{"status":"available","doknr":"OLD294377","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2003:0124.16U66.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-24","aktenzeichen":"16 U 66/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Februar 2002 verkündete Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben, soweit das Landgericht die Widerklage abgewiesen hat, und die Sache insoweit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten bleibt. \n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger war in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 28. Februar\n2001 für die Beklagte als Handelsvertreter tätig. Die Parteien\nhatten einen schriftlichen Handelsvertretervertrag abgeschlossen,\ndurch welchen die Beklagte den Kläger zum Bezirkshandelsvertreter\nfür Gebiete in Süddeutschland (Postleitzahlgebiete 8 bis 87789 und\n9 bis 9799) bestellte.\n\n3\n\nNr. 6 des Vertrages enthielt folgende Bestimmung:\n\n4\n\na) Für die Übertragung der Vertretungsrechte für das dem\nHandelsvertreter im Rahmen dieses Vertrages zur Bearbeitung\nübertragene Vertragsgebiet schuldet der Handelsvertreter dem\nUnternehmen einen Betrag in Höhe von 43.778,38 DM zuzüglich der\ngesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Entgelt ist auf der Grundlage des\nprovisionspflichtigen Umsatzes des Unternehmens mit den\ngebietsansässigen Kunden in den vorangegangenen Saisons\n(Frühjahr/Sommer 2000 bis Herbst/Winter 2000) in Höhe von\n437.783,75 DM (Frühjahr/Sommer 279.553,25 DM und Herbst/Winter\n158.230,50 DM) ermittelt und von den Parteien einvernehmlich\nfestgelegt worden. Der Kundenstamm und der mit ihm getätigte Umsatz\nist in der Anlage 3 zu diesem Vertrag im einzelnen aufgeführt. Die\nbeiliegende Kundenliste ist die Basis für einen Ausgleichsanspruch\nnach Beendigung der Zusammenarbeit.\n\n5\n\nb) Der Unternehmer schuldet (muss offensichtlich heissen:\nstundet) dem Handelsvertreter den in Absatz 1 genannten Betrag bis\nzu diesem Tag, an dem das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien\nendet.\n\n6\n\nc) Der Unternehmer ist berechtigt, den bei Vertragsbeendigung\nfälligen Einstandsbetrag mit einem zu diesem Zeitpunkt ggf.\nentstehenden Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters zu\nverrechnen.\n\n7\n\nIn einer Zusatzvereinbarung zum Handelsvertretervertrag hatten\ndie Parteien vereinbart, dass die Beklagte für die Monate Juni,\nJuli und August 2000 als Zuschuss für die monatlich laufenden\nKosten eine Zahlung von 2.000 DM/Monat gewährt. Des weiteren werde\neine Provisionsvorauszahlung auf die bestätigten Vororderaufträge\nfür die Saisons Frühjahr/Sommer 2001 und Herbst/Winter 2001 in Höhe\nvon 80 % geleistet. Die restlichen 20 % würden bei\nRechnungsstellung ausgezahlt.\n\n8\n\nBei Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb des ersten\nJahres würden Vorauszahlungen mit anstehenden Provisionszahlungen\nverrechnet.\n\n9\n\nDer Kläger hat Stufenklage erhoben auf Buchauszug und\nRestprovision. Nach mehrfacher Antragsänderung hat er in der\nletzten mündlichen Verhandlung die Anträge gestellt, die Beklagte\nzu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen in Form eines Buchauszugs\nüber sämtliche in den ihm zugewiesenen Postleitzahlgebieten\nabgeschlossenen Geschäfte, die Beklagte zu verurteilen, nach\nVorlage des Buchauszugs die Angaben an Eides statt zu versichern\nund den sich aus dem Buchauszug ergebenden Betrag an ihn