{"status":"available","doknr":"OLD293775","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0228.14U167.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-28","aktenzeichen":"14 U 167/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten zu 2. und die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1. und des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin das am 30. Juli 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDer Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin wegen der Körperverletzung vom 10. Oktober 1999 ein angemessenes (weiteres) Schmerzensgeld von 2.045,17 EUR (4.000,- DM) nebst 4 % Zinsen von 3.579,04 EUR für die Zeit vom 23.03.2000 bis zum 22.01.2003 und weiteren 4 % Zinsen von 2.045,17 EUR ab dem 23.01.2003 zu zahlen.\n\nDer Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.930,39 EUR (387,97 EUR + 1.542,42 EUR) nebst 4 % Zinsen von 384,97 EUR seit dem 10. Oktober 1999 und weiteren 4 % Zinsen von 1.542,42 EUR ab dem 10.12.1999 zu zahlen.\n\nDie Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen. \n\nDie Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 22 % und der Beklagte zu 1. zu 78 %. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 2. voll und 22 % der eigenen, der Beklagte zu 1. die eigenen und 78 % der der Klägerin erwachsenen Kosten. \n\nDie Gerichtskosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 1. zu 40 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin. Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 1. zu 40 %. \n\nDurch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Geldern entstandene Mehrkosten trägt die Klägerin allein.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nG r ü n d e :Die Berufung der Beklagten zu 2. hat\nErfolg, während die Anschlussberufung der Klägerin nur wegen der\nZinsen bzgl. des zuerkannten Schmerzensgeldes gerechtfertigt und\ndie Berufung des Beklagten zu 1. unbegründet ist.\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Berufung der Beklagten zu 2. hat Erfolg.\n\n4\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2. kein Anspruch nach §\n3 Nr. 1 PflVG zu.\n\n5\n\nGemäß § 152 VVG haftet die Beklagte zu 2. nicht, weil der\nBeklagte zu 1., ihr Versicherungsnehmer, den Schaden am Pkw der\nKlägerin vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. Aufgrund\nder Ausführungen des Sachverständigen S... in seinem Gutachten vom\n09.11.2001 und dem Ergänzungsgutachten vom 21.02.2002 steht fest,\ndass der Beklagte zu 1. entgegen seinem Vortrag ungebremst, also\nvorsätzlich und widerrechtlich, auf das allenfalls leicht gebremste\nFahrzeug der Klägerin aufgefahren ist und hierdurch den insoweit\ngeltend gemachten Schaden verursacht hat.\n\n6\n\nEntgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung greift daher\nder Haftungsausschluss des § 152 VVG ein. Der Anwendbarkeit dieser\nBestimmung stehen keine systematischen Gründe entgegen. Denn da die\nVorschrift in den allgemeinen Vorschriften über die\nHaftpflichtversicherung enthalten ist, gilt sie auch für die\nnachfolgenden besonderen Vorschriften für die Pflichtversicherung,\nsoweit dort keine abweichende Regelung getroffen ist. Dies ist\nnicht der Fall.\n\n7\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus § 158 c Abs. 1 VVG. Für den\nBereich der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung sind § 158 c Abs. 1\nund 2 VVG durch § 3 Nr. 4 und 5 PflVG ersetzt mit der Folge, dass\nnach § 3 Nr. 6 S. 1 PflVG § 158 c Abs. 3 VVG sinngemäß gilt (vgl.\nPrölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 158 c Rdnr. 1). Gemäß § 158 c Abs.\n3 VVG haftet der Versicherer aber nur im Rahmen der von ihm\nübernommenen Gefahr - und also nicht für eine vorsätzliche und\nrechtswidrige Schadenszufügung seines Versicherungsnehmers.\nEntgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung führt dies auch\nnicht zu einem vernünftiger Betrachtungsweise zuwider laufenden\nErgebnis. Denn für die der gesetzlichen Regelung entsprechende\nAuslegung lässt sich anführen, dass der dem Direktanspruch\nzugrundeliegende (Drittbegünstigungs-)Gedanke die Haftung des\ngegenüber seinem Versicherungsnehmer (Schädiger) leistungsfreien\nKfz-Haftpflichtversicherer nicht mehr trägt, wenn der\nVersicherungsnehmer (Schädiger) zufällig ein Kraftfahrzeug als\ninstrumentum sceleris dazu benutzt, einen anderen - vorsätzlich -\nzu schädigen; denn in diesem Fall verwirklicht sich eine Gefahr,\ndie ausschließlich auf dem bewussten und verantwortlichen\nEntschluss des Versicherungsnehmers (Schädigers) beruht und damit\nkeine von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasste\n\"Kraftfahrtgefahr\" ist (vgl. Anmerkung Lorenz, VersR 1997, 349, 350\n- Bl. 91). Zudem wäre § 12 Abs. 1 Nr. 3 PflVG, der gerade für den\nvorliegenden Sachverhalt eine Kompensation vorsieht, unverständlich\nund überflüssig, wenn bei vorsätzlicher Schadenszufügung ein\nDirektanspruch gegen den Haftpflichtversicherer bestünde. Dem gemäß\ngeht auch der BGH davon aus, dass es sich bei § 152 VVG um einen\nsubjektiven Risikoausschluss handelt, bei dem von vornherein\nfestgelegt ist, dass ein solcher Schadenfall nicht unter den Schutz\ndes Versicherungsvertrages fällt und dass diese Begrenzung der\nHaftung auch gegenüber dem geschädigten Dritten wirkt (vgl. etwa\nVersR 1971, 239, 240; VersR 1981, 40).\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie Anschlussberufung der Klägerin ist nur insoweit begründet,\nals sie antragsgemäß 4 % Zinsen auf den insgesamt zuerkannten\nSchmerzensgeldbetrag von 3.579,04 EUR (7.000,- DM) ab dem\n23.03.2000 beanspruchen kann (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Nach Zahlung\neines Teilbetrages von 1.533,88 EUR am 23.01.2003 ist dem gemäß ab\ndiesem Zeitpunkt nur noch der weiterhin geschuldete Restbetrag des\nSchmerzensgeld in Höhe von 2.045,17 EUR zu verzinsen.\n\n10\n\nDie begehrte Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages ist nicht\ngerechtfertigt. Der vom Landgericht zuerkannte weitere Betrag von\n2.045,17 EUR ist nach Auffassung des Senats angemessen und\nhinreichend. Der zweitinstanzlich neue Vortrag der Klägerin zu\nangeblich erlittenen psychischen Beeinträchtigungen ist nach § 531\nAbs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, weil nicht dargetan ist, dass\ndieses verspätete Vorbringen nicht auf einer Nachlässigkeit der\nPartei beruht. Im Übrigen werden die insoweit behaupteten\nBeeinträchtigungen dadurch relativiert, dass die Klägerin nach dem\nunwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten zu 1. alsbald\nnach der Tat zu ihm wegen der weiteren Umgangsregelungen bzgl. der\nKinder Kontakt aufgenommen und immer wieder gemeinsame Aktivitäten\nunternommen hat. Aus dem Attest der Dipl.-Psych. N... vom\n31.01.2003 kann die Klägerin nichts herleiten. Abgesehen davon,\ndass diese Bescheinigung entgegen dem Vortrag der Klägerin keine\nfortlaufende psychiatrische Behandlung bis zum Sommer 2002 belegt,\nsondern statt dessen lediglich die Wahrnehmung\npsychotherapeutischer Sitzungen im Herbst 2000 bestätigt, geht die\nTherapeutin aktenwidrig auch von einer zweiwöchigen Behandlung der\nKlägerin auf der Intensivstation aus.\n\n11\n\nIII.\n\n12\n\nDie Berufung des Beklagten zu 1. ist unbegründet, weil das\nzuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 3.579,04 EUR auch\nnach Ansicht des Senats angemessen ist.\n\n13\n\nEntgegen der vom Beklagten zu 1. vertretenen Auffassung hat das\nLandgericht wie auch der Senat bei der Bemessung des\nSchmerzensgeldes nur die Angstzustände der Klägerin bei den\nMesserstichen des Beklagten zu 1. und der anschließenden Verfolgung\nund dem Auffahren auf ihren Pkw am 10.10.1999, nicht aber die\nerstmals im Berufungsrechtszug behaupteten nachfolgenden\npsychischen Beeinträchtigungen berücksichtigt. Zu einer\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht daher kein\nAnlass (§ 156 ZPO).\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100,\n281 Abs. 3 S. 2 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen\nVollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nEs besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.\n\n16\n\nStreitwert:\n\n17\n\nBerufung des Beklagten zu 1.: 2.045,17 EUR Berufung der\nBeklagten zu 2.: 1.542,42 EUR Anschlussberufung der Klägerin:\n1.533,88 EUR 5.121,47 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-02-28/14-u-167-02","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-02-28/14-u-167-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293775","retrieved":"2026-07-09 03:15:13.239735+00:00"}}