{"status":"available","doknr":"OLD293291","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0328.16U79.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-28","aktenzeichen":"16 U 79/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. Juni 2001 zu Tagesordnungspunkt 2 - Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2000 -, Tagesordnungspunkt 3 - Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2000 - , Tagesordnungspunkt 4 - Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2000- und Tagesordnungspunkt 7 - Wahlen zum Aufsichtsrat - gefassten Beschlüsse nicht wegen eines Beurkundungsmangels nichtig sind.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit seiner am 26. Juli 2001 bei Gericht eingegangenen Klage\nbegehrt der Kläger, Aktionär der Beklagten, die Feststellung der\nNichtigkeit der in der Hauptversammlung der Beklagten am 27. Juni\n2001 zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 2, 3, 4 und 7 gefassten\nBeschlüsse, hilfsweise macht er deren Anfechtbarkeit geltend. Die\nHauptversammlung wurde beurkundet von Notar Dr. F... aus M... In\ndem Protokoll über die Hauptversammlung, welches von seinem\nVertreter Notar a.D. Dr. R... H... erstellt wurde, ist u.a.\nfestgehalten:\n\n3\n\nDer Aufsichtsratsvorsitzende teilte mit, dass gegenwärtig das\nVerzeichnis der erschienenen und vertretenen Aktionäre erstellt\nwird, das alsdann während der Dauer der Hauptversammlung zur\nEinsichtnahme ausliege. Bei Präsenzveränderung werde die\nTeilnehmerliste im Nachtragsverzeichnis fortgeschrieben, auch diese\nwürden zur Einsicht ausgelegt und von ihm und dem Notar\nunterzeichnet.\n\n4\n\nDa die Präsenz vor der Abstimmung festgestellt werden müsse,\nbitte er diejenigen Teilnehmer, welche die Hauptversammlung vor\neiner Abstimmung verlassen wollten, entweder einen anderen\nTeilnehmer oder einem Mitglied der Ausgangskontrolle schriftliche\nVollmacht zu ihrer Vertretung zu erteilen oder sich am Saalausgang\nzur Änderung des Teilnehmerverzeichnisses abzumelden.\n\n5\n\nNachdem der Vorstand berichtet hatte, stellte der Vorsitzende\nfest, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss einschließlich\ndes Lageberichts, den Konzernabschluss einschließlich des\nKonzernlageberichts sowie den Bericht des Aufsichtsrates für das\nGeschäftsjahr 2000 entgegengenommen habe......\n\n6\n\nSowohl nach dem Tagesordnungspunkt 1 als auch bei einzelnen\nTagesordnungspunkten erfolgten Wortmeldungen, zu denen der Vorstand\ndetailliert Stellung nahm.\n\n7\n\nAuf die Frage des Vorsitzenden, ob weitere Wortmeldungen\ngewünscht würden und ob alle Fragen beantwortet sind, erklärten die\nAktionäre Dr. M... B... und M... G... - der Kläger -, die in der\nHauptversammlung Fragen gestellt hatten, dass ihre Fragen nicht\nbzw. nicht exakt beantwortet worden seien. Sie gaben dem Notar\nmehrere Schriftstücke mit der Bitte, diese dem Protokoll als Anlage\nbeizufügen, was geschehen ist.\n\n8\n\nDie Verwaltung stellte fest, dass alle Fragen, welche die\nGesellschaft betreffen, beantwortet seien. Ergänzende Fragen wurden\nvon den Aktionären Dr. B... und G... nicht gestellt.\n\n9\n\nZum Abstimmungsverfahren stellte der Vorsitzende sodann fest,\ndass die Abstimmung durch das Stimmkartenverfahren erfolgen solle;\nallerdings behalte er sich vor, ein anderes Abstimmungsverfahren zu\nwählen, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte. Es solle\nferner das Substraktionsverfahren angewendet werden, wonach nur die\nNeinstimmen und die Enthaltungen abgegeben würden. Der Anteil der\nJa-Stimmen errechne sich durch Abzug der Neinstimmen und der\nStimmenthaltungen von der sich aus dem Teilnehmerverzeichnis\nergebenden jeweiligen Gesamtpräsenz. Die eingesammelten\nStimmabschnitte würden nach Beendigung der Abstimmung mit Hilfe\neines EDV-Systems ausgewertet. Die Abstimmung solle in einem Block\ndurchgeführt werden; die Stimmen zu den TOP 2-11 würden in einem\nSammelgang eingesammelt werden. Das Abstimmungsergebnis werde am\nSchluss der Abstimmung bekannt gegeben und die Beschlüsse\nfestgestellt.\n\n10\n\nDer Vorsitzende gab im Verlaufe der Hauptversammlung den Inhalt\nvon zwei Präsenzlisten bekannt, welche dieser Urkunde als Anlage 1\nbeigefügt sind. Aufgrund der Präsenzliste, Stand 12.54 Uhr, stellte\nder Vorsitzende fest, dass von dem insgesamt 61.897.983 EUR\nbetreffenden Grundkapital der Gesellschaft - eingeteilt in\n61.897.983 Stückaktien - und nach Abzug von 136.265 Aktien, welche\ndie Gesellschaft selbst hält und die daher nicht stimmberechtigt\nsind, heute 32.115.087 Aktien und 32.115.087 Stimmen vertreten\nsind. ...\n\n11\n\nDer Vorsitzende legte sodann das von ihm unterzeichnete\nTeilnehmerverzeichnis für die Dauer der Versammlung zur\nEinsichtnahme beim Notar aus unter nochmaligem Hinweis darauf, dass\netwaige Präsenzveränderungen vor jeder Abstimmung festgestellt\nwürden.\n\n12\n\nPunkt 2 der Tagesordnung:\n\n13\n\nBeschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns:\n\n14\n\nDer Vorsitzende stellte fest, wer gegen den Vorschlag der\nVerwaltung stimmen bzw. sich der Stimme enthalten möchte, möge den\nStimmabschnitt zwei aus dem Stimmabschnittsbogen lösen und für den\nnach TOP 11 folgenden Sammelgang bereit halten.\n\n15\n\nPunkt 3 der Tagesordnung:\n\n16\n\nBeschlussfassung über die Entlastung des Vorstands .....\n\n17\n\nPunkt 4 der Tagesordnung:\n\n18\n\nBeschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats.....\n\n19\n\nPunkt 7 der Tagesordnung:\n\n20\n\nWahlen zum Aufsichtsrat......\n\n21\n\nAufgrund des 1. Nachtrags zur Präsenzliste - Stand 17.57 Uhr -\nstellte der Vorsitzende später fest, von dem insgesamt 61.897.983\nEUR betragenden Stammkapital ... seien heute 32.087.556 Aktien und\nso viele Stimmen vertreten. Es folgte nunmehr die Einsammlung der\nStimmen, nachdem zuvor der Vorsitzende nochmals das Verfahren\nerklärte, wobei er darum bat, die Neinstimmen in den roten\nSammelbehälter, die Stimmenthaltungen in den grünen Sammelbehälter\neinzuwerfen.