{"status":"available","doknr":"OLD293854","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0225.23U7.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"23 U 7/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das am 30. November 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers oder der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger macht mit der vorliegenden Klage\nSchadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten des\nBeklagten aus einem Steuerberatervertrag geltend.\n\n3\n\nDer Kläger betrieb zusammen mit einem Mitgesellschafter die\nD........................ GmbH. Zum Gesellschaftsvermögen gehörte\nauch erhebliches Grundvermögen mit einem Wert von rund 2,5 Mio. DM\nnach dem Stand vom 31.12.1996. Der Beklagte beriet bis 1999 sowohl\nden Kläger als auch die GmbH als Steuerberater. Im Jahre 1997 kam\nes zu Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Daraufhin\nbeabsichtigte der Kläger, die Gesellschaftsanteile seines\nMitgesellschafters zu erwerben und so sämtliche\nGesellschaftsanteile in seiner Hand zu vereinigen. Ein erster\nVertragsentwurf hierüber wurde am 23.9.1997 von einem Essener\nRechtsanwalt erstellt. Diesen Entwurf besprachen die Parteien im\nOktober 1997. Dabei wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass\nbei der Anteilsvereinigung in einer Person auch Grunderwerbsteuer\nanfalle. Der Beklagte wies den Kläger aber nicht auf die\ngesetzlichen Möglichkeiten hin, diesen Anfall von Grunderwerbsteuer\nzu vermeiden.\n\n4\n\nAm 24.7.1998 wurde dem Beklagten ein an die Vertreter des\nKlägers gerichtetes Fax der Rechtsanwälte O........ und Kollegen in\nLeipzig übersandt, in dem es um Einzelheiten des beabsichtigten\nVertragsschlusses ging und in dem unter anderem auch der Anfall von\nGrunderwerbsteuer angesprochen wurde. Der Beklagte brachte an dem\nentsprechenden Absatz des Schreibens einen handschriftlichen\nVermerk \"ja, Steuer\" an. Das Schreiben war Anlass für ein\nTelefongespräch zwischen den Parteien am 25.7.1998. Auch bei diesem\nTelefonat wies der Beklagte den Kläger nicht auf die Möglichkeiten\nhin, den Anfall der Grunderwerbsteuer zu vermeiden.\n\n5\n\nAm 28.7.1998 schlossen der Kläger und sein Mitgesellschafter den\nVertrag, mit dem der Kläger sämtliche Gesellschaftsanteile in\nseiner Hand vereinigte. Das zuständige Finanzamt setzte daraufhin\nmit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 12.9.2000 gegenüber\ndem Kläger wegen der Anteilsvereinigung in seiner Person eine\nGrunderwerbsteuer in Höhe von 69.440,-- DM fest.\n\n6\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe ihn auf\ndie gesetzliche Möglichkeit hinweisen müssen, durch die Aufnahme\neines Mitgesellschafters mit einem Anteil von nur 1 % den Anfall\nvon Grunderwerbsteuer vollständig zu vermeiden. Hierzu hat er\nbehauptet, dass seine Ehefrau zur Übernahme eines Anteils in dieser\nHöhe bereit und in der Lage gewesen sei.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\n69.440,-- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem\n28.12.2000 zu zahlen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat behauptet, der Kläger habe ihm gegenüber erklärt, nicht\nmehr mit einem anderen Gesellschafter zusammenarbeiten zu wollen.\nDeshalb habe sich seiner Ansicht nach ein Hinweis auf die\nMöglichkeiten zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer erübrigt, weil\nder Kläger dazu einen Mitgesellschafter hätte aufnehmen müssen. Im\nübrigen habe er - der Beklagte - den Kläger bei dem Telefongespräch\nam 25.7.1998 darauf hingewiesen, dass die Verträge komplett\ngeändert werden müssten.