{"status":"available","doknr":"OLD293853","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0225.23U35.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"23 U 35/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 15. Januar 2002 verkündete Grundurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger, der eine Gärtnerei betreibt, macht Schadensersatz\nwegen Frostschäden geltend, die an den in seinem Gewächshaus\nbefindlichen Pflanzen eintraten.\n\n3\n\nDie Heizung dieses Gewächshauses wird von einem Klimacomputer\ngesteuert, den der Kläger im Jahre 1998 von der Beklagten erwarb.\nDie Beklagte befestigte das Gerät im Gewächshaus des Klägers,\nschloss es an und übergab dem Kläger ein Handbuch des Herstellers.\nDer Computer hat insbesondere die Aufgabe, die Temperatur in dem\nGewächshaus nach bestimmten voreingestellten Werten zu regeln.\nDabei wird die Heizung bei einem Absinken der Temperatur auf einen\neinzustellenden Wert automatisch eingeschaltet. Die\nTemperaturwerte, bei deren Erreichen sich die Heizung ein- bzw.\nausschaltet, wurden bei der Installation durch die Beklagte nach\nVorgaben des Klägers eingegeben. Der Klimacomputer misst darüber\nhinaus auch den Kohlendioxidgehalt der Innenluft. Der Klimacomputer\nverfügt zusätzlich über eine Alarmfunktion. Hierzu ist er über eine\nLeitung mit dem Wohnhaus des Klägers verbunden und löst dort Alarm\naus, wenn die Temperatur im Gewächshaus eine bestimmte,\neingestellte Schwankungsbreite über- oder unterschreitet. Der\nuntere Wert war auf 0 Grad Celsius eingestellt.\n\n4\n\nAm 16.1.2001 nahm die Beklagte im Auftrag des Klägers eine\nReparatur an den Sensoren vor, die für die Messung des\nKohlendioxidgehalts maßgeblich sind. Gegenstand der Klage ist ein\nFrostschaden in Höhe von insgesamt 78.000,-- DM wegen des Absinkens\nder Temperatur in dem Gewächshaus in der darauffolgenden Nacht zum\n17.1.2001. Der Frostalarm wurde in dieser Nacht nicht\nausgelöst.\n\n5\n\nDer Kläger hat behauptet, die Beklagte habe am 16.1.2001 den\nKlimacomputer zur Durchführung der Reparatur abgeschaltet und\nversäumt, nach der Wiederinbetriebnahme die zuvor vorhanden\ngewesenen Einstellungen wieder korrekt vorzunehmen. Dies sei der\nGrund dafür gewesen, dass in der Nacht zum 17.1.2001, in der\nstarker Frost geherrscht habe, weder die Heizung angesprungen noch\nder Frostalarm ausgelöst worden seien. Die Temperatur sei in dieser\nNacht so stark auf Werte weit unter 0 Grad abgesunken, dass\nFrostschäden an den Pflanzen in dem Gewächshaus in einer Gesamthöhe\nvon 78.000,-- DM entstanden seien.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n78.000,-- DM nebst 7,5 % Zinsen ab dem 26.5.2001 zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat behauptet, sie habe bei der Reparatur die eingestellten,\nfür den Frostalarm relevanten Werte nicht verändert, sondern nur\ndie Parametereinstellungen für den Kohlendioxidsensor angepasst.\nSie habe sich zuvor bei der Erst-Installation des Computers an das\nBenutzerhandbuch gehalten. Wie sie erst nach dem Vorfall erfahren\nhabe, müsse bei der Einstellung der Werte für Heizung und\nFrostalarm folgendes berücksichtigt werden: Wenn der Klimacomputer\neine Kohlendioxidkonzentration von mehr als 3.000 ppm messe, so\nwerde die Heizung auch dann nicht eingeschaltet, wenn die\nInnentemperatur unter den eingestellten Wert absinke. Da die\nHeizanlage nämlich Kohlendioxid erzeuge, solle auf diese Weise ein\nAbsinken der Kohlendioxidkonzentration erreicht werden. Unabhängig\ndavon könnten für den (Frost-)Alarm nach der damaligen Fassung des\nHandbuchs, an