{"status":"available","doknr":"OLD294145","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0208.9W8.03.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-08","aktenzeichen":"9 W 8/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 30. Dezember 2002 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - 1 OH 33/01 - vom 12. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.\n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nBeschwerdewert: bis 7.000,00 EUR.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schriftsatz vom 12.11.2001 hat die Antragstellerin die\nDurchführung des selbständigen Beweisverfahrens wegen Mängeln am\nAbwasserrohrsystem an dem Hausgrundstück A.straße 10 a in W.\nbeantragt. Durch Beschluss vom 27.12.2001 hat das Landgericht die\nEinholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Das\nschriftliche Gutachten des Sachverständigen M. datiert vom\n22.03.2002. Mit Schriftsatz vom 03.05.2002 haben die Antragsgegner\nEinwendungen gegen das Gutachten vorgebracht. Auf Bl. 8 des\nSchriftsatzes heißt es u.a.:\n\n4\n\n\"Der Gutachter sollte ferner dazu\nStellung nehmen, ...\".\n\n5\n\nDurch Verfügung vom 18.06.2002 hat der Vorsitzende den\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner wie folgt\nangeschrieben: \"Was soll in dem OH-Verfahren weiter geschehen? Das\nGericht versteht den dortigen Schriftsatz vom 03.05.2002 nicht als\nAntrag auf Ergänzung des Gutachtens, sondern als reine\nStellungnahme. Wenn keine gegenteilige Äußerung Ihrerseits erfolgt,\nwird die Kammer in zwei Wochen den Wert festsetzen und die Sache\nzum Geschäftsgang geben.\" Daraufhin haben die Antragsgegner mit\nSchriftsatz vom 09.07.2002 die Ergänzung des Gutachtens beantragt.\nAuf einen entsprechenden Beschluss der Kammer vom 18.07.2002 hat\nder Sachverständige M. das Ergänzungsgutachten unter dem 14.09.2002\nerstellt. Das Gutachten ist den Parteien mit folgendem Zusatz\nübersandt worden: \"Frist zur ev. Stellungnahme: 3 Wochen\". Mit\nSchriftsatz vom 10.10.2002 bat der Verfahrensbevollmächtigte der\nAntragsgegner, die gesetzte Frist bis zum 28.10. zu verlängern.\nAntragsgemäß hat der Vorsitzende des Landgerichtes mit Verfügung\nvom 11.10.2002 die Frist zur Stellungnahme zum Gutachten bis zum\n28.10.2002 verlängert. Mit Schriftsatz vom 25.10.2002, eingegangen\nbeim Landgericht am 28.10.2002, hat der Verfahrensbevollmächtigte\nder Antragsgegner eine 22-seitige Stellungnahme zum\nErgänzungsgutachten abgegeben. Einleitend heißt es in dem\nSchriftsatz:\n\n6\n\n\"Ergaben sich schon aus dem ersten\nGutachten vom 22.03.2002 Hinweise und Anhaltspunkte dafür, dass der\nGutachter die ihm gestellten Beweisfragen in fachlich unfundierter\nForm und in den Ausführungen derart unqualifiziert und\nunsystematisch beantwortete, dass diese Zweifel an seiner\nfachlichen Kompetenz im Hinblick auf die Beurteilung eines\nAbwasserrohrsystems begründeten, zeigt nun die Beantwortung der\nerweiterten Beweisfragen, dass die Aussagen und Stellungnahme des\nGutachters in fachlicher Hinsicht schlichtweg falsch sind und das\nGutachten bedauerlicherweise jegliches Fachwissen vermissen lässt,\nwie die nachführenden Ausführungen darlegen werden.