{"status":"available","doknr":"OLD294719","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2002:1220.23U39.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-12-20","aktenzeichen":"23 U 39/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 22. Januar 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.316,28 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 5.1.2000 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die\nberechtigten Verfahrensrügen der Berufungsbegründung hindern den\nSenat nicht an einer Sachentscheidung (§ 540 ZPO a.F.); danach\nerweist sich die Klage als begründet. Der Beklagte ist dem Kläger\naus positiver Vertragsverletzung zum Ersatz des geltend gemachten\nSchadens verpflichtet.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Beklagte ist den ihm obliegenden Beratungspflichten\nschuldhaft nicht nachgekommen, weil er den Kläger nicht über die\nkirchensteuerlichen Auswirkungen der auf seinen Rat im Oktober 1995\nbeschlossenen Gewinnausschüttung belehrt hat.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nDie Belehrungspflicht des Beklagten erstreckte sich auch auf die\nkirchensteuerlichen Belastungen der vorgesehenen Maßnahmen.\n\n7\n\na)\n\n8\n\nIm Rahmen seines Auftrags hat der steuerliche Berater seinen\nMandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen\nsteuerlichen Einzelheiten einschließlich insoweit bestehender\nzivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten und deren Folgen zu\nunterrichten; dabei hat er von der Belehrungsbedürftigkeit seines\nMandanten auszugehen. Darüber hinaus muss der Steuerberater seinen\nAuftraggeber möglichst vor Schaden bewahren; er muss ihm deswegen\nden sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen\nund sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten.\nHierbei hat er den Mandanten in die Lage zu versetzen,\neigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und eine\nFehlentscheidung zu vermeiden (BGHZ 128, 358, 361 = NJW 1995, 958;\nBGHZ 129, 386, 396 = NJW 1995, 2108, 2110; BGH NJW 1998, 1488, 1489\nund 1491; NJW 2001, 3477, 3478; Senat, GI 2002, 205, 206 =\nOLGR 2002, 216, 217; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 8).\n\n9\n\nb)\n\n10\n\nDiesen Verpflichtungen ist der Beklagte nicht nachgekommen. Nach\neigener Darstellung war bei den Beratungsgesprächen mit dem Kläger\nvon der die Kirchensteuer einschließenden Gesamtsteuerbelastung\nkeine Rede; er will den Kläger lediglich darüber belehrt haben,\ndass sich bei der vorgesehenen Ausschüttung \"hinsichtlich der\nEinkommenssteuer ... sowie der anrechenbaren Körperschaftssteuer\nkaum Auswirkungen ergeben würden\". Dieser Hinweis war nicht nur\nunvollständig; er musste beim Kläger sogar den Eindruck erwecken,\ndass Mehrbelastungen aus anderen Steuerarten mit dem vom Beklagten\nselbst angeratenen Rechtsgeschäft nicht verbunden seien.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nVon seiner demnach verletzten Pflicht zu vollständiger und\numfassender Belehrung über die steuerlichen Folgen der vorgesehenen\nTransaktion war der Beklagte auch nicht aus besonderen Gründen\nbefreit. Seine - insbesondere erstinstanzlichen - Einwendungen\nliegen in jeder Hinsicht neben der Sache; sie zeugen zudem von\neinem grundsätzlichen Fehlverständnis von den Pflichten eines\nsteuerlichen Beraters.\n\n13\n\na)\n\n14\n\nDie Belehrungspflicht des Beklagten entfiel nicht deshalb, weil\nder Kläger \"als langjähriger Steuerzahler insoweit nicht\nbelehrungsbedürftig\" gewesen sei.