\n\n22\n\nNach einer Pause gab der Vorsitzende die Abstimmungsergebnisse\nwie folgt bekannt:\n\n23\n\nTOP 2:\n\n24\n\nDie Präsenz betrug 32.087.556 Stimmen. Die Abstimmung ergab\n31.990.049 Ja-Stimmen = 99,7 %, 57.689 Nein-Stimmen = 0,18 %,\n39.818 Enthaltungen = 0,12 %. Der Vorsitzende gab bekannt, dass\ndamit der Vorschlag der Verwaltung zu TOP 2 angenommen ist und\nstellte den Beschluss fest.\n\n25\n\nDas in gleicher Weise festgestellte Ergebnis zu den anderen\nTagesordnungspunkten sah u.a. wie folgt aus:\n\n26\n\nTOP 3:\n\n27\n\n134.909 Nein-Stimmen = 0,43 % und 56.720 Enthaltungen = 0,18\n%\n\n28\n\nTOP 4:\n\n29\n\n144.644 Nein-Stimmen = 0,45 %, 6.755.273 Stimmenthaltungen =\n0,20 %\n\n30\n\nTOP 7:\n\n31\n\n67.123 Nein-Stimmen = 0,21 % und 121.800 Enthaltungen = 0,38\n%\n\n32\n\nDer Kläger hat vorgetragen:\n\n33\n\nDer zu TOP 2 gefasste Gewinnverwendungsbeschluss sei nichtig,\nweil der Einzeljahresabschluss nicht durch den Aufsichtsrat\nfestgestellt worden sei. Im übrigen sei der Jahresabschluss aber\nauch wegen Verstoßes gegen Bewertungsvorschriften nichtig. Die\nAktivposten der Beklagten seien in der Bilanz um mindestens\n43.593.066 DM zu hoch angesetzt, denn in dieser Höhe sei eine\nDarlehensforderung gegen die P... I... AG enthalten, die aber\ntatsächlich eine Bareinlage dargestellt habe. Die Beteiligung an\nder P... I... AG sei weiter deshalb überbewertet, weil diese 1998\nvon der R... AG Grundstücke nicht wirksam erworben habe. Die\nNichtigkeit des Grundstückserwerbs folge schon daraus, dass ein\nVerstoß gegen § 112 AktG vorliege, im übrigen handele es sich um\neine - unwirksame - Nachgründung i.S.v. § 52 Abs. 1 AktG. Eine\nÜberbewertung der Beteiligung an der P... I... AG folge weiter\ndaraus, dass die R... AG mit dieser unter dem 29. Dezember 1999\neine Auseinandersetzungsvereinbarung geschlossen habe, ohne die in\ndiesem Fall notwendige Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen.\nSchließlich sei der Jahresabschluss auch nichtig, weil die Beklagte\nes unterlassen habe, Rückstellungen für das Risiko faktischer\nKonzernhaftung gegenüber der R... AG zu bilden oder die Beteiligung\nan der P... I... AG überbewertet sei, weil diese entsprechende\nRückstellungen unterlassen habe.\n\n34\n\nAußerdem habe es keine wirksame Beschlussfassung gegeben. Soweit\nersichtlich habe der die Hauptversammlung protokollierende Notar\nkeine eigenen Feststellungen zur Abstimmung getroffen, denn während\nder Durchführung der Abstimmung habe er sich ausschließlich im Saal\nbefunden und darauf gewartet, dass der Vorsitzende des\nAufsichtsrates das Ergebnis der Abstimmung, so wie es sich nach den\nFeststellungen der Verwaltung der Beklagten ergeben haben solle, zu\nProtokoll gebe. Dies sei aber nicht ausreichend. Inhalt der\nnotariellen Niederschrift müsse das Ergebnis der Abstimmung so\nsein, wie es sich nach den Feststellungen des Notars ergebe. Ein\nVerstoß hiergegen habe die Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse\nzur Folge.\n\n35\n\nDie angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse seien auch deshalb\nfür nichtig zu erklären, weil in der Hauptversammlung die\ngesetzlichen Informationsrechte verletzt worden seien. So habe\nwährend der Hauptversammlung nur der Geschäftsbericht, der\nlediglich den Konzernabschluss enthalte, ausgelegen, nicht aber der\nEinzeljahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung\neinschließlich Anhang. Sein Informationsrecht sei weiter insoweit\nverletzt, als seine Fragen unzulässigerweise nicht vom Vorstand,\nsondern vom Aufsichtsratsmitglied Walther beantwortet worden seien.\nIm übrigen habe dieser 17 der von ihm gestellten 18 Fragen nicht\noder nur unzureichend beantwortet. Hintergrund seiner Fragen sei\ndie Zerstörung der R... H... AG durch die Beklagte und ihr\nVorstandsmitglied W... und die von ihnen beherrschte G... &\nM... AG gewesen. Es habe schwere Pflichtverletzungen des\nseinerzeitigen Vorstands und Aufsichtsrats der Beklagten auch im\nZusammenhang mit dem damit verbundenen Engagement der Beklagten in\ndie P... I... AG ab Mitte 1999 gegeben, durch welche ein Schaden\nvon 100 Mio. DM entstanden sei, der nicht in den Jahresabschlüssen\nder Beklagten erfasst worden sei.\n\n36\n\nDie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und gemeint, die\nKlage sei schon rechtsmissbräuchlich, da sie sachfremden Zielen\ndiene. Der Kläger habe mit ihr nur das im Januar 2001 geplante\nSanierungskonzept für die R... H... AG zu Fall bringen wollen. Er\nsei damals und noch heute für den Wettbewerber M... K... AG tätig,\ndie heutige Ehefrau des Vorstandsvorsitzenden U... M... sei früher\nmit dem Bruder des Klägers verheiratet gewesen.\n\n37\n\nDie Beschlüsse seien in der Hauptversammlung rechtmäßig gefasst\nworden. Der Gewinnverwendungsbeschluss sei nicht nichtig, der\nJahresabschluss sei am 21. April 2001 von dem Aufsichtsrat geprüft\nund gebilligt worden. Auch verstoße der Jahresabschluss nicht gegen\nBewertungsvorschriften, insbesondere seien die Anteile an der P...\nI... AG nicht überbewertet. Sie habe nach Übernahme der Aktien von\nP... K... die von diesem vorgenommene verdeckte Sacheinlage in Höhe\nvon 43.593.066 DM der Gesellschaft neu zugeführt und somit den\nMangel geheilt. Die ihr abgetretene Bereicherungsforderung\ngegenüber der Gesellschaft sei dann in ein Darlehen an die P...