zu\nzahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben\nauf Zahlung von 46.024,11 DM mit Zinsen. Sie hat vorgetragen:\n\n11\n\nDem Kläger stehe eine Gesamtprovision von 4.102,42 DM zuzüglich\nMehrwertsteuer = 4.758,81 DM zu, über die sie anliegend Abrechnung\nerteile. In dieser Höhe werde die Aufrechnung erklärt mit einem\nfälligen Gegenanspruch in gleicher Höhe aus einem erststelligen\nTeilbetrag gemäß Ziffer 6 des Handelsvertretervertrages, wonach der\nKläger bei Vertragsbeendigung eine Zahlung von 43.778,38 DM\nzuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 50.782,92 DM für die\nÜbertragung des Vertragsgebiets schulde. Der Restbetrag werde zum\nGegenstand der Widerklage gemacht.\n\n12\n\nDie Vereinbarung einer Einstandszahlung sei nicht sittenwidrig.\nSie unterliege nicht der Inhaltskontrolle, das folge aus § 8 AGBG.\nDie Vereinbarung enthalte den Preis für die Übertragung der\nVertreterrechte im Vertragsgebiet. Der Übernahmepreis sei\nausführlicher Verhandlungsgegenstand der Parteien und dann\nGegenstand einer Individualabrede geworden. Das folge aus dem\nWortlaut der Nr. 6 des Vertrags. Ausserdem sei die Vereinbarung von\neinem Kaufmann unterzeichnet worden. Sie verstoße auch nicht gegen\n§ 89 b Abs. 4 HGB.\n\n13\n\nDemgegenüber hat der Kläger vorgetragen: Nach dem\nHandelsvertretervertrag schulde er zwar eine Einstandszahlung.\nDiese sei nach dem Vertretervertrag jedoch nur mit einem\nAusgleichsanspruch zu verrechnen, nicht mit etwaigen\nProvisionszahlungen. Im übrigen sei die Regelung im\nHandelsvertretervertrag unwirksam. Die Einstandszahlung sei\nausschließlich zu dem Zweck vereinbart worden, einen möglicherweise\nentstehenden Handelsvertreterausgleichsanspruch nach Beendigung des\nVertragsverhältnisses zu kompensieren. Das folge insbesondere aus\nAbsatz c) der Vereinbarung. Ihm stünden im Gegenzug für die\nVerpflichtung zur Zahlung des Einstandsbetrages auch keine\nbesonderen Vorteile zu. Ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen\nEinstandszahlung und einem wirtschaftlichen Vorteil des Klägers\nbestehe nicht. Es sei in keiner Weise zu rechtfertigen, dass er für\nseine Tätigkeit Provisionen in Höhe von 5.000,00 DM erhalten solle,\nim Gegenzug aber dafür 50.000,00 DM zahlen solle.\n\n14\n\nDie Aufrechnung mit dem Anspruch auf Einstandszahlung gegen\nseinen Provisionsanspruch sei sittenwidrig. Es sei richtig, dass er\nfür die Monate Juni bis August 2000 einen Zuschuss von 2.000 DM zu\nden laufenden Kosten erhalten habe. Dieser Zuschuss sei nicht auf\ndie Provision zu verrechnen. Nach dem Inhalt der\nErgänzungsvereinbarung seien lediglich Vorauszahlungen mit\nanstehenden Provisionszahlungen zu verrechnen. Die Zuschüsse seien\nals Anschubfinanzierung für die Anlaufkosten gedacht gewesen. Hätte\ndie Beklagte die Verrechnung auch dieser Zahlungen mit\nProvisionszahlungen gewollt, hätte dies vereinbart werden müssen.\nDies sei nicht geschehen.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Teilurteil hat das Landgericht die Klage\nbezüglich des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs und die\nWiderklage abgewiesen. Die Beklagte habe keinen Zahlungsanspruch\ngegen den Kläger. Die Vereinbarung einer Einstandszahlung verstosse\ngegen § 89 b Abs. 4 HGB und sei gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie\nder Umgehung des Ausgleichsanspruchs diene.