\n\n12\n\nDer Kläger hat der A.....GmbH, die die steuerliche Beratung des\nKlägers hinsichtlich der Frage einer Anfechtung des\nGrunderwerbsteuerbescheides übernommen hatte, den Streit verkündet.\nDie Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers\nbeigetreten.\n\n13\n\nDas Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in vollem\nUmfang stattgegeben.\n\n14\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er\nseinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Zur Begründung\nwiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag und behauptet\nweiter, dem Kläger bei dem Telefongespräch im Juni 1998 deutlich\nempfohlen zu haben, die Verträge - mit Rücksicht auf die\nsteuerliche Behandlung der Übertragung der Gesellschaftsanteile -\nkomplett zu ändern. Er meint, dass die Beweislast dafür, dass diese\nBeratung unterblieben sei, den Kläger treffe, dieser den Beweis\naber nicht führen könne, weil das Gespräch mit dem vom Beklagten\nbehaupteten Inhalt stattgefunden habe. Im übrigen ist er der\nAnsicht, den Kläger treffe zumindest ein Mitverschulden, weil er\ndas in dem Hinweis auf die Änderungsnotwendigkeit liegende\nWarnsignal nicht zum Anlass genommen habe, den Beklagten zur\nAusarbeitung weiterer Einzelheiten zu beauftragen, und dem\nBeklagten so die Möglichkeit einer eingehenderen Beratung genommen\nhabe. Dies zeige auch, dass die Frage der Grunderwerbsteuer für den\nKläger bei der Durchführung des Vertrages keine ausschlaggebende\nBedeutung mehr gehabt habe.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr nimmt auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug und trägt\nergänzend vor.\n\n20\n\nIm übrigen wird für den Sachvortrag der Parteien auf die\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die angefochtene\nEntscheidung sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne\nErfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit überwiegend\nzutreffender Begründung stattgegeben, auf die weitgehend Bezug\ngenommen werden kann. Die Berufungsbegründung gibt zu einer\nabweichenden Entscheidung keinen Anlass. Lediglich ergänzend kann\ndas Folgende ausgeführt werden.\n\n23\n\nI.\n\n24\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung\nvon 35.504,11 EUR (= 69.440,-- DM) aus positiver\nVertragsverletzung, weil der Beklagte seine Pflichten aus dem\nSteuerberatervertrag verletzt hat.\n\n25\n\n1. Dass der Beklagte auch mit dem Kläger und nicht nur mit der\nD........................ GmbH einen Vertrag über Hilfeleistung in\nSteuersachen geschlossen hatte, ist jedenfalls in der\nBerufungsinstanz nicht mehr streitig. Die Feststellung in dem\nTatbestand des landgerichtlichen Urteils, dass der Beklagte auch\nden Kläger \"steuerrechtlich betreute\", wird mit der Berufung nicht\nangegriffen.\n\n26\n\n2. Inhaltlich war der Vertrag nicht auf eine Tätigkeit des\nBeklagten zur routinemäßigen Erledigung regelmäßig wiederkehrender\nAufgaben, wie zum Beispiel die Buchführung, beschränkt. Der\nBeklagte war vielmehr darüber hinaus im Rahmen der vertraglichen\nBeziehungen zum Kläger ganz konkret mit der steuerrechtlichen\nBeurteilung des Vorhabens des Klägers befasst, die Anteile seines\nMitgesellschafters zu übernehmen. Die Berufungsbegründung führt\nselbst aus, dass der Beklagte zum einen den Vertragsentwurf vom\n23.9.1997 im Oktober 1997 \"besprochen\" hatte. Gegenstand des\nGesprächs war auch nach dem Vortrag des Beklagten der Anfall von\nGrunderwerbsteuer. Zum anderen hatte der Beklagte mit dem Kläger\ndas Schreiben der Rechtsanwälte O........ und Kollegen vom\n22.7.1998 mit dem Kläger besprochen, in dem wiederum die\nGrunderwerbsteuer eine Rolle spielte. Eine Beratung zu den\n(grunderwerb-)steuerlichen Auswirkungen der geplanten\nAnteilsübernahme ist vor diesem Hintergrund nicht zweifelhaft. Dem\nsteht nicht entgegen, dass ein \"spezieller Auftrag\", die Frage der\nGrunderwerbsteuer zu prüfen, nicht vorlag. Dies schließt die\nÜbernahme einer allgemeinen Beratung durch den Beklagten im\nHinblick auf die anstehende Anteilsübernahme nicht aus.