{"status":"available","doknr":"OLD294267","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0130.I8U49.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-30","aktenzeichen":"I-8 U 49/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 12.03.2002 verkündete Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 09.04.1997 als zweites Kind seiner Mutter M. J. in der Klinik der\nBeklagten zu 1) geboren. Die Geburt wurde geleitet von dem Beklagten zu 2), einem Oberarzt; die\nBeklagte zu 3), eine Ärztin im Praktikum, assistierte ihm dabei. Bei der Geburt kam es zu\neiner Schulterdystokie; postpartal wurde beim Kläger eine komplette obere und untere Plexusparese\nmit gleichzeitigem Hornersyndrom diagnostiziert, wofür der Kläger die Beklagten verantwortlich\nmacht.\n\n3\n\nDie Mutter des Klägers (geb. 1969) war am 09.04.1997 stationär aufgenommen worden;\ndie von dem Beklagten zu 2) durchgeführte Aufnahmeuntersuchung ergab einen ca. 4 cm geöffneten\nMuttermund, das Kind lag in II. Schädellage, wobei der vorangehende Teil des Kopfes noch\nauf Beckeneingang stand. Um 11.10 Uhr war der Muttermund ca. 5 – 6 cm geöffnet, der Kopf\nstand bei stehender Fruchtblase noch über Beckeneingang. Um 12.30 Uhr war der Muttermund\nvollständig; Pressversuche der Mutter blieben erfolglos, der Kopf des Kindes stand auch um\n12.45 Uhr weiter im Beckeneingang.\n\n4\n\nAb 12.30 Uhr wies das CTG einen saltatorischen Verlauf aus; ab 13.00 Uhr trat eine zunehmende\nBradycardie auf. Der Beklagte zu 2) entschloss sich zur Vornahme einer Vakuumextraktion; der\ndiesbezügliche OP-Bericht führt zu dem maßgebliche Geschehen aus (Hefter V):\n\n5\n\n\"VE aus Beckenmitte. Ansetzen der VE-Glocke Nr. 6, Überprüfung des korrekten\nSitzes der Glocke am Köpfchen, langsames Aufbauen des Unterdrucks; (nachträglich\neingefügt: Episiotomie.) Wehensynchroner Zug an der Glocke. Komplikationslose\nEntwicklung des Kopfes. (nachträglich eingefügt, schwer lesbar: Hocke oder\nHohe,) Hochgradige Schulterdystokie mit sehr schwerer Entwicklung der Schulter;\nVerlängerung der Episiotomie. Entwicklung der linken Schulter nach Hochziehen der Beine\nder Pat. (Beine auf den Bauch) (durchgestrichen: + Kristella; nachträglich\neingefügt: bei gleichzeitigem Druck oberhalb der Symphyse und) Kristeller-Handgriff.\n(nachträglich eingefügt: Entwicklung der rechten Schulter.) Geburt eines\nJ.en. Das Kind ist schlapp, Kopf s. gestaut ...\"\n\n6\n\nDas Geburtsgewicht des Klägers wurde mit 4.280 g bei einer Körperlänge von\n55 cm und einem Kopfumfang von 38 cm dokumentiert. Die Apgar-Werte lagen bei 5 – 7 –\n9, der postpartale Nabelschnurarterien-pH-Wert lag bei 7,23. Nachgeburtlich zeigte sich eine\nSchonhaltung des linken Arms; die durchgeführten Untersuchungen bestätigten die\nDiagnose einer kompletten Lähmung des Plexus brachialis mit gleichzeitigem Hornersyndrom.\n\n7\n\nDer Kläger macht Ersatzansprüche geltend, da er die Plexuslähmung auf ein\nunzureichendes Geburtsmanagement und Fehler bei der Durchführung der Geburt zurückführt.\nEr hat behauptet, die Beklagten hätten aufgrund verschiedener Risikofaktoren die Vornahme einer\nprimären Sectio in Betracht ziehen und mit seiner Mutter erörtern müssen. Beim\nAuftreten der Schulterdystokie hätten die Beklagten zu 2) und 3) die Schulterentwicklung\nfehlerhaft vorgenommen, weil die Beklagte zu 3) hierzu den Kristeller-Handgriff angewendet habe,\nwas einen groben Behandlungsfehler darstelle. Es stehe zu vermuten, dass durch die damit verbundene\nmassive traumatische Einwirkung die Schädigung des Plexus brachialis verursacht worden sei.\n\n8\n\nDer Kläger hat mit der Behauptung, er leide bis heute an einer Plexusparese, ein\nSchmerzensgeld von mindestens DM 100.000 für angemessen erachtet; außerdem entstehe monatlich\nein behinderungsbedingter Mehraufwand von DM 3.000, was bis Dezember 1999 zu einem Rückstand von\nDM 96.000 geführt habe.