\n\n16\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit\ndem Antrag, abändernd den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen,\nan die Beklagte 23.531,75 EUR mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz\nzu zahlen.\n\n17\n\nSie macht geltend, die Vereinbarung einer Einstandszahlung in\neinem Handelsvertretervertrag würde von der Rechtsprechung\nallgemein als zulässig angesehen. Die hier vereinbarte\nEinstandszahlung sei unabhängig und losgelöst von früheren\nVertragsbeziehungen der Beklagten zu Handelsvertretern vereinbart\nworden und habe sich nach dem Wert gerichtet, welchen die\nVertretung für den Kläger als neuen Handelsvertreter gehabt habe.\nDie Zahlung sei Gegenleistung des Klägers für die ihm von ihr\nverschaffte Chance gewesen, den übertragenen Bezirk provisionsmäßig\nzu nutzen. Sie sei auf der Grundlage der zuletzt erzielten Umsätze\nermittelt worden. Zu beanstanden sei auch nicht, dass die Parteien\neine Stundung der Einstandszahlung bis zur Vertragsbeendigung und\neine anschließende Aufrechnung mit einem möglichen\nAusgleichsanspruch vereinbart hätten. Gegen eine solche Regelung\nbestünden keine Bedenken. Ein unangemessen hoher Übernahmepreis sei\nnicht vereinbart worden. Die vorzeitige Beendigung des Vertrages\nsei auf Veranlassung des Klägers und nicht auf Veranlassung der\nBeklagten geschehen.\n\n18\n\nDer Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung. Unter\nWiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens\nträgt er vor: Unabhängig davon, ob man die Auffassung vertrete, er\nhabe das ihm \"geschuldete\" Übernahmeentgelt gleichsam auch für den\nVorteil zu zahlen, später ausgleichsrechtlich an den Altkunden\nbeteiligt zu werden, könne die Widerklage keinen Erfolg haben. Zwar\nwäre dann eine Umgehung des § 89 b Abs. 4 HGB nicht in gleicher\nWeise offenkundig wie bei einer Nichterstreckung des\nAusgleichsanspruchs auf Altkunden der Beklagten. Trotzdem könne man\nnicht davon ausgehen, dass die Parteien zu seinen Lasten ein bei\nVertragsbeendigung fälliges Übernahmeentgelt rechtswirksam\nvereinbart hätten. Werde ein solches Entgelt bis zur\nVertragsbeendigung gestundet, spreche prima facie bereits vieles\nfür den Versuch des Prinzipals, den Ausgleichsanspruchs des\nHandelsvertreters zu unterlaufen. Sei die gestundete\nEinstandszahlung unangemessen hoch, so liege darin eine Umgehung\ndes Ausschlussverbots. Da der Vertrag nicht auf eine bestimmte\nMindestdauer geschlossen worden, sondern für die Beklagte im Rahmen\nder gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich kündbar gewesen sei,\nsei es letztlich vom Belieben des Prinzipals abhängig gewesen, ob\ner überhaupt Gelegenheit erhalte, das vereinbarte Übernahmeentgelt\nzu verdienen. Eine Beibehaltung der früheren Umsätze unterstellt,\nhätte er im gesamten ersten Vertragsjahr gleichsam nur für die\nAmortisation des Übernahmeentgelts gearbeitet. Ein nach\nVertragsjahren gestaffeltes Übernahmeentgelt hätten sie unstreitig\nnicht vereinbart.\n\n19\n\nAber selbst wenn die Beklagte berechtigt sei, ihm ein\nÜbertragungsentgelt gemäß Ziffer 6 des Handelsvertretervertrages\nvom 19. Mai 2000 abzuverlangen, so stünde dieser Forderung ein\nAusgleichsanspruch des Klägers gegenüber, mit dem er hilfsweise\naufrechne: dem Ausgleichsbegehren stehe nicht schon § 89 b Abs. 3\nSatz 1 HGB entgegen. Zwar habe er in erster Instanz irrtümlich\nvortragen lassen, das Vertragsverhältnis sei durch seine Kündigung\nzum 28. Februar 2001 beendet worden. Tatsächlich habe allerdings\nnicht