\"\n\n7\n\nMit Beschluss vom gleichen Tage hat die Kammer die Parteien\ndarauf hingewiesen, dass sie das selbständige Beweisverfahren als\nbeendet ansehe, da der Schriftsatz der Antragsgegner vom 25.10.2002\nkeine Anträge und Ergänzungsfragen im Sinne von § 411 Abs. 4 Satz 1\nZPO enthalte. Mit Schriftsatz vom 12.11.2002 haben die\nAntragsgegner darauf hingewiesen, dass die Kammer aufgrund ihres\nSchriftsatzes vom 25.10.2002 von Amts wegen verpflichtet gewesen\nsei, den Sachverständigen mündlich zu vernehmen. Vorsorglich haben\ndie Antragsgegner ergänzend die mündliche Vernehmung des\nSachverständigen S. M. beantragt. Durch den angefochtenen Beschluss\nvom 12.12.2002 hat die Kammer erneut ausgesprochen, dass das\nBeweisverfahren beendet ist, nachdem innerhalb der bis zum\n28.10.2002 verlängerten Frist keine Anträge und Ergänzungsfragen im\nSinne von § 411 Abs. 4 ZPO gestellt worden seien. Gegen diesen\nBeschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der\nAntragsgegner.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde\nhat in der Sache Erfolg.\n\n10\n\nDas Landgericht hat den Antrag der Antragsgegner auf Anhörung\ndes Sachverständigen vom 12.11.2002 zu Unrecht zurückgewiesen. Das\nVerfahren war bei Antragstellung noch nicht beendet.\n\n11\n\nDas Beweisverfahren ist erst mit seiner sachlichen Erledigung\nbeendet. Mit der Übersendung des Gutachtens an die Parteien ist das\nselbständige Beweisverfahren erledigt, sofern weder das Gericht in\nAusübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten\nErmessens eine Frist gesetzt hat, noch die Parteien dem Gericht\nnach Erhalt des Gutachtens innerhalb eines angemessenen Zeitraums\nEinwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder\nErgänzungsfragen mitteilen. In den letztgenannten Fällen endet die\nUnterbrechungswirkung erst zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. BGH\nNJW 2002, 1640 f.). Durch Verfügung des Vorsitzenden der 1.\nZivilkammer des Landgerichts ist den Parteien mit Übersendung des\nGutachtens eine Frist zur ev. Stellungnahme von drei Wochen gesetzt\nworden, die mit einer weiteren Verfügung vom 11.10.2002 auf den\n28.10.2002 verlängert worden ist. Innerhalb dieser Frist haben die\nAntragsgegner Einwendungen im Sinne des § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO\ngegen das Gutachten vorgebracht. Damit war das selbständige\nBeweisverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet. Da der\nSchriftsatz der Antragsgegner vom 25.10.2002 keine die Begutachtung\nbetreffenden Anträge und Ergänzungsfragen im Sinne des § 411 Abs. 4\nSatz 1 ZPO enthielt, musste das Landgericht jedoch gemäß § 411 Abs.\n3 ZPO von Amts wegen prüfen, ob trotz des Vorbringens der\nAntragsgegner von einer mündlichen Erläuterung des schriftlichen\nGutachtens abgesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Entscheidung\nist den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mitzuteilen. In\ndieser Weise ist das Landgericht auch nach Eingang des\nHauptgutachtens vorgegangen und hat den Antragsgegnern Gelegenheit\ngegeben, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen\nmitzuteilen. In gleicher Weise musste das Landgericht auch nach\nEingang des Ergänzungsgutachtens verfahren.\n\n12\n\nWill das Gericht erreichen, dass innerhalb der von ihm gesetzten\nFrist nicht lediglich eine Stellungnahme im Sinne von Einwendungen\nvorgebracht werden, sondern die Parteien auch mit Anträgen und\nErgänzungsfragen ausgeschlossen werden sollen, muss dies\nhinreichend deutlich in der Verfügung zum Ausdruck kommen. Die\nVerfügung muss die Dauer und die zu erfüllenden Anforderungen\neindeutig erkennen lassen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23.\nAufl., § 296 Rdnr. 9 a). Da § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO zwischen bloßen\nEinwendungen im Sinne einer Stellungnahme und Anregung an das\nGericht, gemäß § 411 Abs. 3 ZPO vorzugehen, und die Begutachtung\nbetreffende Anträge und Ergänzungsfragen unterscheidet, muss aus\nder Verfügung klar erkennbar sein, dass die Parteien nach Ablauf\nder Frist auch mit entsprechenden Anträgen ausgeschlossen sind.