\n\n27\n\n3. Der Beklagte hat seine sich aus diesem Vertragsverhältnis\nergebenden Pflichten verletzt. Das Landgericht hat unter Hinweis\nauf die Entscheidung BGH NJW 1998, 1221 zu Recht ausgeführt, dass\nder Steuerberater bei einem umfassenden Dauermandat den Mandanten\nvon sich aus - also ungefragt - über die steuerlich bedeutsamen\nFragen einschließlich insoweit bestehender zivilrechtlicher\nGestaltungsmöglichkeiten zu beraten hat.\n\n28\n\na) Eine Pflichtverletzung ist allerdings nicht darin zu sehen,\ndass der Beklagte den Kläger nicht darüber aufgeklärt hätte, dass\nüberhaupt Grunderwerbsteuer anfällt. Darüber haben die Parteien\ngesprochen. Dem Kläger war bekannt, dass die geplante Übertragung\ndes Gesellschaftsanteils grundsätzlich den Anfall von\nGrunderwerbsteuer zur Folge haben würde, wie jedenfalls im\nBerufungsverfahren unstreitig ist. Der Beklagte hatte aber aufgrund\ndes Vertragsverhältnisses mit dem Kläger die Pflicht, diesen auf\ndie Möglichkeiten hinzuweisen, den Anfall der Grunderwerbsteuer zu\nvermeiden.\n\n29\n\n§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, auf den der Bescheid über die\nGrunderwerbsteuer vom 12.9.2000 gestützt ist, lautet in der bis zum\n31.12.1998 geltenden Fassung:\n\n30\n\n\"Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft\nein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine\nBesteuerung nach Absatz 2a nicht in Betracht kommt, außerdem:\n\n31\n\n1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch\nauf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft\nbegründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft\nin der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und\nabhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand\nvon abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein\nvereinigt werden würden;\"\n\n32\n\nDanach hätte es also ausgereicht, wenn nur ein geringer, etwa\nder in der Klageschrift genannte einprozentige Gesellschaftsanteil\nnicht vom Kläger, sondern von einem anderen Gesellschafter\nübernommen worden wäre, um den Anfall der Grunderwerbsteuer\ninsgesamt, also in voller Höhe zu vermeiden. Auf diese\ngesetzliche Möglichkeit musste der Beklagte den Kläger hinweisen.\nDie Erteilung derartiger Hinweise stellt gerade den Zweck dar, zu\ndem der Beklagte als Steuerberater hinsichtlich der geplanten\nAnteilsübernahme um Rat gefragt wurde. Dabei beschränkte sich seine\nPflicht darauf, den Kläger auf diese gesetzliche Möglichkeit\nhinzuweisen. Er musste ohne besonderen Auftrag keine weiteren\nEinzelheiten ausarbeiten. Deshalb bestand auch keine Verpflichtung,\ndem Kläger zu raten, als weiteren Mitgesellschafter gerade dessen\nEhefrau vorzusehen. Mit wem der Kläger die Gesellschaft\nfortzusetzen bereit war, konnte der Beklagte nicht übersehen. Er\nhätte dem Kläger aber die Grundlagen für die Entscheidung\nverschaffen müssen, es entweder bei der geplanten vollständigen\nÜbernahme sämtlicher Gesellschaftsanteile unter Inkaufnahme der\nGrunderwerbsteuer zu belassen oder umgekehrt die Belastung mit der\nGrunderwerbsteuer unter Aufgabe der beabsichtigten Stellung als\nAlleingesellschafter vollständig zu vermeiden. Letztlich ist dies\nein Abwägungsprozess, den der Kläger zu treffen hatte, für den der\nBeklagte ihm aber die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen liefern\nmusste.