das sie - die Beklagte - sich gehalten habe, untere\nbzw. obere Temperaturwerte in einem Bereich von 0 bis 50 Grad\neingestellt werden. Vom Hersteller voreingestellt sei der Wert 0\nGrad. Diesen Wert habe sie - die Beklagte - beim Einbau der Anlage\nauch nicht verändert. Was sie damals nicht gewusst habe, sei der\nUmstand, dass bei dieser Einstellung der Frostalarm deaktiviert\nsei. Um ihn zu aktivieren, müsse mindestens ein Wert von 0,1 Grad\neingestellt werden. Sie meint, hierfür nicht zu haften, weil sie\ndavon erst nachträglich erfahren habe.\n\n11\n\nDas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach im\nwesentlichen mit der Begründung für gerechtfertigt erklärt, dass\ndie Beklagte sich die fehlerhaften Angaben in dem Handbuch gemäß §\n278 BGB zurechnen lassen müsse.\n\n12\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie\nihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.\n\n13\n\nZur Begründung wiederholt sie ihren erstinstanzlichen Vortrag\nund trägt ergänzend vor. Sie ist der Ansicht, eine Haftung\nihrerseits komme nicht in Betracht, weil sie die seinerzeitige\nFehlerhaftigkeit des Handbuchs nicht habe erkennen können. § 278\nBGB sei nicht anwendbar, weil der Hersteller im Verhältnis zum\nKäufer nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers sei.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr nimmt auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug und trägt\nergänzend vor. Er meint, der Vortrag der Klägerin, die Reparatur\nfehlerfrei durchgeführt zu haben, werde schon dadurch widerlegt,\ndass die Beheizung des Gewächshauses und der Frostalarm bis zum\n16.1.2001 einwandfrei funktioniert habe.\n\n19\n\nIm übrigen wird für den Sachvortrag der Parteien auf die\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die\nSitzungsprotokolle Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne\nErfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht dem Grunde nach für\ngerechtfertigt erklärt. Der Senat nimmt auf die zutreffenden\nAusführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die\nBerufungsbegründung gibt zu keiner abweichenden Beurteilung,\nsondern nur zu den folgenden Ergänzungen Anlass.\n\n22\n\nI.\n\n23\n\nDer Kläger hat nach dem eigenen Vortrag der Beklagten dem Grunde\nnach einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der\nFrostschäden aus positiver Vertragsverletzung.\n\n24\n\n1. Zwar kann dieser Anspruch auf der Grundlage des Vortrags der\nBeklagten nicht auf die Verletzung vertraglicher Pflichten durch\ndie Beklagte bei der Durchführung der Reparatur am 16.1.2001\ngestützt werden. Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag die\nReparatur ordnungsgemäß ausgeführt. Letztere bezog sich allein auf\neinen Austausch der Sensoren zur Messung der\nKohlendioxidkonzentration. Die Voreinstellungen der Heizautomatik\nund des Frostalarms waren nach dem Vortrag der Beklagten davon\nnicht berührt.\n\n25\n\nDie Beklagte hat aber nach ihrem eigenen Vortrag eine Pflicht\naus dem Vertragsverhältnis verletzt, das dem Erwerb der Klimaanlage\ndurch den Kläger im Jahre 1998 zugrunde lag, wobei offen bleiben\nkann, ob es sich dabei - wie vom Landgericht angenommen - um einen\nWerklieferungsvertrag (§ 651 BGB) oder um einen Kaufvertrag (§ 433\nBGB) mit werkvertraglicher Nebenleistungspflicht (Montage,\nAnschluss) handelte.