\nI... AG umgewandelt worden. Die Grundstücksgeschäfte zwischen der\nR... H... AG und der P... I... AG hätten nicht gegen §§ 52, 112\nAktG verstoßen. Die Voraussetzungen für einen konzernrechtlichen\nNachteilsausgleich lägen nicht vor, da weder die P... I... AG noch\ndie Beklagte eine nennenswerte Beteiligung an der R... H... AG\nbesessen oder sonst faktischen Einfluss auf diese gehabt\nhätten.\n\n38\n\nEin Beurkundungsmangel liege nicht vor. Der Notar habe den\nSachverhalt nicht aufzuklären, denn eine Prüfungspflicht obliege\nihm nicht. Hinweise auf einen nicht ordnungsgemäßen Verlauf der\nHauptversammlung oder auf evidente Rechtsverstöße habe es nicht\ngegeben. Die Art der Abstimmung habe der bei allen derartigen\nHauptversammlungen üblichen Weise entsprochen, der eigentliche\nAbstimmungsvorgang habe im Hauptversammlungssaal vor den Augen des\nbeurkundenden Notars stattgefunden. Dagegen sei sowohl die\nErmittlung der Präsenz als auch der eigentliche Auszählungsvorgang\nmit Hilfe von EDV-Anlagen durchgeführt worden, sie hätten sich\neiner unmittelbaren Wahrnehmung schon von daher entzogen. Der\nAusdruck des elektronisch ausgezählten Abstimmungsergebnisses habe\ndem Notar in der Hauptversammlung vorgelegen. Sowohl die\nmaschinelle Präsenzerfassung als auch die Stimmenauszählung sei von\neiner spezialisierten Hauptversammlungs-Servicegesellschaft\ndurchgeführt worden, welche die Beklagte bereits seit Jahren\nbetreue. Für den Notar habe es aufgrund der Erfahrungen in der\nVergangenheit, in welcher er die Hauptversammlungen der Beklagten\nproblemlos abgewickelt habe, keinen Anlass zu Zweifeln an der\nZuverlässigkeit des Serviceunternehmens gegeben. Zudem habe er sich\nam Eingang der Hauptversammlung davon überzeugt, dass die\nPräsenzerfassung in der bewährten Weise erfolgt sei. Damit habe der\nNotar die ihm obliegenden Pflichten voll erfüllt.\n\n39\n\nDie Beschlüsse unterlägen auch nicht der Anfechtung, denn\nInformationsrechte seien nicht verletzt worden. Der Jahresabschluss\nhabe in der Hauptversammlung ausgelegen und sei daher für die\nAktionäre tatsächlich verfügbar gewesen. Während der gesamten\nHauptversammlung habe allerdings kein einziger Aktionär danach\ngefragt. Alle Fragen, welche der Kläger gestellt habe, seien\nzutreffend und in gebotenem Umfang beantwortet worden. Unerheblich\nsei in diesem Zusammenhang, dass die Fragen teilweise durch das\nAufsichtsratsmitglied W... beantwortet worden seien, der bis zum 1.\nJuni 2001 Vorstandsvorsitzender der Beklagten sowie gleichzeitig\nVorstandsmitglied der P... I... AG und von daher bis zu diesem\nZeitpunkt mit dem Themenkomplex P.../R... intensiv befasst gewesen\nsei. Aus diesem Grund sei ihm vom Vorstand nach außen erkennbar die\nBeantwortung von Fragen aufgrund seiner wesentlich größeren\nSachnähe übertragen worden, der Vorstand habe sich seine Auskünfte\ndann erkennbar zu eigen gemacht. Im übrigen aber sei das Verhalten\ndes Klägers auch widersprüchlich und verstoße gegen § 242 BGB.\nObwohl der die Hauptversammlung protokollierende Notar und der\nAufsichtsratsvorsitzende der Beklagten ihn nach der vorläufigen\nBeendigung der Antworten und seinem schriftlichen Widerspruch\nausdrücklich gefragt hätten, welche Frage nach seiner Auffassung\nnoch nicht beantwortet worden sei, hätten sie von ihm keine\nkonkrete Antwort erhalten.\n\n40\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist die Klage mit der weiteren\nKlage des Aktionärs Dr. M... B... verbunden worden, der seine Klage\nin der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2002 mit\nZustimmung der Beklagten und ihres Streithelfers zurückgenommen\nhat.\n\n41\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Landgericht festgestellt,\ndass die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. Juni\n2001 zu den Tagesordnungspunkten 2 (Verwendung des Bilanzgewinns\nfür das Geschäftsjahr 2000), 3 (Entlastung des Vorstands für das\nGeschäftsjahr 2000), 4 (Entlastung des Aufsichtsrats für das\nGeschäftsjahr 2000) und 7 (Wahlen zum Aufsichtsrat) nichtig seien\nund dazu ausgeführt:\n\n42\n\nDie Anfechtungsfrist sei durch die anfechtungsbefugten Kläger\ngewahrt. Die angefochtenen Beschlüsse seien nichtig, weil sie nicht\nnach § 130 Abs. 1 und Abs. 2 AktG beurkundet worden seien. In der\nNiederschrift über die Hauptversammlung fehlten die in § 130 Abs. 2\nAktG aufgeführten Einzelheiten zu den hier streitigen Abstimmungen.\nDie notarielle Niederschrift über die Hauptverhandlung sei eine\nNiederschrift im Sinne von § 36 BeurkG und müsse daher einen\nBericht des Notars über seine eigenen Wahrnehmungen enthalten.\nErgebe sich aus der Niederschrift, dass der Notar über Art und\nErgebnis von Abstimmungen selbst nichts wahrgenommen habe, fehle es\nan einer erforderlichen Beurkundung. Hinsichtlich der Art der\nAbstimmung (Substraktionsverfahren und Verwendung von\nStimmabschnitten) mangele es der Niederschrift schon an der an sich\ngebotenen Klarheit. In der Niederschrift sei lediglich mitgeteilt,\ndass der Vorsitzende der Hauptversammlung erklärt habe, wie das\nVerfahren erfolgen solle, und dass er vor der Einsammlung der\nStimmen darum gebeten habe, die Nein-Stimmen in den roten und die\nEnthaltungen in den grünen Sammelbehälter einzuwerfen. Ein\nausdrücklicher Bericht des Notars, ob auch tatsächlich so verfahren\nworden sei, fehle in der Niederschrift.