{"status":"available","doknr":"OLD294019","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0214.3WX397.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-14","aktenzeichen":"3 Wx 397/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Rechtsmittel wird zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligten zu 2. tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie haben ferner die den übrigen Beteiligten im 3. Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 2.500 EUR.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten zu 1. bis 3. sind die Eigentümer der o. a.\nWohnanlage, die Beteiligte zu 4. ist die Verwalterin. Die\nBeteiligten zu 2. sind Eigentümer der Wohnung Nr. 1. Die drei\nWohneinheiten wurden durch eine zentrale Gasheizungsanlage mit\nWärme versorgt.\n\n4\n\nIn der Versammlung vom 16./17.03.2001 beschlossen die\nWohnungseigentümer unter TOP K 10-01 mit Mehrheit:\n\n5\n\nDem Miteigentümer der WE 1 wird erlaubt im gemeinschaftlichen\nKellerraum eine Kesselanlage zur Wärmeversorgung der WE 1 auf\neigene Kosten aufzustellen und zu installieren. Sie trennt sich\ndamit gleichzeitig von der gemeinschaftlichen Gas- und\nStromversorgung. Die Kosten für die Errichtung, des Betriebs und\nder Abnahmen gehen ausschließlich zu Lasten der Miteigentümer der\nWE 1.\n\n6\n\nIn Ausführung dieses Beschlusses ließen die Beteiligten zu 2. im\nHeizungsraum einen neuen Heizkessel neben dem bereits vorhandenen\nHeizkessel aufstellen. Nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1.\nließen sie ferner einen neuen Gasanschluss, einen neuen\nWasseranschluss und neue Zuleitungsrohre durch den Heizungsraum\nbzw. weitere Kellerräume verlegen.\n\n7\n\nDie Beteiligten zu 1. haben beim Amtsgericht beantragt, den\nBeschluss der Wohnungseigentümer vom 16./17.03.2001 zu TOP K 10-01\nfür ungültig zu erklären, weil es sich bei der Schaffung einer\neigenen Heizungsanlage für die Wohnung der Beteiligten zu 2. um\neine bauliche Veränderung handele, die der Zustimmung aller\nWohnungseigentümer bedürfe.\n\n8\n\nDie Beteiligten zu 2. haben die Ansicht vertreten, bei der\nAufstellung eines zweiten Heizkessels handele es sich um eine\n\"modernisierende\" Instandsetzungsmaßnahme. Der vorhandene\nHeizkessel sei für eine Gesamtwohnfläche von ca. 340 m² ausgelegt,\nreiche aber für die - erweiterte - Gesamtwohnfläche von ca. 500 m²\nnicht aus. Zudem sei die Heizungsanlage nunmehr insgesamt\nwirtschaftlicher.\n\n9\n\nDas Amtsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu 1.\nstattgegeben und den angefochtenen Beschluss für ungültig\nerklärt.\n\n10\n\nDie Beteiligten zu 2. haben sofortige Beschwerde eingelegt. Die\nBeteiligten zu 1. sind dem Rechtsmittel entgegen getreten und haben\nbegehrt, den Beteiligten zu 2. aufzugeben, die - neue\nHeizungsanlage zu entfernen.\n\n11\n\nDas Landgericht hat das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2.\nzurückgewiesen und ihnen als Gesamtschuldnern aufgegeben, die von\nihnen in gemeinschaftlichen Kellerraum der Wohnungseigentumsanlage\nauf der Grundlage des der Wohnungseigentümerversammlung vom 16./17.\nMärz 2001 zu TOP K 10-01 gefassten Beschlusses errichtete\nKesselanlage zur Wärmeversorgung ihrer Wohnung zu entfernen.\n\n12\n\nGegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die\nBeteiligten zu 2. mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der\nsie rügen, das Landgericht habe - ohne Beweiserhebung - angenommen,\ndurch die Installation der zweiten Heiztherme entstünden für die\nBeteiligten zu 1. künftig erhebliche Mehrkosten, obwohl unter\nBeweisantritt vorgetragen worden sei, zukünftig werde weniger\nHeizenergie verbraucht. Das Landgericht habe weiter zu Unrecht\nangenommen, das Aufstellen der zweiten Heiztherme diene ersichtlich\ndazu, dass sie von der Pflicht zur Kostentragung für die Erneuerung\ndes alten Kessels frei würden, ohne ihr Vorbringen zu\nberücksichtigen, sie seien bereit, den neu aufgestellten Kessel ins\nGemeinschaftseigentum zu stellen und die anteiligen Kosten für die\nErneuerung bzw. Instandsetzung des alten Kessels mit zu tragen.\n\n13\n\nDie Beteiligten zu 1. sind dem Rechtsmittel entgegen\ngetreten.