\n\n26\n\nDie Verletzung einer aus diesem Vertrag folgenden\n(Neben-)Pflicht liegt darin, dass die Beklagte den Kläger\nseinerzeit bei der Lieferung des Computers nicht in ausreichendem\nUmfang auf die Funktionsweise der Klimaanlage hingewiesen hat. Für\nden Betrieb eines Gewächshauses ist ein zuverlässiger Schutz gegen\nFrost wesentlich. Gerade zum Schutz der Pflanzen gegen\nWitterungseinflüsse wird ein Gewächshaus betrieben; eine\nKlimaanlage erfüllt vor allem den Zweck, für ein möglichst\ngünstiges Wachstumsklima zu sorgen und die Pflanzen vor\nwitterungsbedingten Schäden zu schützen. Die Beklagte als\nLieferantin der Anlage musste deshalb den Kläger im Rahmen ihrer\n(kauf-)vertraglichen Nebenpflichten zumindest auf solche\nBesonderheiten bei der Funktionsweise deutlich hinweisen, die ein\nbesonders hohes Risiko einer Fehlbedienung bergen und als deren\nFolge die Klimaanlage ihren eigentlichen Zweck (Schutz der\nPflanzen) nicht mehr erfüllt.\n\n27\n\nHier ergab sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen\nRegelungsmechanismen, wie sie die Beklagte eingehend und\nnachvollziehbar vor allem in ihrem Schriftsatz vom 13.12.2001\ngeschildert hat, eine regelrechte \"Falle\": Steigt der\nKohlendioxidgehalt der Luft nämlich über den bislang vorgegebenen\nWert von 3.000 ppm an, so funktioniert die automatische Heizung\nauch dann nicht mehr, wenn die Temperatur unter den eingestellten\nWert (5 Grad) sinkt. Gleichzeitig war aber auch der Frostalarm, der\nüber eine Telefonleitung mit dem Wohnhaus des Klägers verbunden\nist, als Folge der werkseitigen, von der Beklagten nach ihrem\nVortrag auch nicht geänderten Einstellung von 0° als Grenzwert\nabgeschaltet. Gerade diese Auswirkungen sind ganz ungewöhnlich und\nvon einem Laien (und wohl auch von einem Fachmann, wie der\nvorliegende Fall zeigt) weder zu erwarten noch überhaupt zu\nerkennen.\n\n28\n\nAuf diese Umstände, die in ihrem Zusammenspiel ohne weiteres\ngeeignet sind, erhebliche Frostschäden zu verursachen, hätte die\nBeklagte den Kläger bei Installation des Geräts hinweisen müssen.\nNur so hätte der Kläger die Voreinstellungen - ggf. unter Abwägung\nvon Frostgefahr und Nachteilen/Vorteilen eines hohen\nKohlendioxidgehalts der Luft - zuverlässig auswählen und ändern\nbzw. eine Änderung bei der Beklagten in Auftrag geben können.\nHingewiesen hat die Beklagte hierauf unstreitig nicht - sie wusste\nseinerzeit selbst nicht um diesen Regelungsmechanismus. Auch die\nBedienungsanleitung, die die Beklagte dem Kläger mit der Anlage\nübergab, enthielt keine entsprechenden Hinweise.\n\n29\n\n2. Hinsichtlich dieser Verletzung von Hinweispflichten hat die\nBeklagte auch schuldhaft gehandelt. Zur Erfüllung ihrer Pflichten,\nden Kläger jedenfalls auf die grundlegenden Regelungsmechanismen\nder Anlage hinzuweisen, übergab die Beklagte ihm eine\nBedienungsanleitung, die fehler-, weil lückenhaft war. Das insoweit\nnicht weiter problematische Verschulden des Erstellers dieser\nFassung der Bedienungsanleitung (des französischen Herstellers der\nKlimaanlage oder auch des Herstellers der Übersetzung, falls die\nLücken durch einen Fehler der Übersetzung hervorgerufen sein\nsollten, wie die Beklagte auch vorgetragen hat) muss die Beklagte\nsich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.\n\n30\n\nEntgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung ist der\nHersteller der Gebrauchsanleitung sehr wohl Erfüllungsgehilfe der\nBeklagten, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.\nEs ist zwar richtig, dass bei einem Kaufvertrag der Hersteller im\nVerhältnis des Verkäufers zum Käufer in der Regeln nicht\nErfüllungsgehilfe des Verkäufers ist, weil sich die Pflicht des\nVerkäufers auf die Übergabe und Übereignung der Kaufsache, nicht\naber auf die Herstellung der Sache erstreckt, wie die\nBerufungsbegründung unter Hinweis auf Palandt/Heinrichs, BGB, 61.