\n\n43\n\nWolle man nach dem Gesamtzusammenhang der in der Niederschrift\nüber die Hauptversammlung enthaltenen Erklärungen dennoch den\nSchluss ziehen, dass die Niederschrift einen Bericht des Notars\ndarüber enthalte, wie abgestimmt worden sei, fehle es jedenfalls an\neinem Bericht des Notars über seine Wahrnehmungen von dem\nAbstimmungsergebnis. Der Notar habe in der Niederschrift nur\nbezeugt, dass nach einer Pause der Vorsitzende die\nAbstimmungsergebnisse in einer bestimmten Art und Weise bekannt\ngegeben habe. Die Wahrnehmung des Notars erstrecke sich damit nicht\nauf das Abstimmungsergebnis als solches, sondern nur auf das, was\nder Vorsitzende hierzu erklärt habe. Dies sei unzureichend, denn\naus dem Aktiengesetz ergebe sich, dass der Notar das Ergebnis der\nAbstimmung als solches wahrnehmen müsse. Die gesetzliche Regelung\nenthalte keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Notar\nhinsichtlich der Richtigkeit der Zählung der abgegebenen Stimmen\nausschließlich auf die diesbezügliche Feststellung des Vorsitzenden\nverlassen dürfe. Wolle der Notar eine Niederschrift über das\nAbstimmungsergebnis aufnehmen, müsse er sich selbst in angemessener\nWeise von der Richtigkeit der Zählung überzeugen. Er müsse zwar\nnicht die Stimmen zählen, aber sich einen eigenen Eindruck von der\nziffernmäßigen Erfassung der abgegebenen Stimmen, also dem\nAuszählungsvorgang verschaffen. Hierzu sei er nur in der Lage, wenn\ndie Auszählung zumindest unter seiner Aufsicht erfolge, was\nunstreitig nicht der Fall gewesen sei. Das Vorbringen der Beklagten\ngebe zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Bei der\nFrage, welche Aufgaben der Notar im Zusammenhang mit der Abstimmung\nund der Niederschrift habe, gehe es um eine reine Feststellung und\nBeurkundung von Tatsachen, nicht um die Frage, in welchem Umfang\nder Notar im Einzelfall bei Rechtsverstößen eine Prüfungspflicht\nhabe. Dies zeige auch der weitere Regelungsgehalt des § 130 Abs. 2\nAktG. Danach sei nur die Feststellung über die Beschlussfassung,\nd.h. die rechtliche Bewertung der Stimmabgabe durch den\nVorsitzenden seine Aufgabe, die dann von dem Notar beurkundet\nwerden müsse. Verlasse sich der Notar - wie hier - ausschließlich\nauf die Mitteilung des Vorsitzenden, wobei nicht einmal ersichtlich\nsei, ob die Stimmen wenigstens unter seiner Aufsicht ausgezählt\nworden seien, möge das für alle Beteiligten eine bequeme\nVerfahrensweise gewesen sein. Der mit der Formvorschrift des § 130\nAktG bezweckte Schutz der Aktionäre und des Publikums und das Ziel,\nfür die Zukunft Zweifel und Streitigkeiten über das Zustandekommen\neines Beschlusses zu vermeiden, würden damit aber nicht einmal\nansatzweise erreicht. Auf die sonstigen Nichtigkeitsgründe komme es\nsomit nicht mehr an.\n\n44\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit\ndem Antrag, abändernd die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 24.\nApril 2002 hat Notar Dr. J... F... seinen Beitritt zum Rechtsstreit\nauf Seiten der Beklagten erklärt und ebenfalls Berufung eingelegt\nmit dem Antrag, abändernd die Klage abzuweisen.\n\n45\n\nDie Beklagte meint, der vom Landgericht angenommene\nProtokollierungsmangel liege nicht vor. Unzutreffend sei, dass es\nan einem Bericht des Notars über seine Wahrnehmung des\nAbstimmungsergebnisses fehle. Richtig sei, dass die hier nach § 130\nAktG erforderliche Beurkundung eine solche von Wahrnehmungen im\nSinne von §§ 36, 37 BeurkG sei. Der beurkundende Notar habe seine\nWahrnehmungen sowohl hinsichtlich der erfassten Präsenz als auch\nhinsichtlich der Abstimmungsergebnisse korrekt protokolliert. Ein\nVerstoß gegen beurkundungsrechtliche Vorschriften sei nicht\nersichtlich, schon gar nicht ein solcher, der zur Nichtigkeit der\nBeurkundung führen könnte. Mit seiner gegenteiligen Auffassung habe\ndas Landgericht die Bedeutung und Tragweite der entscheidenden\nVorschriften des Aktiengesetzes und des Beurkundungsgesetzes\nverkannt. Eine Sachverhaltsaufklärungspflicht treffe den\nbeurkundenden Notar nicht. Sie vertieft im übrigen ihr Vorbringen\nzu der Rechtsmissbräuchlichkeit der vom Kläger erhobenen\nAnfechtungsklage.\n\n46\n\nDer Streithelfer macht ebenfalls geltend, die Entscheidung des\nLandgerichts werde den Bestimmungen des Aktiengesetzes, des\nBeurkundungsgesetzes und der Zivilprozessordnung nicht gerecht und\nträgt hierzu im Einzelnen ausführlich vor.\n\n47\n\nDer Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung, indem er das\nangefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner\nbereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung\nverteidigt.\n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen, auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung sowie das\nProtokoll der Senatssitzung mit den in der Sitzung erteilten\nrechtlichen Hinweisen und den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2003\nBezug genommen.\n\n49\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n50\n\nZu Recht wenden sich die Beklagte und ihr Streithelfer mit ihren\nzulässigen Berufungen dagegen, dass das Landgericht die vom Kläger\nangegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse schon wegen eines\nBeurkundungsmangels gemäss §§ 130 Abs. 2, 241 Nr. 2 AktG als\nnichtig angesehen hat. Da das Landgericht sich mit den weiteren vom\nKläger geltend gemachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen nicht\nbefasst hat, diese aber zum Teil noch umfangreicher Aufklärung\nbedürfen, hält der Senat es - aus den mit den Parteien in der\nSenatsverhandlung erörterten Gründen - für sachgerecht, im Wege der\nZwischenfeststellung vorab diese Vorfrage zu entscheiden und\nfestzustellen, dass die Hauptversammlungsbeschlüsse zu den\nTagesordnungspunkten 2, 3, 4 und 7 nicht wegen eines\nBeurkundungsmangels nichtig sind (§§ 256 Abs. 2 i.V.m. §§ 301 Abs.\n1, 303 ZPO).