{"status":"available","doknr":"OLD294243","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0201.3WX82.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-01","aktenzeichen":"3 Wx 82/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Rechtsmittel wird zurückgewiesen.\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 1.000 EUR.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligte zu 1. hat der Beteiligten zu 2. mit notariellem\nVertrag vom 11.12.2001 - UR-Nr. 1981/2001/3 Notar K... - den o. a.\nGrundbesitz übertragen und die Auflassung erklärt.\n\n4\n\nIn dem Vertrag heißt es u.a.:\n\n5\n\nDie Erwerberin hat auf dem hier\nübertragenen Grundbesitz mit Einverständnis des Veräußerers ein\nEinfamilienhaus gebaut, zu 70 % fertiggestellt (Innenausbau fehlt\nnoch). Dem Veräußerer wird das lebenslange Wohnrecht an dem\ngesamten dann fertiggestellten Haus eingeräumt (§ 1093 BGB), an dem\ngesamten Wohnhaus.\n\n6\n\nDie Beteiligten bewilligen die\nEintragung dieses Wohnungsrechtes zugunsten von Frau I... K... und\nzu Lasten des übertragenen Grundbesitzes in das Grundbuch mit dem\nVermerk, dass zur Löschung des Wohnungsrechtes der Nachweis des\nTodes der Berechtigten genügt.\n\n7\n\nSchuldrechtlich gilt: Eingeschlossen in\ndas Wohnungsrecht ist die Mitbenutzung aller gemeinschaftlichen\nEinrichtungen incl. der Gartennutzung und das freie Begehungsrecht\nvon Haus und Hof. Das Wohnungsrecht ist unentgeltlich, und die mit\ndem Wohnungsrecht verbundenen Kosten, insbesondere für Strom,\nWasser, Heizung und Instandhaltung, trägt die Berechtigte.\n\n8\n\nKlarstellend verpflichtet sich Frau\nS..., das Wohnhaus fertigzustellen.\n\n9\n\nDie Beteiligten haben beim Grundbuchamt Eintragung der\nEigentumsumschreibung und des Wohnungsrechtes beantragt. Mit\nZwischenverfügungen vom 3. und 16. Januar 2002 hat das Grundbuchamt\nBedenken gegen die Eintragung der Löschungserleichterung geäußert,\nweil Rückstände von Leistungen hier nicht möglich seien.\n\n10\n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hat das\nLandgericht zurückgewiesen.\n\n11\n\nMit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten ihr\nBegehren weiter. Sie sind der Ansicht, schon wegen der\nVerpflichtung zur endgültigen Errichtung des Gebäudes seien\nRückstände denkbar. Außerdem bestehe die Verpflichtung, den\ngebrauchsfähigen Zustand zumindest der unbebauten Grundstücksteile\nund der \"Zuwege\" zur Wohnung zu erhalten.\n\n12\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie gemäß § 78 GBO zulässige weitere Beschwerde ist nicht\nbegründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf\neiner Verletzung gesetzlicher Vorschriften.\n\n15\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei einem\nWohnungsrecht gemäß § 1093 BGB - wie es hier vereinbart ist - die\nEintragung einer Löschungsklausel nur dann zulässig ist, wenn bei\ndem Wohnungsrecht Rückstände von Leistungen i.S. von § 23 GBO nicht\nausgeschlossen sind (vgl. BayObLG in DNOtZ 1980, 157; OLG Frankfurt\nNJW-RR 1989, 146; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 1995, 248) und die\nLeistungen zum dinglichen Inhalt des vereinbarten Rechts\ngehören.\n\n16\n\nBei dem hier vereinbarten Wohnungsrecht sind - wie das\nLandgericht frei von Rechtsfehlern ausgeführt hat - Rückstände\nderartiger Leistungen ausgeschlossen.