{"status":"available","doknr":"OLD293855","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0225.24U105.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"24 U 105/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 21. Juni 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 323,34 EUR nebst 4 % Zin-sen seit dem 26. April 2000 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 1/25 und der Kläger zu 24/25.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist weitgehend begründet.\nDer Kläger kann den verlangten Schadensersatz bis auf eine\nSelbstbeteiligung von 650 DM nicht vom Beklagten beanspruchen.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nEs bedarf keiner eingehenden Befassung des Senats mit der Frage,\nob ein schuldhaftes Verhalten der Zeugin Sch., einer\nBetriebsangehörigen des Beklagten, festzustellen ist, wofür einiges\nspricht, und ob ein solches Verhalten dem Beklagten nach § 278 BGB\nund/oder Abschnitt II Ziffer 3 S. 2 der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen zum Mietvertrag der Parteien zuzurechnen ist.\nAuch wenn dies der Fall wäre, ist die Klage bis auf die vertraglich\nvereinbarte Selbstbeteiligung des Beklagten, die er sich anrechnen\nlässt, nicht begründet.\n\n5\n\n2.\n\n6\n\nAusweislich des Mietvertrages vom 15. Oktober 1999 ist das\nvermietete Fahrzeug bei selbstverschuldeten Unfällen des Mieters\nkasko- bzw. eigenversichert, jedoch mit einer Selbstbeteiligung des\nMieters in Höhe von 650 DM. Folglich ist der Mieter insoweit\naufgrund der Kaskoversicherungsvereinbarung geschützt und kann\ngrundsätzlich darauf vertrauen, dass diese bei einem\nselbstverschuldetem Unfall auch eintritt. Dass der Kläger, wie er\nauf die Anfrage des Senats mitgeteilt hat, tatsächlich keine\nKaskoversicherung abgeschlossen hat, sondern als sogenannter\nSelbstversicherer auftritt, ändert hieran nichts; denn er hat den\nKunden im Schadensfall, wenn dies - wie hier - gewünscht wird, so\nzu stellen, als ob er eine Kaskoversicherung abgeschlossen hätte.\nDiese - fiktive - Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ist hier\nauch nicht durch die genannten Geschäftsbedingungen oder die\nAnwendungen allgemeinen Rechts ausgeschlossen.\n\n7\n\na)\n\n8\n\nZu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Regelung in Abschnitt\nIV Abs. 4 S. 1 und 2 der Geschäftsbedingungen. Nach Satz 2 soll der\nMieter zwar für Schäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten\nnur haften, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden\nherbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden\nbei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist.\nDies soll jedoch nur \"in diesem Fall\" gelten, womit der\nvorausgehende S. 1 in Bezug genommen ist, in dem es heißt, der\nMieter könne die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters\nsowie der ... Schadensnebenkosten durch Zahlung eines besonderen\nEntgelts ausschließen. Gerade diese Zahlung eines besonderen\nEntgelts ist aber im Mietvertrag nicht vereinbart, sondern dort ist\n- wie oben zitiert - eindeutig geregelt, dass das Fahrzeug kasko-\nbzw. eigenversichert ist, und zwar ohne besonderes Entgelt. Ein\nsolches Sonderentgelt ist lediglich für den Ausschluss der\nErsatzpflicht auch für die Schadensnebenkosten oder auch der\nSelbstbeteiligung des Mieters vorgesehen, aber im konkreten Fall\nhier nicht vereinbart.\n\n9\n\nDamit greift die Regelung in Abschnitt IV der AGB nicht ein,\nweil sie den hier zu beurteilenden Fall nicht erfasst oder in Bezug\nauf einen solchen Fall jedenfalls zu unklar ist, was zu Lasten des\nVerwenders der allgemeinen Bedingungen, des Klägers, geht.\n\n10\n\nb)\n\n11\n\nAuch die Anwendung des § 278 BGB oder der Klausel in Abschnitt\nII Ziffer 3 der AGB, wonach der Mieter das Handeln des jeweiligen\nFahrers wie eigenes zu vertreten hat, kann nicht verhindern, dass\nsich der Beklagte wirksam auf die - fiktive - Eintrittspflicht der\nKaskoversicherung berufen kann. Denn vorrangig gelten die\nversicherungsrechtlichen Grundlagen, nach denen dem beklagten\nMieter die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit seiner angestellten\nFahrerin nicht zuzurechnen ist, weil diese nicht in einer\nsogenannten Repräsentantenstellung zum Beklagten steht:\n\n12\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist\nRepräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte\nRisiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen\nVerhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist.\nDie bloße Überlassung der Obhut über die dem Versicherungsschutz\nunterfallenden Gegenstände reicht dafür noch nicht aus.\nRepräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbstständig in einem\ngewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den\nVersicherungsnehmer zu handeln und dabei auch seine Rechte als\nVersicherungsnehmer wahrzunehmen. Der Fahrzeugführer wird von der\nRechtsprechung grundsätzlich weder in der Haftpflicht - noch in der\nTransportversicherung als Repräsentant des Fahrzeughalters,\nTransportunternehmers oder Wareninteressenten angesehen (vgl. BGH\nNJW RR 1998, 32 = WM 1998, 177 unter II. 2a m. w. N.).\n\n13\n\nDass diese versicherungsrechtliche Rechtslage im Verhältnis\nzwischen den Parteien nicht gelten sollte, konnte in den AGB des\nKlägers nicht wirksam ausgeschlossen werden oder jedenfalls nur\ndurch eine besonders deutliche und klare, dies ausdrücklich\nansprechende Regelung, an der es hier fehlt, abbedungen werden.\n\n14\n\nFolglich haftet der Beklagte nur in Höhe der Selbstbeteiligung\nvon 650 DM = 323,34 EUR.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n17\n\nEs besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.\n\n18\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz: 13.205,76 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-02-25/24-u-105-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-02-25/24-u-105-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293855","retrieved":"2026-07-09 03:15:20.900980+00:00"}}