\n\n51\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts folgt die Nichtigkeit\nder zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 und 7 gefassten\nHauptversammlungsbeschlüsse nicht schon aus einem\nBeurkundungsmangel, insbesondere verstößt die Niederschrift des\nStreithelfers zu dem Ergebnis der Abstimmung zu diesen\nTagesordnungspunkten nicht gegen § 130 Abs. 1, Abs. 2 AktG. Das\nLandgericht hat - wie im folgenden im einzelnen ausgeführt werden\nwird - verkannt, dass die aktienrechtlichen\nProtokollierungspflichten des Notars in § 130 AktG abschließend\ngeregelt sind. Sie können nicht durch Überwachungs- und\nProtokollierungspflichten des Notars, die ihm mit Blick auf seine\nAmtsstellung bei der \"Begleitung\" der Hauptversammlung obliegen,\nmit der Folge erweitert werden, dass deren Verletzung zur\nNichtigkeit der Beschlüsse führt.\n\n52\n\n1. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist ausschließlich unter\nden einschränkenden Voraussetzungen der für\nHauptversammlungsbeschlüsse geltenden Vorschriften nichtig (§ 241\nNr. 1 - 6 AktG sowie für bestimmte Beschlüsse §§ 250, 253, 256\nAktG). Die Nichtigkeitsgründe sind im Aktiengesetz nach ganz\nherrschender Meinung aus Gründen der Rechtssicherheit abschließend\ngeregelt. Greift ein Nichtigkeitsgrund nicht ein, ist der\nfehlerhafte Beschluss lediglich anfechtbar (vgl. nur: Hüffer, AktG,\n5. A., Rdnr. 5 zu § 241; Henze, Aktienrecht, 5. Aufl., Rdnr. 1208;\nRichter in: Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für die\nHauptversammlung, III C Rdnr. 97; Obermüller/Werner/ Winden,\nHauptversammlung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., O Rdnr. 19,\njeweils m.w.N.; etwas einschränkend: K. Schmidt in Großkommentar\nzum AktG, 4. A., Rdnr. 20 zu § 241).\n\n53\n\nIst ein Beschluss nichtig, entfaltet er wegen der Schwere des\nMangels von Anfang an die gewollte Rechtswirkung schon nicht. Dies\nist nur bei besonders schweren Fehlern - ausnahmsweise -\nanzunehmen, während die durch Klage eines Anfechtungsberechtigten\ngeltend zu machende Anfechtbarkeit die Regelfolge von Mängeln bei\nBeschlüssen der Hauptversammlung ist (vgl. nur: Hüffer; Richter;\nObermüller/Werner/Winden; jeweils a.a.O.; sowie Semler in: Münchner\nHandbuch des Gesellschaftsrechts, AG, 2. Aufl., § 41 Rdnr. 1\nff.).\n\n54\n\n§ 241 AktG sieht die Nichtigkeit von\nHauptversammlungsbeschlüssen bei Verfahrensfehlern (§ 241 Nr. 1 und\n2 AktG) und inhaltlichen Mängeln (§ 241 Nr. 3 und 4 AktG) vor.\nDaneben kann die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses\ndurch rechtskräftig erfolgreiche Anfechtungsklage und\nrechtskräftige Entscheidung über die Amtslöschung nach § 144 FGG\nherbeigeführt werden (§ 241 Nr. 5 und 6 AktG). Schließlich zählt §\n241 AktG im Eingangssatz Nichtigkeitsgründe auf, die an anderer\nStelle geregelt sind (§§ 217 Abs. 2, 228 Abs. 2, 234 Abs. 3 und §\n235 Abs. 2 AktG).\n\n55\n\n2. Von diesen möglichen Nichtigkeitsgründen kommt vorliegend nur\nder eines Beurkundungsmangels nach § 241 Nr. 2 AktG in Betracht.\nDanach ist ein Beschluss dann nichtig, wenn eine nach dem Gesetz\nerforderliche Beurkundung nicht oder nicht durch einen Notar\nstattgefunden hat (§ 130 Abs. 1 AktG), die Niederschrift nicht den\nerforderlichen Inhalt aufweist (§ 130 Abs. 2 AktG) oder die\nUnterschrift des Notars oder des Versammlungsleiters fehlt (§ 130\nAbs. 4 AktG). Alle weiteren Beurkundungsmängel führen nach dem\ninsoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut weder zur Nichtigkeit des\nBeschlusses noch zu dessen Anfechtbarkeit. Die Nichtigkeit können\nsie nicht begründen, weil die generell nichtigkeitsbegründenden\nUmstände in § 241 AktG abschließend aufgezählt sind, zur\nAnfechtbarkeit führen sie deshalb nicht, weil die Beschlussfassung\nnicht auf dem Mangel der ihr erst nachfolgenden Beurkundung beruhen\nkann (vgl. nur: Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für die\nHauptversammlung, I H Rdnr. 8; Hüffer, Rdnr. 32 zu § 130).\n\n56\n\n3. Dass die Niederschrift des Streithelfers über die\nHauptversammlung der Beklagten vom 27. Juni 2001 nicht den\nerforderlichen Inhalt aufweist, lässt sich entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts nicht feststellen.\n\n57\n\nIn die Niederschrift des § 130 Abs. 1 AktG ist nicht der gesamte\nAblauf der Hauptversammlung, sondern sind nur bestimmte Vorgänge\nund Erklärungen zwingend aufzunehmen. Gemäss § 130 Abs. 2\nAktG sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars\nsowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung\ndes Vorsitzenden über die Beschlussfassung anzugeben.\n\n58\n\n3.1. Soweit es die Förmlichkeiten der Hauptversammlung angeht,\nenthält die Niederschrift die notwendigen Angaben dazu, dass am 27.\nJuni 2001 die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten in der\nS... D..., S... K... , 4... D... im Beisein des protokollführenden\nund -unterzeich-nenden R... H..., Notar a.D. zu M... als amtlichem\nVertreter des Notars Dr. K... J... F... zu M... - des Streithelfers\nder Beklagten - stattgefunden hat.\n\n59\n\n3.2. Neben diesen Formalien verlangt § 130 Abs. 2 AktG die\nAngabe der Abstimmungsart, also Angaben dazu, welche Stimmen\nabgegeben werden sollen (Ja-Stimmen und Enthaltungen, Nein-Stimmen\nund Enthaltungen oder Ja- und Nein-Stimmen), wie sie abgegeben\nwerden sollen (durch Handaufheben, Aufstehen, Zuruf, auszufüllenden\nStimmzettel, EDV-Stimmkarten), wo sie abzugeben sind und wie sie\nausgezählt werden (durch den Versammlungsleiter, Stimmenzähler,\nmanuell oder maschinell, mit Hilfe von EDV) (vgl. nur:\nSemler/Volhard, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, I H Rdnr.\n34 ff.; Hüffer, Rdnr. 17 ff. zu § 130).\n\n60\n\nSämtliche vorgenannten Angaben enthält die notarielle\nNiederschrift; sie führt ausdrücklich an, dass die Abstimmung durch\ndas Stimmkartenverfahren unter Anwendung des\nSubstraktionsverfahrens erfolgen solle, wonach nur die Nein-Stimmen\nund die Enthaltungen abgegeben werden. Nach Beendigung der\nAbstimmung, die in einem Block durchgeführt werde, würden die\neingesammelten Stimmabschnitte mit Hilfe eines EDV-Systems\nausgewertet.