\n\n15\n\naa)\n\n16\n\nDer rechtliche oder steuerliche Berater hat grundsätzlich von\nder Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers/Mandanten\nauszugehen (BGH NJW-RR 1987, 1375, 1376; NJW-RR 1991, 1125, 1126;\nNJW 1998, 1486; Zugehör aaO., 9); dies gilt sogar gegenüber\nrechtlich und wirtschaftlich erfahrenen Personen (BGH NJW 2001,\n517, 518 mwN.; Ganter, WM-Sonderbeilage 6/2001, 1, 10). Anderes\nkommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Berater mit Sicherheit\ndavon ausgehen kann, dass dem Mandanten Art und Umfang des mit der\nbeabsichtigten rechtlichen Gestaltung verbundenen Risikos in vollem\nMaße bekannt sind und es deshalb keiner weitergehenden Belehrungen\noder Warnungen des gerade wegen seiner besonderen Sachkunde\nhinzugezogenen Beraters bedarf (BGH NJW 1992, 820; NJW 1992, 1159,\n1160; NJW 1993, 1320, 1322; NJW-RR 2001, 1351, 1352 f.). Für\n\n17\n\neinen solchen, nur unter engen Voraussetzungen in Betracht\nkommenden Ausnahmefall trägt der Berater die unangeschränkte\nDarlegungs- und Beweislast (BGH NJW 2001, 517, 518 mwN.; Zugehör\naaO.; Ganter aaO.).\n\n18\n\nbb)\n\n19\n\nVon einer mangelnden Belehrungsbedürftigkeit in diesem Sinne\nkann vorliegend nicht die Rede sein. Das allgemeine Wissen eines\nSteuerpflichtigen, dass ein ihm angeratenes Rechtsgeschäft\nsteuerliche Folgen mit sich bringen könne, macht eine umfassende\nsteuerliche Beratung nicht entbehrlich; die gegenteilige\nRechtsauffassung des Beklagten ist geeignet, die\nExistenzberechtigung seines eigenen Berufsstands in Abrede zu\nstellen. Auch ein etwaiges Wissen um die Zusammenhänge zwischen\nEinkommenssteuerfestsetzung und Kirchensteuer vermochten dem Kläger\nkeinerlei Grundlage für eine sachgemäße Einschätzung der auf ihn\nzukommenden Steuerlasten zu verschaffen; dies gilt umso mehr, als\ner nach den Erklärungen des Beklagten von einer wirtschaftlich\nweitgehend \"steuerneutralen\" Vermögensdisposition ausgehen musste\n(oben 1.b). Durch die Hinzuziehung des Beklagten hatte der Kläger\nvielmehr umgekehrt zum Ausdruck gebracht, dass er zur Beurteilung\nder steuerlichen Folgen der komplizierten Transaktion auf die\numfassende Hilfe eines Sachkundigen angewiesen war; dem durfte sich\nder Beklagte nicht durch haltlose Mutmaßungen über die Kenntnis\nirgendwelcher \"steuerlichen Konsequenzen\" entziehen.\n\n20\n\nb)\n\n21\n\nGleichermaßen neben der Sache liegt der im Anschluss an die\nAusführungen des Landgerichts erneut aufgegriffene Einwand des\nBeklagten, ein Kirchenaustritt sei als höchstpersönliche\nGewissensentscheidung einer steuerlichen Beratung nicht zugänglich.\nDie Entscheidung zwischen mehreren Verhaltensmöglichkeiten obliegt\nin jedem Fall allein dem Auftraggeber und nicht seinem\nBerater; dies gilt unabhängig davon, ob sie auf wirtschaftlichen,\nideellen oder sonstigen Gesichtspunkten beruht. Pflicht eines\nrechtlichen oder steuerlichen Beraters ist es aber, dem Mandanten\ndie Folgen aller in Betracht kommenden Alternativen umfassend und\nvollständig vor Augen zu führen und ihn auf diese Weise überhaupt\nerst in die Lage zu versetzen, unter Abwägung sämtlicher für\nihn - den Mandanten - maßgeblicher Umstände zu einer seinen\nwirtschaftlichen und/oder ideellen Vorstellungen entsprechenden\nEntscheidung zu gelangen. Dies gilt auch dann, wenn die\nSteuerpflicht an eine vom Mandanten in eigener Verantwortung zu\ntreffende Gewissensentscheidung anknüpft. Der Steuerberater ist\nzwar auch in einem solchen Fall weder berechtigt noch überhaupt in\nder Lage, seinem Auftraggeber eine bestimmte Entscheidung\nvorzuschreiben