{"status":"available","doknr":"OLD293707","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0306.III2B.SS277.02.4.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-06","aktenzeichen":"III-2b Ss 277/02 - 4/03 I","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der XXVIa kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht Düsseldorf hat den Angeklagten mit Urteil vom 7.\nDezember 2000 (120 Ds 511 Js 791/99) wegen gewerbsmäßiger Hilfe zum\nVerstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 AuslG in zwei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete\nBerufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen\nEinschleusens von Ausländern in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt wird, verurteilt worden ist. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision\ndes Angeklagten.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache vorläufig Erfolg und\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur\nZurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des\nLandgerichts.\n\n6\n\nDer Senat muss nicht entscheiden, ob die erhobenen\nVerfahrensrügen zulässig und begründet sind, weil das Urteil des\nLandgerichts jedenfalls auf die Sachrüge aufzuheben ist. Die\nBeweiswürdigung der Strafkammer ist rechtsfehlerhaft. Aus dem\nangefochtenen Urteil wird nicht deutlich, ob das Landgericht sich\nbewusst war, dass der Angeklagte und sein Verteidiger die beiden\nMitbeschuldigten ..........und ............. auf deren Aussagen es\nseine Feststellungen stützt, bei ihrer richterlichen Vernehmung\nnicht befragen konnten. Außerdem wird aus dem angefochtenen Urteil\nnicht deutlich, ob die Kammer die Aussagen - was zutreffend wäre -\nals Beschuldigtenvernehmungen oder - was fehlerhaft wäre - als\nZeugenaussagen gewürdigt hat.\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Angeklagten können die vor der\nErmittlungsrichterin erfolgten Aussagen der beiden Mitbeschuldigten\nverwertet werden. Zu diesem Zweck durften die gefertigten\nProtokolle verlesen werden. Auch die Vernehmung der\nErmittlungsrichterin war zulässig.\n\n9\n\nDie Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO für die\nVerlesung liegen vor. Beide Mitbeschuldigte sind am 1. Mai 1999 von\nder Ermittlungsrichterin vernommen worden. Ihr Aufenthaltsort ist\nausweislich der Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nach\nihrer Abschiebung unbekannt und nicht zu ermitteln.\n\n10\n\na)\n\n11\n\nDie Auffassung des Angeklagten, die Aussagen der\nMitbeschuldigten seien unverwertbar, weil er und sein Verteidiger\nvon dem Vernehmungstermin nicht benachrichtigt worden seien, trifft\nnicht zu. Gemäß § 168c Abs. 5 S. 1 StPO sind von dem Termin zur\nrichterlichen Vernehmung die zur Anwesenheit Berechtigten vorab zu\nbenachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht mithin nur\ngegenüber den Personen, denen ein Anwesenheitsrecht zusteht. Nach §\n168c Abs. 1 StPO ist bei der richterlichen Vernehmung des\nBeschuldigten der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die\nAnwesenheit gestattet. § 168c Abs. 2 StPO ordnet an, dass bei der\nrichterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen der\nStaatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die\nAnwesenheit gestattet ist. Der Beschuldigte hat demgegenüber kein\nRecht, bei der Vernehmung eines anderen Mitbeschuldigten anwesend\nzu sein. § 168c Abs. 2 StPO findet insoweit keine entsprechende\nAnwendung (BGHSt 42, 391 = NStZ 1997, 351; Meyer - Goßner, StPO,\n46. Aufl. 2003, § 168c Rdnr. 1; Wache in Karlsruher Kommentar zur\nStPO, 4. Aufl. 1999, § 168c Rdnr. 11, jeweils m. w. N.). Die\ngegenteilige Auffassung, wonach eine entsprechende Anwendung\nnotwendig sei (vgl. OLG Karlsruhe StV 1996, 302; Rieß, NStZ 1997,\n353; jeweils m. w. N.), überzeugt den Senat nicht. Er folgt\nvielmehr der o. a. Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes. Dieser\nhat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass eine für eine\nentsprechende Anwendung notwendige Gesetzeslücke nicht vorliegt.