\n\n33\n\nDabei kann der Vortrag des Beklagten als richtig unterstellt\nwerden, der Kläger habe ihm gegenüber (bei welcher Gelegenheit auch\nimmer) geäußert, er wolle auf keinen Fall mehr mit einem anderen\nGesellschafter zusammenwirken. Diese Entscheidung hätte der Kläger\nja gerade ohne Kenntnis der Möglichkeiten getroffen, den Anfall der\nGrunderwerbsteuer zu vermeiden. Der Beklagte kann sich nicht mit\nErfolg darauf berufen, dass der Kläger sich gegen die Aufnahme\neines Mitgesellschafters entschied, wenn er - der Beklagte - durch\nseine unzureichende steuerliche Beratung dem Kläger hierfür\nunzureichende Entscheidungsgrundlagen geliefert hatte.\n\n34\n\nb) Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt, weil er den Kläger\nnicht über die Möglichkeiten des § 1 Abs. 3 GrEStG aufgeklärt\nhat.\n\n35\n\nDass der Beklagte dem Kläger zu keinem Zeitpunkt den Hinweis\nerteilte, Grunderwerbsteuer sei vollständig zu vermeiden, wenn er\nauch nur in ganz geringem Umfang von 1 % GmbH-Anteile auf einen\nMitgesellschafter, wie zum Beispiel seine Ehefrau, übertrage, ist\njedenfalls im Berufungsverfahren unstreitig geworden. Der Beklagte\nhat dies bei seiner Anhörung durch den Senat selbst eingeräumt.\n\n36\n\nEine Pflichtverletzung ist auch nicht mit Blick auf die\nBehauptung des Beklagten zu verneinen, er habe kurz vor Abschluss\ndes Vertrages vom 28.7.1998, nämlich am 25.7.1998, bei einem\nTelefongespräch dem Kläger gesagt, dass die Verträge komplett\ngeändert werden müssten. Bereits der Hintergrund dieser behaupteten\nÄußerung ist nach dem Vortrag des Beklagten nur schwer\nnachzuvollziehen. Der Beklagte hatte ja eine \"komplette Änderung\"\nwegen der Grunderwerbsteuerpflicht zunächst, das heißt bei dem\nersten Beratungsgespräch im Oktober 1997, nicht angeregt, weil er\nnach seinem Vortrag davon ausgegangen war, dass der Kläger nicht\nmehr mit einem weiteren Gesellschafter zusammenarbeiten wolle. Dies\nhat der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Senat erneut so\ndargestellt. Warum er seine Meinung bei dem Telefongespräch änderte\nund nun doch auf eine Änderungsnotwendigkeit zu sprechen kam, hat\ner bei seiner Anhörung nicht nachvollziehbar erläutern können. Er\nhat auf eine entsprechende Frage lediglich ausgeführt, dass bei dem\nzweiten Gespräch ja \"Zeit vergangen\" sei.\n\n37\n\nSelbst wenn die vom Beklagten behauptete Äußerung so gefallen\nwäre, führte dies nicht dazu, eine Pflichtverletzung zu verneinen.\nNach den vorstehenden Ausführungen hatte der Beklagte die Pflicht,\nauf die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 3 GrEStG hinzuweisen,\nwonach schon durch die Überlassung eines Anteils von 1 % an einen\nanderen Gesellschafter der Anfall der Grunderwerbsteuer hätte\nvermieden werden können. Dem wird ein Hinweis auf die Notwendigkeit\neiner \"kompletten Änderung\" der Verträge nicht gerecht. Der\nBeklagte will nach seinem Vortrag damit gemeint haben, dass \"ein\nweiterer Gesellschafter Anteile halten sollte\". Auch hieraus folgt\nnicht, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger die maßgeblichen\nAngaben machte. Dass bei einem schlichten Austausch des bisherigen\nMitgesellschafters durch eine andere Person keine Grunderwerbsteuer\nzu Lasten des Klägers anfallen würde, war selbstverständlich und\nauch dem Kläger bewusst. Wesentlich wäre der Hinweis gewesen, dass\ndurch einen auch nur geringfügigen, nämlich einprozentigen Anteil\netwa der Ehefrau des Klägers oder einer anderen Person, zu der der\nKläger Vertrauen hatte, die Grunderwerbsteuerpflicht\nvollständig vermieden worden wäre. Gerade die möglichen\nVerhältnisse der Gesellschaftsanteile, also der Umfang, mit dem ein\nweiterer Gesellschafter zur Vermeidung der\nGrunderwerbstreuerpflicht hätte beteiligt werden müssen, wären