{"status":"available","doknr":"OLD293191","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0404.III3WS117.03.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-04","aktenzeichen":"III-3 Ws 117/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.\n\n2. Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der Einheitsjugend-strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Waldbröl vom 6. Oktober 1993 wird mit sofortiger Wirkung zur Bewährung ausgesetzt.\n\n3. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.\n\n4. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt, dessen Auswahl und namentliche Bestellung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal übertragen wird.\n\n5. Dem Verurteilten wird für die Dauer der Bewährungszeit aufgegeben, nach seiner Entlassung seine Anschrift und jeden Wohnungswechsel der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal zu dem Aktenzeichen 1 StVK 48/03 mitzuteilen. Der Wechsel des Wohnsitzes ist auch dem Bewährungshelfer anzuzeigen.\n\n6. Der Vorsitzende überträgt die Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung der Justizvollzugsanstalt.\n\n7. Der Verurteilte ist in dieser Sache aus der Haft zu entlassen.\n\n8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Verurteilte verbüßt eine Einheitsjugendstrafe von zwei\nJahren, die durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht -\nWaldbröl vom 6. Oktober 1993 wegen räuberischer Erpressung,\nversuchter räuberischer Erpressung und unerlaubten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln gegen ihn verhängt worden ist. Er hat nahezu zwei\nDrittel der Strafe verbüßt; das Strafende ist auf den 26. Dezember\n2003 notiert.\n\n4\n\nDas Amtsgericht Waldbröl hat durch Beschluss vom 2. Mai 2002 die\nVollstreckung der - im Erwachsenenvollzug vollzogenen -\nJugendstrafe an die Staatsanwaltschaft Bonn abgegeben.\n\n5\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat es die\nStrafvollstreckungskammer abgelehnt, die Vollstreckung des noch\nnicht verbüßten Teils der Strafe zur Bewährung auszusetzen.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten ist begründet.\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nDie Voraussetzungen für die Strafaussetzung richten sich\nausschließlich nach § 88 Abs. 1 JGG, da gegen den Verurteilten\nJugendstrafe verhängt worden ist. Die Vorschrift des § 57 StGB ist\nim vorliegenden Fall nicht anwendbar. Insbesondere führt die gemäß\n§ 85 Abs. 6 JGG erfolgte Übertragung der Vollstreckung auf die\nStaatsanwaltschaft Bonn nicht dazu, dass die materiell-rechtlichen\nVoraussetzungen für die Aussetzung der Jugendstrafe nunmehr dem\nErwachsenenstrafrecht zu entnehmen wären (vgl. OLG Hamm StV 1996,\n277; NStZ-RR 2000, 92; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 381; OLG\nFrankfurt/Main NStZ-RR 1999, 91; Kühn NStZ 1992, 526 [527]; Rzepka\nStV 1998, 349; Eisenberg, JGG, 9. Auflage, § 85 Rn. 17 a;\nOstendorf, JGG, 5. Auflage, § 88 Rn. 1). Die gegenteilige und\nsoweit ersichtlich vereinzelt gebliebene Auffassung des 1.\nStrafsenats des OLG Düsseldorf (vgl. StV 1998, 348 = JMBl. NW 1995,\n258 [259]) findet im Gesetzeswortlaut keine Stützte. § 85 Abs. 6\nSatz 2 JGG beschränkt sich eindeutig darauf, im Falle der\nAbgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft für das weitere\nVollstreckungsverfahren die Anwendung der Vorschriften der StPO\nsowie des GVG anzuordnen; über die Anwendung materiellen\nErwachsenenstrafrechts trifft die Vorschrift dagegen keine\nRegelung. Entgegen der Auffassung des 1. Strafsenats des\nOberlandesgerichts Düsseldorf kann die Geltung des § 57 StGB auch\nnicht daraus hergeleitet werden, dass § 88 JGG allein auf\njugendliche und heranwachsende Täter zugeschnitten sei und die für\neine erleichterte Aussetzungsmöglichkeit nach Jugendstrafrecht\nmaßgeblichen \"besonderen entwicklungsbedingten Aspekte der jungen\nMenschen\" für ältere Verurteilte keine Bedeutung mehr habe. Denn\nder Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des materiellen\nJugendstrafrechts, zu dem auch die Voraussetzungen für die\nStrafaussetzung gehören, ausschließlich auf den Tatzeitpunkt\nabgestellt. Er hat damit bewusst in Kauf genommen, dass auch gegen\nErwachsene - etwa bei zum Zeitpunkt der Verurteilung oder dem\nBeginn bzw. der Fortsetzung der Vollstreckung lange zurückliegenden\nTaten - Jugendstrafrecht angewendet wird, obwohl die Wirksamkeit\njugendstrafrechtlicher Sanktionen aufgrund ihrer auf den\nEntwicklungsstand des Täters abstellenden Ausgestaltung nicht in\nallen Fällen gewährleistet ist. Soweit danach gegen erwachsene\nTäter Jugendstrafe zu vollziehen ist, hat der Gesetzgeber eine\nflexible Handhabung im Strafvollzug dadurch ermöglicht, dass\ndie Jugendstrafe gemäß § 92 Abs. 2 JGG nach den Vorschriften des\nStrafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden kann bzw. vollzogen\nwerden soll. Eine entsprechende Regelung hat er für den Bereich der\nStrafvollstreckung indes nicht getroffen.