er, sondern habe vielmehr die Beklagte ihm mit Schreiben vom\n24. November 2000, und zwar mit sofortiger Wirkung gekündigt. Diese\nfristlose Kündigung sei unberechtigt gewesen, denn er habe nichts\nweiter getan, als über seinen örtlichen Anwalt den damals fälligen\nProvisionsanspruch einzufordern, nachdem mehrere persönliche\nTelefonate und Schreiben des Klägers zuvor ohne Reaktion geblieben\nseien. Die Beklagte habe dieses anwaltliche Aufforderungsschreiben\nzum Anlass genommen, ohne Abmahnung kurzer Hand fristlos zu\nkündigen, was er mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 zurückgewiesen\nhabe. Dabei habe er das Kündigungsverlangen zutreffend dahin\nausgelegt, die Beklagte wolle hilfsweise ordentlich zum 28. Februar\n2001 kündigen. Diese ordentliche Kündigung habe er akzeptiert und\nhabe aus Rechtsgründen auch hinnehmen müssen.\n\n20\n\nGegenüber seinem Ausgleichsbegehren könne die Beklagte auch\nnicht einwenden, er habe seinen Anspruch erstmals im Rahmen dieses\nSchriftsatzes und damit nicht binnen Jahresfrist geltend gemacht.\nDas Vertragsverhältnis der Parteien habe nach ordentlicher\nUnternehmerkündigung mit Ablauf des 28. Februar 2001 geendet.\nBereits mit Anwaltsschreiben vom 9. April 2001 habe er seinen\nAusgleichsanspruch bei der Beklagten angemeldet. Dass dies \"rein\nvorsorglich\" für den Fall geschehen sei, dass das Gericht die\nWiderklageforderung für gerechtfertigt halte, ändere nichts daran,\ndass die Ausschlussfrist des § 89 b Abs. 4 HGB gewahrt sei. Dem\nGrunde nach sei der Ausgleichsanspruch gegeben, die Voraussetzungen\ndes § 89 b Abs. 1 lägen vor. Zwar habe er infolge der sehr\nschnellen Kündigung keine Gelegenheit mehr gehabt, nachhaltig\nwirkliche Neukunden für die Beklagte dauerhaft zu werben. Wenn man\nallerdings die von ihm übernommenen Altkunden ausgleichsrechtlich\nwie Neukunden behandelt hätte, habe die Beklagte jedenfalls seit\ndem 28. Februar 2001 erhebliche Vorteile in Gestalt fortdauernder\nUmsätze mit diesen Kunden. Diesem Unternehmervorteil stehe der\nProvisionsnachteil des Klägers gegenüber, der bei Fortsetzung des\nVertrages mit den Altkunden Provisionen verdient hätte, die ihm\nnach und wegen der Kündigung der Beklagten entgangen seien. Er gehe\nvorläufig davon aus, dass sich sein Ausgleichsanspruch der Höhe\nnach jedenfalls auf jene 46.024,11 DM belaufe, welche die Beklagte\nfür sich als restliches Übernahmeentgelt in Anspruch nehme. Die\ngenaue Höhe werde erst feststehen, wenn die Beklagte die\nRichtigkeit und Vollständigkeit der bislang eingeräumten Umsätze\neidesstattlich versichert habe, worüber das Landgericht noch zu\nentscheiden habe. Unter 12/8 der bislang eingeräumten Umsätze liege\nder Ausgleichsanspruch des Klägers nicht.\n\n21\n\nDem ist die Beklagte noch entgegengetreten, indem sie der\nerstmals in zweiter Instanz erklärten Aufrechnung widersprochen\nhat.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen, auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung sowie das\nProtokoll der Senatssitzung mit den in der Sitzung erteilten\nrechtlichen Hinweisen Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie Berufung der Beklagten hat vorläufig Erfolg, sie führt aus\nden mit den Parteien in der Senatssitzung erörterten Gründen zur\nAufhebung des angefochtenen Teilurteils, soweit über die Widerklage\nentschieden worden ist und in diesem Umfang zur Zurückverweisung\nder Sache an das Landgericht.\n\n25\n\nI.