oder gar abzunehmen; er ist aber umgekehrt auch\nnicht befugt, hieraus resultierende Steuerlasten aus der\ngeschuldeten Darlegung sämtlicher steuerlicher Auswirkungen eines\nRechtsgeschäfts auszuklammern, weil ihnen eine \"höchstpersönliche\nGewissensentscheidung\" zugrunde liegt oder er - der Berater - eine\nseinen eigenen Wertvorstellungen widersprechende\nEntscheidungsfindung des Mandanten befürchtet. Gleichermaßen\nunerheblich ist es, ob die Bereitschaft des Klägers zu einem\nKirchenaustritt für den Beklagten erkennbar war; in jedem Fall\nblieb er verpflichtet, den Kläger über alle ihm drohenden\nSteuernachteile aufzuklären und ihm - dem Kläger - die\neigenverantwortliche Entscheidungen über sein weiteres Verhalten zu\nüberlassen (oben 1.a) mwN.).\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie Pflichtverletzung des Beklagten war für die\nSteuermehrbelastung des Klägers ursächlich, weil dieser sich bei\nAufklärung über Anfall und Ausmaß der Kirchensteuer im Herbst 1995\nfür einen Kirchenaustritt entschieden hätte.\n\n24\n\n1.\n\n25\n\nDer Annahme des Landgerichts, eine dementsprechende Entscheidung\ndes Klägers sei \"nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen\nSicherheit festzustellen (§ 286 Abs. 1 ZPO)\", liegt bereits ein\nunzutreffendes Beweismaß zugrunde.\n\n26\n\na)\n\n27\n\nBei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört\nder Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem\nEintritt eines daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschadens\nnicht mehr zur haftungsbegründenden, sondern zur so genannten\nhaftungsausfüllenden Kausalität. Für seinen Nachweis gelten daher\nnicht die strengen Beweisführungsvoraussetzungen des § 286 ZPO,\nsondern die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen (BGH\nNJW 2000, 509 mwN.; NJW-RR 2001, 1351, 1353). Nach jener Bestimmung\nentscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier\nÜberzeugung, ob durch das haftungsbegründende Ereignis ein Schaden\nentstanden ist. Danach ist der Richter bei der Feststellung des\nSchadens in der Auswahl der Beweise, auf die er seine Überzeugung\ngründet, und ihrer Würdigung freier gestellt als bei der\nFeststellung des haftungsbegründenden Ereignisses nach § 286 ZPO.\nBei dieser gelten die strengen Anforderungen des § 286 ZPO; der\nGeschädigte hat deshalb in der Regel den vollen Beweis zu\nerbringen. Demgegenüber ist nach § 287 ZPO für den\nUrsachenzusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund (dem\nanspruchsbegründenden Ereignis) und der Schadensfolge - die\nsogenannte haftungsausfüllende Kausalität - das Beweismaß\nverringert; bereits eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage\nberuhende Wahrscheinlichkeit reicht für die richterliche\nÜberzeugungsbildung aus (BGH aaO.; NJW 1992, 2694, 2695; NJW 1993,\n734; NJW 1994, 3295, 3297; NJW 2002, 292, 294; Zugehör aaO.,\n18).\n\n28\n\nDarüber hinaus erleichtert § 287 ZPO dem Geschädigten nicht nur\ndie Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast (BGH aaO.). Eine\nSubstantiierung der klagebegründenden Tatsachen kann von ihnen im\nRahmen des § 287 ZPO nicht in gleicher Weise gefordert werden wie\nhinsichtlich anderer tatsächlicher Fragen; es genügt, dass er\nTatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine\nBeurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte\nbieten (BGH NJW-RR 1987, 210, 211 mwN.; NJW 1995, 3248, 3250; NJW\n2000, 509 mwN.; Ganter aaO., 19). Schließlich stellt jene\nVorschrift den Richter auch hinsichtlich des Umfangs der\nBeweiserhebungspflicht freier; ob und inwieweit eine beantragte\nBeweisaufnahme anzuordnen ist, bleibt danach seinem pflichtgemäßen\nErmessen überlassen (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Unterschied zu\nden Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO kann er somit von einer\nweiteren Beweisaufnahme absehen, wenn ihm bereits hinreichende\nGrundlagen für ein Wahrscheinlichkeitsurteil zur Verfügung stehen\n(BGHZ 133, 110, 113 f. = NJW 96, 2501, 2502).