{"status":"available","doknr":"OLD293532","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0317.2A.SS19.03.20.03.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-17","aktenzeichen":"2a Ss 19/03 - 20/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten durch das angefochtene\nUrteil wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von\nzehn Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt.\n\n4\n\nDagegen hat der Angeklagte Sprungrevision eingelegt. Die\nGeneralstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 5. März\n2003 die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft\nMönchengladbach vom 28. Dezember 2001 erfolgte Bejahung des\nbesonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung\nzurückgenommen. Die gesetzlichen Vertreter der geschädigten\nMinderjährigen D. B. haben durch Schriftsatz ihrer\nProzessbevollmächtigten vom 17. August 2001 ausdrücklich erklärt,\ndass sie keinen Strafantrag stellen.\n\n5\n\nDie Verneinung des besonderen öffentlichen Interesses iSd § 230\nAbs. 1 Satz 1 StGB durch die Erklärung der Rücknahme der zunächst\nerklärten Bejahung durch die Staatsanwaltschaft kann auch noch im\nRevisionsverfahren erfolgen (vgl. BGHSt 19, 377, 380; LK-Hirsch,\nAufl., § 232 a.F. StGB Rdnr. 22 mwN).\n\n6\n\nInfolge des von Amts wegen zu berücksichtigenden\nVerfahrenshindernisses ist die Einstellung des Verfahrens gemäß §\n206 a StPO auszusprechen (vgl. BGHSt 10, 278, 279; BGH NStZ 1994,\n227; 1987, 239; 1986, 276; BayObLGSt 1985, 141, 142). Diese\nVorschrift ist bei Vorliegen eines nicht mehr behebbaren\nProzesshindernisses auch noch im Rechtsmittelverfahren unmittelbar\nanzuwenden (so auch BGHSt 32, 275, 290; 24, 208, 212; BayObLG NJW\n1987, 1711, 1712 mwN; BayObLGSt 1985, 52, 55 mwN).\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht insoweit auf § 467\nAbs. 1 StPO. Zwar kann nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon\nabgesehen werden, die notwendigen Auslagen eines Angeklagten der\nStaatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Straftat n u r\ndeshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis\nbesteht.\n\n9\n\nIst eine Verurteilung zweifelhaft, scheidet die Anwendung des §\n467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aus. Wenn bereits einem trotz\nverbleibender erheblicher Verdachtsmomente Freigesprochenen die\nRechtswohltat des § 467 Abs. 1 StPO zukommt, so müssen erst recht\ndemjenigen Angeklagten seine notwendigen Auslagen ersetzt werden,\ndessen Verfahren wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung\neingestellt wird, ohne ihm die vorgeworfene Straftat ausreichend\nsicher nachzuweisen. Im Regelfall kann diese Prognose nur getroffen\nwerden, wenn eine Hauptverhandlung unter Erhebung von Beweisen bei\nvoller Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten durchgeführt\nworden ist. Sofern keine entsprechende und damit ausreichend\nsichere Schuldfeststellung möglich ist, kommt eine Anwendung des §\n467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht in Betracht (vgl.\nSenatsbeschluss vom 5.2.1997 = OLGSt Nr. 9 zu § 467 StPO; BayObLG\nNJW 1987, 1711, 1712; BayObLGSt 1969, 133, 135/136; OLG Hamburg MDR\n1972, 344; KK-Franke, 4. Aufl., § 467 StPO Rdnr. 10 a mwN; vgl.\nauch BVerfG NStZ-RR 1996, 45, 46; NJW 1992, 1612, 1613; 1990, 2741,\n2742; 1987, 2427, 2428).\n\n10\n\nSo lässt auch der Bundesgerichtshof (vgl. NStZ 2000, 330, 331)\neine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2\nStPO nur dann zu, wenn nach weitgehender Durchführung der\nHauptverhandlung b e i Eintritt des Verfahrenshindernisses ein auf\ndie bisherige Beweisaufnahme gestützter Tatverdacht besteht und\nkeine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der\nHauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur\nprozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen\nwürden.\n\n11\n\nUnter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist vorliegend zu\nberücksichtigen, dass das angefochtene Urteil durchgreifende\nRechtsfehler enthält, die von der Revision zutreffend\nherausgestellt worden sind.\n\n12\n\nBereits die zulässig erhobene Verfahrensrüge des Angeklagten\nhätte zur Aufhebung des Urteils geführt. Denn das Amtsgericht hat\nden von dem Verteidiger in seinem Plädoyer gestellten\nHilfsbeweisantrag im Urteil nicht beschieden.\n\n13\n\nDie vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen genügen im\nübrigen angesichts des gravierenden verkehrsrechtlichen\nFehlverhaltens der Geschädigten, die - soweit ersichtlich - wie die\nZeugin Arian ohne Handzeichen plötzlich nach links in die Fahrbahn\ndes Angeklagten gefahren ist, nicht, um den Vorwurf einer\nfahrlässigen Körperverletzung zu belegen.\n\n14\n\nZudem hat das Amtsgericht Erwachsenenstrafrecht angewendet, ohne\ndies ausreichend zu begründen. Allein der allgemeine Hinweis auf\nden persönlichen Eindruck des Heranwachsenden in der\nHauptverhandlung genügt revisionsrechtlichen Anforderungen\nnicht.\n\n15\n\nDemgemäß hat es bei dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO zu\nverbleiben, wonach die notwendigen Auslagen des Angeklagten in\nvollem Umfang aus der Staatskasse zu erstatten sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-03-17/2a-ss-19-03-20-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-03-17/2a-ss-19-03-20-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293532","retrieved":"2026-07-09 03:14:50.513324+00:00"}}