\n\n26\n\nDas Landgericht durfte über die Widerklage der Beklagten, die\nden Anspruch der Beklagten auf Zahlung des in Nr. 6 c) des\nHandelsvertretervertrages vereinbarten Einstands zum Gegenstand\nhat, nicht durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO entscheiden.\n\n27\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein\nTeilurteil nach § 301 ZPO nicht ergehen, wenn die Gefahr einander\nwidersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender\nBeurteilung durch das Rechtsmittelgericht - besteht (vgl. nur: BGH\nNJW 2002, 1806; MDR 2002, 1068; NJW 2001, 760; 155, 78; 2000, 958;\n1997, 2184; 453).\n\n28\n\nSo liegt der Fall hier: Die Beklagte macht mit ihrer Widerklage\ndie in Nr. 6 a des Handelsvertretervertrages vom 19. Mai 2000\nvertraglich vereinbarte Einstandszahlung für die Übertragung der\nVertretungsrechte in dem früheren Vertragsgebiet des Klägers\ngeltend, und zwar nur in Höhe eines Teilbetrages von 46.024,11 DM\nmit Zinsen. Mit dem Differenzbetrag zur vertraglichen\nEinstandssumme von insgesamt 50.782,92 DM brutto - also mit\n4.758,81 DM - hat sie gegenüber dem von ihr zugestandenen\nRestprovisionsanspruch des Klägers in dieser Höhe hilfsweise die\nAufrechnung erklärt (Bl 28, 48 GA).\n\n29\n\nÜber einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund -\nwie hier - streitig ist, darf indessen nur dann durch Teilurteil\nentschieden werden, wenn zugleich sichergestellt ist, dass nicht\ndie Gefahr sich widersprechender Entscheidungen durch das\nTeilurteil einerseits und durch das Schlussurteil andererseits\nbesteht. So kann ein Teil eines einheitlichen Anspruchs nur dann\nzugesprochen werden, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (vgl.\nnur: § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO; BGHZ 107, 236, 242). Eine negative\nEntscheidung über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte\nrestliche Einstandsforderung durch Grundurteil schied für das\nLandgericht hingegen von vornherein schon deshalb aus, weil eine\nVorabentscheidung über den Grund eines Anspruchs nur im bejahenden\nSinne erfolgen kann (§ 304 ZPO).\n\n30\n\nII.\n\n31\n\nDas landgerichtliche Teilurteil ist wegen dieses\nVerfahrensfehlers aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO\nn.F. zurückzuverweisen.\n\n32\n\nDer Mangel des Teilurteils kann in der Berufungsinstanz nicht -\netwa durch eine Zwischenfeststellung zum Grund der\nEinstandsforderung (siehe hierzu nur: Zöller/Vollkommer, ZPO, 23.\nAufl., Rdnr. 13 zu § 301; Zöller/Gummer, Rdnr. 8 zu § 525) -\ngeheilt werden. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der\nWiderklageforderung noch nicht entscheidungsreif. Der Kläger hat in\nzweiter Instanz gegenüber diesem Anspruch die Aufrechnung mit einem\nihm in selber Höhe zustehenden Ausgleichsanspruch erklärt. Da\ndieser zur Aufrechnung gestellte Anspruch - wie nachstehend\nausgeführt werden wird - weiterer Aufklärung bedarf, die Parteien\ninsbesondere noch Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag erhalten\nmüssen, ist der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.\nDer Senat sieht keinen Anlass, den noch in erster Instanz anhängig\ngebliebenen Teil der Stufenklage \"hochzuziehen\", da es nicht seine\nAufgabe ist, die tatsächlichen Grundlagen für die Zahlungsansprüche\ndes Klägers zu schaffen, mit denen sich das Landgericht noch gar\nnicht befasst hat.\n\n33\n\nIII.