\n\n17\n\nEin \"Rückstand\" ist - entgegen der Auffassung der Beteiligten -\nnicht schon wegen der Verpflichtung der Beteiligten zu 2. zur\nendgültigen Erstellung des Gebäudes möglich. Nach dem Inhalt des\nnotariellen Vertrages bezieht sich das Wohnungsrecht auf das\n\"gesamte fertiggestellte\" Wohnhaus. Die bezüglich der im Zeitpunkt\ndes Vertragsschlusses noch nicht endgültig fertiggestellten\nWohnungen zur \"Klarstellung\" angeführte Verpflichtung der\nBeteiligten zu 2., das Wohnhaus fertigzustellen, ist lediglich\nschuldrechtlicher Natur, aber nicht dinglicher Inhalt des\nWohnungsrechtes. Diese Verpflichtung stellt auch keine\n\"Unterhaltungspflicht\" der Beteiligten zu 2. dar, denn die\nErstherstellung des Wohnhauses ist Voraussetzung für den Beginn der\nAusübung des Wohnungsrechtes und keine \"Unterhaltung\".\n\n18\n\nRückstände sind auch nicht deshalb denkbar, weil sich aus dem\nMitbenutzungsrecht der Beteiligten zu 1. bezüglich des Gartens und\ndem \"freien Begehungsrecht\" von Haus und Hof eine Verpflichtung der\nBeteiligten zu 2. ergibt, diese Grundstücksteile im\ngebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.\n\n19\n\nAbgesehen davon, dass die Vereinbarung über die Einbeziehung der\nMitbenutzung \"aller gemeinschaftlichen\" Einrichtungen und der\nGartennutzung sowie des freien Benutzungsrechtes von Haus und Hof\nin das Wohnungsrecht ebenfalls nur schuldrechtlich gelten sollte,\nist die Beteiligte zu 1. auch nach den vom Bundesgerichtshof (BGHZ\n52, 234) entwickelten Grundsätzen nicht verpflichtet, die zum\ngemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen in\neinem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten und sie gegebenenfalls\nwieder in diesen Zustand zu versetzen, denn die Gebrauchsfähigkeit\ndieser Anlagen (Garten und Hof) ist nicht unerlässlich, um das dem\nWohnungsrecht unterliegende Haus ordnungsgemäß nutzen zu\nkönnen.\n\n20\n\nDie Voraussetzungen für eine - von den Beteiligten angeregte -\nVorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 2 GBO\nsind nicht gegeben. Der Senat setzt sich weder in Widerspruch zu\nseiner Entscheidung vom 12.10.1994 - 3 Wx 479/94 in Rechtspfleger\n1995, 248 - noch zur Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.11.1988\n- 20 W 341/88 in NJW-RR 1989, 146 -. Der vorliegende Fall\nunterscheidet sich von der Entscheidung des Senats vom 12.10.1994\ndarin, dass es dort um die Unterhaltung der gemeinschaftlichen\nVersorgungs - und Entsorgungsleitungen sowie die Instandsetzung der\nTreppe ging, welche die einzelnen Stockwerke eines Gebäudes\nverbindet, in dem der Berechtigten nur an einem Teil der Räume ein\nWohnungsrecht zusteht.\n\n21\n\nBei dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall handelte es sich um\nein Wohnungsrecht, welches auf Mitbenutzung an allen dem\nallgemeinen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Räumen, Anlagen,\nEinrichtungen und Freiflächen gerichtet war und nur ein exklusives\nWohnungsrecht an dem zum Anwesen gehörenden Hausgarten vorsah. Die\nBefugnisse der Berechtigten sollten sich dort in einer bloßen\nMitbenutzung des gemeinsamen Hauses erschöpfen. Das ist mit dem\nvorliegenden Fall ebenfalls nicht vergleichbar. Zudem hat auch das\nOberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung ausgeführt, dass\nRückstände an einem Wohnungsrecht nur dann ausnahmsweise möglich\nsind, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem\nVerpflichteten und dem Berechtigten als Nebenleistungspflicht des\nEigentümers eine Unterhaltspflicht zum \"dinglichen Inhalt\" des\nWohnungsrechtes gemacht wird.\n\n22\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-02-01/3-wx-82-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1093","ref_norm":"1093","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-02-01/3-wx-82-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294243","retrieved":"2026-07-09 03:15:54.637562+00:00"}}