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen\nHöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch DM 100.000 nebst 4 % Zinsen\nseit dem 16.06.1998 zu zahlen;\n\n11\n\n2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihm allen weiteren,\nderzeit nicht absehbaren immateriellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihm durch die fehlerhafte\nGeburtsbetreuung am 09.04.1997 entstanden sei oder noch entstehen werde;\n\n12\n\n3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm den im Zeitraum von 04/1997 bis 12/1999\nentstandenen personellen und materiellen behinderungsbedingten Mehraufwand in Höhe von DM 96.000\nnebst 4 % Zinsen seit dem 16.06.1998 aus DM 42.000 zu zahlen;\n\n13\n\n4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine drei Monate im voraus zu zahlende\nmonatliche Mehrbedarfsrente ab dem 01.01.2000 in Höhe von DM 3.000 zu zahlen;\n\n14\n\n5. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihm allen über die\nKlageanträge zu 3. und 4. hinausgehenden kongruenten materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm in\nder Vergangenheit entstanden sei und noch entstehen werde, soweit diese Ansprüche nicht auf\nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien oder noch übergehen\nwürden.\n\n15\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie haben Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnisse bestritten und behauptet,\ndie Entwicklung der linken Schulter des Klägers habe der Beklagte zu 2) entsprechend der\nLehrmeinung durch eine Kombination des Manövers nach McRoberts mit suprasymphysären\nDruck und einer Erweiterung des gelegten Dammschnitts vorgenommen. Erst danach sei die Kindesentwicklung\ndurch Druck auf den Uterus fundus (Kristellern) beschleunigt worden. Schließlich sei ihnen\nbekannt geworden, dass alle negativen Auswirkungen der Schulterdystokie inzwischen bis auf kaum\nmerkliche Reste abgeheilt seien, so dass eine Behinderung des Klägers nicht mehr bestehe.\n\n18\n\nDas Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Grund- und\nTeilurteil die Klageanträge zu 1., 3. und 4. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt\nund die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten gemäß den Klageanträgen zu 2. und\n5. ausgesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die\nPlexusparese durch die Anwendung des Kristeller-Handgriffs bei Auftreten der Schulterdystokie\nentstanden sei. Insoweit komme dem Kläger wegen der mangelhaften Dokumentation des Geburtsverlaufs\neine Beweiserleichterung zugute. Darüber hinaus ergebe sich die Haftung der Beklagten auch daraus,\ndass die Mutter des Klägers nicht wirksam in die vaginale Entbindung eingewilligt habe, da sie\nnicht – wie geboten – über die Möglichkeit einer Sectio aufgeklärt worden sei.\n\n19\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung\nihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend machen, das Landgericht habe große Teile ihres\nVortrags nicht zur Kenntnis genommen bzw. sich nicht damit auseinander gesetzt und sei aufgrund\neiner unzulänglichen Beweiswürdigung und Verkennung der Beweislast zu einer nicht\nnachvollziehbaren Entscheidung gelangt. Entgegen der Vermutung des gerichtlich bestellten Sachverständigen\nsei der Kristeller-Handgriff erst angewendet worden, nachdem die linke Schulter des Klägers in den queren\nDurchmesser gebracht und entwickelt worden sei. Das Vorgehen zur Entwicklung der linken Schulter sei entgegen\nder Auffassung des Sachverständigen ausreichend dokumentiert. Das Gericht habe schließlich nicht\ndavon ausgehen dürfen, dass eine Aufklärung der Mutter des Klägers über die Möglichkeit\neiner Sectio geboten gewesen sei, ohne die Widersprüche zwischen dem gerichtlich eingeholten\nSachverständigengutachten und einem von ihnen eingeholten Privatgutachten aufzuklären.