\n\n10\n\nIn diesem Zusammenhang kann auch nicht unbeachtet bleiben, dass\nmit der Anwendbarkeit des § 57 StGB auf die Jugendstrafe eine\nqualitative Änderung des Rechtsfolgenausspruchs des zu\nvollstreckenden Erkenntnisses verbunden wäre. Diese käme einer\nnachträglichen und für den Verurteilten - insbesondere wegen der\nhöheren Anforderungen für eine Strafaussetzung vor Verbüßung von\nzwei Dritteln - nachteiligen Auswechselung der Strafart gleich. Es\nkann schwerlich angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine\nderartige Regelung beiläufig in der ausschließlich das\nVollstreckungsverfahren regelnden Vorschrift des § 85 Abs. 6\nJGG hat treffen wollen.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nDie Vollstreckung des noch nicht verbüßten Teils der\nEinheitsjugendstrafe war gemäß § 88 Abs. 1 JGG zur Bewährung\nauszusetzen, da ein Drittel verbüßt ist und eine Strafaussetzung im\nHinblick auf die Entwicklung des Verurteilten - auch unter\nBerücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit -\nverantwortet werden kann.\n\n13\n\nDie Entwicklung des mittlerweile 30 Jahre alten Verurteilten ist\nseit seiner freiwilligen Rückkehr in die Bundesrepublik weiterhin\npositiv verlaufen. Er hat sich im Strafvollzug ordentlich geführt\nsowie im privaten und beruflichen Bereich Verantwortung übernommen.\nDie Entlassungssituation erscheint günstig; insbesondere verfügt\nder Verurteilte über eine Arbeitsstelle, eine Wohnung sowie eine\nhinreichende soziale Einbindung in seine - aus der Ehefrau und zwei\ngemeinsamen Kindern bestehende - Familie. Seine Lebensumstände\nhaben daher - gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der nahezu zehn\nJahre zurückliegenden Taten sowie zum Zeitpunkt des Widerrufs der\nStrafaussetzung - maßgeblich an Stabilität gewonnen. Dies begründet\ndie Aussicht, dass er die Lebensphase, innerhalb derer er eine\nbesondere Anfälligkeit für die Begehung von Straftaten gezeigt hat,\ndauerhaft überwunden hat.\n\n14\n\nDer Strafaussetzung steht auch das Sicherheitsinteresse der\nAllgemeinheit nicht entgegen. Auch nach Änderung des § 88 Abs. 1\nJGG durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen\ngefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) setzt\ndie Aussetzung eines Strafrestes keine Gewissheit künftiger\nStraffreiheit voraus. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die\nÄnderung zum Ausdruck bringen wollen, dass es auch von dem Gewicht\ndes bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts abhängt, welcher\nMaßstab bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Bewährung\nnach Strafaussetzung anzulegen ist (vgl. zur entsprechenden\nFormulierung in § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB: BVerfG NStZ 2000,\n109 [110]; OLG Hamm NStZ 1998, 376; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR\n1999, 346). Daher genügt für eine Strafaussetzung, dass nach\nAbwägung aller Umstände eine wirkliche Chance für das positive\nErgebnis einer Bewährung in Freiheit besteht (vgl. Senatsbeschluss\nvom 5. Januar 1988 - 3 Ws 693/87 - NStZ 1988, 272).\n\n15\n\nDies ist hier aus den bereits oben genannten Gründen der Fall.\nDass der Verurteilte kurze Zeit vor seiner in Erwartung der\nStrafverbüßung angetretenen Einreise in die Bundesrepublik erneut\nHaschisch konsumiert hat, steht einer positiven Legalprognose nicht\nentgegen. Dieser Vorfall lässt angesichts der gegenwärtigen\nLebensverhältnisse des Verurteilten sowie des Umstandes, dass er im\nweiteren Vollzugsverlauf - auch unter erheblich gelockerten\nVollzugsbedingungen - keine Drogen mehr konsumiert hat, nicht den\ntragfähigen Schluss zu, er werde im Falle einer bedingten\nEntlassung wiederum gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen oder\n- ggf. hieran anknüpfend - weitere Straftaten begehen.\n\n16\n\n3.\n\n17\n\nDer Senat hat den Verurteilten gemäß §§ 88 Abs. 6 Satz 1, 24\nAbs. 1 Satz 1 JGG der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers\nunterstellt, da dies angesichts seines Vorlebens angezeigt ist, um\nihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Die den Wohnsitz des\nVerurteilten betreffende Weisung beruht auf den §§ 88 Abs. 6 Satz\n1, 23 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 JGG.\n\n18\n\nIII.\n\n19\n\nDie nach den §§ 454 Abs. 4 Satz 1, 268 a Abs. 3 StPO, § 85 Abs.\n6 Satz 2 JGG erforderliche Belehrung über die Bedeutung der\nStrafaussetzung und die Folgen eventueller Weisungsverstöße wird\ngemäß § 454 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz StPO, § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG\nder Justizvollzugsanstalt übertragen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-04-04/iii-3-ws-117-03","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":6},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-04-04/iii-3-ws-117-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293191","retrieved":"2026-07-09 03:14:19.664431+00:00"}}