gemacht worden ist.\n\n52\n\n2. Die Klageerhöhung ist auch unbegründet. Der Kläger hat keinen\nAnspruch auf Erstattung der in Rechnung gestellten\nEinarbeitungskosten in Höhe von 2.000 DM.\n\n53\n\nGrundsätzlich kann ein Mandant nach den Grundsätzen der\npositiven Vertragsverletzung auch solche Kosten erstattet\nverlangen, die angefallen sind, um die Schlechterfüllung\nauszugleichen. Denn Überprüfungs- und Korrekturarbeiten können\ngrundsätzlich eine adäquate und zurechenbare Folge einer\nfehlerhaften Steuerberatung sein (BGH NJW 1999, 2435; Senat, GI\n2001, 180). Inwieweit der Mandant auch die Gelegenheit zur\nNachbesserung geben muss, kann dahinstehen, denn hier ist der\nSchadensersatzanspruch nur fragmentarisch begründet. Der\nAuftraggeber muss im einzelnen vortragen, dass die Kosten für die\nÜberprüfungs- und Korrekturarbeiten durch pflichtwidrige Handlungen\ndes Steuerberaters hervorgerufen worden sind (BGH NJW 1993,\n2181).\n\n54\n\nDer Kläger hätte demnach zumindest darstellen müssen,\n\n55\n\nwelche Mängel die Finanzbuchhaltung im\neinzelnen aufwies,\n\n56\n\nwelche Maßnahmen der Mangelbeseitigung\nergriffen wurden,\n\n57\n\ninwieweit die geltend gemachten Kosten\ndes Neuberaters nach der StBGebV berechtigt sind.\n\n58\n\nZu sämtlichen Fragen trägt der Kläger nichts vor. Insbesondere\nauch die Berechtigung nach der StBGebV bleibt völlig offen. Der\nNeuberater B.... begründet in seinen Rechnungen die Position\nmit:\n\n59\n\n\"Pauschale gemäß Vereinbarung für\nvorbereitende Tätigkeiten:\n\n60\n\n- Übernahme FiBU-Vorberater\n\n61\n\n- Stichprobenhafte Überprüfung\"\n\n62\n\nDiese Begründung ersetzt weder den Vortrag zur Erforderlichkeit\nder Arbeiten, noch genügt sie den Anforderungen der StBGebV. Eine\nwirksame Vergütungsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 StBGebV ist nicht\nersichtlich.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr.\n10, 711 ZPO n.F.\n\n64\n\nZur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.\n\n65\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz:\n\n66\n\nWert der Berufung: 11.781,19 EUR\n\n67\n\nWert der Anschlussberufung: 1.022,58 EUR\n\n68\n\nGesamt: 12.803,77 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-04-29/23-u-121-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 521","ref_norm":"521","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-04-29/23-u-121-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292916","retrieved":"2026-07-09 03:13:54.970574+00:00"}}