\n\n20\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n21\n\ndas Urteil des Landgerichts Kleve vom 12.03.2002 \"aufzuheben\" und die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen\nVorbringens.\n\n25\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nA.\n\n28\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagten sind nach § 847 BGB zur Zahlung\neines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet. Darüber hinaus haben sie aus dem Gesichtspunkt\neiner unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823, 831 BGB - die Beklagte zu 1) auch nach den\nGrundsätzen der positiven Vertragsverletzung gemäß den §§ 611, 242, 276, 249\nff. BGB – den behinderungsbedingten Mehraufwand des Klägers sowie die künftig drohenden\nmateriellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.\n\n29\n\nI.\n\n30\n\nNach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist das Landgericht zu Recht\ndavon ausgegangen, dass den Beklagten zu 2) und 3) Behandlungsfehler bei der Überwindung der im\nGeburtsverlauf aufgetretenen Schulterdystokie vorzuwerfen und dass diese für die eingetretene\nSchädigung des Klägers ursächlich geworden sind:\n\n31\n\n1. a) Nach den überzeugenden Ausführungen des vom Landgericht hinzugezogenen Sachverständigen\nProf. Dr. J., an dessen fachlicher Kompetenz als ehemaliger Leiter der Frauenklinik des Universitätsklinikums\nA. keine Zweifel bestehen, war es fehlerhaft, dass die Beklagten zu 2) und 3) zur Entwicklung der Schulter des\nKlägers den Kristeller-Handgriff angewendet haben. Ein solches Vorgehen ist nach Entdeckung der\nSchulterdystokie absolut kontraindiziert (Bl. 190 GA), weil es durch den dabei von außen auf den\nOberbauch der Gebärenden ausgeübten Druck notgedrungen zu einer weiteren Verkeilung der\nkindlichen Schultern im mütterlichen Becken kommt (vgl. auch Sen., Urt. v. 25.11.1999, OLGR\nDüsseldorf 2000, 449, 450; Urt. v. 31.01.2000, - 8 U 81/99 -; Urt. v. 10.01.2002, - 8 U 49/01 ).\nAuch der von den Beklagten beauftragte Privatgutachter Dr. K. hat trotz seiner vorsichtigen Formulierung\n(\"... sollte generell nicht ausgeführt werden, solange die verkeilte Schulter nicht sicher\ngelöst wurde\") deutlich gemacht, dass er die Anwendung des Kristeller-Handgriffs vor einem\nLösen der Schulterdystokie für falsch hält, weil sie zu einer Verschlechterung der kindlichen\nSituation führt (Bl. 309 GA).\n\n32\n\nb) Das Landgericht hat auch zutreffend zugrunde gelegt, dass der Kristeller-Handgriff eingesetzt\nworden ist, bevor die verkeilte Schulter des Klägers gelöst war. Das ergibt sich schon\naus dem Operationsbericht, in dem es ausdrücklich heißt, die linke Schulter des Klägers\nsei entwickelt worden nach Hochziehen der Beine der Patientin bei gleichzeitigem\nsuprasymphysären Druck und Kristeller-Handgriff. Daraus kann schon sprachlich nicht hergeleitet\nwerden, dass der Kristeller-Handgriff erst angewendet worden ist, nachdem die linke Schulter des Klägers\nin den queren Durchmesser gebracht und entwickelt wurde. Die Dokumentation des Geburtsablaufs ist entgegen\nder im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.2002 vertretenen Auffassung auch nicht\nmissverständlich in dem Sinne, dass die Eintragungen dahin zu interpretieren wären, dass zunächst\ndie Entwicklung der linken Schulter erfolgt sei und dann die Anwendung des Kristeller-Handgriffs. Dagegen\nspricht schon, dass die ursprüngliche Eintragung lautete: \"Entwicklung der linken Schulter nach\nHochziehen der Beine der Pat. (Beine auf den Bauch) + Kristeller-Handgriff\"; das \"+\"-Zeichen\nwurde nachträglich gestrichen und an seiner Stelle eingefügt: \"bei gleichzeitigem Druck\noberhalb der Symphyse und\". Gerade durch die Einfügung der Worte \"bei gleichzeitigem ...