{"status":"available","doknr":"OLD293530","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0317.III2WS54.03.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-17","aktenzeichen":"III-2 Ws 54/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDas angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDamit ist die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung gegenstandslos.\n\n2.\n\nIm übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nMit der unverändert zugelassenen Anklageschrift warf die\nStaatsanwaltschaft dem Angeklagten eine gefährliche\nKörperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Der Geschädigte\nhatte keinen Strafantrag gestellt. Wegen dieses Deliktes hat das\nAmtsgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur\nBewährung ausgesetzt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das\nLandgericht - nach entsprechendem Hinweis in der Hauptverhandlung -\ndas Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten wegen\nvorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Gleichzeitig hat der\nAngeklagte gegen die in dem Urteil der Strafkammer enthaltene\nKosten- und Auslagenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt.\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor\nersichtlichen Umfang zumindest vorläufigen Erfolg.\n\n3\n\n1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung nach\n§ 223 StGB steht ein Verfahrenshindernis (§ 206a StPO) infolge des\nfehlenden Strafantrages des Geschädigten nicht entgegen, weil die\nStaatsanwaltschaft hier das Strafverfolgungsinteresse in der\nBerufungshauptverhandlung formlos zum Ausdruck gebracht hat.\n\n4\n\nGemäß § 230 StGB wird die vorsätzliche Körperverletzung nach §\n223 StGB nur auf Antrag, der hier nicht gestellt wurde, verfolgt,\nes sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen\nöffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von\nAmts wegen für geboten hält. Die Erklärung der Staatsanwaltschaft\nbenötigt grundsätzlich keine besondere Form, die Bejahung des\nbesonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung kann\nvielmehr auch konkludent (z.B.) durch Anklageerhebung oder Antrag\nauf Erlass eines Strafbefehls erfolgen (LK-Hirsch, StGB, 10. Aufl.,\n§ 232 a.F. Rdnr. 19; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 230 Rdnr.\n4). Im vorliegenden Fall ist die Anklageerhebung wegen eines\nOffizialdeliktes erfolgt, so dass für eine Ermessensentscheidung\nder Staatsanwaltschaft nach § 230 StGB zunächst kein Raum war.\n\n5\n\nEine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ergab sich erst\nin der Berufungshauptverhandlung. Der Angeklagte wurde ausweislich\ndes Sitzungsprotokolls darauf hingewiesen, dass er auch \"wegen\neinfacher Körperverletzung gemäß § 223 StGB\" verurteilt werden\nkönne. Weist der Tatrichter in der Hauptverhandlung darauf hin,\ndass abweichend von dem angefochtenen Schuldspruch eine\nVerurteilung des Angeklagten wegen \"einfacher Körperverletzung\ngemäß § 223 StGB\" in Betracht kommt, kann die konkludente Bejahung\ndes besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch\ndie Staatsanwaltschaft darin liegen, dass der Sitzungsvertreter von\nder dem Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils zugrunde\nliegenden Würdigung des Verhaltens des Angeklagten als\nOffizialdelikt (hier: § 224 Abs.1 Nr. 2 StGB) abrückt und, obwohl\nein entsprechender Strafantrag von dem Geschädigten nicht gestellt\nworden war, im Rahmen des Schlussvortrages beantragt, den\nAngeklagten wegen des Antragsdeliktes zu verurteilen (vgl. BGHR,\nStGB § 323 öffentliches Interesse 1; BayObLG NJW 1990,461,462).\n\n6\n\nDiese verfahrensrechtliche Situation liegt hier vor. Die\nVertreterin der Staatsanwaltschaft hat in der\nBerufungshauptverhandlung nach rechtlichem Hinweis (§ 265 StPO) die\nder Anklageschrift und dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende\nWürdigung des Verhaltens des Angeklagten als gefährliche\nKörperverletzung (Offizialdelikt) nicht aufrecht erhalten, sondern\nsich der Auffassung der Strafkammer angeschlossen und beantragt,\nden Angeklagten \"wegen vorsätzlicher Körperverletzung\" zu einer\nFreiheitsstrafe zu verurteilen. Unter diesen Umständen liegt hier\nin dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft stillschweigend die\nBejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der\nStrafverfolgung des dem Angeklagten zur Last gelegten\nVergehens.\n\n7\n\n2. Soweit der Schuldspruch betroffen ist, ist die Revision\nunbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).\n\n8\n\n3. Der Rechtsfolgenausspruch hat indessen keinen Bestand, weil\ndie Strafkammer eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt hat,\nohne die Voraussetzungen des § 47 StGB zu erörtern.\n\n9\n\nEine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht\nnur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der\nPersönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer\nFreiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung\nder Rechtsordnung unerlässlich machen (§ 47 StGB). Die Vorschrift\nbezweckt, die kurze Freiheitsstrafe zur Ausnahme zu machen. Dies\ngilt unabhängig davon, ob eine Strafaussetzung nach § 56 StGB in\nBetracht kommt (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, VRS 80,13,14\nmwN.) Die Urteilsausführungen genügen hier angesichts des\nstraffreien Vorlebens des Angeklagten nicht den an die Verhängung\neiner kurzzeitigen Freiheitsstrafe zu stellenden\nMindestanforderungen gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO, weil lediglich\ndie Strafzumessungstatsachen mitgeteilt werden, nicht jedoch die\nGründe, die zur Ablehnung einer Geldstrafe geführt haben (vgl.\nTröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 47 Rdnr. 15).\n\n10\n\n4. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Zurückverweisung der\nSache - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts. Damit ist die von dem\nAngeklagten eingelegte sofortige Beschwerde gegen die in dem\nangefochtenen Urteil enthaltene Kosten- und Auslagenentscheidung\ngegenstandslos.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-03-17/iii-2-ws-54-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-03-17/iii-2-ws-54-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293530","retrieved":"2026-07-09 03:14:50.332901+00:00"}}