{"status":"available","doknr":"OLD293598","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0312.3U45.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"3 U 45/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22. August 2002 teilweise abgeändert:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.804,45 EUR mit Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 06.06.2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi A 4 Avant, Typ B5 TDI, Fahrzeug-Identitäts-Nr.: ... zu zahlen. \n\nEs wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.\n\nVon den Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 2/5, die Beklagte 3/5. \n\nDie Kläger tragen 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Beklagte trägt 3/5 der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Kaufvertrag vom 23.09.1999 erwarben die Kläger von der\nBeklagten einen Audi A 4 Avant TDI zum Preis von 29.700 DM. In dem\nVertrag heißt es unter Bezeichnung des Fahrzeugs:\n\n3\n\n1. HD, EZ : 10.02.1997\n\n4\n\nDie Kläger erhielten bei der kurze Zeit später erfolgten\nÜbergabe des Fahrzeugs einen Fahrzeugbrief (in Kopie) mit der Nr.\nBL881395. Aus diesem Brief ging hervor, dass das Fahrzeug am\n10.02.1997 auf die Firma S... GmbH & Co. KG und am 05.08.1997\nauf die Firma S... GmbH jeweils mit dem Kennzeichen ... zugelassen\nund am 13.04.1999 stillgelegt war.\n\n5\n\nIm April 2001 erhielten die Kläger von der A...bank ihren\nKFZ-Brief mit der Nr. TS706331. Daraus ergab sich, dass das\nFahrzeug am 04.10.1999 auf die Beklagte und am gleichen Tage auf\nden klägerischen Ehemann zugelassen worden war, dass der Brief auf\nAntrag an die Beklagte ausgegeben war und der bisherige Brief mit\nder Nr. BL881395 eingezogen wurde. Außerdem war angegeben: Anzahl\nVorhalter: 2.\n\n6\n\nDas Fahrzeug wies am 17.11.1998 eine Fahrleistung von 136.216 km\nauf. Nach einer Mitteilung der ...-Bank ist das Fahrzeug - zu einem\nnicht näher bekannten Zeitpunkt - mit einem Kilometerstand von\n161.554 an die Firma Auto K... verkauft worden.\n\n7\n\nDie Beklagte hat das Fahrzeug nach ihren Angaben \"im Jahre 1999\"\nvon W... B... aus ... erworben. Sie ließ das Fahrzeug am 14.05.1999\nbeim TÜV in Essen untersuchen, dort wurde ein Kilometerstand von\n64.563 abgelesen. Am 28.10.1999 wies das Fahrzeug einen\nKilometerstand von 66.100 auf.\n\n8\n\nDie Kläger haben mit der Behauptung, sie seien beim Kauf des\nFahrzeugs durch die Beklagte arglistig getäuscht worden, die\nRückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs\nverlangt und dazu vorgetragen, entgegen der Angabe im Kaufvertrag\nhabe es sich nicht um ein Fahrzeug aus erster Hand gehandelt,\nferner habe die Beklagte den wahren Kilometerstand des Fahrzeugs in\narglistiger Weise verschwiegen.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n15.185,37 EUR (29.700 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem\nBasiszinssatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A 4\nAvant Typ B5 TDI, Fahrzeug-Nr. WAUZZZ8DZVA139763 zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat eine arglistige Täuschung der Kläger in Abrede gestellt\nund angegeben, sie habe das Fahrzeug mit der damals ausgewiesenen\nKilometerleistung ohne weitere Prüfung an die Kläger übergeben.\nHinsichtlich der Voreintragung im KFZ-Brief sei sie davon\nausgegangen, dass es sich nur um einen Vorbesitzer gehandelt habe,\nda lediglich die frühere GmbH & Co. KG in eine GmbH umgewandelt\nworden sei.\n\n14\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kläger nicht\narglistig getäuscht worden seien.\n\n15\n\nGegen das landgerichtliche Urteil wenden sich die Kläger mit\nihrer Berufung. Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen\nund behaupten, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass das Fahrzeug\nbei dem Verkauf an sie, die Kläger, bereits einen fehlerhaften\nKilometerstand aufwies. Im Übrigen sei die Beklagte aufgrund der\nAnzahl der ihr bekannten Vorbesitzer verpflichtet gewesen, das\nFahrzeug daraufhin zu überprüfen, ob die angegebenen\nKilometerzahlen auf dem Tachometer mit den tatsächlich gefahrenen\nKilometern übereinstimmten. Sie geben den Kilometerstand des\nFahrzeugs am 19.02.2003 mit 142.500 an.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\n1. unter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Duisburg vom 22.08.2002 die Beklagte zu verurteilen,\nan sie, die Kläger, 15.185,37 EUR nebst 5 % Zinsen hier aus über\nBasiszinssatz ab dem 06.06.2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW\nAudi A 4 Avenat, Typ B5 TDI, Fahrzeug-Ident.-Nr. WAUZZZ8DZVA139763,\nzu zahlen;\n\n18\n\n2. festzustellen, dass sich die\nBeklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges im Verzug befindet;\n\n19\n\n3. die Kosten des Rechtsstreits der\nBeklagten aufzuerlegen;\n\n20\n\n4. im Unterliegensfalle es ihnen zu\ngestatten, Sicherheit durch Vorlage einer Bank- oder\nSparkassenbürgschaft zu leisten;\n\n21\n\n5. die Revision zuzulassen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie wendet ein, abgesehen davon, dass die Kläger aufgrund des\nihnen vorgelegten Briefes die Anzahl der Vorbesitzer hätten\nerkennen können, stamme das Fahrzeug auch tatsächlich aus erster\nHand. Bei dem Verkäufer B... handele es sich um einen\nZwischenhändler, der nicht in dem Fahrzeugbrief eingetragen worden\nsei, von wem dieser das Fahrzeug erworben habe, wisse sie nicht.\nAuch von evtl. vorgenommenen Manipulationen am Tachometer habe sie\nkeine Kenntnis gehabt.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze\nund Urkunden Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDie zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg. Die\nKläger verlangen zu Recht gemäß §§ 462, 463 Satz 2 BGB a.F. Zug um\nZug gegen Rückgabe des verkauften PKW Audi A 4 Avant Rückzahlung\ndes gezahlten Kaufpreise, der allerdings um den Wert der von ihnen\nerlangten Gebrauchsvorteile gemindert werden muss. Dabei kann\ndahinstehen, ob die Beklagte beim Verkauf des Fahrzeugs an die\nKläger Mängel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen hat, denn\njedenfalls fehlte dem verkaufen Fahrzeug eine zugesicherte\nEigenschaft.\n\n28\n\n1. Die von der Beklagten im schriftlichen Kaufvertrag vom\n23.09.1999 abgegebene Erklärung, das Fahrzeug stamme aus \"1. Hand\n(1. Hd.)\", war falsch.\n\n29\n\na) Ob die Angabe der Beklagten \"1. Hd.\" schon deshalb unrichtig\nwar, weil als Halter des Fahrzeugs ausweislich des KFZ-Briefs\nbereits zwei verschiedene Rechtsträger, nämlich zunächst die Firma\nS... GmbH & Co. KG und sodann die Firma S... GmbH eingetragen\nwar, oder ob man angesichts der bloß \"firmenrechtlichen\" Änderung\nder Haltereigenschaft darin lediglich \"nominell\" zwei verschiedene\nHalter sieht, kann offen bleiben, denn diese Eintragung war den\nKlägern beim Vertragsabschluss bekannt, so dass die Angabe im\nKaufvertrag \"1. Hand\" für sie insoweit keine unrichtige Zusicherung\ndarstellen konnte, zumal in der bloß firmenrechtlichen Änderung\nnicht unbedingt ein wertbildender Faktor im Hinblick auf das\nFahrzeug gesehen werden kann.\n\n30\n\nb) Anders verhält es sich jedoch damit, dass das Fahrzeug nach\nder Stilllegung durch den zuletzt im KFZ-Brief eingetragenen Halter\nmehrfach den Besitzer (oder auch den Eigentümer) gewechselt\nhat.