\nund\" wird eindeutig dokumentiert, dass hier der Druck oberhalb der Symphyse und der Kristeller-Handgriff\nnebeneinander zur Entwicklung der linken Schulter angewendet worden sind. In diesem Sinne hat auch der\nSachverständige Prof. Dr. J. den Operationsbericht verstanden (Bl. 190, 208 GA); selbst der Privatgutachter\nDr. K. geht auf Seite 12 seines Gutachtens vom 12.03.2001 davon aus, dass die Entwicklung der linken Schulter\nerst \"nach Ausführung der beschriebenen Maßnahmen\" (u.a. des Kristeller-Handgriffs) gelang\n(Bl. 308 GA) und verneint eine Haftung der Beklagten lediglich deshalb, weil er – ohne nähere\nBegründung – annimmt, die alleinige Kausalität der Anwendung des Kristeller-Handgriffs\nfür den eingetretenen Schaden sei nicht wahrscheinlich (Bl. 309 GA).\n\n33\n\nDie Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Beklagten zu 2) und 3) nach § 448 ZPO\nliegen nicht vor. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Behandlungsseite noch im\nProzess fehlende Angaben zum Behandlungsablauf ergänzt und dadurch einen Dokumentationsmangel beseitigt\n(vgl. BGH, NJW 1984, 1408, 1409); darum geht es hier jedoch nicht. Die Beklagten wollen vielmehr der\ngeschriebenen Dokumentation einen anderen, für sie günstigen Sinn beilegen. Es spricht jedoch\nnicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein ordnungsgemäßes Vorgehen der beteiligten\nÄrzte. Im Gegenteil: Für die Anwendung des Kristeller-Handgriffs zur Entwicklung der linken Schulter\ndes Klägers spricht nicht nur der Operationsbericht, sondern auch die eingetretene Schädigung, die\nnach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. J. ihre Ursache häufig in einem mit zu\nhoher Kraftaufwendung verbundenen Versuch hat, die Schulterdystokie zu beheben, (Bl. 375 GA).\n\n34\n\n2. Zugunsten des Klägers ist auch davon auszugehen, dass die Schädigung des Plexus brachialis\ndurch das fehlerhafte Vorgehen der Beklagten zu 2) und 3) verursacht worden ist. Die diagnostizierte Plexusparese\nist die typische Folge einer Zerrung des Nervengeflechts im Anschluss an die gewaltsame Lösung einer\nSchulterdystokie. Anhaltspunkte für eine anlagebedingte oder eine intrauterin verursache Schädigung\nsind nicht ersichtlich; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Privatgutachters Dr. K.,\nfür den die Gesundheitsschädigungen ebenfalls Folge der Behandlung der Schulterdystokie sind (Bl. 312 GA).\n\n35\n\nZwar ist nicht zu verkennen, dass es selbst bei einem optimalen Vorgehen nicht immer gelingt, das Problem\nohne nachteilige Folgen zu bewältigen; nach einer Schulterdystokie kann es auch dann zu einer bleibenden\nSchädigung kommen, wenn das geburtshilfliche Personal in jeder Hinsicht einwandfrei handelt. Dennoch ist\ndie Behinderung letztlich den Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen; dem Kläger sind nämlich im\nAnschluss an die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hinsichtlich\ndes Kausalverlaufs Beweiserleichterungen zuzubilligen, weil die Anwendung des Kristeller-Handgriffs vor\nBehebung der Schulterdystokie als grob fehlerhaft einzustufen ist. Dabei ist unter einem groben Behandlungsfehler\nein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische\nErkenntnisse zu verstehen, also ein Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint,\nweil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH, NJW 1998, 814, 815). Der Sachverständige\nProf. Dr. J. hat die Anwendung des Kristeller-Handgriffs vor Korrektur des hohen Schultergradstandes als\n\"hochgradig fehlerhaft\" (Bl. 208 GA) und (in dieser Situation) verboten bezeichnet (Bl. 205 GA).\nDer Senat hat – sachverständig beraten – bereits mehrfach ausgesprochen, dass einem Facharzt\ndie zur Lösung einer kindlichen Schulter erforderlichen und geeigneten Maßnahmen bekannt und\ngeläufig sein müssen (vgl. Urt. v. 25.11.1999 – 8 U 126/98 –, OLGR Düsseldorf\n2000, 449, 450; Urt. v. 10.01.2002 – 8 U 49/01 –); dann ist die Anwendung einer in dieser\nSituation absolut kontraindizierten Maßnahme schlechterdings unverständlich (so auch Sen.,\nUrt. v. 19.01.1997 – 8 U 148/95 –).