\n\n34\n\nDas angefochtene Urteil ist auch - worauf für die weitere\nVerhandlung vorsorglich hinzuweisen ist - materiellrechtlich\nfehlerhaft:\n\n35\n\nDass der Beklagten der vertraglich vereinbarte Anspruch auf\nZahlung der Einstandssumme für die Übertragung der Vertretungsrecht\nim früheren Vertragsgebiet des Klägers nicht zusteht, lässt sich\nnach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht feststellen.\n\n36\n\n1. Auf seine Vereinbarkeit mit dem AGB-Gesetz in der bis zum 31.\nDezember 2001 geltenden Fassung (Artikel 229 § 5 EGBGB) ist die\nstreitgegenständliche Regelung schon deshalb nicht zu überprüfen,\nweil der Kläger nicht ausgeführt hat, dass sie eine für eine\nVielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne\ndes § 1 Abs. 1 AGBG ist, welche die Beklagte bei Abschluss des\nVertrages gestellt hat. Unabhängig davon spricht nichts dafür, dass\n- wie nachstehend ausgeführt werden wird - das gesetzliche Leitbild\nder Risikoverteilung im Handelsvertreterrecht durch die getroffene\nVereinbarung unangemessen verschoben worden ist (§ 9 AGBG).\n\n37\n\n2. Ebenso wenig hat der Kläger bislang aufzeigen können, dass\ndie streitgegenständliche Regelung gemäss § 138 BGB nichtig\nist.\n\n38\n\nDer Handelsvertreter kann sich verpflichten, einen Einstand für\ndie Übernahme einer Handelsvertretung zu zahlen. Diese Zahlung\nstellt die Gegenleistung für die ihm vom Unternehmer verschaffte\nChance dar, in dem übertragenen Bezirk Provisionseinnahmen zu\nerzielen. In diesem Zusammenhang ist es in der Rechtsprechung\nanerkannt, dass eine Zahlungsverpflichtung des Handelsvertreters im\nZusammenhang mit der Vertragsübernahme dann zulässig ist, wenn ihr\ngewichtige Vorteile gegenüberstehen, etwa eine besonders lange\nVertragsdauer, eine besonders hohe Provision oder die Bestimmung,\ndass der Altkundenstamm ausgleichsrechtlich als vom\nHandelsvertreter selbst geworben anerkannt wird (vgl. nur: Senat,\nOLGR 2001, 317; OLG München, OLGR 1997, 76; Ebenroth/\nBoujong/Joost, HGB, Rdnrn. 11, 141 a zu § 89 b).\n\n39\n\nDie Auslegung des Vertrages spricht auch hier dafür, dass die\nParteien eine solche Neukundenregelung getroffen haben.\n\n40\n\nIn Nr. 6 a des Handelsvertretervertrages haben die Parteien eine\nEinstandszahlung in Höhe von insgesamt 43.778,38 DM netto\nvereinbart, wobei sie diese auf der Grundlage der Umsätze im\nVertragsgebiet mit Altkunden in dem dem Vertragsschluss\nvorausgegangenen Jahr und den daraus erzielten Provisionen\nermittelt haben. Des weiteren haben sie ausdrücklich festgehalten,\ndass die Liste dieser Kunden Basis für den zu ermittelnden\nAusgleichsanspruch des Klägers nach Beendigung der Zusammenarbeit\nsein soll. Der Vertragstext spricht also - entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts - dafür, dass die vom Vorgänger des Klägers\ngeworbenen Kunden ausgleichsrechtlich als seine Neukunden behandelt\nwerden sollen. Dass die Parteien konkret etwas anderes vereinbart\nhaben, macht der Kläger auch auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden\nin der prozessleitenden Verfügung nicht geltend (Bl. 121 GA).\nInsbesondere kann er nicht aufzeigen, dass er für die von ihm\ngeschuldete Einstandszahlung seinerzeit keinen angemessenen\nGegenwert erhalten hat, also der Übernahmepreis unangemessen hoch\nist.\n\n41\n\n3.\n\n42\n\nAuch lässt sich nicht feststellen, dass die\nstreitgegenständliche Regelung gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB\nverstösst und daher gemäß § 134 BGB nichtig ist.