als\nEntscheidungsgrundlage für den Kläger wichtig gewesen. Diese\nHintergründe waren auch nicht selbstverständlich, weil man zum\neinen als Laie auch an einen anteilmäßigen Anfall der\nGrunderwerbsteuer bei jedem Hinzuerwerb von Gesellschaftsanteilen\ndenken kann. Zum anderen bedarf es auch hinsichtlich der\nmaßgeblichen Mindestprozentanteile, die der Mitgesellschafter zur\nVermeidung der Steuerpflicht halten muss, einer genaueren Kenntnis\nder gesetzlichen Regelung, wie sich schon daraus ergibt, dass sie\nab 1999 dahin geändert wurde, dass bereits eine Vereinigung von 95\n% der Gesellschaftsanteile in einer Person die\nGrunderwerbsteuerpflicht auslöst.\n\n38\n\nDer Beklagte hat bei seiner Anhörung durch den Senat ergänzend\nselbst bestätigt, den Kläger nicht darauf hingewiesen zu haben,\ninwiefern die Verträge geändert werden müssten. Er sei davon\nausgegangen, dass der Kläger Bescheid wisse. Davon durfte der\nBeklagte aber schon deshalb hinsichtlich der Möglichkeiten zur\nVermeidung der Grunderwerbsteuer nicht ohne weiteres ausgehen, weil\ner selbst den Kläger ja gerade bis zu diesem Zeitpunkt nicht\nentsprechend aufgeklärt hatte.\n\n39\n\n4. Durch diese Pflichtverletzung ist dem Kläger der geltend\ngemachten Schaden entstanden. Insoweit nimmt der Senat auf die\nzutreffenden Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung Bezug.\nDas betrifft die Frage der Kausalität und des Schadens. Auch\nletzterer ist in der Berufungsinstanz auch nicht mehr streitig;\nAngriffe gegen die entsprechenden Ausführungen des\nlandgerichtlichen Urteils erfolgen in der Berufungsbegründung\nnicht.\n\n40\n\n5. Eine Reduzierung des Anspruchs wegen eines Mitverschuldens\ndes Klägers gemäß § 254 BGB kommt nicht in Betracht.\n\n41\n\nDer Einwand des mitwirkenden Verschuldens greift in der Regel\ndann nicht ein, wenn die Verhütung des entstandenen Schadens nach\ndem Vertragsinhalt dem in Anspruch genommenen Schädiger oblag.\nDeswegen kann grundsätzlich dem Geschädigten nicht ein\nMitverschulden angerechnet werden, weil er eine Gefahr, zu deren\nVermeidung er einen Fachmann hinzugezogen hat, bei genügender\nSorgfalt selbst hätte erkennen und abwenden können (BGH NJW 1998,\n1486 m. w. Nachw.).\n\n42\n\nSo liegt der Fall hier. Nach dem Steuerberatungsvertrag der\nParteien war es allein Sache des Klägers als Steuerberater, den\nBeklagten über die grunderwerbsteuerlichen Auswirkungen der\ngeplanten Anteilsvereinigung zu unterrichten. Der Kläger kann vor\ndiesem Hintergrund dem Beklagten nicht anlasten, dass dieser nicht\nweiter nachgehakt und dem Kläger keinen weiteren Auftrag zur\nnäheren Prüfung der Gestaltungsmöglichkeiten erteilt hat. Hierzu\nhatte der Kläger keinen Anlass, weil er über die Grenzen eines\nAnfalls von Grunderwerbsteuer vom Beklagten überhaupt nicht\ninformiert wurde. Der Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 1\nAbs. 3 GrEStG durch den Steuerberater erfordert keine Ausarbeitung\nvon Details. Sie oblag nach dem Steuerberatervertrag allein dem\nBeklagten.\n\n43\n\nII.\n\n44\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich in geltend gemachter und\nerstinstanzlich zuerkannter Höhe aus § 288 Abs. 1 BGB.\n\n45\n\nIII.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708\nNr. 10, § 711 ZPO.\n\n47\n\nFür die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.\n\n48\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 35.504,11 EUR (=\n69.440,-- DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-02-25/23-u-7-02","cited_norms":[{"jurabk":"GrEStG 1983","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-02-25/23-u-7-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293854","retrieved":"2026-07-09 03:15:20.814843+00:00"}}