\n\n29\n\nb)\n\n30\n\nNach diesen Maßstäben spricht vorliegend zumindest eine\nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Kläger bei\neiner ordnungsgemäßen Beratung zu einem Kirchenaustritt\nentschlossen hätte.\n\n31\n\nNach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Parteien war\nfür ihn von entscheidender Bedeutung, dass die vom Beklagten\nangeregte Gewinnausschüttung nicht mit steuerlichen Mehrbelastungen\nverbunden war. Auf die entsprechenden Erklärungen des Beklagten hat\ner vertraut, weil er sie auf die anfallende Gesamtbelastung bezogen\nhat und beziehen durfte (oben I.1.b). Durch die Beendigung der\nMitgliedschaft in der Kirchengemeinde hätte er sich der\nKirchensteuerlast entziehen können, ohne dass ihm hieraus sonstige\nwirtschaftliche Nachteile entstanden wären. Dass eine solche\nEntscheidung für den Kläger \"subjektiv gleichsam zwingend\"\nerscheint, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts schon bei\neiner Beurteilung nach § 286 ZPO nicht erforderlich und im Rahmen\ndes § 287 ZPO erst recht bedeutungslos, weil jene Vorschrift nicht\ndie \"zwingende\" Feststellung eines bestimmten Kausalverlaufs\nverlangt, sondern bereits seine\n\n32\n\nüberwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichen lässt (oben a)\nmwN.).\n\n33\n\nDer damit jedenfalls aus wirtschaftlichen Gründen naheliegende\nKirchenaustritt des Klägers wird auch nicht dadurch in Frage\ngestellt, dass die Entscheidung hierüber auch von nichtökonomischen\nFaktoren beeinflusst wird. Der Annahme des Landgerichts, bei der\nFrage der Mitgliedschaft in einer Kirche handele sich\nausschließlich um eine persönliche Gewissensentscheidung, vermag\nder Senat schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen. Zum einen geht es\nvorliegend nicht um den Eintritt in eine\nGlaubensgemeinschaft, sondern um die Beendigung einer bereits an\ndie Taufe anknüpfenden und somit ohne Mitwirkung des\nSteuerpflichtigen begründeten Steuertatbestandes. Zum anderen\nberuhen die von den christlichen Religionsgemeinschaften\nverzeichneten Kirchenaustritte nicht ausschließlich auf religiösen,\nsondern in vielen Fällen (auch oder sogar allein) auf\nwirtschaftlichen (steuerlichen) Erwägungen, die die staatlichen\nGerichte - ebenso wie rechtliche oder steuerliche Berater (oben\nI.2.b) - ohne Rücksicht auf das persönliche Wertverständnis der\nihnen angehörigen Richter zu akzeptieren und ihrer\nEntscheidungsfindung zugrunde zu legen haben. Insbesondere steht es\nden Gerichten nicht zu, sich der ihnen abverlangten Beurteilung\nhypothetischer Kausalverläufe dadurch zu entziehen, dass ein\nKirchenaustritt unter dem Etikett der \"höchstpersönlichen\nGewissensentscheidung\" von vornherein aus dem Kreis möglicher\nVerhaltensalternativen ausgeschieden wird. Das nach § 287 ZPO\ngebotene Wahrscheinlichkeitsurteil verlangt vielmehr auch hier die\nAbwägung aller (materieller wie ideeller) Gesichtspunkte, die für\noder gegen die Entscheidung des Mandanten sprechen können. Ist ein\nKirchenaustritt objektiv geeignet, erhebliche steuerliche\nBelastungen zu vermeiden, bedarf es deshalb für die Verneinung des\nUrsachenzusammenhangs auch hier der Feststellung konkreter\nAnhaltspunkte für die Annahme, das der Mandant die ihm entstandenen\nSteuernachteile auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung\nhingenommen hätte.