\n\n14\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug\ngenommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDie gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige\nsofortige weitere Beschwerde ist sachlich nicht begründet, denn die\nEntscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer\nGesetzesverletzung im Sinne des § 27 FGG.\n\n17\n\n1.\n\n18\n\nDas Landgericht hat - unter Bezugnahme auf die Entscheidung des\nAmtsgerichts - ausgeführt, die Installation einer komplett neuen\nHeizungsanlage nebst der Anbringung der für ihren Betrieb\nerforderlichen Heizungsrohre stelle eine bauliche Veränderung des\nGemeinschaftseigentums dar, die der Zustimmung aller\nWohnungseigentümer bedürfe. Auf die Zustimmung der Beteiligten zu\n1. habe auch nicht verzichtet werden können, weil die mit der\nInstallation der zweiten Heiztherme veranlassten zukünftigen\nerheblichen Mehrkosten zu Lasten der Beteiligten zu 1. den\nPflichtenkatalog des § 14 WEG bei weitem überschreite. Sinn und\nHintergrund der Anbringung einer zweiten Heiztherme sei unstreitig,\ndass sich die Beteiligten zu 2. an den Kosten der alsbald zu\nerneuernden alten Heiztherme trotz ihrer überwiegenden Mehrheit der\nMiteigentumsanteile nicht mehr zu beteiligen beabsichtigten.\n\n19\n\nDa die Errichtung dieser Heiztherme auf einem nichtigen\nBeschluss beruhe, sei sie nunmehr in Ermangelung einer\nRechtsgrundlage zu entfernen. Eine Duldungsverpflichtung im Sinne\ndes § 1004 Abs. 2 BGB liege in Ermangelung einer Vereinbarung der\nWohnungseigentümer nicht vor.\n\n20\n\n2.\n\n21\n\nDie Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen\nNachprüfung stand. Die Beteiligten zu 2. sind nach § 1004 BGB\nverpflichtet, die vorgenommene nachteilige bauliche Veränderung im\nSinne des § 22 Abs. 1 WEG zu beseitigen und den ursprünglichen\nZustand wieder herzustellen. Die Einwendungen der Rechtsbeschwerde\ngegen die landgerichtliche Entscheidung greifen nicht durch.\n\n22\n\na)\n\n23\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die\nInstallation des zweiten Heizkessels in Verbindung mit den\nerforderlichen Anschlussarbeiten eine bauliche Veränderung im Sinne\ndes § 22 Abs. 1 WEG darstellt und nicht lediglich der\nordnungsgemäßen Instandhaltung oder Instandsetzung des\ngemeinschaftlichen Eigentums dient.\n\n24\n\nDie Frage, ob eine Maßnahme noch als Instandsetzung oder\nInstandhaltung zu bewerten ist oder eine bereits darüber hinaus\ngehende bauliche Veränderung oder Aufwendung im Sinne des § 22 Abs.\n1 WEG darstellt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung\nverschiedener Kriterien zu beurteilen. Dabei ist allgemein\nanerkannt, dass der Begriff der Instandhaltung bzw. Instandsetzung\nnicht nur auf die Erneuerung oder das Auswechseln bereits\nvorhandener Bauteile oder Einrichtungen beschränkt ist, sondern bei\nder Ersatzbeschaffung die technische Weiterentwicklung und den\nverbesserten Standard unter Berücksichtigung einer vernünftigen\nKosten-Nutzen-Analyse umfasst. Auch eine über die bloße\nReproduktion des bisherigen Zustands hinaus gehende bauliche\nVeränderung, die eine technisch bessere und wirtschaftlich\nsinnvollere Lösung zur Behebung eines Mangels darstellt, ist eine\nordnungsgemäße Instandsetzung (vgl. Senat NZM 2000, 1067; NZM 2002,\n704; BayObLG NZM 1998, 338; OLG Köln, ZMR 1998, 49).\n\n25\n\nDas ist hier indes nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob der\nvorhandene Heizkessel die gesamte Wohnanlage ausreichend mit Wärme\nversorgen konnte - wie es in den Vorjahren offensichtlich geschehen\nist - und der Wärmebedarf der Wohneinheit Nr. 1 durch die neue\nHeiztherme mit einem geringeren Energieverbrauch gedeckt werden\nkann. Eine modernisierende Instandhaltung läge nämlich nur dann\nvor, wenn der - möglicherweise nur eine zu geringe Heizleistung\nerbringende und unwirtschaftliche - alte Heizkessel ohne sonstige\nVeränderungen der Heizungsanlage durch einen moderneren,\nausreichend dimensionierten Heizkessel ersetzt worden wäre. Durch\ndie von den Wohnungseigentümern mit Mehrheit beschlossene und von\nden Beteiligten zu 2. umgesetzte Maßnahme wird aber die bisher\nvorhandene gemeinschaftliche Heizungsanlage in zwei nebeneinander\nbetriebene Heizungsanlagen für die Wohneinheit Nr. 1 einerseits und\ndie Wohnungen der Beteiligten zu 2. und 3. andererseits\naufgeteilt.