\nAufl. 2002, § 278 Rdnr. 13 ausführt. Bei Palandt a.a.O. ist aber\nweiter unter Hinweis auf BGHZ 47, 316 ausgeführt: Benutzt der\nVerkäufer zur Erfüllung der ihm obliegenden\nUnterweisungspflicht eine Bedienungsanleitung des\nHerstellerwerks, so ist dieses Erfüllungsgehilfe. Das ist genau die\nKonstellation des vorliegenden Falles: Die Beklagte war nach den\nvorstehenden Ausführungen aufgrund des Kaufvertrags verpflichtet,\nden Kläger auf die Besonderheiten bei dem Zusammenspiel zwischen\nder Messung des Kohlendioxidgehalts und der Heizautomatik sowie bei\nden Einstellungen des Alarms hinzuweisen. Wenn sie sich zur\nErfüllung dieser Verpflichtung eines Handbuchs des\nHerstellers/Importeurs bedient, so ist letzterer Erfüllungsgehilfe\nder Beklagten.\n\n31\n\n3. Durch diese fehlerhafte Reparatur ist dem Kläger ein Schaden\nentstanden, über dessen Höhe hier noch nicht zu entscheiden ist.\nDass überhaupt ein Schaden entstanden ist, was Voraussetzung\nfür die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs und damit für den\nErlass eines Grundurteils ist, scheint die Beklagte bestreiten zu\nwollen. Dieses einfache Bestreiten ist indes nicht ausreichend,\nweil zum einen die Beklagte selbst nachvollziehbar die Hintergründe\ndafür dargelegt hat, wie es zu einem erheblichen Absinken der\nTemperaturen kommen konnte. Zum anderen hat der Kläger eine\nBescheinigung der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 18.1.2001\nüber einen Besuch des Dipl.-Ing. W..... an diesem Tag, also\nunmittelbar nach dem fraglichen Vorfall, vorgelegt, in der\nerhebliche Frostschäden an den im Gewächshaus befindlichen Pflanzen\nbestätigt werden. Hierzu trägt die Beklagte nichts vor.\n\n32\n\nAuch die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist\ngegeben. Für den Kläger spricht der Anscheinsbeweis, nämlich eine\nVermutung, dass der Kläger bei einem pflichtgemäß deutlich\ngestalteten Hinweis jedenfalls für eine Einstellung gesorgt hätte,\ndie den Frostalarm nicht außer Betrieb setzte. Dabei handelt es\nsich nämlich um die einzig vernünftige Handlungsalternative.\nAndernfalls wäre die Installation des Alarms über eine\nTelefonleitung zum Wohnhaus des Klägers vollkommen überflüssig\ngewesen, weil mangels Aktivierung ein Alarm ohnehin niemals\nausgelöst werden kann. Wäre der Alarm in der Nacht vom 16. auf den\n17.1.2001 aktiviert gewesen, so hätte er den Kläger gewarnt und\ndieser hätte manuell die Heizung anstellen können. Tatsachen, die\ndiese Vermutung erschüttern könnten, sind von der Beklagten weder\nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n33\n\n4. Ein Mitverschulden, § 254 BGB, kann nicht angenommen werden.\nDas Landgericht hat dazu bereits das Erforderliche ausgeführt. Der\nKläger konnte sich auf eine ordnungsgemäße Funktion der Klimaanlage\nverlassen und musste nicht - wie die Beklagte meint - in kalten\nNächten regelmäßig selbst die Temperaturen im Gewächshaus\nkontrollieren.\n\n34\n\nII.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708\nNr. 10, § 711 ZPO.\n\n36\n\nFür die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.\n\n37\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 39.880,77 EUR (=\n78.000,-- DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-02-25/23-u-35-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651","ref_norm":"651","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-02-25/23-u-35-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293853","retrieved":"2026-07-09 03:15:20.729385+00:00"}}