\n\n34\n\nHieran fehlt es vorliegend. Tatsächliche Umstände, die für eine\nbesondere Bindung des Klägers an seine Glaubensgemeinschaft\nsprechen könnte, lassen sich dem beiderseitigen Parteivorbringen\nnicht entnehmen. Das der Kläger in der Vergangenheit aus seinen\nregelmäßigen Einkünften auch Kirchensteuer gezahlt hat, erlaubt\nkeinerlei Schlussfolgerungen auf ein einmaliges Rechtsgeschäft der\nvorliegenden Größenordnung. Die vom Beklagten selbst gefertigte\nAufstellung (Anlage B 2, Bl. 27 GA) ergibt vielmehr, dass die in\n1995 angefallene evangelische Kirchensteuer ein Vielfaches der in\nden Vorjahren gezahlten Steuern beträgt; die Rubrik \"katholisch\"\nbleibt von vornherein außer Betracht, weil sie allein die Ehefrau\ndes Klägers betrifft. Erst recht kommt es entgegen der Ansicht des\nLandgerichts nicht darauf an, ob der Kläger in Anschluss an den\nKirchensteuerbescheid vom 27.10.1997 \"tatsächlich unverzüglich den\nAustritt aus der Kirchengemeinde erklärt hat\", weil der zu diesem\nZeitpunkt bereits eingetretene Steuernachteil hierdurch nicht mehr\nhätte rückgängig gemacht werden können und nichts dafür vorgetragen\nist, dass der Kläger in der Folgezeit ähnliche Transaktionen mit\nvergleichbar hoher Kirchensteuerlast beabsichtigte. Dass der Kläger\n- wie der Beklagte behauptet - \"durchaus kirchliche Einrichtungen\nin Anspruch (nimmt), um persönliche Ereignisse zu feiern\", ist\nebenso unsubstantiiert wie unerheblich; die Durchführung private\nFeiern in kirchlichen Einrichtungen besagt nichts über die innere\nGrundhaltung der Teilnehmer.\n\n35\n\nSonstige Umstände, die gegen einen Kirchenaustritt des Klägers\nhätten sprechen können, sind weder vorgetragen noch sonst\nersichtlich; bereits auf der Grundlage des § 287 ZPO spricht\ndeshalb eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der\nKläger bei sachgemäßer Beratung auf diese Weise der nunmehr\nentstandenen Steuerlast entzogen hätte.\n\n36\n\n2.\n\n37\n\nIm übrigen spricht auch der Anscheinsbeweis für ein\nentsprechendes Verhalten des Klägers.\n\n38\n\na)\n\n39\n\nGegenüber einem rechtlichen oder steuerlichen Berater kann sich\naus dem Anscheinsbeweis eine tatsächliche Vermutung dafür ergeben,\ndass der Mandant sich bei sachgerechter Belehrung beratungsrichtig\nverhalten hätte. Voraussetzung ist allerdings, dass bei\nvertragsgemäßer Leistung des Beraters nach der Lebenserfahrung\nlediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte. Besteht\ndagegen nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit,\nsondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht\nund bergen sämtliche gewisse Risiken in sich, ist für einen\nAnscheinsbeweis kein Raum (BGHZ 123, 311, 315 ff. = NJW 1993, 3259;\nBGHZ 126, 217, 222 = NJW 1994, 3295, 2398; BGH NJW-RR 2001, 201,\n203; NJW 2002, 1117, 1120; Senat, GI 2002, 205, 207 = OLGR\n2002, 216, 218; Zugehör aaO., 18; Ganter aaO., 19 f.). Dagegen\nkommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Berater seinem\nMandanten eine bestimmte Empfehlung zu geben oder ihm durch die\nerforderlichen fachlichen Informationen nur eine sachgerechte\nEntscheidung ermöglichen sollte. Hatte der Berater seinen\nAuftraggeber lediglich umfassend über die Rechtslage zu belehren,\nverblieb für den Mandanten aber bei vertragsgerechter Information\nnur eine sinnvolle Entscheidung, so liegt ebenfalls ein in gleicher\nWeise typischer Sachverhalt vor (BGHZ 123, 311, 317 f. = NJW 1993,\n3259, 3260; BGH NJW 1995, 3248, 3249; NJW 1996, 2648, 2651; NJW\n1998, 749, 750; G. Fischer, NJW 1999, 2993, 2996; Zugehör\naaO.).