{"status":"available","doknr":"OLD293476","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0319.16W67.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"16 W 67/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27. Dezember 2002 \n\ngegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 10. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 EUR.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers vom 27. Dezember 2002, die\nsich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. Dezember 2002\nrichtet, mit dem der Auskunftsantrag des Antragstellers\nzurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens\neinschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners\nauferlegt worden sind, ist nicht statthaft und deshalb als\nunzulässig zu verwerfen.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nFür das gerichtliche Verfahren über das Auskunftsrecht des\nGesellschafters einer GmbH (§ 51 a GmbHG) findet § 132 Abs. 1, 3\nbis 5 AktG entsprechende Anwendung (§ 51 b Satz 1 GmbHG). Gemäß §\n51 b Satz 1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG findet damit\ngegen die Entscheidung über den Auskunftsanspruch die sofortige\nBeschwerde nur statt, wenn sie das Landgericht in der Entscheidung\nfür zulässig erklärt. Dabei soll das Landgericht die sofortige\nBeschwerde nur zulassen, wenn dadurch die Klärung einer Rechtsfrage\nvon grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist (§ 51 b Satz 1 GmbHG\ni.V.m. § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG).\n\n5\n\nAn der erforderlichen Zulassung der sofortigen Beschwerde durch\ndas Landgericht fehlt es hier. Dass das Landgericht in der\nangefochtenen Entscheidung die Nichtzulassung der sofortigen\nBeschwerde nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, ist unschädlich.\nEs genügt grundsätzlich das Schweigen über die Zulassung, die mit\nder Nichtzulassung gleichbedeutend ist (vgl. zur Nichtzulassung der\nRechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO: Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., §\n574 Rdnr. 14; vgl. ferner zur Frage der Zulassung der Revision gem.\n§ 543 ZPO: Zöller/Gummer, a.a.O., § 543 Rdnr. 16). Enthält der\nangefochtene Beschluss zur Frage der Zulassung der sofortigen\nBeschwerde keine Aussage, so liegt daher grundsätzlich - so auch\nhier - Nichtzulassung vor. Dass das Landgericht die sofortige\nBeschwerde nicht zulassen wollte und auch nicht zugelassen hat,\nergibt sich vorliegend außerdem aus dem Nichtabhilfebeschluss des\nLandgerichts vom 17. Januar 2003 (Bl. 249 GA), in welchem das\nLandgericht unter Hinweis auf § 51 b GmbHG in Verbindung mit § 132\nAbs. 3 Satz 2 AktG ausgeführt hat, dass die Beschwerde des\nAntragstellers unzulässig sei.\n\n6\n\nAn die damit vom Landgericht ausgesprochene Nichtzulassung ist\nder Senat als Beschwerdegericht gebunden. Die Entscheidung über die\nZulassung ist ausschließlich Sache des Landgerichts. Ob es von der\nihm eingeräumten Befugnis Gebrauch machen will, steht in seinem\nfreien, pflichtgemäßem Ermessen. Seine Entscheidung ist mangels\neiner ausdrücklichen gegenteiligen gesetzlichen Vorschrift nicht\nanfechtbar und unterliegt daher nicht der Nachprüfung durch das\nübergeordnete Gericht (vgl. BayObLGZ 1966, 428, 431; BayObLG DB\n1988, 1209; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 678). Eine Beschwerde gegen\ndie Versagung der Zulassung ist, da insoweit keine Sondervorschrift\nbesteht, auch nicht gegeben (BayObLGZ 1966, 428, 431; OLG Frankfurt\nNJW-RR 1996, 678; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 51 b Rdnr. 5;\nMichalski/Römermann, GmbHG, § 51 b Rdnr. 55). Mit seiner Beschwerde\ngreift der Antragsteller die Nichtzulassungsentscheidung des\nLandgerichts im Übrigen auch gar nicht an.\n\n7\n\nBei einer nicht zugelassenen Beschwerde ist grundsätzlich - so\nauch hier - jegliche Nachprüfung der Vorentscheidung\nunzulässig.\n\n8\n\nDass der Antragsteller sich mit seiner Beschwerde in erster\nLinie (\"insbesondere\") gegen die vom Landgericht getroffene\nKostenentscheidung wendet, führt zu keiner anderen Beurteilung.\nZwar ist umstritten, ob im Informationserzwingungsverfahren dann,\nwenn das Landgericht nicht in der Hauptsache, sondern nur isoliert\nüber die Kosten entschieden hat, Beschwerde gegen die isolierte\nKostenentscheidung eingelegt werden kann (bejahend OLG Köln GmbHR\n1995, 301). Überwiegend wird allerdings selbst in diesem Fall davon\nausgegangen, dass auch dann, wenn das Landgericht im\nInformationserzwingungsverfahren isoliert über die Kosten\nentschieden hat, hiergegen - ebenso wie gegen eine\nHauptsacheentscheidung - die sofortige Beschwerde nur statthaft\nist, wenn sie das Landgericht in seiner Entscheidung zugelassen hat\n(vgl. BayObLG DB 1989, 2013; NJW-RR 1995, 1314, 1315 = GmbHR 1995,\n592; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 51 b Rdnr. 6). Einer weiteren\nDiskussion dieser Frage bedarf es vorliegend jedoch nicht. Denn die\nvom Antragsteller erhobene Beschwerde richtet sich nicht gegen eine\nisolierte Kostenentscheidung des Landgerichts. Vielmehr hat das\nLandgericht hier in der Hauptsache entschieden. Zudem richtet sich\ndie Beschwerde des Antragstellers auch nur \"insbesondere\" gegen die\nvom Landgericht getroffene Kostenentscheidung, also nicht\nausschließlich gegen diese, sondern auch gegen die\nHauptsacheentscheidung.\n\n9\n\nDie sofortige Beschwerde ist hier schließlich auch nicht\nausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzeswidrigkeit\nder angefochtenen Entscheidung eröffnet. Zwar ist auch in der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt, dass die Grundsätze über\ndie Anfechtbarkeit greifbar gesetzeswidriger Entscheidungen\nAnwendung finden (vgl. BayObLG DB 1988, 1209; BayObLG DB 1989,\n2013, 2014; NJW-RR 1995, 1314, 1315; OLG Hamm BB 1997, 221, 222).\nDanach soll eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare\nEntscheidung ausnahmsweise anfechtbar sein, wenn sie jeder\ngesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd\nist, insbesondere wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses\nInhalts im Gesetz nicht vorgesehen ist. Hierzu trägt der\nAntragsteller jedoch nichts vor und hierfür bestehen auch überhaupt\nkeine Anhaltspunkte.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDie Entscheidung über die Gerichtskosten des\nBeschwerdeverfahrens beruht auf § 51 b Satz 1 GmbHG i.V.m. § 132\nAbs. 5 Satz 7 AktG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 51 b Satz 1\nGmbHG i.V.m. § 132 Abs. 5 Satz 6 AktG und § 30 Abs. 2 KostO. Für\neine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners\nauf den Antragsteller gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG besteht kein\nAnlass, weil der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren keine\nStellung genommen hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-03-19/16-w-67-02","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51b","ref_norm":"51b","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-03-19/16-w-67-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293476","retrieved":"2026-07-09 03:14:45.331472+00:00"}}