\n\n61\n\nDem Gesamtzusammenhang der Urkunde lässt sich dabei entnehmen,\ndass bei der später vorgenommenen Abstimmung auch dementsprechend\nvorgegangen worden ist. Zwar hat der Notar nur festgestellt, dass\ndie Einsammlung der Stimmen erfolgte, nachdem der Vorsitzende\nnochmals das Verfahren erläutert und dann gebeten hatte, die\nNein-Stimmen in den roten Sammelbehälter und die Enthaltungen in\nden grünen einzuwerfen. Dass dabei aber anders verfahren worden\nist, als der Vorsitzende eingangs der Versammlung festgehalten\nhatte, er insbesondere von dem Vorbehalt der Wahl eines anderen\nAbstimmungsverfahrens Gebrauch gemacht hat, ist gerade nicht\ndokumentiert worden. Nur dies aber hätte der Notar zusätzlich\naufnehmen müssen.\n\n62\n\n3.3. § 130 Abs. 2 AktG schreibt ferner vor, dass das Ergebnis\nder Abstimmung zu protokollieren ist, wobei zum einen die Zahl der\nabgegebenen Stimmen und zum anderen die Feststellung des\nVorsitzenden über die Beschlussfassung, also die rechtliche\nFolgerung aus den Stimmenzahlen festzuhalten ist.\n\n63\n\nAuch diesen Anforderungen genügt das Protokoll. Als Ergebnis der\nAbstimmung ist die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen sowie der\nNein-Stimmen und beim Substraktionsverfahren zusätzlich die Zahl\nder Stimmenthaltungen zu protokollieren (vgl. nur: Hüffer, Rdnr. 19\nzu § 130; Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung,\nI H Rdnr. 43; Zöllner in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Rdnr.\n34 zu § 130; Eckardt in: Geßler/Hefermehl, Aktiengesetz, Rdnr. 24\nzu § 130). Das streitige Protokoll enthält zu jedem der gefassten\nBeschlüsse die aktuelle Stimmenpräsenz, die Anzahl der\nNein-Stimmen, die der Enthaltungen und die aus ihnen ermittelte\nAnzahl der Ja-Stimmen.\n\n64\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist es nicht zu\nbeanstanden, dass der Notar insoweit nur das vom Vorsitzenden\nbekannt gegebene Abstimmungsergebnis wiedergegeben und keine\neigenen Feststellungen hierzu getroffen hat.\n\n65\n\nSoweit es die aktienrechtliche Wirksamkeit des Protokolls angeht\n- und nur hierauf kommt es für die vom Senat allein zu\nentscheidende Frage der Nichtigkeit gemäss § 241 Nr. 2 AktG an -\nist der Notar nicht verpflichtet, eigene Feststellungen zum\nAbstimmungsergebnis zu treffen, es also etwa selbst zu ermitteln\noder das Ergebnis - protokollarisch nachvollziehbar - zu\nüberprüfen. Ihm obliegt nicht die Feststellung dessen, was er\ngemäss § 130 AktG zu beurkunden hat. Hierauf lassen Wortlaut und\nEntstehungsgeschichte des § 130 AktG sowie Sinn und Zweck der\nnotariellen Beurkundung keinen Schluss zu.\n\n66\n\n3.3.1. Nach dem Wortlaut des § 130 Abs. 2 AktG ist der\nNotar nur verpflichtet, das Ergebnis der Abstimmung zu\nprotokollieren, ohne dass näher ausgeführt ist, worauf diese\nProtokollangaben beruhen. Insoweit geht das Landgericht im\nAusgangspunkt zutreffend davon aus, dass der Notar - ungeachtet der\nstreitigen Frage, ob § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Beurkundungsgesetz\nAnwendung findet oder § 130 AktG lex specialis dazu ist -\nnaturgemäß nur seine eigenen Wahrnehmungen niederlegen kann (vgl.\nnur: Krieger, ZIP 2002, 1597, 1598 f.).\n\n67\n\nKeinesfalls aber kann dem Wortlaut der Norm weiter entnommen\nwerden, dass sich diese zu protokollierenden eigenen Wahrnehmungen\ndes Notars nicht auf das - vom Versammlungsleiter verkündete -\nAbstimmungsergebnis beziehen dürfen, sondern auch auf dessen\nErmittlung erstrecken müssen. Zwar unterscheidet § 130 Abs. 2 AktG\nzwischen dem Ergebnis der Abstimmung und der Feststellung des\nVorsitzenden über die Beschlussfassung. Die unterschiedliche\nFormulierung des § 130 Abs. 2 AktG erklärt sich jedoch aus der\nEntstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Aktienrechtsnovelle von\n1900 sah in § 259 Abs. 2 AktG vor, dass das Protokoll nur Art und\nErgebnis der Beschlussfassung anzugeben hatte. Da nach dem Wortlaut\ndieser Vorschrift Unklarheit darüber bestand, ob sich die Angaben\nnur auf das eigentliche Abstimmungsergebnis oder/und auch auf die\nErklärung des Vorsitzenden zur Beschlussfassung zu erstrecken habe,\nbestimmte § 111 Abs. 2 AktG 1937, dass sowohl das\nAbstimmungsergebnis als auch die Beschlussfeststellung durch den\nVorsitzenden verbindlich aufzunehmen sind (siehe dazu im Einzelnen:\nKrieger, ZIP 2002, 1597, 1599 m.w.N.).\n\n68\n\n3.3.2. Auch Sinn und Zweck des\nProtokollierungserfordernisses und die dem Notar dabei zugewiesene\nFunktion rechtfertigen es nicht, die Wirksamkeit des notariellen\nProtokolls von eigenen Feststellungen des Notars zum\nAbstimmungsergebnis abhängig zu machen.\n\n69\n\nZweck der Vorschrift des § 130 Abs. 1 AktG ist die Dokumentation\nder Willensbildung in der Hauptversammlung im Interesse der\nRechtssicherheit. Das Ergebnis der notariellen Beurkundung \"soll\neine mit der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des §\n415 ZPO ausgestattete Unterlage schaffen, in der die Wahrnehmungen\ndes Notars über die beurkundeten Vorgänge festgehalten\" werden. Im\nInteresse der Beteiligten sowie im öffentlichen Interesse soll die\nnotarielle Niederschrift auch Aufschluss darüber geben, ob die\nBeschlüsse in einem geordneten Verfahren entsprechend den\nsatzungsmäßigen und gesetzlichen Vorgaben, also formell\nordnungsgemäß zustande gekommen sind. Entgegen der Auffassung des\nLandgerichts aber dient sie nicht auch dazu, Beweis für die\nGesetzmäßigkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zu\nerbringen (vgl. zu Vorstehendem nur: Werner in: Großkommentar zum\nAktiengesetz, 4. Aufl. 1993, Rdnr. 3 zu § 130; Zöllner in: Kölner\nKommentar, Rdnr. 2 zu § 130; Eckardt in Geßler/ Hefermehl, Rdnr. 9\nzu § 130; Hüffer Rdnr. 1 zu § 130; Obermüller/ Werner/Winden,\nHauptversammlung der Aktiengesellschaft, N Rdnr. 2; BGH AG 1994,\n466; Schaaf, Rdnr. 808; Krieger ZIP 2002, 1597, 1600; Reul AG 2002,\n543, 544).