\n\n36\n\nDas grob fehlerhafte Vorgehen der Beklagten zu 2) und 3) führt hier zu einer Beweislastumkehr für\ndie Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und der Plexusschädigung, denn die Anwendung des\nKristeller-Handgriffs vor Behebung der Schulterdystokie war generell geeignet, einen solchen Schaden\nherbeizuführen. Zwar hat der Privatgutachter Dr. K. ausgeführt, er halte es nicht für\nwahrscheinlich, dass die schwere Plexusschädigung des Klägers allein durch Anwendung\ndes Kristeller-Handgriffs eingetreten sei; das ist aber auch nicht erforderlich. Eine Beweiserleichterung\nscheidet nämlich erst dann aus, wenn jeglicher Ursachenzusammenhang zwischen (grobem) Behandlungsfehler\nund Schaden gänzlich unwahrscheinlich ist, wobei Mitursächlichkeit genügt (vgl. BGH, NJW 1997,\n796, 797). Danach haben die Beklagten zu beweisen, dass es auch ohne das fehlerhafte Vorgehen zu der\nSchädigung des Klägers gekommen wäre. Diesen Beweis haben sie nicht geführt (Bl. 209\nGA). Gründe für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Kausalität\nhaben die Beklagten nicht dargelegt; insbesondere kann auch der von ihnen eingeschaltete Privatgutachter\nDr. K. die Kausalität im Sinne jedenfalls einer Mitursächlichkeit nicht ausschließen. Er\nhält es vielmehr ausdrücklich für möglich, dass die Plexusschädigung –\ndurch Anwendung des Kristeller-Handgriffs und Zug am Kopf des Klägers – auch vor Lösung\nder verkeilten Schulter eingetreten sein kann (Bl. 309 GA).\n\n37\n\nII.\n\n38\n\nDa somit bereits ein haftungsbegründender Fehler bei den Maßnahmen zur Behebung der Schulterdystokie\nvorliegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Landgericht zu Recht von einem Aufklärungsversäumnis\nausgegangen ist, weil die Sectio wegen verschiedener Risikofaktoren für das Kind jedenfalls eine ernsthafte\nEntbindungsalternative darstellte (so Prof. Dr. J.), die mit der Mutter des Klägers zu besprechen war.\n\n39\n\nIII.\n\n40\n\n1. Das Landgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten zu Recht dem Grunde nach bejaht. Aufgrund der\nvorgelegten Bescheinigungen (Bl. 54 – 56, 274 - 278 GA) ist davon auszugehen, dass die Plexusläsion\nzu einer nach wie vor bestehenden erheblichen Behinderung des Klägers geführt hat. Insbesondere der\nPrivatgutachter Prof. Dr. K. hat ausgeführt, dass die – hier vorliegende – totale (obere und\nuntere) Plexusparese prognostisch ungünstig ist (Bl. 38/39 GA). Dies erfordert ein deutliches Schmerzensgeld,\nwobei allerdings der angemessene Betrag unter dem vom Kläger angegebenen Mindestbetrag von DM 100.000 liegen\ndürfte. Endgültig kann dies jedoch erst beurteilt werden, wenn – was ohnehin im Rahmen der begehrten\nMehrbedarfsrente noch im einzelnen aufzuklären sein wird – feststeht, wie sich die Schädigung auf\nden Alltag des Klägers auswirkt.\n\n41\n\n2. Dem Feststellungsbegehren hat das Landgericht ebenfalls zu Recht stattgegeben. Zwar haben die Beklagten\ngeltend gemacht, ihnen sei bekannt geworden, dass alle negativen Auswirkungen des Schulterdystokie inzwischen\nabgeheilt seien; dabei handelt es sich indessen ersichtlich um einen Sachvortrag ins Blaue hinein, da die\nzeitlich nachfolgend vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen das Gegenteil besagen. Hierzu haben die\nBeklagten keine Stellung genommen; auch sind sie hierauf in der Berufungsbegründung nicht mehr eingegangen.\n\n42\n\nB.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n44\n\nDie Revisionszulassung ist nicht veranlasst.\n\n45\n\nDie Beschwer der Beklagten liegt über € 20.000.\n\n46\n\nB. S.-B. T.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-01-30/i-8-u-49-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-01-30/i-8-u-49-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294267","retrieved":"2026-07-09 03:15:57.094324+00:00"}}