\n\n40\n\nEntgegen der nicht näher begründeten Rechtsauffassung des\nLandgerichts sind diese Grundsätze vorliegend nicht deshalb\nunanwendbar, weil der Austritt aus einer Kirchengemeinde zum\n\"Bereich der höchstpersönlichen Gewissensentscheidung des\nMandanten\" gehöre und es hier keine tatsächliche Vermutung für ein\nberatungsrichtiges Verhalten gebe. Der Anscheinsbeweis gilt\ngenerell und unabhängig davon, ob für die Entscheidungsfindung des\nMandanten neben wirtschaftlichen Erwägungen auch religiöse, ideelle\noder sonstige Motive eine Rolle spielen können. Er ist auch nicht\ndavon abhängig, dass der Berater dem Auftraggeber ein bestimmtes\nVerhalten anzuraten hatte; selbst wenn seine Aufgabe lediglich\ndarin bestand, dem Mandanten durch die erforderlichen fachlichen\nInformationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, sind\ndie Regeln des Anscheinsbeweises nur dann unanwendbar, wenn unter\nwirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene\nVerhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen (BGH NJW-RR 1999,\n641, 642; NJW-RR 2001, 1351, 1353; NJW 2002, 593, 494; Zugehör\naaO.). Ist dies nicht der Fall, greift dagegen zugunsten des\nMandanten die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens ein; macht\nder Berater geltend, der Mandant hätte im Falle ordnungsgemäßer\nBeratung von der wirtschaftlich allein vernünftigen Entscheidung\nungeachtet dessen aus anderen - außerwirtschaftlichen - Gründen\nabgesehen, so handelt es sich um einen allenfalls zur Widerlegung\ndes Anscheinsbeweises geeigneten Umstand, für den er - der Berater\n- die Darlegungs- und Beweislast trägt (unten c) mwN.).\n\n41\n\nb)\n\n42\n\nDanach spricht vorliegend auch der Anscheinsbeweis dafür, dass\nsich der Kläger bei sachgemäßer Beratung zu einen Kirchenaustritt\nentschlossen hätte, da dies bei wirtschaftlicher Betrachtung die\neinzig mögliche Entscheidungsalternative war, durch die er sich der\nihm drohenden Kirchensteuerlast hätte entziehen können (oben 1.b).\nDer erstinstanzlich noch erörterte Verzicht auf die vom Beklagten\nvorgeschlagene Gewinnausschüttung kam dagegen von vornherein nicht\nin Betracht, weil er nach der eigenen Darstellung des Beklagten mit\nerheblichen Nachteilen für den Kläger und die von ihm geführte\nGesellschaft verbunden war und zudem die von beiden Parteien\nangestrebte Bereinigung der zivil- und steuerrechtlichen\nVerflechtungen zwischen natürlicher und juristischer Person auf\ndiese Weise nicht möglich gewesen wäre.\n\n43\n\nc)\n\n44\n\nDie somit eingreifende Vermutung für einen Kirchenaustritt hat\nder Beklagte nicht entkräftet. Er hat keine Tatsachen vorgetragen,\ndie den Schluss zulassen, dass der Kläger im Falle ordnungsgemäßer\nBelehrung die ihm drohende Kirchensteuerbelastung hingenommen hätte\n(oben 1b); dies geht zu seinen Lasten (vergl. BGHZ 123, 311, 315\nff. = NJW 1993, 3259, 3060; BGHZ 126, 217, 222 = NJW 1994, 2395,\n2398; BGH NJW 1998, 1486, 1487; NJW 1998, 1488, 1492; Senat\naaO.; Zugehör aaO.).\n\n45\n\nIII.