\n\n26\n\nb)\n\n27\n\nFrei von Rechtsfehlern haben die Vorinstanzen auch angenommen,\ndass die für die vorgenommene bauliche Veränderung erforderliche\nZustimmung der Beteiligen zu 1. auch nicht nach § 22 Abs. 1 S. 2\nWEG entbehrlich ist. Die Beurteilung, ob die Beteiligten zu 1.\ndurch die vorgenommene Änderung der gemeinschaftlichen\nHeizungsanlage über das in § 14 WEG bestehende Maß hinaus\nbeeinträchtigt werden, obliegt in erster Linie dem Tatrichter.\n\n28\n\nSoweit das Landgericht festgestellt hat, mit der Installation\nder weiteren Heiztherme würden künftig erheblich Mehrkosten zu\nLasten der Beteiligten zu 1. entstehen, weil die Beteiligten zu 2.\nsich offensichtlich an den Kosten der alsbald zu erneuernden alten\nHeiztherme trotz ihren großen Miteigentumsanteils nicht mehr\nbeteiligen wollten, hat das Landgericht zwar das Vorbringen der\nBeteiligten zu 2., sie hätten in Gegenwart des Verwalters und der\nBeteiligten zu 3. erklärt, sich auch an den gesamten\nErneuerungskosten für die alte Heizkesselanlage entsprechend der\nRegelung in der Teilungserklärung beteiligen zu wollen,\nunberücksichtigt gelassen, dieser Verfahrensfehler nötigt aber\nnicht zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung, denn die\nFeststellung des Landgerichts, die Aufstellung der neuen Heiztherme\nsei für die Beteiligten zu 1. nachteilig, erweist sich im Ergebnis\nals zutreffend.\n\n29\n\nNach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beteiligten zu\n1. ist nicht nur ein zweiter Heizkessel installiert worden, sondern\nauch ein neuer Gasanschluss verbunden mit der Verlegung neuer\nLeitungen zum Teil nach Wanddurchbrüchen und durch im\nGemeinschaftseigentum stehende Räume. Schon dies stellt einen\nerheblichen Nachteil dar, den die Beteiligten zu 1. nicht hinnehmen\nmüssen. Hinzu kommt, dass sie auch mit höheren Heizkosten rechnen\nmüssen, denn sie müssten die Kosten der Wartung, Instandhaltung\nusw. der für die Wohneinheiten 2 und 3 zu unterhaltenden\nHeizungsanlage allein mit den Beteiligten zu 3 tragen, während die\nBeteiligten zu 2 gemäß ihrem hohen Miteigentumsanteil bisher diese\nKosten zu 70 % getragen hat. Hinzu kommt, dass infolge der von den\nBeteiligten zu 2 vorgenommenen Trennung der Wärmeversorgung für\nihre Wohneinheit von der bisher gemeinsamen Heizanlage für die\nBeteiligten zu 2 und 3 höhere Kosten auch dadurch entstehen, dass\ndie EVO Oberhausen nunmehr gegenüber der\nWohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr gemeinschaftlich\nabrechnet, sondern zwei getrennte Abrechnungen für die jeweiligen\nGasanschlüsse erteilt, so dass sich für die Beteiligten zu 2 und 3\nhöhere Grundgebühren und - möglicherweise - auch ein ungünstiger\nTarif infolge der geringeren Abnahme von Energie ergeben.\n\n30\n\nc)\n\n31\n\nDie Pflicht der Beteiligten zu 2 zur Beseitigung der von ihnen\ninstallierten zweiten Heiztherme nebst Anschlussarbeiten ergibt\nsich aus § 1004 Abs. 1 BGB. Entgegen den Ausführungen des\nLandgerichts ist allerdings der von den Beteiligten zu 1.\nangefochtene Beschluss nicht nichtig, sondern war - wie geschehen -\nfür ungültig zu erklären, denn nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes ist die Wohnungseigentümerversammlung nicht von\nvornherein für eine Beschlussfassung absolut unzuständig gewesen,\nsondern durfte nur keinen Beschluss fassen, der über die\n\"Ordnungsmäßigkeit\" der Instandhaltung hinaus ging.\n\n32\n\n3.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, dass die Beteiligten zu 2. die gerichtlichen\nKosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen und den\nübrigen Beteiligten die ihnen im dritten Rechtszug notwendig\nentstandenen außergerichtlichen Kosten erstatten. Es wäre unbillig,\ndie Beteiligten zu 1. mit außergerichtlichen Kosten des dritten\nRechtszuges zu belasten, nachdem den Beteiligten zu 2. durch zwei\nübereinstimmende gerichtliche Entscheidungen überzeugend dargelegt\nworden war, dass es sich bei der von ihnen errichteten Installation\ndes neuen Heizkessels um eine unzulässige bauliche Veränderung\nhandelte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-02-14/3-wx-397-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-02-14/3-wx-397-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294019","retrieved":"2026-07-09 03:15:35.764136+00:00"}}