\n\n70\n\nUm dem zu genügen, ist es ausreichend, wenn der Notar in der von\nihm erstellten Niederschrift das Abstimmungsergebnis festhält,\nwelches - auch - ihm von dem Versammlungsleiter mitgeteilt worden\nist (so auch: Krieger, Reul, a.a.O.).\n\n71\n\nAufgabe des Notars ist es im Rahmen des § 130 AktG daher\nauch nur, die getroffenen Beschlüsse zu protokollieren. Nach der\ngesetzlich vorgesehenen Funktionstrennung trifft nicht ihn, sondern\nden Versammlungsleiter die Aufgabe, das Abstimmungsergebnis zu\nermitteln. Letzterer hat nicht nur die Feststellung über die\nAnnahme oder Ablehnung des Antrags als rechtliche Folgerung aus dem\nermittelten Abstimmungsergebnis zu treffen. Durch ihn erfolgt\nvielmehr nach ganz herrschender Meinung auch die Auszählung der\nStimmen, bei der er sich allerdings Hilfspersonen und technischer\nHilfsmittel bedienen darf. Er - allein - trägt die Verantwortung\nfür den Ablauf der Hauptversammlung, die Durchführung der\nAbstimmung, die Ermittlung der aus ihr folgenden Ergebnisse sowie\ndie Feststellung der Beschlüsse und damit auch für die korrekte\nStimmenerfassung (vgl. nur: Hüffer, Rdnr. 12 zu § 133; Richter in:\nSemler/Volhard, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, I D Rdnr.\n162; IH Rdnr. 46; Obermüller/Werner/Winden, D Rdnr. 48, E Rdnr.\n111; Eckardt in Geßler/Hefermehl, Rdnr. 13 zu § 133; Zöllner in:\nKölner Kommentar, Rdnr. 61 f. zu § 133). Soweit dem\nVersammlungsleiter bei der Beschlussfeststellung oder seiner\nVerkündung Fehler unterlaufen, führen solche Mängel im übrigen\nnicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des\nBeschlusses (vgl. nur: Semler, Münchner Handbuch des\nGesellschaftsrechts, AG, 2. Aufl., § 40 Rdnr. 33; Hüffer, Rdnr. 19\nzu § 243; Karsten Schmidt in: Großkommentar zum Aktiengesetz, 4.\nAufl., 1996, Rdnr. 38 zu § 243).\n\n72\n\nAuch angesichts der Funktionstrennung zwischen dem\nVersammlungsleiter und dem beurkundenden Notar ist es daher nicht\nzu beanstanden, wenn der Notar im Protokoll der Hauptversammlung\ndie Angaben des Versammlungsleiters zum Ergebnis der Abstimmung\nfesthält.\n\n73\n\n3.3.3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts können die dem\nNotar darüber hinaus obliegenden Prüfungs- und\nÜberwachungspflichten nicht zu einer Erweiterung der\naktienrechtlichen Protokollierungs- und Wirksamkeitserfordernisse\nführen.\n\n74\n\nDie notariellen Amtspflichten gehen allerdings nach ganz\nüberwiegender Meinung über die aktienrechtlichen\nWirksamkeitserfordernisse für das von ihm zu erstellende Protokoll\nhinaus und können dazu führen, dass er nach pflichtgemäßem Ermessen\ndurchaus verpflichtet sein kann, weitere beschlussrelevante Angaben\nin das Protokoll aufzunehmen.\n\n75\n\nAufgrund seiner Stellung als Träger eines öffentlichen Amtes und\nOrgan der Rechtspflege treffen den Notar Prüfungs- und\nHinweispflichten, die darauf gerichtet sind, sich während des\nAblaufs der Hauptversammlung ein Bild von der \"Ordnungsmäßigkeit\ndes Versammlungsablaufs\" zu machen und evidente Verstöße gegen\nGesetz oder Satzung zu vermeiden. Dabei mögen ihn auch gewisse\nPrüfungspflichten bezüglich der Präsenzerfassung, der Erstellung\ndes Teilnehmerverzeichnisses, des Abstimmungsverfahrens und der\nErmittlung des Abstimmungsergebnisses treffen (siehe auch: Hüffer,\nRdnr. 12 zu § 130; Zöllner in: Kölner Kommentar, Rdnr. 63 f. zu §\n130; Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, I H\nRdnr. 13, Obermüller/Werner/Winden, N Rdnr. 8; Semler in: Münchner\nHandbuch des Gesellschaftsrechts, AG, § 40 Rdnr. 6; generell\nablehnend dagegen: Eckardt in: Geßler/Hefermehl, Rdnr. 55 f. zu §\n130). Die Reichweite dieser Pflichten hängt dabei jeweils vom\nEinzelfall ab und richtet sich nach dem Organisationsgrad der\nGesellschaft oder dem Vorhandensein eines professionellen\nHauptversammlungs-Organisators (vgl. nur: Priester, a.a.O.;\nKrieger, ZIP 2002, 1597, 1601; Reul AG 2002, 543, 549 f.). Aktiv\nmuss er seine Überwachungs- und Einwirkungspflichten dann\nwahrnehmen, wenn er auf Fehler und Regelwidrigkeiten aufmerksam\nwird. Keinesfalls darf er sich dabei aber neben oder an die Stelle\ndes Versammlungsleiters setzen, denn allein diesen trifft im\nAußenverhältnis die Versammlungsleitung und die Verantwortung für\nden ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung (vgl. nur:\nFleischhauer in: Zetzsche, Die virtuelle Hauptversammlung, 2002,\n165, 174; Priester, Deutsche Notarzeitung 2001, 661, 669, 671\nf.).\n\n76\n\nDer Notar hat also insbesondere zu überprüfen und sich zu\nvergewissern, dass der Versammlungsleiter die allein ihm bei\nAbstimmung und Ergebnisfeststellung obliegenden Aufgaben -\nDurchführung eines ordnungsgemäßen Abstimmungsvorgangs mit\nordnungsgemäßer und korrekter Ermittlung des Abstimmungsergebnisses\n- ordnungsgemäß wahrnimmt und erledigt. Nur in diesem Rahmen hat er\nsich selbst davon zu vergewissern, dass das vom Versammlungsleiter\nvorgeschlagene Abstimmungsverfahren nach dem Gesetz und/oder der\nSatzung zulässig ist, korrekt eingehalten wird und die von diesem\npflichtgemäß bekanntzugebende und tatsächlich bekanntgegebene\nFeststellung der zu fassenden Beschlüsse mit dem mitgeteilten\nErgebnis der Abstimmung übereinstimmt. Diesen Pflichten ist der\nVertreter des Streithelfers hier nachgekommen, insbesondere konnte\ner sich - was das Landgericht verkannt hat - bei der Stimmenzählung\nebenso wie der Versammlungsleiter beim Fehlen gegenteiliger\nAnhaltspunkte auf die von den Zählern gelieferten Daten verlassen.