\n\n31\n\nLaut Auskunft der ...-Kreditbank ist das Fahrzeug mit einer\nFahrleistung von mehr als 160.000 km an die Firma Auto K...\nverkauft worden. Die Beklagte selbst hat das Fahrzeug auch nicht\nvon einem im KFZ-Brief eingetragenen Vorbesitzer, sondern von dem\nals Zeugen benannten W... B..., den sie als \"Zwischenhändler\"\nbezeichnet hat, erworben. Auch wenn dieser Eigentümerwechsel sich\nnicht in dem KFZ-Brief niedergeschlagen hat, ist doch die Tatsache,\ndass jeweils der unmittelbare Besitz auf andere Personen\nübergegangen war, für den letzten Erwerber eines Fahrzeugs von\nwesentlicher Bedeutung. Allein auf die Haltereigenschaft\nabzustellen, wird der Bedeutung der Angabe 1. Hand für den Erwerber\neines gebrauchten Kraftfahrzeuges nicht gerecht. Er verbindet mit\nder Angabe aus \"1. Hand\" nämlich die - verlässliche - Zusicherung\ndes Verkäufers, dass das Fahrzeug gerade nicht durch mehrere\n\"Hände\" gegangen ist. Für ihn und seine Kaufentscheidung ist es in\nBezug auf Kaufpreis und Beschaffenheit des Fahrzeugs wichtig zu\nwissen, durch welche und durch wieviele Hände das Fahrzeug bis zu\ndem von ihm beabsichtigten Erwerb gegangen ist. Für den\npotentiellen Käufer kommt es darauf an, ob er davon ausgehen kann,\ndass das Fahrzeug - auch wenn es möglicherweise von anderen\nPersonen wie z. B. Familienangehörigen oder bei Eintragung einer\nFirma von Firmenangehörigen benutzt worden ist - bei der\nanschließenden Weiterveräußerung jedenfalls noch im\nVerantwortungsbereich desjenigen war, der als letzter im KFZ-Brief\neingetragen ist.\n\n32\n\nIst - wie hier - das Fahrzeug innerhalb kurzer Zeit mehrfach\nveräußert worden, so ist es von wesentlicher Bedeutung für den\nErwerber, dass sein Verkäufer ihn hierüber in Kenntnis setzt oder\naber zumindest davon unterrichtet, dass er das Fahrzeug nicht von\ndem zuletzt im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Halter erworben\nhat. Abgesehen davon, dass ein mehrfacher Verkauf sich letztlich\nauch auf den Kaufpreis, den der letzte Erwerber bezahlen muss,\nauswirkt, ist auch die Gefahr, dass an dem Fahrzeug Manipulationen\nvorgenommen werden, bei mehrfachen schnellen Eigentumswechseln als\nerheblich höher einzustufen, als bei einem Erwerb von dem zuletzt\nim Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Halter, weil der letzte\nErwerber von den zahlreichen \"Zwischenverkäufen\" keine Kenntnis hat\nund sein Verkäufer sich lediglich darauf beruft, er sei von der\nRichtigkeit z. B. der angegebenen Kilometerleistung\nausgegangen.\n\n33\n\nUnterläßt es der gewerbsmäßig mit gebrauchten Kraftfahrzeugen\nhandelnde \"Automobilfachbetrieb\" sich zu erkundigen bzw. zu\nvergewissern, ob derjenige, von dem er das Auto erworben hat, das\nFahrzeug seinerseits von dem zuletzt im Brief eingetragenen oder\nvon einer weiteren \"Zwischenhändler\" gekauft hat, so verbietet es\ndie Redlichkeit, beim Weiterverkauf dieses Fahrzeugs anzugeben, das\nFahrzeug stamme \"aus 1. Hand\".\n\n34\n\nc) Die Gebrauchsvorteile, welche die Kläger durch die Benutzung\ndes Fahrzeugs erlangt haben, bemessen sich auf insgesamt 6.380,92\nEUR (= 12.480 DM).\n\n35\n\nDie Kläger haben mit dem Fahrzeug bis zum 19.02.2003 rund 76.400\nkm zurückgelegt. Nach ihren Angaben im Verhandlungstermin betrug\nder Kilometerstand an diesem Tag rund 142.500. Zweifel an dieser\nAngabe der Kläger bestehen nicht, denn nach der vorliegenden\nAuftragsbestätigung der Firma K... vom 21.01.2003 wurde am\n21.01.2003 ein Kilometerstand von 142.039 abgelesen.