\n\n43\n\nDurch die Stundung der Einstandszahlung bis zum Vertragsende und\ndie vereinbarte Verrechnung mit einem Ausgleichsanspruch des\nHandelsvertreters werden die Belange des Handelsvertreters - und\ninsbesondere sein Ausgleichsanspruch - grundsätzlich nicht\nnachteilig berührt.\n\n44\n\nEtwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn eine überhöhte\nund sachlich nicht gerechtfertigte Einstandszahlung vereinbart wird\nund infolge der Stundungs- und Verrechnungsabrede dem\nHandelsvertreter ein Teil des ihm kraft Gesetzes zustehenden\nAusgleichsanspruchs vorenthalten würde. Ein solcher Sachverhalt ist\nbisher weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich.\n\n45\n\n4. Ob die Einstandszahlung nach den Grundsätzen über den Wegfall\nder Geschäftsgrundlage gemäss § 242 BGB entfällt oder zu mindern\nist, weil das Vertragsverhältnis kürzer dauerte als die Parteien\nbei Vertragsschluss vorausgesetzt haben, wird davon abhängen, ob\nder Vertrag vor vollständiger Amortisation der Abstandszahlung\nendete (Senat, OLGR 2001, 317, 318). Dies wird erst dann zu\nbeurteilen sein, wenn feststeht, welche der Vorteile der Kläger -\nin Form von Provisionen und Ausgleichsanspruch - aus dem\nVertragsverhältnis gezogen hat.\n\n46\n\nAuch für diese Beurteilung wird also der vom Kläger hilfsweise\nzur Aufrechnung gestellte Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB, zu\ndessen Voraussetzungen und Höhe er noch ergänzend wird vortragen\nmüssen, massgeblich sein.\n\n47\n\nDass der Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs. 3 Ziffer 1 HGB\nausgeschlossen ist, weil der Kläger das Vertragsverhältnis\ngekündigt hat, lässt sich derzeit nicht feststellen. Er hat in der\nBerufungsinstanz unter Vorlage von Urkunden dargelegt, dass die\nBeklagte unter dem 24. November 2000 ihm gegenüber eine -\nunberechtigte - fristlose Kündigung ausgesprochen hat, welche er\nals ordentliche Kündigung zum 28. Februar 2001 akzeptiert hat (Bl.\n125 f. GA). Dem ist die Beklagte bislang nicht entgegengetreten.\nEbenso wenig lässt sich feststellen, dass der Anspruch nicht\ninnerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des\nVertragsverhältnisses gemäß § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB geltend\ngemacht worden ist. Das Vertragsverhältnis ist zum 28. Februar 2001\nbeendet worden, der Kläger hat einen ihm zustehenden\nAusgleichsanspruch mit Schriftsatz vom 9. April 2001 (Bl. 33 GA)\nvorsorglich angemeldet.\n\n48\n\nIV.\n\n49\n\nDem Landgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten des\nBerufungsverfahrens vorzubehalten, wobei der Senat die\nGerichtsgebühren für das Berufungsverfahren gem. § 8 I GKG\nniedergeschlagen hat.\n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet\nihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n51\n\nDie Beschwer beträgt für beide Parteien 23.532 EUR.\n\n52\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO in der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO seit\ndem 1. Januar 2002 geltenden Fassung liegen nicht vor. Rechtsfragen\nvon grundsätzlicher Bedeutung wirft der Rechtsstreit nicht auf,\nauch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des\nRevisionsgerichts nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-01-24/16-u-66-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-01-24/16-u-66-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294377","retrieved":"2026-07-09 03:16:06.452033+00:00"}}