\nDer Gesetzgeber hat beispielsweise in § 251 Abs. 1 StPO den\nMitbeschuldigten neben dem Zeugen und dem Sachverständigen\nausdrücklich genannt. Es kann nicht unterstellt werden, dass das\nFehlen des Mitbeschuldigten in der Aufzählung des § 168c Abs. 2\nStPO lediglich auf einem Versehen beruht. Hierfür gibt es keine\nAnhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber\nbewusst davon abgesehen hat, den Mitbeschuldigten in den\nRegelungsbereich des § 168c Abs. 2 StPO einzubeziehen. Darüber\nhinaus spricht auch die unterschiedliche Stellung des\nMitbeschuldigten einerseits und des Zeugen andererseits gegen eine\nentsprechende Anwendung der Vorschrift. Bei der Vernehmung der\nErstgenannten besteht typischerweise eine Konfliktsituation und die\nGefahr der Beeinträchtigung, Verfälschung und Abstimmung von\nAussagen. Diese Gefahr kann den Untersuchungszweck erheblich\nbeeinträchtigen. Bei der Zeugenvernehmung liegt eine derartige\nKonfliktlage dagegen nur ausnahmsweise vor; diesen Ausnahmefall\nerfasst § 168c Abs. 5 S. 2 StPO, wonach eine Benachrichtigung des\nBeschuldigten unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg\ngefährden würde. Wegen der weiteren Gründe, die gegen eine andere\nAnwendung des § 168c Abs. 2 auf die Vernehmung von Mitbeschuldigten\nsprechen, verweist der Senat im Einzelnen auf die überzeugenden\nAusführungen des Bundesgerichtshofes.\n\n12\n\nDie Ansicht des Angeklagten, bei der Vernehmung der o. a.\nPersonen handele es sich der Sache nach um Zeugenvernehmungen, geht\nfehl. Sowohl gegen ............ als auch gegen ................ ist\nein Ermittlungsverfahren wegen unrechtmäßigem Aufenthaltes in der\nBundesrepublik Deutschland eingeleitet worden. Im Rahmen dieses\nErmittlungsverfahrens sind beide richterlich vernommen worden. Sie\nsind auf ihre Rechte als Beschuldigte hingewiesen worden, eine\nEntscheidung zu ihrer Vereidigung ist unterblieben. Aufgrund dieser\nUmstände ist es nicht zweifelhaft, dass beide als Beschuldigte und\ngerade nicht als Zeugen vernommen worden sind.\n\n13\n\nb)\n\n14\n\nEin Verwertungsverbot folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 3 lit. d)\nEMRK. Nach dieser Vorschrift hat jeder Angeklagte das Recht, Fragen\nan die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die\nLadung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben\nBedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Zwar ist es\nrichtig, dass der Angeklagte und sein Verteidiger die beiden\nMitbeschuldigten ............... und .................... zu keinem\nZeitpunkt befragen konnten. Daraus folgt indes kein\nVerwertungsverbot.\n\n15\n\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit\nUrteil vom 20. Dezember 2001 (veröffentlicht in StV 2002, 189)\nentschieden, dass es grundsätzlich Art. 6 Abs. 1 EMRK i. V. m. Art.\n6 Abs. 3 lit. d) EMRK widerspricht, wenn in einem Strafverfahren\nwegen eines Sexualdelikts die Schilderung einer minderjährigen\nTatzeugin das einzige unmittelbare Beweismittel darstellt und der\nAngeklagte verurteilt wird, ohne dass er Gelegenheit hatte, die\nZeugin zu befragen. Der EGMR hat indes klargestellt, dass es stets\nauf die Gesamtumstände des Einzelfalles ankommt. In dem von ihm\nentschiedenen Fall war die Belastungszeugin zu keinem Zeitpunkt von\neinem Richter vernommen worden. Darauf hat der Gerichtshof\nentscheidend abgestellt. Der vorliegende Fall liegt indes anders.\nBeide Mitbeschuldigte sind - wie bereits erwähnt - von einer\nErmittlungsrichterin vernommen worden. Von einem Richter\ndurchgeführte Vernehmungen haben ein höheres Gewicht als solche,\ndie von anderen Personen, beispielsweise Polizeibeamten,\nvorgenommen werden. Aus der o. a. Entscheidung des EGMR folgt\nmithin gerade nicht, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten\nunverwertbar sind. Es ist vielmehr sachgerecht, den Umstand, dass\nder Angeklagte und sein Verteidiger keine Fragen an die\nMitbeschuldigten stellen konnten, bei der Beweiswürdigung zu\nberücksichtigen und an diese besonders strenge Anforderungen zu\nstellen. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des\nEuropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, nach der es auf die\nArt und Weise der Beweiserhebung ankommt. Unter diesem\nGesichtspunkt stellt der Gerichtshof zwar in erster Linie auf das\nBeweisverfahren und weniger auf die Beweiswürdigung selbst ab. Im\nRahmen der Gesamtbetrachtung findet indes auch die Beweiswürdigung\nBerücksichtigung. Da die Gesamtbetrachtung von den Gegebenheiten\ndes Einzelfalles abhängt, liegt es nahe, eine dem konkreten Fall\ngerecht werdende Lösung zu finden. Diese liegt darin, den Umstand,\ndass die Verteidigungsrechte bei der richterlichen Vernehmung von\nMitbeschuldigten eingeschränkt waren, im Rahmen der Beweiswürdigung\nzu berücksichtigen (so BGH St 46, 93, 104).