\n\n36\n\nBei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages wird die dem\nVerkäufer zu erstattenden Nutzungsentschädigung nach\nunterschiedlichen Kriterien berechnet. Teilweise wird sie -\nausgehend von einer durchschnittlichen Gesamtfahrleitstung von\n150.000 km - mit 0,67 % des Bruttokaufpreises pro tausend Kilometer\nLaufleistung errechnet (vgl. OLG Hamm in OLGR Hamm 1993, 333; OLG\nKöln in DAR 1993, 349; OLG Koblenz in NJW-RR 1997, 431; OLG Rostock\nin DAR 1995, 277). Bei Fahrzeugen der Oberklasse und bei\nDieselfahrzeugen, bei denen eine durchschnittliche\nGesamtfahrleistung von mindestens 200.000 km zugrunde gelegt wird\ngeht die Rechtsprechung teilweise von einer Berechnung von 0,5 %\ndes Bruttokaufpreises pro 1000 km Fahrleistung oder auch pauschal\nvon 0,15 DM pro gefahrenem Kilometer aus (vgl. OLG Stuttgart in DAR\n1998, 393; OLG Celle in DAR 1995, 404; OLG Düsseldorf in NJW-RR\n1999, 278; OLG Dresden in DAR 1999, 68, 69).\n\n37\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der Senat hier von\neiner durchschnittlichen Gesamtfahrleistung eines Audi A 4 TDI von\nrund 250.000 km und von der im Grundsatz allgemein angewendeten\nFormel:\n\n38\n\nKaufpreis: Restlaufleistung in\nKilometern (zu erwartende Gesamtfahrleistung abzüglich\nKilometerstand zur Zeit des Kaufs) x gefahrene Kilometer\n\n39\n\naus. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Käufer\nhier von einer unrichtigen Laufleistung des Fahrzeugs bei\nVertragsschluss angesichts der vorgenommenen Manipulation am\nTachometer ausgegangen sind.\n\n40\n\nDer Kaufpreis von 29.700 DM war bemessen nach einem\nKilometerstand von rund 66.000 DM. Legt man diesen Kilometerstand\nder Berechnung zugrunde, so muss andererseits die Restlaufleistung\nauch nach dem diesem Preis zugrunde liegenden Kilometerstand\nberechnet werden und die - tatsächliche - Laufleistung von rund\n160.000 km im Zeitpunkt des Verkaufs außer Betracht bleiben, weil\nansonsten die Käufer des Fahrzeugs unangemessen benachteiligt\nwürden, weil sie einen dem Marktwert des Fahrzeugs erheblich\nübersteigenden Kaufpreis gezahlt haben und zudem eine infolge der\nunrichtigen Kilometerangabe im Zeitpunkt des Verkaufs erheblich\nniedrigere Restlaufleistung in Kauf nehmen müssten (vgl. dazu OLG\nDüsseldorf in NJW-RR 1999, 278).\n\n41\n\nWürde man der Berechnung die - tatsächliche - Laufleistung von\nrund 160.000 km im Zeitpunkt des Verkaufs und damit eine\nRestlaufzeit von nur 90.000 km zugrundelegen, ergäbe sich eine\nanzurechnende Nutzungsentschädigung von rund 25.200 DM = 0,33 DM\npro gefahrenen Kilometer.\n\n42\n\nErrechnet man die Nutzungsentschädigung mit 0,67 % des\nBruttokaufpreises pro 1000 km Fahrleistung, ergäbe sich eine\nNutzungsentschädigung von rund 15.202 DM.\n\n43\n\nUnter diesen Umständen hält der Senat eine Bewertung der\nNutzungsentschädigung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO mit rund 12.480 DM für\nangemessen. Dies entspricht einem Betrag von 0,55 % des Kaufpreises\npro gefahrene tausend Kilometer (29.700 x 0,55 % x 76.400) oder\nrund 0,16 DM pro Kilometer.\n\n44\n\n2. Auf Antrag der Kläger war auszusprechen, dass sich die\nBeklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.\n\n45\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.\n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n47\n\nEs bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die\nVoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-03-12/3-u-45-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-03-12/3-u-45-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293598","retrieved":"2026-07-09 03:14:56.049383+00:00"}}