\nDiesen Anforderungen genügt im Streitfall die Verfügung des\nVorsitzenden nicht, wenn lediglich eine Frist zur Stellungnahme\ngesetzt wird.\n\n13\n\nNachdem das Landgericht durch Beschluss vom 28.10.2002 die\nParteien darauf hingewiesen hat, dass die Kammer das selbständige\nBeweisverfahren als beendet ansieht, und damit zum Ausdruck\ngebracht hat, dass ein Vorgehen nach § 411 Abs. 3 ZPO nicht\nbeabsichtigt ist, ist der Antrag vom 12.11.2002 auf Anhörung des\nSachverständigen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne gestellt\nworden. Der Beschluss wurde den Antragsgegnern am 04.11.2002\nzugestellt; die Antragsschrift ist am 15.11.2002 bei Gericht\neingegangen.\n\n14\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit des § 572 Abs. 3 ZPO\nGebrauch, dem Landgericht die weitere Entscheidung über den Antrag\nvom 25.10.2002 zu übertragen.\n\n15\n\nDer Senat sieht allerdings keine Veranlassung, entsprechend dem\nAntrag vom 30.12.2002 die dort benannten Zeugen zu der Tatsache zu\nvernehmen, dass offene Rohrsysteme technisch zulässig und nicht per\nse mangelbehaftet und eine solche Rohrführung auch heute noch\nzugelassen und abnahmefähig ist und dass es sich bei dem in der\nA.straße 10 a vorhandenen Rohrsystem ebenfalls um ein offenes\nRohrsystem handelt, dessen Rohrführung dem Stand der Technik\nentspricht und auch heute zugelassen und abnahmefähig ist. Aufgrund\ndes derart formulierten Beweisthemas sollen die Zeugen keinen\nBeweis durch Aussage über Tatsachen und tatsächliche Vorgänge\nerbringen, sondern Fachwissen vermitteln. Dies ist jedoch\nGegenstand des Sachverständigenbeweises (vgl. Zöller/Greger,\na.a.O., § 373 Rdnr. 1).\n\n16\n\nIm übrigen fehlt es an den Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO.\nDanach kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins\nbzw. die Vernehmung von Zeugen nur angeordnet werden, wenn der\nGegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel\nverloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Da die\nAntragsteller einer Zeugenvernehmung ausdrücklich widersprochen\nhaben und auch nicht zu erkennen ist, dass die Beweismittel\nverloren gehen oder in ihrer Benutzung erschwert werden, ist der\ndiesbezügliche Antrag der Antragsgegner unzulässig. Allein der\nUmstand, dass bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt\nworden ist, ersetzt nicht die nach § 485 Abs. 1 ZPO notwendigen\nweiteren Voraussetzungen für die Einnahme eines Augenscheines bzw.\nfür die Vernehmung von Zeugen.\n\n17\n\nDaher ist auch dem weiteren Antrag der Antragsgegner, die Zeugen\nKl. und T. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass entgegen der\nBehauptung des Gutachters derartige offene Rohrsysteme im\nStadtgebiet W. durchaus zu finden seien, nicht nachzugehen. Auch\ndieser Antrag ist unzulässig.\n\n18\n\nDer Beschwerdewert entspricht dem Wert des selbständigen\nBeweisverfahrens. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung des\nSenats auf die Hälfte des Hauptsachewertes anzusetzen. Mit\nSchreiben vom 17.06.2002 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass\nnach einem Kostenvoranschlag die Mängelbeseitigungskosten 13.334,20\nEUR betragen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-02-08/9-w-8-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-02-08/9-w-8-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294145","retrieved":"2026-07-09 03:15:46.588589+00:00"}}