\nDa der Notar im Grundsatz nicht verpflichtet ist, nach\nBeschlussmängeln zu forschen, war es nicht seine Aufgabe, die\nkorrekte Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds der Hauptversammlung\nzu überwachen und die Auszählung der Stimmen sowie die vom\nVersammlungsleiter eingesetzten technischen Hilfsmittel zu\nüberprüfen.\n\n77\n\nWas die Dokumentation dieser Pflichten im Protokoll angeht, so\nwird ganz überwiegend die Meinung vertreten, dass der Notar im\nGrundsatz frei ist, aus Beweisgründen und/oder\nZweckmäßigkeitsüberlegungen weitere Umstände - fakultativ - in die\nNiederschrift aufzunehmen, wozu etwa auch der von dem Kläger\nangeführte Vermerk über die Überprüfung der zur Ermittlung der\nAbstimmungsergebnisse eingesetzten EDV-Anlage gehört (vgl. nur:\nSchaaf, Praxis der Hauptversammlung, 2. Aufl., I F Rdnr. 820 ff.;\nObermüller/Werner/Winden, Die Hauptversammlung der AG, N Rdnr. 31\nff.; Bezzenberger in: Festschrift Schippel, Seite 361 ff., 374 ff.;\nHüffer, Rdnr. 5 zu § 130; Werner in: Großkommentar zum AktG, Rdnr.\n40 zu § 130; Schulte AG 1985, 33 ff., 39; a.A.: Eckardt in: Geßler/\nHefermehl, Rdnr. 38 zu § 130 auch insoweit ablehnend; für eine\nweitergehende Aufnahmepflicht: Wilhelmi BB 1987, 1331, 1334\nf.).\n\n78\n\nVerpflichtet ist er zur Aufnahme weiterer - für die Wirksamkeit\nder Beschlüsse - relevanter Umstände hingegen nach pflichtgemäßem\nErmessen nur dann, wenn er im Rahmen seiner Überprüfung Anlass zu\nBeanstandungen findet, abweichende Feststellungen trifft oder es um\nsonstige beschlussrelevante Vorgänge geht (vgl. nur: Zöllner in:\nKölner Kommentar, Rdnr. 55, 37 zu § 130; Obermüller/ Werner/Winden,\nDie Hauptversammlung der AG, N Rdnr. 33; Schaaf, I F Rdnr. 823 ff.;\nSchulte AG 1985, 33, 39; Priester, Sonderheft zur Deutschen\nNotarzeitung 2001, 52, 65; ablehnend auch insoweit: Eckardt in:\nGeßler/Hefermehl, Rdnr. 55 zu § 130).\n\n79\n\nDass den Notar aus seiner Amtsstellung heraus weitere\nÜberwachungs- und Protokollierungspflichten treffen können, ändert\ndaher nichts daran, dass er den vom Versammlungsleiter in\nalleiniger Verantwortung bestimmten Ablauf der Hauptversammlung -\nund damit auch die von ihm festzustellenden und tatsächlich\nfestgestellten Ergebnisse der Abstimmung und nach seinen\nFeststellungen gefassten oder nicht gefassten Beschlüsse- selbst\ndann protokollieren muss, wenn dies mit seinen tatsächlichen\nFeststellungen nicht übereinstimmt oder die Beschlüsse nichtig oder\nanfechtbar sind. Ihm bleibt nur die Möglichkeit, seine abweichenden\nFeststellungen nach Kundgabe gegenüber dem Versammlungsleiter\nebenfalls im Protokoll festzuhalten.\n\n80\n\nUnabhängig davon, dass hier eine Verletzung der - nur - aus der\nAmtsstellung des Notars resultierenden Überwachungs- und\nProtokollierungspflicht nicht festgestellt werden kann, könnte eine\nsolche aber auch nicht zur Nichtigkeit der Beurkundung führen, denn\ndie aktienrechtliche Protokollierungspflicht kann durch diese\nzusätzlichen Pflichten nicht erweitert werden. Dem stehen schon der\nabschließende Charakter der Nichtigkeitsgründe und damit Gründe der\nRechtssicherheit entgegen (vgl. nur: Hüffer, Rdnr. 1 zu § 241;\nPriester; Reul; jeweils a.a.O.). Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit\nder Beurkundung kann daher weder aus einer Verletzung der Prüfungs-\nund Überwachungspflicht noch aus einer unterbliebenen oder\nunzureichenden Dokumentation dieser Pflicht hergeleitet werden\nkann. Eine solche schuldhafte Pflichtverletzung kann nur zu einer\nSchadensersatzverpflichtung des Notars führen, nicht aber die\nweitreichende Folge der Nichtigkeit wegen eines Protokollmangels im\nSinne der §§ 130 Abs. 2, 241 Nr. 2 AktG haben (so auch:\nBezzenberger, Festschrift Schippel, 331, 383; Reul AG 2002, 543\nff., Krieger ZIP 2002, 1597, 1601; Schaaf, Rdnr. 823 ff.; Priester\nEWiR § 130 AktG 1/02, 645). Schließlich spricht ganz entscheidend\ndafür, dass Protokollierungs- und Überwachungspflichten des Notars\nin der Hauptversammlung strikt zu trennen sind und letztere nicht\ndie Anforderungen an die Beschlussprotokollierung nach § 130 Abs. 2\nAktG erweitern können, dass andernfalls ein Wertungswiderspruch\nentstehen würde: Eine fehlerhafte Ermittlung des Ergebnisses der\nStimmenauszählung durch den hierfür allein zuständigen\nVersammlungsleiter führt - wie oben ausgeführt - nur zur\nAnfechtbarkeit des betroffenen Hauptversammlungsbeschlusses, dann\naber kann eine unzureichende Überwachung oder die unzureichende\nDokumentation dieser durch den Notar nicht die Nichtigkeit des\ngefassten Beschlusses zur Folge haben (so auch Krieger ZIP 2002,\n1597, 1601).\n\n81\n\nDie Beschwer des Klägers beträgt 450.000 EUR.\n\n82\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO in der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO seit\ndem 1. Januar 2002 geltenden Fassung liegen nicht vor. Umstrittene\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, welche deswegen einer\nKlärung durch den Bundesgerichtshof bedürfen, wirft der\nRechtsstreit nicht auf, auch die Fortbildung des Rechts oder die\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern mangels\ngegenteiliger höchstrichterlicher Urteile zu den hier zu\nbehandelnden Rechtsfragen eine Entscheidung des Revisionsgerichts\nnicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293291","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-03-28/16-u-79-02","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":23},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293291","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293291","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-03-28/16-u-79-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293291","retrieved":"2026-07-09 03:14:28.713751+00:00"}}