\n\n16\n\nDas Gericht muss sich demgemäß bei der Beweiswürdigung des\nUmstandes bewusst sein, dass der Angeklagte keine Fragen an die\nMitbeschuldigten stellen konnte und keine Gelegenheit hatte, ihre\nGlaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu\nstellen. Wenn es trotz der nicht bestehenden Fragemöglichkeit den\nbelastenden Angaben der Mitbeschuldigten folgen will, muss das\nGericht im Einzelnen darlegen, aus welchen Gründen die Aussagen\ntrotz der objektiv vorliegenden Beeinträchtigung der\nVerteidigungsmöglichkeiten überzeugend und glaubhaft sind. Diesen\nAnforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Aus ihm\nergibt sich nicht, dass das Landgericht sich der genannten Umstände\nbewusst war. Vielmehr werden die Aussagen der beiden\nMitbeschuldigten für glaubhaft erachtet, ohne dass sich die\nStrafkammer damit auseinandersetzt, dass der Angeklagte und sein\nVerteidiger keine Gelegenheit hatten, Fragen zu stellen. Dieser\nUmstand wird in dem Urteil nicht einmal erwähnt.\n\n17\n\n2.\n\n18\n\nDas Urteil leidet daneben an einem weiteren Mangel, der zur\nAufhebung und Zurückverweisung führt. Aus ihm wird nicht deutlich,\nob die Strafkammer die Vernehmungen der beiden Mitangeklagten\n............... und ................ als Beschuldigtenaussagen -\nwas zutreffend wäre - oder als Zeugenaussagen behandelt hat. Die\nFeststellungen sind insoweit widersprüchlich. Einerseits geht die\nKammer im Rahmen der Prüfung des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO zutreffend\ndavon aus, dass die beiden o. a. Personen als Beschuldigte\nvernommen worden sind. Dies legt die Annahme nahe, die Aussagen\nseien auch als solche bewertet worden. Dem widerspricht indes, dass\ndie beiden Personen bei der Beweiswürdigung stets und mehrfach als\n\"Zeugen\" bezeichnet werden. Als Ergebnis hält das Landgericht fest,\ndie Aussagen der \"Zeugen\" seien glaubhaft. Der Aussage, die jemand\nin seiner Eigenschaft als Mitbeschuldigter eines anderen in einem\nStrafverfahren macht, darf nicht die Bedeutung einer Zeugenaussage\nbeigemessen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie\nregelmäßig nicht frei von dem Druck der gegen die Vernommenen\ngerichteten Beschuldigungen und nicht unter den zum Zwecke der\nWahrheitsfindung vor einer Zeugenvernehmung zu beachtenden\nverfahrensrechtlichen Sicherungen zustande kommt, deren wichtigste\nin der Belehrung des Zeugen über seine Pflicht zur Wahrheit liegt\n(BGHSt 10, 186, 191). Das Landgericht muss sich der\nunterschiedlichen Bedeutung von Beschuldigten- und Zeugenaussagen\nbewusst sein und sich hiermit bei der Beweiswürdigung\nnachvollziehbar auseinandersetzen. Wenn es den Aussagen von\nMitbeschuldigten folgen will, ist dies nachprüfbar darzulegen und\ndeutlich zu machen, dass es sich lediglich um die Angaben von\nMitbeschuldigten handelt. Dem wird das angefochtene Urteil bereits\ndeshalb nicht gerecht, weil ihm schon nicht entnommen werden kann,\nin welcher Funktion die o. a. Personen nach Ansicht der Strafkammer\nvernommen worden sind.\n\n19\n\n3.\n\n20\n\nWegen der aufgezeigten Rechtsfehler ist das angefochtene Urteil\nnach §§ 353, 354 Abs. 2 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer\nzurückzuverweisen. Der Senat hat nicht selbst auf Freispruch\nerkannt (§ 354 Abs. 1 StPO), denn er kann nicht ausschließen, dass\nbei einer Zurückverweisung in einer erneuten Hauptverhandlung\nTatsachen festgestellt werden könnten, die für eine Verurteilung\ntragfähig wären.\n\n21\n\nIn der Sache weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht\nauch zu prüfen haben wird, ob ein Einschleusen von Ausländern gemäß\n§ 92a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 Nr. 6\nAuslG in Betracht kommt, wenn - wie in dem angefochtenen Urteil\nfestgestellt - einer der Ausländer nicht aus dem Ausland, sondern\naus Duisburg nach Düsseldorf geholt worden ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-03-06/iii-2b-ss-277-02-4-03-i","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-03-06/iii-2b-ss-277-02-4-03-i","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293707","retrieved":"2026-07-09 03:15:05.890984+00:00"}}