\n\n46\n\nDer Ersatzanspruch ist auch in geltend gemachter Höhe\nberechtigt; die Einwendungen des Beklagten aus einer\n\"Gesamtschadensberechnung\" liegen ebenfalls neben der Sache. Es ist\nzwar richtig, dass der Auftraggeber zur Ermittlung seines Schadens\nnicht einzelne ihm entstandene Vermögensnachteile herausgreifen\ndarf, sondern im Wege eines Gesamtvermögensvergleichs sämtliche auf\nder Pflichtverletzung des Beraters beruhende Vor- und Nachteile in\ndie Differenzrechnung einzustellen hat (Senat, GI 2002, 241,\n245 mwN.). Den im Steuerjahr 1996 erwirkten Sonderabgabenabzug hat\nder Kläger jedoch von der ihm entstanden Kirchensteuerlast in Abzug\ngebracht, für sonstige ihm im Falle eines Kirchenaustritts\nentstehende Nachteile ist nichts ersichtlich.\n\n47\n\n1.\n\n48\n\nDie in der Berufungserwiderung aufgezeigten Steuernachteile sind\nschon deshalb ohne Bedeutung, weil sie nicht beim Kläger, sondern\nbei der von ihm geführten GmbH eingetreten wären. Nachteile dieser\nArt sind zwar für die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität von\nBedeutung, weil ein (Allein-)Gesellschafter nach der\nLebenserfahrung bei seiner Entscheidungsfindung auch die Belange\nder Gesellschaft zu berücksichtigen pflegt (vergl. oben II.2.b).\nBei der hier in Rede stehenden Ermittlung des Schadens selbst sind\nsie jedoch bedeutungslos, da in die Gesamtsaldierung nur die dem\nGeschädigten selbst entstandenen oder (fiktiv) entstehenden Vor-\nund Nachteile einzustellen sind und Belastungen Dritter bei der\nDifferenzrechnung außer Betracht zu bleiben haben. Dies gilt auch\nim Falle einer Ein-Mann-GmbH, weil hierdurch die rechtliche\nVerschiedenheit zwischen der juristischen Person und ihrem\nAlleingesellschafter nicht aufgelöst wird und Gesellschafter und\nGesellschaft für die schadensrechtliche Beurteilung als\nselbständiges Zurechnungssubjekt zu behandeln sind; Nachteile des\neinen können dem anderen weder prozess- noch\nschadensersatzrechtlich zugeordnet werden (BGH NJW 1992, 290, 291\nf., NJW 1998, 1486, 1487 f.; Senat, GI 2002, 241, 247). Die\nvom Beklagten für seine gegenteilige Rechtsauffassung für sich in\nAnspruch genommene Entscheidung des früher für\nSteuerberatungssachen zuständigen IVa. Zivilsenats des BGH vom\n24.9.1986 (NJW-RR 1987, 210 ff.) hat mit der vorliegenden\nFallkonstellation nichts zu tun; die Ausführungen im Urteil vom\n18.12.1985 (NJW-RR 1986, 646, 647 f. unter Ziffer II.1.) sind ohne\nRücksicht auf die Frage ihrer Nachvollziehbarkeit jedenfalls durch\ndie spätere Rechtsentwicklung überholt (vergl. BGH aaO. und NJW\n1995, 1088 ff.).\n\n49\n\n2.\n\n50\n\nIm übrigen kommt es hierauf auch deshalb nicht an, da die\nAusführungen des Beklagten nur für den Fall einer Verschiebung der\nGewinnausschüttung in das nachfolgende Steuerjahr von Relevanz\nsind. Die Kirchensteuerpflicht entfällt jedoch mit den Austritt aus\nder Religionsgemeinschaft, so dass der Kläger bei ordnungsgemäßer\nBeratung im Herbst 1995 durch nichts gehindert gewesen wäre, das\nvom Beklagten empfohlene Vorhaben ohne Auswirkungen auf andere\nSteuerarten noch im gleichen Jahr umzusetzen.\n\n51\n\nIV.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n53\n\nZur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.\n\n54\n\nStreitwert für den Berufungsrechtszug: 18.221,16 DM = 9.316,33\nEuro","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294719","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-12-20/23-u-39-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294719","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294719","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2002-12-20/23-u-39-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294719","retrieved":"2026-07-09 03:16:35.079899+00:00"}}