{"status":"available","doknr":"OLD294099","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0211.24U145.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"24 U 145/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das am 28. August 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 2.223,73 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2002.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten der 1. Instanz tragen die Parteien wie folgt:\n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 2. tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte zu 2. 1/3; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger. \n\nDie Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten zu 1. hat Erfolg. Die gegen\nihn gerichtete Klage ist nicht begründet.\n\n4\n\nVertragspartner des Klägers ist nicht der Beklagte zu 1.\npersönlich, sondern sein Unternehmen geworden. Dies folgt aus den\nGrundsätzen über unternehmensbezogenes Handeln, die hier anzuwenden\nsind. Deren Anwendung hängt allein von dem erkennbaren\nUnternehmensbezug des Geschäfts, nicht aber von einer\nfirmenrechtlich korrekten Bezeichnung des Unternehmens ab, und dies\nist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn die Beziehung nicht\nauf eine Unternehmensform mit begrenzter Haftung hinweist (BGH WM\n1990, 600 = MDR 1990, 799).\n\n5\n\nHier ist der Unternehmensbezug bereits im Eingang des\nMietvertrags durch die Benennung der \"Firma P...\" als Mieter auf\nSeite 1 und der \"P\" als Mieter auf Seite 2 neben der Namensnennung\ndes Beklagten zu 1. hinreichend hergestellt und im Übrigen durch\ndie Klausel in § 19 Abs. 2 unterstützt, nach der sich der Vermieter\nverpflichtet, bei Umfirmierung oder Umgründung der Firma des\nMieters einen neuen Mietvertrag auszufertigen, wenn der Mieter\neinen solchen benötigt. Auch dies zeigt, dass es dem Vermieter, der\nden Mietvertrag hat formulieren lassen, nicht auf die Rechtsform\ndes Unternehmens ankam.\n\n6\n\n2. Der Beklagte zu 1., der für sein Unternehmen gehandelt hat,\nhaftet auch nicht aus Rechtsschein, was grundsätzlich möglich wäre,\nweil er die Firma ohne den nach § 4 Abs. 2 GmbHG vorgeschriebenen\nZusatz bezeichnet hat. Die Rechtsscheinshaftung setzt jedoch\nvoraus, dass der Rechtsschein ursächlich für den Abschluss des\nVertrages geworden ist (BGH aaO). Das ist hier nicht der Fall; denn\nder Kläger hat auf Seite 2 der Berufungsbegründung selbst\ndargelegt, dass er auf einen entsprechenden Wunsch des Beklagten zu\n1. den Entwurf des schriftlichen Mietvertrags dahin geändert hätte,\ndass die Firma P. Mieterin werde. Für die fehlende Ursächlichkeit\nspricht im Übrigen auch die oben bereits erwähnte Klausel in § 19\nAbs. 2 des Vertrages.\n\n7\n\n3. Da der Beklagte zu 1. nicht Vertragspartner war und er\npersönlich die Mieträume auch nicht in Besitz hatte, war das gegen\nihn gerichtete Räumungsverlangen ebenfalls unbegründet, so dass er\nnicht die hierauf entfallenden Kostenanteile zu tragen hatte, die\ndas Landgericht ihm nach § 91 a ZPO auferlegt hat.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 91 a, 708 Nr. 10,\n713 ZPO.\n\n10\n\nEs besteht kein Grund für eine Zulassung der Revision gemäß §\n543 Abs. 2 ZPO.\n\n11\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz, zugleich Höhe der Beschwer\nfür den Kläger: 8.306,29 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-02-11/24-u-145-02","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-02-11/24-u-145-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294099","retrieved":"2026-07-09 03:15:42.791781+00:00"}}